Drittes Gesetz zur Änderung des Reichsnaturschutzgesetzes
[36]
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Paragraph
Bearbeiten- Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) wird wie folgt geändert:
- 1. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
- „(3) Zur einstweiligen Sicherstellung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen sind die Naturschutzbehörden berechtigt, den Beginn oder die Weiterführung von Veränderungen oder Beseitigungen zu untersagen und nötigenfalls zu verhindern.“
- 2. § 21 Abs. 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- „b) des § 17 Abs. 3 zur einstweiligen Sicherstellung von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten oder sonstigen Landschaftsteilen,“.
- 1. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
- Berlin, den 20. Januar 1938.