Textdaten
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Titel: Einige Lehensrechte
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aus: Die Gartenlaube, Heft 46, S. 508
Herausgeber: Ferdinand Stolle
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1853
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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[508] Einige Lehensrechte. Unter den zahllosen Rechten, welche das Lehnswesen im Gefolge hatte, gab es viele lächerliche und abgeschmackte neben zahlreichen harten und bedrückenden; einige aber waren von Grausamkeit und die unmöglich Glauben finden würden, wären sie nicht historisch unwiderlegbar bewiesen.

Einige Grundbesitzer in Frankreich – wo die Gräuel des Feudalismus überhaupt am ärgsten gewüthet haben – hatten das Recht, wenn sie im Winter jagten, zweien der Leibeigenen, welche als Treiber aufgeboten worden waren, den Bauch aufschlitzen zu lassen, um sich in ihren Eingeweiden die Füße zu wärmen. Dieses gräßliche Recht, welches in der That zuweilen ausgeübt worden ist, wurde später durch gegenseitiges Uebereinkommen zwischen der Gemeinde und ihrem Grundherrn in eine Geldabgabe verwandelt, und diese mußte, ihres scheußlichen Ursprungs ungeachtet, fortbezahlt werden, bis die Revolution sie mit zahlreichen andern Privilegien des Adels aufhob, was jedoch nicht ohne lebhaften Widerspruch der Barone geschah, welche sich über die Verletzung ihrer Gerechtsame bitter beschwerten.

Kaum minder grausam war ein anderes Lehensrecht, viel weiter verbreitet und viel häufiger zur Ausführung gebracht. Dies bestand darin, daß der Lehnsherr oder Grundbesitzer das Recht hatte, dem Leibeigenen, welcher seine Abgaben nicht richtig bezahlte – und in schlimmen Zeiten waren diese Abgaben in ihrer zahllosen Mannichfaltigkeit durchaus unerschwinglich – die rechte Hand abhauen zu lassen. Gleiche Verstümmelung durfte der Grundbesitzer auch an den Leichen der verstorbenen Leibeigenen ausüben lassen, die ihm nichts zu erben hinterließen. Die auf solche Weise abgehauenen Hände wurden dann an den Thoren der Ställe oder Scheunen angenagelt, wie noch in unsern Tagen die geschossenen Raubvögel!!