Die Winninger Gemeindetafel vom Jahre 1658

Textdaten
Autor: Vogt
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Titel: Die Winninger Gemeindetafel vom Jahre 1658
Untertitel:
aus: Zeitschrift für Heimatkunde des Regierungsbezirkes Coblenz und der angrenzenden Gebiete von Hessen-Nassau Coblenz, 2. 1921, H. 23, S. 267–268
Herausgeber: Hans Bellinghausen
Auflage:
Entstehungsdatum: 1658
Erscheinungsdatum: 1921
Verlag: Krabbe
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Erscheinungsort: Koblenz
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Originalherkunft:
Quelle: dilibri.de und Commons
Kurzbeschreibung: Policey-Tafel von Winningen an der Mosel
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[367] Auf Ihren Fürstl. Gnaden Gnaden von Birkenfeldt und Baden gnädigsten befelch ist diese Gemeine Tafel durch H: Vogt, Schöffen und Burgermeister zu Winningen, aufgerichtet worden.

Anno Domini 1658 1. Januarii.

Allhier in dieser Tafel soll stehen jedermann,
wie er auf diesem Rathhauß unsträflich halten kann,
wann Herr Vogt und Schöffen sitzen beysammen,
Soll jeder eintretter Sie grüßen in Gottes Nahmen,
Sich nicht bringen in streitt un Zanck
sonsten muß er auf seiner banck
Auf jeden lügen ein Kopfstück geben,
Und für eine Maulschell einen Reichsthaler darneben.
Mit Schelm und dergleichen Schmähe wordt,
wann er damit nicht hält binnen bordt,
Und darüber heraus thut fahren,
soll man die Straß an ihm nicht spahren,
Und geben von jedem unpäßlichem wordt
ohn nachlaß ein gantzes reichsorth.
Einer soll auch nicht mehr Trinken und Essen,
damit er dardurch Gottes nicht möge vergessen,
Wann aber Sich einer ungebührlich hält,
Soll geben einen Gulden an gutem Geldt.
Da aber einer auf den anderen ein Messer ausziehen thut,
Soll ein halb ohm weins geben guth.
Auch bleibt er nicht an seiner platz und stell,
und lauft herum wie ein unnützer Gesell,
Hin und wieder mit Rufen, Schreyen, Klopfen auf Tisch,
Soll auch geben ein Kopfstück gleich nach der That frisch.
Dann solches erst, und letztens allein, auf fordern
     H: Vogt, Burgermeister und Gesellen gebühret.
und wer darüber thut, um 2 virtl. weins gestraft werden wird.
und wann weniger Bürger als zehen seyn aldahr,
sollen die aufheben Ihnen keinen wein mehr auftragen,

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Auch auf alle berufene Gäst fleißig sehen,

Daß Ihnen genügen und an Ihrem Fäßgen kein schaden thue geschehen.
Die Trunken Bolten und Kinder halten davon,
damit wohl verdient werde Ihr Lohn,
wer aber diesen Reguln eine überschreitt,
So soll der ander diese Tafel wenden in der Zeit,
Damit Recht und Gerechtigkeit werd erhalten.
und der übertretter zu angesetzter straf werd gehalten,
über das ist auch abgeredt und beschlossen,
welcher sich in der Tag und Nachtwacht findt nachlässig und verdrossen,
daß man denselben in solcher Zeit beschehenen schaden,
Er entstehe durch Dieberey, feuers Brunst und dergleichen auf ihn sicherlich wird laden.
Gleichwohl alle Voriges dergestalt
Mit der Gnädigster Herrschaft Straf Vorbehalt.
Hält sich nun ein jeder from, gehorsam und fein,
So wird er auch bey der Strafen entübriget seyn.

N. B. Diese abschrift der Rathhaus Tafel ist Anno 1740 nach Trarbach geschickt; weilen der Gemeinde diese ein vermelte strafen, sondern auch andere strafen wollten abgeschnitten werden, aber dieses letztere nicht erhalten worden, sondern die Strafen seind der Gemeinde confirmirt und durchaus bestättiget worden.