Erste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Erste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung
Abkürzung:
Art: Rechtsverordnung
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Militärstrafrecht
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1939 Teil I, Nr. 218, Seite 2131–2132
Fassung vom: 1. November 1939
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. November 1939
Inkrafttreten: 5. November 1939
Anmerkungen: Siehe auch Nationalsozialistisches Recht
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Quelle: Commons
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Erste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung.
Vom 1. November 1939.

Auf Grund des § 10 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1455) wird verordnet:

Artikel I

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Hinter § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 5a Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens

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Personen, die dem Kriegsverfahren unterliegen, sind wegen strafbarer Handlungen gegen die Mannszucht oder das Gebot soldatischen Mutes unter Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit dem Tode zu bestrafen, wenn es die Aufrechterhaltung der Manneszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.“

Artikel II

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§ 6 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung erhält folgende Fassung:

„§ 6 Unerlaubte Entfernung, Fahnenflucht und Plünderung

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I. Die §§ 64, 67, 70, 129 des Militärstrafgesetzbuchs sind in folgender Fassung anzuwenden:
Wer unbefugt seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als einen Tag abwesend ist, wird wegen unerlaubter Entfernung mit Gefängnis oder Festungshaft bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf vierzehn Tage geschärften Arrest ermäßigt werden.
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren tritt ein, wenn die unbefugte Abwesenheit länger als drei Tage dauert.
Bei Fahnenflucht ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.
(1) Wer im Felde unter Ausnutzung der Kriegsverhältnisse oder unter Mißbrauch der militärischen Überlegenheit
1. eine Sache eines Einwohners an sich nimmt oder jemandem abnötigt, um sie sich oder einem anderen rechtswidrig zuzueignen, oder
2. unbefugt Zwangsauflagen oder Beitreibungen vornimmt,
wird wegen Plünderung mit Gefängnis oder Festungshaft bestraft. Zugleich ist gegen Offiziere und Unteroffiziere auf Rangverlust zu erkennen.[2132]
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Todesstrafe oder auf lebenslanges oder zeitiges Zuchthaus zu erkennen.
(3) Die Zueignung oder Beitreibung von Gegenständen des Kriegsbedarfs im Rahmen des dringenden Bedürfnisses, besonders von Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenständen, von Heil-, Nahrungs-, Genuß-, Futter-, Feuerungs- oder Beförderungsmitteln oder von Treibstoffen ist keine Plünderung.
II. Die §§ 71, 78, 81, 82, 83, 99, 100, 130, 131, 133 und 136 des Militärstrafgesetzbuchs und die §§ 112, 140, 141, 142 und 143 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind nicht anzuwenden.“

Artikel III

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Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. November 1939.
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel