Fünfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Fünfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 230, Seite 2264
Fassung vom: 11. November 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. November 1939
Inkrafttreten: 15. November 1939
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Fünfte Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz.
Vom 11. November 1939.

Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird verordnet:

Artikel I Bearbeiten

1. § 16 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:

㤠16 Vereinfachter Tatbericht Bearbeiten

(1) Militärische Dienststellen haben die gerichtlich strafbaren Handlungen Untergebener, die zu ihrer Kenntnis gelangen, unter Angabe des Sachverhalts und der Beweismittel schleunigst dem Befehlshaber zu melden, der für den Beschuldigen als Gerichtsherr zuständig ist (§ 12). Bei Gefahr im Verzuge erstatten sie die Meldung dem nächsterreichbaren Gerichtsherrn (§ 13) oder Truppenbefehlshaber mit den Befugnissen eines Regimentskommandeurs (§ 13a). Eilige und sofort durchführbare Vernehmungen von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen haben sie selbst vorzunehmen und die Niederschriften mit der Meldung einzureichen.
(2) Der Gerichtsoffizier ist von den Vorgängen und Maßnahmen in geeignter Form zu unterrichten.
(3) Der Beschuldigte kann von einem Disziplinarvorgesetzten oder Gerichtsoffizier vorläufig festgenommen werden, wenn militärische Belange oder der Untersuchungszweck es erfordern.“
2. Hinter § 16 der Kriegsstrafverfahrensordnung wird folgender § 16a eingefügt:

㤠16a Disziplinare Erledigung vor Meldung an den Gerichtsherrn Bearbeiten

(1) Die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile können, wenn die Kriegslage es erfordert, die Disziplinarvorgesetzten vorübergehend ermächtigen, Straftaten von Unteroffizieren und Mannschaften (mit Ausnahme des Mißbrauchs der Dienstgewalt, §§ 114 bis 125 des Militärstrafgesetzbuchs) nach der Disziplinarstrafordnung zu ahnden, wenn der Sachverhalt genügend geklärt ist und nach der Schuld des Täters und den Folgen der Tat eine disziplinare Erledigung ausreicht.
(2) Der Disziplinarvorgesetze, der eine Straftat nach Abs. 1 disziplinar erledigt hat, legt dem Gerichtsherrn eine Meldung über den Sachverhalt und die disziplinare Erledigung vor.
(3) Entspricht die disziplinare Erledigung nicht der Sach- und Rechtslage, so verfügt der Gerichtsherr die Anklage. Auf die gerichtliche Strafe wird eine verbüßte Disziplinarstrafe angerechnet.“

Artikel II Bearbeiten

Die Verordnung tritt am 15. November 1939 in Kraft.
Berlin, den 11. November 1939.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel