Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige Band 5/Gebrauch mehrerer Siegelstempel

Siegelbild und Siegelform Die Siegel der deutschen Kaiser und Könige Band 5 (1913) von Otto Posse
Kaisersphragistik: Gebrauch mehrerer Siegelstempel
Übersicht über die verwendeten Siegel
Die Übersicht über die verwendeten Siegel, welche im Anschluss an das Kapitel folgt (Seite 191–201), wurde nach Übersicht über die verwendeten Siegel ausgelagert.
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4. Gebrauch mehrerer Siegelstempel

In der Reichskanzlei sind, von den unter Konrad II. aufkommenden besonderen Siegelstempeln für Deutschland und Italien abgesehen[1], seit der Zeit der Karolinger bis zu Friedrich I. zur Besiegelung der nämlichen Kategorien von Urkunden desselben [162] Herrschers verschiedene Stempel nebeneinander in Gebrauch gewesen[2].

Davon ist von vornherein die Verwendung des Metallsiegels auszunehmen, das zum Zwecke der glänzenderen Ausstattung der Urkunde auf Kosten des Empfängers an Stelle des Wachssiegels trat[3]. Auszunehmen sind auch diejenigen Siegel, die die erlangte Kaiserwürde bekunden.

Letztere gehören einer besonderen Regierungsperiode an, und es besteht daher zwischen ihnen und den Königssiegeln im Gebrauch ein Zeitunterschied, denn sämtliche deutsche Könige nahmen, sobald sie zu Kaisern gekrönt wurden, auch ein neues, die neue Würde bekundendes Siegel an, selbst wenn es, wie unter Otto II., das des verstorbenen Vaters und Vorgängers war (I, Taf. 7, 7 = Taf. 8, 5).

Bei Karl dem Großen ist jedoch, als er Kaiser wurde, eine Siegeländerung zweifelhaft, da an keinem Originaldiplom der Kaiserzeit ein von dem Königssiegel abweichendes Siegel gefunden wird, obwohl in Sammlungen und Druckwerken Nachbildungen vorhanden sind, die das zur Königszeit beliebte Bildnis mit veränderter Umschrift als Kaiser zeigen[4]. Es ist daher, mit Rücksicht auf die spärliche Überlieferung von Urkunden dieses Herrschers, die Vermutung nicht ausgeschlossen, daß zu irgend einer Zeit ein neuer, die Kaiserwürde des Ausstellers bekundender Umschriftrand hergestellt wurde. Freilich könnte diese Veränderung erst in der Zeit nach 813 Jan. 13 stattgefunden haben, da die letzte mit dem alten Siegelrand überlieferte Urkunde aus dieser Zeit stammt, und seitdem Urkunden mit Siegeln nicht überliefert sind.

Spätere Kaiser führten in der Zeit zwischen Wahl und Krönung ihre persönliche Siegel weiter[5].

Die älteren Karolinger Pippin, Karlmann und, wenn man von dem besonderen Siegel der Gerichtsurkunden und den erwähnten Abdrücken des Kaisersiegels absieht, auch Karl der Große hatten einen einzigen Stempel, dagegen sind zweifellos unter Ludwig dem Deutschen (I, Taf. 2, 7–10)[6], Karl III. [163] (I, Taf. 3, 44, 1)[7], Ludwig dem Kinde (I, Taf. 5, 8–10)[8], Otto I. (I, Taf. 7, 1–8)[9], Otto II. (I, Taf. 8. 5–9; [165] IV, Taf. 73, 4)[10], – nicht aber unter Otto III. (I, Taf, 9, 310, 1)[11], des letzteren Nachfolger Heinrich II. (I, Taf. 11, 1–3)[12] und Heinrich V. (I, Taf. 19, 1–3) – [166] Konrad II. (I, Taf. 12, 1. 4; 13, 1–4; IV, Taf. 73, 11)[13], Heinrich III. (I, Taf. 14, 1. 2; 15, 1. 2)[14], Heinrich IV. [167] (I, Taf. 17, 4. 5)[15] mehrere Stempel gleichzeitig und durcheinander in der Weise angewendet worden, daß man an Willkür denken könnte. Bei einzelnen Herrschern, wie Arnulf (I, Taf. 4, 65, 4)[16], Konrad I. (I, Taf. 6, 1. 2)[17] und Heinrich I. (I, Taf. 6, 6. 7)[18], dürfte sich das Nebeneinandervorkommen verschiedener Stempel auf andere Weise erklären lassen.

Bei der Untersuchung waren diejenigen Siegel auszuscheiden, deren gleichzeitige Benutzung durch besondere [168] Gründe zu erklären ist. So scheiden aus die Fälle der Fälschung[19] und der nachträglichen Besiegelung[20]. Im Einzelfalle läßt die Erhaltung des überlieferten Siegels die Identität mit dem gleichzeitig benutzten andern nicht erkennen[21].

Schon Foltz (N. Archiv 3, 30f.) hat die Tatsache des gleichzeitigen Vorkommens verschiedener Stempel aus der Zeit von Konrad I. bis Heinrich II. besprochen, Sickel sucht sie in folgender Weise zu erklären. Siegelbewahrer war der Kanzler. War er aber nicht zu jeder Zeit zur Stelle, so mußte auch für diesen Akt der Beglaubigung Fürsorge getroffen werden. Wurde der Akt nun gleich der Rekognition mehreren Notaren oder anderen Vertrauensmännern übertragen, so mußten auch verschiedene Stempel in Bereitschaft gehalten werden, die dann ganz nach Gelegenheit Verwendung gefunden haben mögen[22], wie man ja auch unter Friedrich I. dem Bischof Eberhard von Bamberg, der im Jahre 1152 als Gesandter nach Rom geschickt wurde, eine Kopie des königlichen Wachssiegelstempels mit auf die Reise gegeben zu haben scheint[23].

Daher werden wir auch nach der Häufigkeit[24] ihres Vorkommens die einen als Hauptsiegel, die den Stellvertretern des Kanzlers anvertrauten als Hilfssiegel bezeichnen dürfen, zumal sie sich im Einzelfalle als Hilfs- bez. Aushilfesiegel erweisen lassen[25].

Hilfssiegel sind aber auch aus anderen vereinzelt erkennbaren Ursachen hergestellt worden. Die Ablösung des einen Stempels erfolgte vielfach ohne politische Gründe, mehrfach, wenn das Hauptsiegel nicht mehr gebrauchsfähig war, wurde ein Aushilfesiegel geschaffen, das auch nach Reparatur des Hauptsiegels noch vereinzelt in Anwendung blieb[26], aber bei Ludwig [169] dem Deutschen und Karl dem Dicken ist es nicht unmöglich, daß die Verschiedenheit ihrer Siegelformen mit den verschiedenen Regierungsperioden derselben zusammenhängt, d. h. daß sie mit Erweiterung ihrer Herrschaft in der Regel auch neue Siegel annahmen, ohne indessen die früheren ganz außer Gebrauch zu setzen. Ludwig der Deutsche war zuerst König von Bayern, als solcher führte er Stempel 1, nach der Absetzung des Vaters und als König von Ostfranken (seit 833) Stempel 2, zu dem in den letzten Lebensjahren noch ein dritter Stempel hinzukam, zu dessen Anschaffung als Aushilfesiegel die Reparaturbedürftigkeit des zweiten Stempels Veranlassung gab[27]. Von Karl dem Dicken sind drei Kaisersiegel bekannt, aber auch drei Perioden während seines Imperiums: zunächst seine Erhebung zur Kaiserwürde, dann seine Regierung in Ostfranken nach dem Tode seines Bruders Ludwig, endlich seine Regierung in Gallien nach Karlmanns Tode. Ob auch hier ein gleicher Zusammenhang bestand? Dafür spricht der Umstand, daß Stempel 5 sich nur an einem Diplom für die Kirche in Tours (MR 1730) findet. Vermutlich führte Karl ein besonderes Siegel für Gallien.

In der nachkarolinger Zeit sind Haupt- und Hilfssiegel der Kanzleien Ottos I. und II. (I, Taf. 7, 6. 7; 8, 5. 6) so schwer voneinander zu unterscheiden, daß man annehmen möchte, die kleinen Unterschiede in den Abdrücken seien auf die mehr oder weniger geringe Sorgfalt des Stempelschneiders zurückzuführen. Es hat damals anscheinend das Streben bestanden, das Hilfssiegel möglichst getreu dem Hauptsiegel zu gestalten, ebenso wie auch unter Heinrich IV. (I, Taf. 17, 4. 5), während der Hilfsstempel der Kanzlei Heinrichs III. in dessen Königszeit (I, Taf. 14, 2) vollständig vom Hauptstempel (I, Taf. 14, 1) abweicht.

Hinwieder scheint man in der Kanzlei Konrads II. in anderer Weise bestrebt gewesen zu sein, den Hilfsstempel äußerlich als solchen zu kennzeichnen, denn während in der Königszeit die Umschrift des Hauptstempels (I, Taf. 12, 1) zwischen zwei Kreislinien gestellt ist, fehlen diese Linien im Hilfsstempel 2 (I, Taf. 12, 4). Während sich das erste nur einmal nachweisbare Siegel der Kaiserzeit (IV, Taf. 73, 11) durch die Kreislinien noch als Hilfssiegel kennzeichnet, findet das Umgekehrte von da ab statt, seitdem befinden sich nur die Umschriften der Hilfssiegel (I, Taf. 13, 3. 4) zwischen Kreislinien[28].

In Lothars III. Königszeit sind, soweit erweislich, zwei Stempel nacheinander verwendet worden (I, Taf. 20, 1; IV, Taf. 74, 3. 4; II, Taf. 48, 2–5)[29], von Konrad III. ist nur ein Stempel (I, Taf. 21, 1) bekannt. Erst seit Friedrich I. scheint die Reichskanzlei dazu geschritten zu sein, Hilfsstempel in getreuester Nachbildung des Hauptstempels mittels Abdruckes vom Originalhauptstempel zu schaffen. Für die lange Regierungszeit dieses Herrschers, als Königs und Kaisers, ist bis jetzt für jede Periode nur ein einziger echter Stempel (I, Taf. 21, 2; 22, 1) festzustellen gewesen[30].

Wibald von Stablo ließ nämlich mittels Abgusses über einen Originaldruck eine zinnerne Kopie des silbernen Königsstempels Friedrichs I. (diligenter expressum ad formam argentei) anfertigen[31], die offenbar als Hilfsstempel diente und dem Bischof Eberhard von Bamberg, der im Frühjahr 1152 als Gesandter nach Rom geschickt wurde, um die Thronbesteigung Friedrichs I. anzuzeigen, mit auf die Reise gegeben zu sein scheint, wie auch zwei Goldbullen, die auf Anordnung Wibalds in Aachen mit Hilfe des Bullenstempels geschlagen waren, zu dessen Verfügung gestellt wurden. Er war damit im Besitz von einem Stempel des Thronsiegels und zweier Goldbullenabschläge, um in Rom oder sonstwo auf der Reise im Namen des Königs Urkunden selbst ausstellen zu können. Die den Urkunden anhängenden Siegel lassen natürlich nicht erkennen, ob sie mit dem silbernen oder zinnernen Stempel hergestellt sind.

Danach dürfte Friedrich I. auch als Kaiser Duplikate des Wachssiegelstempels als Hilfsstempel haben herstellen lassen und das Gleiche auch unter Friedrich II. beliebt gewesen sein.

Soweit die bisherigen Nachforschungen reichen, scheint der in der Kanzlei Konrads II. aufgekommene Gebrauch besonderer Siegel für Deutschland und [170] Italien unter Friedrich I. sicher unter Heinrich VI. wieder verlassen zu sein[32].

Friedrich II. hat sich 1220 Papst Honorius III. aufs neue dazu verpflichtet, zur Erledigung der sizilischen Geschäfte ein eigenes Siegel zu verwenden, sowohl die Wachssiegel wie die Goldbullen sind unter ihm für das regnum und das imperium verschieden. Außer diesen Kanzleisiegeln gab es noch ein besonderes sigillum justitiae (S. 29) des sizilischen Großhofgerichts und seit der Einsetzung eines ständigen Reichshofrichters in Deutschland (1235) führt auch dieser ein eigenes Siegel, das zum ersten Male (1236) (I, Taf. 32, 5) nachweisbar ist (S. 180). Das deutsche Hofgerichtssiegel ist von da ab stets, auch unter den folgenden Herrschern von den Kanzleisiegeln verschieden.

Unter Friedrich II. finden wir für das Königreich Sizilien neben einem besonderen Wachssiegel (I, Taf. 27, 1. 2) eine Goldbulle (I, Taf. 27, 3. 4). Letztere ist auch in der ersten Zeit seines Zuges nach Deutschland (1212 9/7 BF 669) und zu Anfang des deutschen Aufenthaltes (1212 26/9 BF 671–673) neben dem Elektensiegel (I, Taf. 27, 5)[33] in Gebrauch gewesen.

Als römischer König führte Friedrich je zwei Stempel für Wachssiegelung und Goldbullierung. Der erste Wachssiegelstempel (I, Taf. 27, 6) blieb bis zur aachener Königskrönung (25/7 1215), der zweite (I, Taf. 28, 1) von da ab bis zur Kaiserkrönung (22/11 1220) in Benutzung. Und so verhält es sich auch mit den beiden Königsgoldbullen (I, Taf. 28, 2–5).

Nach der Kaiserkrönung ließ Friedrich II. einen Stempel für die Wachssiegel (I, Taf. 29, 1) und einen solchen für die Goldbullierung (I, Taf. 30, 2. 3) herstellen. Beide sind auch nach der Annahme des Titels „König von Jerusalem“ (9/11 1225) beibehalten worden, nur daß man im Siegelfelde „et Jerusalem“ nachstach (I, Taf. 29, 3; 30, 4. 5).

Ebenso wurde auch das Kaisersiegel für das Königreich Sizilien durch Nachstich gebrauchsfähig gemacht (I, Taf. 29, 4. 5), während man für die Goldbulle (I, Taf. 30, 6) den Avers der deutschen Kaiserbulle (I, Taf. 30, 4) benutzte, ließ man den Revers neu stechen (I, Taf. 30, 7)[34].

Nach Philippis Untersuchungen sind unter Friedrich II. Ausfertigungen für das Kaiserreich mit Stempeln der königlichen Kanzlei nicht besiegelt worden und nur, nachdem 1248 die sizilischen Stempel in den Kämpfen von Parma verloren gegangen waren, wurde eine zeitlang auch für das regnum unter dem [171] Siegel des imperium geurkundet[35]. Bei der Massenherstellung von Urkunden der Reichskanzlei unter Friedrich II., zumal die Siegel, wie auch zur Zeit Friedrichs I.[36], von einem und demselben Stempeltypus herzurühren scheinen, wird man auch hier die Verwendung von Hilfsstempeln annehmen müssen, d. h. Duplikaten, die in Notfällen auch Beauftragten anvertraut wurden.

Beauftragter des Kaisers, in seinem Namen Urkunden herzustellen, war, wie Bischof Eberhard von Bamberg zu König Friedrich I. Zeiten, der Herzog Rainald von Spoleto, der Statthalter des sizilischen Königreichs, den Friedrich II. vor Antritt des Kreuzzuges als Legaten des Reiches in der Mark Ancona und in den Landen der Gräfin Mathilde dergestalt ernannte, daß er ihn allenthalben vertrete mit so voller Gewalt, als er selbst habe[37]. Und die letzteren waren die früheren Reichsländer, die Friedrich als Preis für die Unterstützung seiner Erhebung mit Zustimmung der deutschen Fürsten 1213 der römischen Kirche für immer abgetreten hatte. Die Ernennung eines Reichslegaten für diese war daher gleichbedeutend mit stillschweigender Zurücknahme der Abtretung.

Für die Zwecke seiner Stellvertretung hatte Friedrich dem Herzog Rainald auch ein Siegel zurückgelassen und ließ sich nach seiner Rückkehr im Jahre 1231 alle während seiner Abwesenheit von Rainald ausgestellten Privilegien vorlegen: sive suo sive ipsius ducis sigillo signata[38]. Ficker vermutet[39], daß es das Siegel des Königreichs gewesen sei und begründet es mit der Bemerkung, daß keine für dieses vom Kaiser während der Fahrt ausgestellte Urkunden bekannt seien, wohl aber zahlreiche[40] unter goldener Bulle des Kaiserreichs ausgestellte Privilegien. Nun läßt sich aber nachweisen, daß Urkunden des Reiches niemals unter dem Siegel des Königreichs ausgestellt wurden, von Rainald unter dem sizilischen Wachssiegel beglaubigte Urkunden sind nicht bekannt, und auch Friedrich II. siegelt Juli 1229 (BF 1756) von Baroli aus mit dem Wachssiegel. Man wird deshalb auch Philippis Nachweise zustimmen müssen, daß während Friedrichs II. Kreuzzugsfahrt die sizilischen Stempel wohl ebenso einer für das Königreich eingesetzten Verwaltungsbehörde anvertraut worden sind (BF 1725c), wie sich das ja bei der Regentschaft der Jahre 1235–39 noch einmal wiederholte[41].

Bekanntlich hat der Kaiser später aufs bestimmteste behauptet, Rainald habe eigenmächtig und ohne sein Wissen den Zug in die Mark unternommen[42]. Da aber konnte der Papst ihn darauf verweisen, daß sein Legat mit kaiserlicher Verbriefung unter Goldbulle im Gebiete der Kirche erschienen sei. Liegt uns nun diese selbst vor, ausgestellt 1228 21/6 (Bd 1729) zu Brindisi, wenige Tage vor der Einschiffung zum Kreuzzuge, so ist da ein weiterer Zweifel nicht gestattet.

Wie der Kaiser hier selbst die Abtretung von Civita nuova widerruft und der Stadt die eidliche Versicherung gibt, daß er sie nie wieder veräußern werde, so hat dann Rainald während der Abwesenheit seines kaiserlichen Herrn im März 1229 den Städten Osimo und Recanati Privilegien erteilt, die Friedrich II. im Juli 1229 (BF 1757, 1758) nach seiner Rückkehr, unter Goldbulle bestätigte. Die Originale der Urkunden Rainalds sind nicht erhalten, doch läßt die einzige der uns bekannten von ihm ausgestellten Privilegien (Huillard-Bréholles 3, 112) erkennen, daß er sie in eigenem Namen, als Stellvertreter des Kaisers, unter „unserem“ Siegel mit dem Versprechen ausstellte, daß der Kaiser sie später, wie es auch geschehen, unter Goldbulle bestätigen werde[43]. Darauf ist wohl auch die Stelle des päpstlichen Schreibens vom 21. Juni 1239 (BF 7245) zurückzuführen, daß Rainald u. a. mit Urkunden unter Goldbulle die Einwohner des von ihm mit Krieg überzogenen Landes habe gewinnen wollen.

Mit welchem Siegel hat nun Reinald die von ihm als Stellvertreter des Kaisers verliehenen Privilegien besiegelt? Ein persönliches Siegel von ihm ist nicht bekannt. Da er nun weder mit dem sizilischen Stempel noch mit der Goldbulle gesiegelt, und, wie erwähnt, der Kaiser ihm bei Antritt des Kreuzzuges ein Siegel zurückließ, so kann es nur der Stempel des kaiserlichen Wachssiegels gewesen sein.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Stauferkanzlei unter Friedrich I. dessen Bevollmächtigten, [172] dem Bischof Eberhard von Bamberg, auf die Reise nach Rom im Jahre 1152 einen Zinnabschlag des Wachssiegelstempels zur Ausstellung von Urkunden anvertraute[44]. Das gleiche scheint auch Friedrich II., der noch dazu seinem Beauftragten eine besondere Bestallung als Vertreter zufertigen ließ, beabsichtigt zu haben. Denn, da der Kaiser den Wachssiegelstempel mit auf die Fahrt nahm, kann es auch nur, wie bei Eberhard, ein Abschlag vom Originalstempel gewesen sein. Rainald bezeichnet ja das Siegel als nostrum sigillum, d. h. als des Stellvertreters, und verspricht, daß der Kaiser seine Bestätigung unter Goldbulle, der feierlichsten Form, wie sie gerade in Italien besonders beliebt war, vollziehen werde.

Wie unter Friedrich II. sind auch die Stempel der Könige Heinrichs (VII.) und Konrads IV.[45] zeitlich nacheinander verwendet worden. Auch Alfons führte die einzelnen Königssiegel nacheinander[46].

König Richard hatte ein größeres und kleineres Siegel in Gebrauch, letzteres ist uns jedoch nicht überliefert. Vermutlich ist es eines der englischen Sekrete (I, Taf. 36, 3. 4; 37, 1. 2), das er 1267, weil das Königssiegel nicht zur Hand war, mit dem Versprechen anhängte, die Beglaubigung mit diesem nachzuholen[47].

Anders gestaltete sich das Siegelwesen nach der Zeit des Interregnums[48]. Zur Vermehrung der Bürgschaften gegen den Mißbrauch des Siegels kamen schon um die Mitte des 13. Jahrhunderts[49], wie man annimmt, unter dem Einflusse Frankreichs und des Westens[50], in Verwahrung des Siegelherrn befindliche Geheimsiegel in Gebrauch, die der Rückseite der Hauptsiegel aufgedrückt wurden. Sie werden Sekretsiegel (sigillum secreti, sigillum secretum, sigillum minus, secretum sigilli, heimliches insigel) genannt.

Bereits unter Heinrich (VII.) begegnen wir vereinzelt einem auf der Rückseite des Hauptsiegels angebrachten kleinem Siegel, das, wenn es auch nicht ein dem Siegelherrn gehöriges Siegel war, doch wohl dem gleichen Zwecke, wie angedeutet, dienen sollte[51].

Zu ständigem Gebrauche in der Reichskanzlei wurden Rücksiegel erst unter Rudolf I. eingeführt. Ein nur im Jahre 1277 nachweisbares kleines Siegel, dem seit dem 11. Jahrhundert hergebrachten Thronsiegel aufgedrückt, bezeichnet sich selbst als sigillum secretum und hat als Bild den einfachen Adler (I, Taf. 41, 5).

Neben diesem Wappentiere, dem Adler, zeigen aber auch die Rückseiten von Siegeln Rudolfs I. mit besonderen Stempeln hergestellte Figuren (I, Taf. 40, 6–9; 45, 2). Sie hatten offenbar gleichfalls den Zweck, zur erhöhten Sicherheit des Hauptsiegels und der Urkunde beizutragen. Dahin gehört auch das Oval mit einem Greifen, das der Rückseite des Siegels Rudolfs I. (I, Taf. 40, 5) an der Urkunde vom 29. Oktober 1285 aufgedrückt ist (IV, Taf. 74, 6).

Schon als Herzog führte auch Albrecht I. ein Rücksiegel, den steierischen Panther (I, Taf. 44, 5), sein Königssiegel die unter Rudolf I. eingeführte Figurendarstellung (I, Taf. 45, 2).

Als selbständiges Siegel ist das Adlersekret erst unter Albrecht I. nachweisbar, es nennt sich ebenfalls, wie das 1277 dem Hauptsiegel Rudolfs I. aufgedrückte, sigillum secretum (I, Taf. 45, 3).

Die Verwendung des Adlersekrets, als selbständigen Siegels, scheint anfangs eine sehr eingeschränkte gewesen zu sein, und zwar für bedeutende, dauernd bindende Rechtsgeschäfte nur, wenn der Herr gerade sein Hauptsiegel nicht zur Hand hatte. Das Anhängen des Sekretes ist dann in der Siegelformel motiviert. Häufig wird für den vorliegenden Fall dem Sekret die Kraft eines Hauptsiegels beigelegt, und der Ersatz durch das Hauptsiegel vorbehalten. Albrecht I. gebrauchte es zwischen Wahl und Krönung (27. Juli bis 24. August 1298), versprach aber am 28. Juli dem Erzbischof Wicbold von Köln in einer besonderen Urkunde, die unter dem Sekret „quo in hac nostra nova creatione utimur“ ausgestellten Privilegien alsbald nach seiner Krönung zu Aachen „sigillo nostro regio“ versehen zu lassen[52].

[173] In mehreren Urkunden des Jahres 1299 hebt Albrecht I. ausdrücklich hervor, daß er das Sekret nur deshalb anwende, weil er nicht im Besitze des größeren Siegels sei, das er dem Kanzler mitgegeben hatte, als dieser behufs Abschlusses eines Vertrages nach Frankreich gesandt worden war. Hieraus ergibt sich, daß man seit Aufkommen des Sekretes, des Duplikates vom Thronsiegel entbehren konnte, indem man in dessen Ermangelung die Urkunde mit dem Sekrete interimistisch beglaubigte. Doch damit ist nicht ausgeschlossen, daß auch spätere Reichskanzleien, wenn durch starken Geschäftsbetrieb gezwungen, zu Anfertigung von Duplikaten geschritten sind, ohne daß wir uns, wie unter Friedrich I., in der Lage befinden, beurteilen zu können, ob das Siegel mit dem Haupt- oder Hilfsstempel hergestellt ist.

Von Heinrich VII. ist ein Sekretsiegel nicht bekannt, erst unter Ludwig IV. wurde dessen Verwendung häufiger und seine Bedeutung dadurch sehr erhöht, daß man, wie schon unter Albrecht I., einzelnen Urkunden das Sekret als selbständiges Siegel zufügte, und zwar nicht nur Schriftstücken geringeren Wertes, sondern auch kleineren Privilegien und Begnadungen, also rechtlich bedeutsamen Urkunden. Zur regelmäßigen Verwendung kam das Sekret erst unter Karl IV.

Zu der um die Mitte des 13. Jahrhunderts geforderten größeren Sicherung der Urkunde mittels Rücksiegelung kamen auch äußere Gründe hinzu, durch Schaffung eines kleineren Siegels den Gebrauch des großen Siegels zu beschränken.

Die bis zu 13½ cm anwachsende Größe und die dadurch bedingte Schwere des Siegels konnte den praktischen Bedürfnissen, denen es noch im 13. Jahrhundert gedient hatte, nicht mehr genügen. Wie wäre es möglich gewesen, die ganze Masse der aus der königlichen Kanzlei hervorgehenden Urkunden mit dem großen Siegel zu versehen. Dazu der Aufwand an Wachs, das große kunstvoll gestaltete Siegel an dem kleinen Pergamentblatt. Ein kleineres königliches Wachssiegel vermochte als Ersatz für das Majestätssiegel zu dienen. So ergeben sich die Möglichkeiten: das große Majestätssiegel, die Anwendung des Rücksiegels, des Sekretsiegels oder eines privaten, vom Könige getragenen Siegelringes[53].

Die mit Rudolf I. beginnende Rücksiegelung des Hauptsiegels (d. h. Besiegelung der Rückseite des an der Urkunde angebrachten Siegels) entwickelte sich weiterhin unter Heinrich VII. dahin, daß ein rückwärtssehender Adler (I, Taf. 47, 2), mit der Umschrift: Juste iudicate fili hominum, als Bild für das Rücksiegel des Majestätssiegels geschaffen wurde, unter Ludwig IV. wohl nach einer antiken römischen Vorlage geschnitten (I, Taf. 51, 2). Mit charakteristischer Prägnanz, die nur einer hochentwickelten Kunst eigen sein kann[54], wird der Adler in momentaner Bewegung des Kopfes nach rückwärts dargestellt und in Urkunden als „widersehender Adler“ bezeichnet: der römische Adler, ein natürlicher, dem römischen Legionsadler nachgebildeter, der nicht dem heraldisch umgebildeten deutschen Königsadler der Sekrete gleicht.

Aushilfsweise, im Notfalle wird dieses Rücksiegel unter Ludwig IV. auch an Stelle des Sekrets eine Zeit lang (1337 Aug. 22 bis 1343 Juli 12) verwendet, ohne daß die ungewöhnliche Besiegelung in der Corroboratio sonst immer entschuldigt wird, ja es wird bezeichnet als „unser kaiserliches insigel“. Dazu hat es auch vereinzelt unter Karl IV. gedient[55].

Diesen Rücksiegeltypus behielten auch Günther von Schwarzburg (II, Taf. 6, 3)[56], in Nachahmung des ludwigschen Siegels, und Karl IV. als Kaiser (II, Taf. 3, 5) bei, während Wenzel als deutscher König sich seines Rücksiegels bediente, das er schon als böhmischer König geführt hatte (II, Taf. 7, 3. 4). Weder Karl IV., noch sein Sohn Sigismund, noch Ruprecht und Albrecht II., als Könige, führten Rücksiegel, und Sigismund ließ als Kaiser das Rücksiegel in gleicher Größe mit der Vorderseite als Doppel-(Münz-)siegel, also in veränderter Gestalt, ausführen (II, Taf. 17, 2), wie es auch unter Friedrich III. betreffs Königs- und Kaisersiegel geblieben ist (II, Taf. 23, 2; 25, 2).

Es sind nunmehr außer der Goldbulle in Gebrauch:

1. Das Thronsiegel (sigillum majestatis, kaiserliches Insiegel)[57]. Während in den Diplomen des Kaisers Ludwigs IV. unter dem kaiserlichen Insiegel immer das Majestätssiegel verstanden wurde, wird seit Friedrich III. das Thronsiegel stets ausdrücklich Majestätssiegel genannt.

2. Das Sekret, in den Siegelformeln meist „unser königliches (kaiserliches) insiegel“ schlechtweg genannt, in der Umschrift als „secretum“ bezeichnet. Das Bild [174] ist ein (heraldischer) Adler (I, Taf. 51, 3. 4) und erscheint auch als Adlerschild (I, Taf. 50, 6)[58].

3. Der unter Heinrich VII. (I, Taf. 47, 2) aufgekommene[59], von Ludwig IV. zum natürlichen Adler (I, Taf. 51, 2) umgestaltete widersehende Adler mit der Umschrift: Juste judicate fili hominum, als Rücksiegel des Thronsiegels.

4. Neben den Sekretsiegeln, von ihnen durch noch kleinere Form und die Mannigfaltigkeit der Bilder leicht zu unterscheiden, stehen die mit dem privaten Siegelring oder Signet des Herrschers, die er in persönlichem Gewahr hatte und deren er sich in vertraulichen Geschäften zu bedienen pflegte[60]. Zum Fertigungsvermerk diente Ludwig IV. ein kleines Ringsiegel (IV, Taf. 74, 11), unter Friedrich III. tritt seit der Königswahl die Sekretierung[61] an Stelle der in der herzoglichen Zeit regelmäßig von ihm geübten Unterfertigung. Sie wird seit 1441 so häufig, daß man sie geradezu als Erfordernis der unter Hängesiegel hinausgegebenen Urkunden ansehen kann.

Seit Heinrich VI. hatte die Reichskanzlei den Brauch verlassen, das Siegel aufzudrücken und dafür das Siegel anzuhängen, aber bereits schon im 13. Jahrhundert kommt für gewisse Ausfertigungen das Aufdrücken des Siegels wieder in die Mode, wozu nicht wenig das Aufkommen des Sekrets beigetragen haben dürfte.

Nach der Besiegelungsart unterscheiden wir daher, seit Ludwig IV. Urkunden mit angehängtem und solche mit aufgedrücktem Siegel. Jene nennen wir mit Linder, Grauert und Breßlau Diplome (feierliche und einfache)[62].

Bei den Schriftstücken, mit aufgedrücktem Siegel, macht sich ein weiterer Unterschied geltend, ob das Schriftstück als offenes oder als geschlossenes ausgefertigt und ausgehändigt wurde. Die offenen nennt man Patente, die geschlossenen Briefe. Die letzteren haben außer dem außen aufgedrückten Verschlußsiegel regelmäßig auch eine in der Reichskanzlei geschriebene Adresse[63].

Wenngleich der Inhalt der Patente fast immer ein Befehl an bestimmte Personen ist, so gibt es doch keine bestimmten Grenzen, denn alles, was in den Patenten sich findet, kann auch unter hängendem Siegel, sowohl dem großen als dem kleinen, dem Sekretsiegel, verfügt werden. So finden wir das Siegel unter Ludwig IV. mitten auf der Rückseite aufgedrückt, und zwar treffen wir das große Thronsiegel, wie das Sekretsiegel an[64]. Die Patente entbehren des Inkarnationsjahres und sind nur nach Jahren des Königtums, bez. Königtums und Kaisertums datiert. Betreffs der Färbung gilt für die aufgedrückten Siegel das gleiche wie für die hängenden. Wie dort die Thronsiegel stets in gelbem Wachs, das Sekretsiegel in rotem ausgeprägt sind, so auch bei dem Aufdruck auf der Rückseite[65]. Und so ist auch unter Karl IV. das Sekretsiegel[66], [175] mit Ausnahme der allerersten Zeit, immer in rotem Wachs ausgedrückt[67]. Die Besiegelung wird manchmal gar nicht erwähnt. Das aufgedrückte Siegel ist in der Regel das kleine, das Sekretsiegel dasselbe, welches auch als hängendes verwendet wird. Es ist immer in rotem Wachs aufgedrückt und darüber zum Schutze eine viereckige, quadratische oder rautenförmige Papierdecke gelegt[68]. Diese war vorher angefeuchtet auf den Stempel geschlagen worden, so daß sie das Bild des Siegels mehr oder weniger deutlich aufnahm, und wurde dann, wie auch noch zu Maximilians I. und Karls V. Zeiten, mit dünnem Leim auf das Wachssiegel geklebt[69].

Zu Ludwigs IV. Zeiten tritt eine Neuerung in der Art der technischen Behandlung zuerst des kaiserlichen Sekretsiegels ein. Es wird weiches Papier direkt auf das Wachs gelegt und dann erst, wohl mit Hilfe eines Hammers oder einer Presse, der Stempel aufgedrückt[70]. Vielleicht geht diese Art der Besiegelung auf italienischen Einfluß zurück.

In der weitaus größten Mehrzahl der Fälle ist das Siegel auf dem Rücken des Schriftstückes angebracht, doch findet es sich auch auf der Schriftseite mitten unter dem Texte in spatio[71]. Unter Karl IV. kommt das nicht selten vor, während man es unter Wenzel und Ruprecht nicht beobachtet hat. Unter Sigismund fand der Gebrauch jedenfalls wieder Aufnahme und scheint am Schluß seiner Regierung in der Kanzlei fast zum herrschenden geworden zu sein.

Der ursprüngliche Gebrauch war jedenfalls, die Siegel in dorso anzubringen, und wenn der Text die ganze Seite einnahm, war das auch allein möglich. Doch mußte sich bald der praktische Gesichtspunkt geltend machen, daß das unter dem Text aufgedrückte Siegel besser geschützt blieb, und wenn der Raum reichlich vorhanden war, empfahl sich diese Weise. Daher die wohl absichtliche Änderung unter Sigismund, wie sie auch für die späteren Zeiten in Geltung geblieben ist[72].

Erst unter Sigismund wird auch, doch nur ausnahmsweise, Patenten das rote Majestätssiegel aufgedrückt[73].

Das Verfahren der Besiegelung von Briefen, das wir aus der Zeit Friedrichs II. genauer kennen, war bei offenen und geschlossenen Briefen ein verschiedenes. Erstere wurden zweimal der Höhe nach und, bei größerem Umfang, auch einmal der Quere nach gefaltet, das Siegel ist dann auf der Rückseite des mittleren Stückes aufgedrückt und durch einen Pergamentstreifen befestigt. Bei den geschlossenen Briefen wurden in das oft dreimal der Höhe nach gefaltete Pergament Einschnitte gemacht, durch diese zog man einen schmalen Pergamentstreifen und drückte auf dessen scharf angezogenen Enden das Siegel außen dergestalt auf, daß der Brief nun, nachdem entweder das Siegel zerstört oder der Pergamentstreifen durchschnitten und herausgezogen war, entfaltet werden konnte[74].

In der Ausfertigung der Briefe unter Ludwig IV. zeigt sich keine Einheitlichkeit. Bei drei Briefen ist das rote Sekretsiegel so auf der Rückseite aufgedrückt, daß es zugleich die umgeschlagenen Flügel des Blattes zusammenhielt und bei der Entfaltung also durchgerissen werden mußte; außerdem ging zum Verschlusse unter dem Wachs auch noch ein schmaler Pergamentstreifen hindurch, der durch je zwei an den [176] Rändern des Blattes befindliche Einschnitte gezogen war. Das Siegel selbst zwar in zwei Fällen (Or. Dresden 2584, 2585) mit einer Papierdecke überklebt, von der sich noch Spuren erkennen lassen. Die Adresse ist auf der Rückseite von derselben Hand, die den Text fertigte, aufgeschrieben, und zwar senkrecht zu den Textzeilen der Vorderseite stehend[75].

Für die Briefe ist das Sekret in rotem Wachs mit aufgelegter Papierdecke, ausnahmsweise auch der widersehende Adler und das Majestätssiegel verwendet worden[76].

Albrecht II. besetzte die Reichskanzlei mit den schon unter Sigismund tätigen Personen, daher sind dessen Urkunden sowohl in der äußeren Ausstattung als auch im Formelwesen vollständig gleich den Urkunden Sigismunds, und auch Friedrich III. hat das Urkundenwesen der deutschen Reichskanzlei ganz in denselben Formen belassen, wie sich diese in der luxemburger Periode entwickelt hatten[77]. Wie in der Zeit der Luxemburger, so ist auch zur Zeit Friedrichs das ausschlaggebende Moment für die Einteilung der Urkunden die Art der Besiegelung, denn noch bildet das Siegel das entscheidende Merkmal der Beglaubigung. Während bis zur Ernennung des Erzbischofs von Trier zum Hofkanzler (1441) eine einzige Kanzlei die auf das Reich und die österreichischen Länder bezüglichen Urkunden ausfertigte, sind seit Frühjahr 1442 zwei Kanzleien tätig. Die Reichskanzlei fertigt die Urkunden für die Reichsuntertanen, die österreichische Kanzlei für die Untertanen der österreichischen, Friedrich zugehörigen Länder[78].

Zur Beglaubigung der Diplome wurden Goldbulle[79], Majestätssiegel[80] und das Sekret (Wappensiegel)[81] verwendet.

Unter Friedrich III. zeigt sich betreffs der Siegel eine Neuerung, vielleicht die einzige, welche die Urkunden seiner Zeit von denen seines Vorgängers Sigismund unterscheidet. Diplome, ausgenommen natürlich die unter Goldbulle ausgefertigten, haben das Siegel sekretiert, d. h. auf dem Siegel befindet sich auf einer bestimmten Stelle der Abdruck des kleinen königlichen Signetes (II, Taf. 22, 5. 6; 24, 7. 8; 26, 1)[82].

Bei Besiegelung der Patente ging die Kanzlei nach der Krönung Friedrichs III. zum Kaiser anders vor als früher[83]. Während in der Königszeit zu deren Besiegelung Sekretsiegel und auch Majestätssiegel verwendet wurden, wird seit dem Jahre 1452 das Majestätssiegel nur mehr als Hängesiegel verwendet und daher zur Besiegelung der Patente ausschließlich das Sekretsiegel gebraucht. Das Siegel ist auf der Rückseite der Urkunde, nachdem sie gefaltet war, in rotem Wachs aufgedrückt und darüber zum Schutze des Siegels eine Papierdecke gelegt.

Briefe sind mit dem Sekretsiegel verschlossen, das Siegel ist ebenso wie bei den Patenten in rotem Wachs unter Papierdecke aufgedrückt.

Obgleich unter Friedrichs III. Nachfolger Maximilian I. das Siegel seine bisherige vorherrschende Bedeutung verlor, und die Unterfertigung seitens der Kanzlei oder des Königs für die Beglaubigung der Urkunde ebenso wichtig und noch wichtiger wurde als das Siegel, so hat doch die Zahl der seitdem verwendeten Siegel nicht ab-, sondern zugenommen, und zwar deshalb, weil seit Maximilian I. wie auch seinen Nachfolgern Behörden eingesetzt wurden, die im Namen des Königs Urkunden ausstellten. Während die Urkunden für das Reich nur mit den beiden Reichssiegeln (großes Siegel und Sekret) und mit keinem anderen gefertigt werden durften, hatte die Besiegelung der österreichischen und burgundischen Urkunden wieder mit besonderen Siegeln und Sekreten zu erfolgen[84].

Für die Reichskanzlei hat dann Ferdinand I. betreffs der Zahl der zu verwendenden Siegelstempel und ihre Ausstattung, sowie der Verwendungszulässigkeit ausführliche Bestimmungen getroffen, die im allgemeinen bis zum Ende des Reiches in Geltung blieben und auch für die österreichische Hofkanzlei vorbildlich wurden.

Unter Ferdinand I., als König[85] und später in der von ihm nach der Kaiserproklamation erlassenen Reichshofkanzleiordnung vom 1. Juni 1559 kamen außer der goldenen Bulle[86] drei Stempel in Anwendung, und zwar das große, mittlere und kleine (Sekret, secretinsigel, gemain secret) Siegel.

[177] Das große Siegel, das in den Urkunden als königliches oder kaiserliches anhängendes Insiegel bezeichnet wird, wurde bei allen hohen Regalien, Lehen, großen Hauptverschreibungen u. a.[87] verwendet, und zwar der mit der Königskrone bedeckte Schild, auf dem sich der einfache Adler, mit Heiligenschein, befindet. Dieser trägt auf der Brust das Wappen von Kastilien und Österreich. Die Kette des goldenen Vließes umgibt den Schild, 11 gekrönte Wappenschilde umgeben das innere Bild. Das Ganze wird gehalten von zwei Greifen (III, Taf. 21, 1). Dasselbe Bild erhielt Aufnahme in das größere Siegel der Kaiserzeit Ferdinands I., nur statt des einfachen Adlers findet sich hier der Doppeladler, statt der Königs- die Kaiserkrone (III, Taf. 22, 4). Während dann Maximilian II. (III, Taf. 29, 1 und 30, 1)[88], Rudolf II. (III, Taf. 36, 1) und Matthias (III, Taf. 41, 6) dieses Siegelbild in Neustichen unverändert übernahmen, ließ es Ferdinand II. (III, Taf. 48, 1) neu stechen. Diesen Stempel übernahm Ferdinand III.; hier wurde nur das SECVNDVS der Umschrift in TERTIVS umgeändert (III, Taf. 54, 5). Denselben Stempel mit Änderung der Namen haben dann Leopold I., der den Anfang der Umschrift umändern und die Jahreszahl 1658 zufügen ließ (III, Taf. 61, 1), sowie auch Josef I. mit Namensänderung und Änderung der Zahl 1658 in 1705 weiter geführt (III, Taf. 70, 1).

Mit Karl VI. erhielt das Siegel eine wesentliche Veränderung und einen Zuwachs durch die spanischen Wappen, die er als natürlicher Erbe der spanischen Monarchie zu den österreichischen Wappen fügen ließ, wie sie zuerst sein römisches Königssiegel (IV, Taf. 3, 5) zeigt. Es finden sich in dem dem Adler aufgelegten Schilde 22 Felder bez. Schilde von Länderwappen: Ungarn, Böhmen, Kastilien, Leon, Aragon, Sizilien, Parma, Kroatien, Kiburg, Antwerpen, Bosnien, Tirol, Flandern, Burgund, Neapel, Majorka, Jerusalem, Indien, Sardinien, Katalonien, Mailand-Lombardei, Österreich.

Das große Kaisersiegel (IV, Taf. 4, 3) hat dann die Schilde von Parma, Kiburg, Majorka und Sardinien aufgegeben und dafür Dalmatien, Brabant, Habsburg, Schwaben und Navarra aufgenommen. Die Schilde von Majorka, Indien und Sardinien finden sich in keinem der Siegel von Karls VI. Nachfolgern.

Karls VI., Nachfolger Karl VII. nahm für das große Kaisersiegel einen von Bayern und der Pfalz quadrierten Schild (IV, Taf. 13, 3) an, während dessen Nachfolger Franz I. in seinem Königssiegel wieder auf den Schild Karls VI. zurückgriff, aus dem in den neuen Schild (IV, Taf. 15, 1. 2) die Wappen von Ungarn, Jerusalem, Neapel und Aragon übergingen. Neu hinzu wurden gefügt: Anjon, Geldern, Jülich, als Herzschild Lothringen, Toskana, der einköpfige Reichsadler und Falkenstein, doch wurden im großen Kaisersiegel (IV, Taf. 15, 3) die beiden letzteren weggelassen, und Falkenstein kam erst unter Josef II. wieder in den Schild (IV, Taf. 39, 4).

Auch der Schild Josef II. lehnt sich zunächst im Königssiegel (IV, Taf. 36, 4) in seiner Zusammensetzung an den des großen Kaisersiegels Karl VI. (IV, Taf. 4, 3) an, dem er die Wappen von Luxemburg, Mähren, Steiermark, Kärnthen, Krain, Barr (aus dem Schilde Franz I. (IV, Taf. 15, 1. 2)), Schlesien, Jülich (aus dem Schilde Franz I.), Görz, Siebenbürgen, Toskana und Lothringen (beide aus dem Schilde Franz I.) hinzufügte. Eine weitere Vermehrung erhielt der Kaiserschild in dem bis 1780 geführten Siegel (IV, Taf. 36, 6) durch Hinzufügung von Brabant, Habsburg, Mantua, Ober- und Niederlausitz, Burgau, Württemberg und Slavonien, und eine weitere Bereicherung in dem großen Kaisersiegel nach 1780 (IV, Taf. 39, 4) durch Hinzufügung der Wappen von Gradiska, Lodomirien, Limburg, Geldern, Falkenstein, Anjou und Teschen.

Diesen Wappenschild hat Leopold II. (IV, Taf. 44, 2) unter Zufügung von Galizien beibehalten, wie denn auch der zweite große Stempel (IV, Taf. 45, 1) nur mit Änderung des Namens in der Umschrift für seinen Nachfolger Franz II. (IV, Taf. 48, 3) hergerichtet wurde und bis 1804 in Gebrauch blieb. An seine Stelle trat mit Wappendekret vom 11. August 1804 (Beilage 2) ein ganz neu gestaltetes (IV, Taf. 51, 1), dessen man sich bis zur Auflösung des Reiches bediente, das aber mit Wappendekret vom 6. August 1806 dem römisch-österreichischen kaiserlichen großen Siegel weichen mußte. Der Schild des Königssiegels Leopolds II. (IV, Taf. 44, 1) und das im Neustich gleiche Königssiegel Franz II. (IV, Taf. 48, 2) hat mit dem Königssiegel Josef II. (IV, Taf. 36, 4) nur die zwölf Wappen: Böhmen, Burgund, Flandern, Jülich, Kroatien, Lothringen, Mailand, Österreich, Siebenbürgen, Tirol, Toskana und Ungarn gemeinsam, fügt diesem aber die Wappen von Galizien, Mantua und Württemberg, die sich schon in den Kaisersiegeln seit Josef II. finden, hinzu.

Das mittlere Siegel wurde nach der Reichshofkanzleiordnung vom 1. Juni 1559 für geringere Gnadenbriefe verwendet[89]. In der Königszeit Ferdinands I. kam in Gebrauch ein einfacher Adler, mit Heiligenschein, darüber die Königskrone. Auf der Brust des Adlers liegt ein quadrierter Schild, der im ersten Felde Ungarn, im zweiten Böhmen zeigt. Das dritte Feld ist quadriert von Kastilien und Leon, das vierte gespalten vorn von Burgund, hinten geteilt [178] von Tirol und Habsburg. Als Herzschild liegt auf: Österreich (III, Taf. 22, 2). Um den Hauptschild hängt die Kette des goldenen Vließes. Dasselbe Siegelbild wurde von Ferdinand I. für den Kaiserstempel verwendet, nur statt des einfachen findet sich hier der nimbierte Doppeladler, über ihm schwebt eine Krone (III, Taf. 23, 3). Das letztere Siegelbild ist hierauf von Maximilian II. zum Siegelbild des mittleren Stempels, der bedeutend größer als der von Ferdinand I. gebrauchte, verwendet worden (III, Taf. 32, 1), wie auch Rudolf II. (III, Taf. 37, 2. 3), Matthias (III, Taf. 42, 3) und Ferdinand II. (III, Taf. 50, 1) dieses Siegelbild in Neustichen unverändert übernahmen.

Der Stempel Ferdinands II. ist dann in der Reichskanzlei unter Ferdinand III. (III, Taf. 55, 3), Leopold I. (III, Taf. 63, 3) und Josef I. (III, Taf. 71, 3), nur mit Änderung des Namens des jeweiligen Siegelherren in Benutzung genommen worden.

Mit der allgemeinen Veränderung des Siegelbildes unter Karl VI. hängt auch die des mittleren und kleinen Siegels zusammen. Das erstere gleicht in allem dem größeren Siegel, ist nur kleiner gestaltet als dieses (IV, Taf. 4, 2). Ein mittleres Siegel Karls VII. ist mir nicht bekannt geworden. Wie unter Karl VI. verhält es sich mit dem mittleren Siegel Franz I. (IV, Taf. 17, 1) und Josef II. vor und nach dem Tode (1780) der Kaiserin Maria Theresia (IV, Taf. 37, 2. 3; 39, 1). Aus der kurzen Regierungszeit Leopold II. ist kein mittleres Siegel erhalten, doch ist augenscheinlich, zumal auch der größere Teil von dessen Siegeln für Franz II. hergerichtet wurde, der uns erhaltene mittlere Siegelstempel Franz II. (IV, Taf. 49, 3) aus einem Stempel Leopolds II. hergerichtet. Er blieb bis 1804 in Gebrauch. Neue Stempel sind dann 1804 und 1806 hergestellt worden (IV, Taf. 51, 2; 52, 1).

Das große und mittlere Siegel unterscheiden sich, von der äußeren Ausstattung abgesehen, durch den Herzschild, den man dem Hauptschild des Adlers auflegte. Der Herzschild des großen Siegels der Königszeit, gespalten von Österreich und Kastilien, ist bis Josef I. auch in der Kaiserzeit beibehalten worden, ebenso beim mittleren Siegel der Schild Österreich allein, auch von Maximilian II. (III, Taf. 32, 1), obgleich er in der Königszeit als Herzschild Österreich und Kastilien führte (III, Taf. 29, 2).

Das kleine Siegel (Sekret) wurde nach der Reichshofkanzleiordnung vom 1. Juni 1559 für Missiven und geringere Gnadensachen verwendet. Das Siegelbild, wie es bereits zur Königszeit Ferdinands I. (III, Taf. 22, 3) festgestellt wurde, besteht aus einem einköpfigen nimbierten Adler, über dem die Königskrone schwebt, und der bedeckt ist von einem quadrierten Schilde: rechts oben Ungarn, links Böhmen; das dritte Feld ist gespalten von Österreich und Burgund, das vierte quadriert von Kastilien und Leon. Dieser Schild wurde von Ferdinand I., als er Kaiser wurde, beibehalten und auf einen mit der Kaiserkrone bedeckten Doppeladler gelegt (III, Taf. 23, 4). In dieser Gestalt ist das Sekret bis auf Josef I. in Anwendung geblieben.

Der Schild des Sekretes unterscheidet sich von dem des mittleren Siegels dadurch, daß bei dem Sekret Tirol und Habsburg in Wegfall kommen, Österreich-Burgund das dritte Feld einnehmen, während Kastilien-Leon in das vierte Feld gesetzt sind. Dem mittleren ist Österreich als Herzschild aufgelegt.

Eine Neugestaltung erfuhr der Sekretschild unter Karl VI. und seinen Nachfolgern. Unter ersterem verschwindet Burgund aus dem Wappen, neu aufgenommen werden Altungarn, Sizilien und Aragon, Österreich wird als Herzschild aufgelegt. Danach erscheint das Sekret quadriert: 1. quadriert von Kastilien und Leon, 2. gespalten von Alt- und Neuungarn, 3. gespalten von Sizilien und Aragon, 4. Böhmen. Als Herzschild ist Österreich aufgelegt (IV, Taf. 7, 4–6). Das Siegel für Niederösterreich unterscheidet sich hiervon nur durch den von Österreich und Burgund gespaltenen Herzschild (IV, Taf. 7, 7).

In den Kanzleiordnungen wird des Goldbullenstempels niemals gedacht. Die Goldbulle vertrat das große Siegel der Reichskanzlei, kam nur in Ausnahmefällen, auf Verlangen des Empfängers, der eine prunkvollere Ausstattung wünschte, und als Repräsentationssiegel, wie z. B. in Verträgen mit dem Auslande, zur Anwendung. Von größerer Wichtigkeit aber für die Kanzlei waren Zahlungslust und Zahlungsfähigkeit des Empfängers der Urkunde wegen der damit verbundenen größeren Kanzleisporteln[90].

Die Bulle scheint, da sie seit Franz I. nicht mehr gefunden wird, seitdem außer Gebrauch gekommen zu sein.

Neben dem Wachs sind schon seit Karl dem Großen Gold und Blei zum Siegeln verwendet worden. Die Benennung des Siegels als bulla findet sich zum ersten Male in Urkunden dieses Herrschers. Formeln, wie bulla nostra sigillare, bullae impressione sigillare kehren seitdem häufig wieder. Sickel sprach dieser Ausdrucksweise jede Bedeutung für die Frage nach dem Stoffe des Siegels ab. Er vertrat den Standpunkt, bei dem Worte bulla denke man zunächst an Metallsiegel, aber ebenso könne es auch „den einer Kapsel oder Blase ähnlichen Wachsklumpen“ und weiterhin „die mit Siegeldruck versehene Wachsmasse“ bezeichnen. Dementsprechend habe man während des Mittelalters Wachssiegel auch mitunter bullae genannt. Und wenn in einer Urkunde von bulla oder bulla sigillatum gesprochen werde, so „nötige dieses keineswegs, eine Besiegelung durch Metallbulle anzunehmen“[91].

Dieser Ansicht Sickels stimmte Mühlbacher[92] fast rückhaltlos zu. Nach ihm tritt die Formel „de bulla nostra iussimus sigillare“ schon unter Karl dem Großen [179] und Ludwig dem Frommen auf, zu einer Zeit also, da die Bulle noch keine Verwendung dafür fand, dann erst wieder nach ihrer tatsächlichen Einführung unter Ludwig II. (I, Taf. 2, 2) und mit mancherlei Änderungen unter Karl III. (I, Taf. 4, 2–5). Die Besiegelung mit Bulle oder Wachssiegel binde sich aber nicht an die Ankündigung der bulla oder des anulus, es fänden sich mit Bullen besiegelte Diplome, in denen die anuli impressio angekündigt werde, wie umgekehrt. Mühlbacher ging wie Sickel von derselben falschen Voraussetzung aus, daß Metallsiegel in der Kanzlei der Karolinger erst seit Ludwig II. nachweisbar sind.

Die neueren Forschungen von Giry, Grandmaison und Breßlau[93] haben dagegen erwiesen, daß wir den tatsächlichen Gebrauch von Bullen und insbesondere von Goldbullen in der karolingischen Kanzlei mindestens seit der Kaiserkrönung Karls des Großen mit Sicherheit annehmen dürfen, und daß auch Otto I. und II. Goldbullen angehängt haben.

Von Ostrom hat Karl der Große die Metallsiegel übernommen und ihre Verwendung diesseits der Alpen gefördert. Ob er bereits als König mit Metall gesiegelt, bleibt zweifelhaft. Für die Einführung einer solchen Neuerung, bemerkt Eitel, wäre jedenfalls die Kaiserkrönung der gegebene Moment gewesen; vorher lag kein Anlaß vor, mit dem von den Vorgängern übernommenen Brauche zu brechen. Nach seiner Krönung aber nahm Karl die dem Kaiser eigentümlichen Vorrechte für sich in Anspruch, und zu diesen gehörte die Sitte, mit Metall bez. mit Gold zu siegeln[94].

Die Goldbulle Karls des Großen ist uns nur bezeugt, eine solche Ludwigs des Frommen nur in Abbildung erhalten, dagegen sind uns Bleibullen erhalten zuerst seit Ludwig II. (I, Taf. 2, 2. 3) und von den ostfränkischen Nachfolgern Ludwigs des Frommen Karl III. und Arnulf (I, Taf. 4, 2–5; 5, 5. 6), von beiden als Kaisern. Breßlau möchte daraus schließen, daß man in Deutschland die Verwendung von Bullen als ein Vorrecht des gekrönten Kaisers betrachtete, während in Westfranken Karl der Kahle unbedenklich schon als König einzelne Urkunden bullieren ließ[95].

In späteren Jahrhunderten war es kein Vorrecht des gekrönten Kaisers, wie die Königsgoldbullen Heinrichs III. und IV., Friedrichs I. und II., Heinrichs (VII.), Heinrich Raspes, Rudolfs I., Heinrichs VII., Ludwigs IV., Karls IV. und Sigismunds erkennen lassen.

Unter Otto III. verdrängt seit 998, von wo ab sich der Kaiser bis zu seinem Tode (1002) in Italien aufhielt, die Bleibulle das Wachssiegel gänzlich.

Nachdem Otto III. in den ersten zwei Jahren nach der Kaiserkrönung mindestens drei Typen des Wachssiegels in raschem Wechsel aufeinander hatte folgen lassen, entschied er sich hier, wo die Bleisiegelung in der königlichen und päpstlichen Kanzlei üblich war, für die noch einschneidendere Neuerung der Einführung des Metallsiegels. In gleich raschem Tempo verdrängte eine Bulle die andere. Wohl nicht Abnutzung der Stempel gaben hierzu die Veranlassung, sondern diese ist wohl auch hier auf die Vorliebe Ottos III. und seiner Umgebung für Neuerungen als auf den letzten Grund der sich überstürzenden Erscheinungen zurückzuführen. Die Äußerung derselben hatte sich einst, soweit es sich um Diplome handelte, darauf beschränkt, das Handmal bald so und bald so auszuschmücken. In der kaiserlichen Zeit wurde die Neigung des Herrschers nicht allein nicht gezügelt, sondern eher durch Entgegenkommen des Kanzleipersonals gefördert, so daß nach und nach fast alles in Fluß geriet. Ob wir die Urkunden Ottos III. in ihrem ganzen Umfange, oder ob wir einzelne Merkmale derselben, wie hier die Siegel, ins Auge fassen, immer sehen wir, daß sich die Wandlungen in der gleichen Richtung und in ziemlich gleicher Abstufung vollziehen[96].

In der Kanzlei von Ottos III. Nachfolger, Heinrichs II., ist dann wieder die Wachssiegelung zur Geltung gelangt und die Bleisiegelung nur in beschränktem Maße, mehr für italienische als deutsche Empfänger, zur Anwendung gekommen (I, Taf. 11, 4–7; IV, Taf. 73, 7. 8)[97]. Auch Konrad II. hat mit Blei gesiegelt (I, Taf. 13, 5–8). Aber seit Heinrich III., von dem Königs- und Kaisergoldbullen bezeugt sind, scheint die Bleibulle außer Gebrauch gekommen zu sein, erst unter Alfons von Kastilien begegnen wir wieder der Bleisiegelung (I, Taf. 38, 3. 4; 39, 1. 2), doch ist sie bis jetzt nur für die Zeit vor seiner Wahl zum römischen König, also für seine heimatlichen Urkunden, nachzuweisen.

Anstatt des Bleies ist die Bullierung mit Gold seit Karl dem Großen durch alle Jahrhunderte beliebt gewesen. Wie seine Vorfahren Otto I. und II. hat auch Otto III., nach glaubhafter Überlieferung, Gold verwendet; [180] von Heinrich II. ist eine Goldbulle erhalten (I, Taf. 11, 6. 7), für Heinrichs III. Königs- und Kaiserzeit und für Konrad II. die Goldbullierung nur bezeugt. Von Heinrich IV. sind zwei Goldbullen aus dessen Königszeit erhalten (I, Taf. 16, 5. 6; 17, 1. 2), für Heinrich V. ist die Existenz der Goldbulle nachgewiesen (S. 24). Seit Lothar III. (I, Taf. 20, 5. 6) sind von den meisten Königen und Kaisern Goldbullen vorhanden[98], für Konrad III. und Philipp nur bezeugt (S. 25, 26). Als ein „uraltes Insignie eines regierenden römischen Kaisers und Königs“ wird die Goldbulle in der Wahlkapitulation Ferdinands III. (1636) bezeichnet[99].

Hatte der König bereits einen Bullenstempel geführt, so ließ er nach der Kaiserkrönung nicht immer den Revers, stets jedoch einen neuen Avers mit veränderter Titelumschrift und auch sonstwie neu herstellen, und dieser ist gelegentlich auch zur Herstellung von Wachssiegeln verwendet worden (S. 139). Für die Urkundenkritik entsteht deshalb kein Zweifel betreffs der Benutzung der Stempel: in der Kaiserzeit ist mit keinem Königsbullenstempel gesiegelt worden.

Eigene Gruppen bilden die Siegel des Hofgerichts[100] und des Reichskammergerichts, die trotz ihrer Besonderheit in enger Verwandtschaft mit den königlichen Diplomen stehen. Von kürzeren formlosen Stücken abgesehen, wird als Aussteller der Hofrichter genannt, mit Angabe des Königs, dessen Stelle er vertritt. Eine Siegelankündigung kommt nicht vor. Das Siegel des Hofrichters oder des Hofgerichts ist rückwärts in ungefärbtem Wachs aufgedrückt. Da das Siegel ziemlich groß und von viel höherem Relief als das Sekret war, ist es meist ganz abgeblättert. Vermutlich war eine Papierdecke darüber gelegt.

Auf dem mainzer Reichstage (1235) setzte Friedrich II., da es ihm unmöglich war, die zahlreichen Streitsachen, die an sein Hofgericht gebracht wurden, persönlich zu erledigen, einen Beamten (justitiarius, hofrichter) ein, der seinem königlichen Gerichte Vorsitzen und in allen der Jurisdiktion des Kaisers nicht ausdrücklich vorbehaltenen Sachen an Stelle des letzteren und mit gleicher Autorität als dieser selbst richten solle.

Der erste Hofrichter war Albert von Roßwach. Auf dem von ihm verwendeten Siegel wird in Nachahmung des Königssiegels der Herrscher sitzend dargestellt, in der Rechten das erhobene Schwert haltend (I, Taf. 32, 5). Bis zu Karls IV. Königszeit zeigt sich das Siegelbild unverändert. Der Hofrichter hält in der Rechten das Schwert quer über den Schoß gelegt, in der Linken das Zepter (I, Taf. 42, 4; IV, Taf. 74, 7; I, Taf. 45, 4; II, Taf. 3, 4; I, Taf. 47, 6; IV, Taf. 75, 1).

In der Kaiserzeit Karls IV. nahm das Hofgerichtssiegel, wie auch unter seinem Sohne Wenzel, mit quadriertem Hintergrunde gebraucht (II, Taf. 9, 1. 2), eine ganz veränderte Gestalt an (II, Taf. 5, 1. 2), die es im allgemeinen bis zum Ende des Mittelalters beibehalten hat. Der Kaiser wird im Kniestück mit Schwert und Reichsapfel (statt des Zepters) dargestellt, das Rücksiegel gibt die Vorderseite verkleinert wieder und ist stets farblos[101], seit Wenzel aber fortan in rotem Wachs ausgeprägt. Bis dahin wurde das Siegel aufgedrückt, von da ab angehängt. Ruprecht (II, Taf. 11, 1. 2), wo die verkleinerte Rückseite etwas von der Vorderseite abweicht, Sigismund (II, Taf. 16, 3. 4) und Friedrich III. (II, Taf. 24, 3. 4) kehrten jedoch, wie in Karls IV. Königszeit, zu den Attributen Schwert und Zepter zurück. Aus der nicht viel über ein Jahr währenden Regierung Albrechts II. ist ein Hofgerichtssiegel nicht erhalten. Unter Friedrich III. wurden die Sitzungen des Hofgerichts immer seltener und hörten bereits seit 1450 gänzlich auf.

In der neuen Reichskammergerichtsordnung von 1495 wurde der kaiserliche Titel, Name und Siegel, wie früher, beibehalten, aber nicht ging in diese die Stelle des Projektes derselben von 1487 über: „Item so die Gerichtsbriefe ausgehen sollen unter Titul, Namen und Siegel der K. Majestät, so ist noth, daß darauf bei dem Gericht ein Siegel oder Secret seye, gleich dem kayserlichen Cantzley-Secret, doch mit etwas Unterschied, auf daß nichts dann Gerichts-Händel darunter mögen verfertigt werden“[102].

Wir finden unter Maximilian I. zwei Kammergerichtssiegel, für die Königszeit, einen nimbierten Adler mit der Königskrone und dem diesen aufgelegten Schild Österreich-Burgund (IV, Taf. 67, 1–3), für die Kaiserzeit den mit der Kaiserkrone bedeckten Doppeladler mit Schild Österreich-Tirol (IV, Taf. 67, 4).

So oft ein neuer Kaiser erwählt war, oder die Reichsvikare ihres Amtes walteten, wurden die neuen Reichskammergerichtssiegel zuerst an Kurmainz als Reichskanzleramt, gesandt, das diese sodann mit [181] einem besonderen Schreiben dem Reichskammergericht übermittelte. Es waren drei Siegel, ein größeres, zur Fertigung insinuierter hoher Standeserhebungen und sonstiger kaiserlicher Privilegien, ein mittleres zur Ausfertigung von Prozessen, Urteilsurkunden u. a. dergl. gerichtlichen Expeditionen. Dazu kam später noch als drittes Siegel hinzu ein kleiner silberner Stempel (IV, Taf. 64, 2; 66, 3), dessen man sich in geringeren Fällen, z. B. bei Fertigung der Kammerpässe usw. zu bedienen pflegte.

Die Stempel wurden nach dem Ableben des Reichsoberhauptes oder nach beendetem Interregnum an die Höfe nie wieder zurückgesandt, sondern kassiert oder zerschlagen[103].

Das große und kleinere Reichskammergerichtssiegel Karls V. (IV, 67, 5. 6) sind ausgestattet wie dessen Reichsregimentssiegel (III, Taf. 18, 4; 19, 4). Unter seinem Nachfolger Ferdinand I. sind beide dann verändert worden (IV, Taf. 68, 1. 2). Beide erhalten eine zweireihige Umschrift. Der Brustschild des Doppeladlers des großen entspricht dem des mittleren Siegels (III, Taf. 23, 3), das des kleinen dem Kaisersekret der Reichshofkanzlei (III, Taf. 23, 5).

In dieser Gestalt sind beide Reichskammergerichtssiegel nachweislich bis Leopold I. – Siegel Josefs I. und Karls VI. sind bisher nicht bekannt geworden – in Gebrauch geblieben (IV, Taf. 68, 3; 69, 4. 5). Die Siegel Karls VII., deren Stempel noch erhalten sind (IV, Taf. 70, 1–3), zeigen, wie seine übrigen Siegel, einen ganz veränderten Brustschild; der Adler hält in der Rechten Zepter und Schwert, in der Linken den Reichsapfel.

War der König längere Zeit an der Regierung verhindert, namentlich wenn er zu längerem Aufenthalt sich nach Italien begab, so pflegte er einen Reichsverweser zu ernennen. Stand dem Kaiser ein Sohn als römischer König zur Seite, so war dieser der von selbst gegebene Vertreter, in anderen Fällen hatte der König diesen frei zu bestimmen[104].

Im 12. Jahrhundert betrachtete man den Erzbischof von Mainz als denjenigen, der vor anderen Berücksichtigung zu beanspruchen hätte. Als Friedrich II. nach Italien zog[105], wurde von ihm spätestens im Frühjahr 1242 der Landgraf Heinrich Raspe von Thüringen zum Reichsverweser (sacri imperii per Germaniam procurator) ernannt. Daraus ergibt sich, daß damals das Vikariat der Häuser Pfalz und Sachsen in Abwesenheit der Kaiser noch nicht bestand. Und auch noch im Jahre 1367 ernannte Karl IV. seinen Bruder zum Reichsvikar in Deutschland. Wenzel bediente sich als solcher seines gewöhnlichen Siegels, ohne jedes Abzeichen dieser Würde, und ohne daß diese in der Umschrift erwähnt würde (II, Taf. 5, 5); er nannte sich „dyseit dess Lampartischen gebirgis gemein vicarien in allen landen“.

Von Karl IV. erwirkte der Pfalzgraf 1375 für sich und seine Nachfolger die Anerkennung des Reichsvikariats in den Fällen der Romfahrt. Als König Wenzel von den Böhmen gefangen und dadurch verhindert war, selbst Vorsorge zu treffen, proklamierte sich der Pfalzgraf bei Rhein als Reichsverweser, als aber Wenzel 1402 Böhmen an Sigismund, den zweiten Sohn Karl IV., Königs von Ungarn, als Reichsverweser übertrug, führte dieser als sigillum imperii das Doppeladlersiegel (II, Taf. 13, 1. 2) bis zu seiner Königswahl 1410, wenngleich er auch nicht als Reichsverweser anerkannt wurde[106].

Sonst beschränkte sich das Reichsvikariatsrecht der Pfalzgrafen bei Rhein auf die Zeit der wirklichen Thronerledigung. Seine Entstehung ist unklar, ebenso das konkurrierende Recht der Herzöge von Sachsen. Durch die goldene Bulle (1356) wurde eine bestimmte Gebietsabgrenzung für beide angeordnet, indem das Reich in zwei Gebiete, das des fränkischen und das des sächsischen Rechts, eingeteilt und das erste dem Pfalzgrafen, das zweite dem Sachsen als Reichsvikar überwiesen wurde.

Das pfälzer Haus würde sein 1375 erwirktes Recht in Zukunft behauptet haben, wenn nicht nachher Kurfürst Philipp von der Pfalz in die Reichsacht gefallen wäre. Daher sah sich Maximilian I. veranlaßt, das Reichsvikariat in seiner Abwesenheit dem Kurfürsten Friedrich dem Weisen von Sachsen zweimal 1496 und 1507 anzuvertrauen (der römisch kaiserlichen Majestät und derselben reichsstatthaltergeneral).

Seit dieser Zeit wollten sich nun die Kurfürsten von Sachsen von der Reichsverwesung bei Abwesenheit des Kaisers weiterhin nicht mehr ausschließen lassen, wenn auch schon dem Kurfürsten von der Pfalz sein Privilegium 1521 Juli 28 ausdrücklich bestätigt worden war.

Nach langen Streitigkeiten einigte man sich endlich dahin, daß den Wahlkapitulationen Kaiser Karls VII. und seiner Nachfolger inseriert wurde, daß die Vikarien des Reichs bei ihren uralten, in der goldenen Bulle und dem unverrückten Herkommen gegründeten Rechten der Verwesung des Reichs, sowohl nach Absterben eines römischen Kaisers oder Königs, als auch bei dessen langwieriger Abwesenheit außer Reichs oder wenn derselbe das Regiment selbst zu führen behindert werden sollte, unbeeinträchtigt bleiben sollte.

Von den ältesten Reichsvikariatssiegeln sind bisher nur die pfälzer, und zwar aus den Jahren 1558, 1576, 1612, 1619 und 1658 (IV, Taf. 58, 7; 59, 2. 3. 5; 60, 2) bekannt geworden. Das älteste sächsische stammt aus dem Vikariate von 1711 (IV, Taf. 60, 5. 6), die Siegel der Vikariate von 1740, 1745, 1790 und 1792, und zwar die der Pfalz (IV, Taf. 61, 1–7; 62, 3. 4; 63, 1–4; 65, 1. 2), von Sachsen (IV, Taf. 61, 862, 2. 5–6; 63, 5. 6; 65, 3. 4).

[182] Hatte der König für den Fall seiner Abwesenheit einen Reichsverweser oder Statthalter bestellt, so war dieser in der Regel auch befugt, statt des Reichshofgerichts ein ebenso zusammengesetztes, aber von ihm gebildetes und an seine Person gebundenes Reichsvikariatsgericht abzuhalten. Ebenso lag die Sache hinsichtlich des Reichsvikariatsgerichts des Pfalzgrafen bei Rhein und des Kurfürsten von Sachsen in dem Falle einer Thronerledigung.

Ein anderes Recht der Reichsvikare besteht in der Anordnung der Reichsvikariatshofgerichte, die sie an ihren Höfen niedersetzten. So Kurpfalz (IV, Taf. 58, 4–6; 59, 1).

Auch übten die beiden Reichsvikare die oberste Gerichtsbarkeit im Reiche aus. Sobald daher ein Zwischenreich eintrat, erließen sie sogleich an das Reichskammergericht eine Notifikation, worin sie den Antritt des Vikariats meldeten und diesem Gerichte zugleich ein Siegel (Pfalz 1519 IV, Taf. 58, 2. 3) und seit dem Jahre 1612 (IV, Taf. 59, 4. 6)) das üblich gewordene gemeinschaftliche Vikariats-Kammergerichtssiegel zufertigten, mit dem Hinweis, sich dessen während des Zwischenreiches zu bedienen.

Im Jahre 1612 (nach dem Tode Rudolfs II.) verglichen sich nämlich Kurpfalz und Kursachsen dahin, daß alle Ausfertigungen des Kammergerichts unter gemeinschaftlichem Namen und Siegel beider Vikarien geschehen sollen. Es wurde hierbei für das Siegel der Doppeladler mit zwei Herzschilden angenommen. In dem rechten Herzschild befindet sich der Reichsapfel, in dem linken die Kurschwerter. Die Umschrift lautet: Palatinus et Saxoniae vicarii vacante imperio anno 1612 (IV, Taf. 59, 4)[107].

Im folgenden Vikariate 1619 wurden die früheren Titel und Siegel mit verändertem Namen des einen Vicarius, weil Kurfürst Friedrich zu Pfalz indessen majorenn geworden, und mit veränderter Jahreszahl beibehalten (IV, Taf. 59, 6).

Im Jahre 1657 ging mit dem Siegel außer der Jahreszahl keine Veränderung vor (IV, Taf. 60, 3), nur daß in der Umschrift statt „Palatinus Bavariae“ gesetzt wurde.

Im Jahre 1711 hatte infolge der kurbayerischen Acht Kurpfalz wiederum das Vikariat. Es beeilte sich alsbald, ohne Sachsen zu befragen, mit der Übersendung eines gemeinschaftlichen Titels oder Eingangs zu den kammergerichtlichen Ausfertigungen und eines gemeinschaftlichen Siegels, mit der Mitteilung, daß alles nach dem Herkommen eingerichtet sei. Auf dem Siegel war der Doppeladler mit zwei Herzschilden, rechts mit dem Reichsapfel, links mit den Kurschwertern. Umschrift: Palatinus et Saxo vicarii vacante imperio 1711 (IV, Taf. 60, 7. 8). Sachsen stimmte dem zu.

Im Jahre 1740 gab die gemeinschaftliche Ausübung des rheinischen Vikariats die Veranlassung, daß Sachsen sich mit Kurbayern dahin einigte, dem Kammergericht für jedes Vikariat ein besonderes Siegel zufertigen zu lassen, dessen Gebrauch auf die Grenzen eines jeden eingeschränkt sein sollte. Das sächsische Siegel zeigt den Doppeladler mit einem Herzschilde (polnisches Wappen). Dieser Herzschild hat noch einen Mittelschild mit der Raute und den Kurschwertern. Die Umschrift enthält den polnisch-kursächsischen Vikariatstitel. Auch wurde ein doppelter Titel oder Eingang zu den Kammergerichtsausfertigungen in dem sächsischen Vikariatsbezirke beliebt, der eine für die Ausfertigungen, die bei besetztem Throne in des Kaisers Namen ergehen, der andere für solche Ausfertigungen, die sonst im Namen des Kammergerichts, der Präsidenten und Assessoren gebraucht werden sollten.

Diese gemeinsame Note wurde unterm 18. Jan. 1741 dem Kammergericht, auch nebst den Siegeln dem Kurfürsten von Mainz zugesandt und Kurbayern dazu Nachricht erteilt. Die Absonderung beider Vikariate fand aber sowohl bei Kurmainz als anderweit Anstand, und Kurmainz trug auf gemeinsame Siegel dem Herkommen gemäß an. Da man auch das rheinische gemeinsame Vikariat nirgends anerkennen wollte, ging das Zwischenreich zu Ende, ohne daß förmliche Ausfertigungen bei dem Kammergerichte erfolgten.

Im Jahre 1745 wurde seitens Sachsens, weil man vorausgesehen, daß das Vernehmen mit Kurbayern über Vikariatstitel und Siegel für das Kammergericht nicht so bald zustande kommen dürfte, für gut befunden, einstweilen ein besonderes Reskript (27. Febr.) an das Kammergericht zu erlassen, wodurch dieses in seinen Verrichtungen bestätigt und benachrichtigt wurde, daß nach gepflogener Vernehmung mit Kurbayern wegen der Titel und Siegel das Nötige an Kurmainz gelangen würde. Am 16. März wurde an das Kammergericht ein anderweites Reskript wegen der abzuändernden Pflichtsnotul und des Beiwortes „Kaiserlich“ erlassen. Auf ersteres antwortete das Kammergericht am 11. März, auf letzteres aber erst nach Empfang eines nochmaligen Reskripts vom 12. Juli 1745 und entschuldigte sich in diesem Schreiben, daß von der bei dem vorigen Zwischenreiche üblichen Eidesnotul abzugehen in seiner Macht nicht stehe, zumal von dem Konvikariat die gleiche Willensmeinung nicht eingelangt sei, und einige hohe Reichsstände die Abänderung der Eidesformel noch zur Zeit nicht zugeben wollten. Unterdessen wurde an dem bayerischen Hofe mit Erlaß der Ausfertigungen an das Kammergericht bis auf den 6. Aug. 1745 gezögert, und über ein gemeinschaftliches Siegel war man noch nicht übereingekommen, daß also die Kaiserwahl erfolgte, ehe von dem Kammergerichte im Namen der Vikare etwas ausgefertigt werden konnte.

Darauf einigte man sich durch Vergleich vom 9. Juni 1750 § 6 und 7 (Orig.-Urk. Hauptstaatsarchiv Dresden No. 14894) dahin, es sollten die verabredeten gemeinsamen Siegel und Titel, unter welchen das Kammergericht während eines jedesmaligen Interregnums zu verfügen hat, von jedem Reichsvikariat an den Kurfürsten von Mainz überschickt, dieselben auch [183] ersucht werden, zu deren Übersendung nach Wetzlar erst dann zu verschreiten, wenn solche Siegel von beiden Vikariaten bei ihnen eingekommen sein würden. In diesem einigte man sich auch dahin, daß die drei Siegel bloß den Doppeladler, ohne Herzschild oder andere, die Namen oder Insignien der beiden Reichsvikare andeutende Zeichen, mit der Umschrift: Sigillum sacri Romani imperii provisorum et vicariorum, nebst der Jahreszahl in arabischen Ziffern tragen sollten.

Bei Erledigung des Reiches im Jahre 1790 sandte nun Sachsen drei genau nach den Abbildungen des Vergleichs von 1750 geschnittene Stempel (IV, Taf. 64, 3–5) durch Kurmainz an das Kammergericht ein, während Bayern ein anderes Siegel anfertigen ließ und dasselbe ebendahin ablieferte (IV, Taf. 64, 1, 2). Es war ebenso ausgestattet wie die aus den Jahren 1711, 1740 und 1745, ausgestattet mit beiden Schilden. Man berief sich hierbei darauf, „daß die anno 1750 zwischen Pfalz-Bayern und Sachsen wegen Abänderung des alten Sigills getroffene Übereinkunft nicht nur ex defectu confirmationis nicht zu Stande gekommen, sondern auch die in Vereinigung eines damaligen dreifachen Vikariats bestandene causa movens schon lang wiederum cessiret, sohin der nämliche casus, wie anno 1711 wieder existiert hat!“

Da also wiederum, wie im Jahre 1745, eine Einigung nicht zu erzielen war, wies Kurmainz die Kammergerichtskanzlei an, „daß sie die kammergerichtlichen Erkenntnisse unter der im Vertrage von 1750 beliebten Generaltitulatur der hohen Reichsverweser anfertigen und deren beiderseits beiderseitigen anher geschickte Insiegel nach bekannter Rangordnung anhängen solle“. So folgt in einer Ausfertigung des Kammergerichts von 1790 dem von Bayern entgegen den Abmachungen von 1750 eingesandtem Siegel, das vertragsmäßige von Sachsen! (IV, Taf. 64, 4). Beide mit gleicher, gemeinsamer Umschrift[108]!

Auch im letzten Interregnum vom Jahre 1792 übersandte Sachsen, wie 1790, die 1750 vereinbarten Siegeltypen (IV, Taf. 66, 4–6), während Bayern ein im letzten Interregnum gleiches Siegel mit der Jahreszahl 1792 überreichte (IV, Taf. 66, 1–3). Kurmainz wies daher mit Schreiben vom 13. April 1792 die Kammergerichtskanzlei an, da die Angelegenheit zwischen Bayern und Sachsen wohl nicht gütlich beigelegt werden dürfte, ersteres vielmehr selbst ausdrücklich darauf angetragen habe, daß von den Siegeln der nämliche Gebrauch wie 1790 gemacht werden möge, „sich in Ansehung der Expeditionen einstweilen noch ferner zu benehmen, wie wir ihme (dem Kanzleiverwalter bei dem Kammergericht) bei dem jüngsten Interregno provisorio modo aufgetragen haben“[109].

Ein Teil der Geschäfte des Hofgerichts ging auf die Landfriedensgerichte über, deren Organisation zu verschiedenen Zeiten eine sehr verschiedene war[110].

Den Abschluß der Bestrebungen von Jahrhunderten zur Wahrung des Landfriedens bildet der große mainzer Landfriede von 1235. Er faßt zuerst in einem für das ganze Reich erlassenen, umfangreichen Gesetze alle jene auf die eigentliche Befriedung des Landes bezüglichen Vorschriften zusammen und überliefert so der Folgezeit eine Einrichtung von grundlegender Bedeutung, eine einheitlich gegliederte Reichslandfriedensgesetzgebung, die nur hinsichtlich der Ausführung ihrer Bestimmungen den Einfluß territorialer Rechtsverhältnisse gestattet.

Von den ältesten Bestrebungen, den mainzer Reichsfrieden von 1235 zur Durchführung zu bringen, gibt Zeugnis für Schwaben die Urkunde Bertolds von Vronhofen, als Richter, und der consules pacis von 1260 Febr. 2, mit dem Siegel, das ein Kreuz auf achtstrahligem Stern darstellt (II, Taf. 58, 1).

Der Zusammenbruch der zentralen Reichsgewalt um die Mitte des 13. Jahrhunderts verhinderte die Fortdauer der Entwickelung jener Reichslandfriedensgesetzgebung. Als ein letzter Versuch des Königs Rudolf I., den mainzer Landfrieden nur für ein einzelnes Stammgebiet beschwören zu lassen, ist der im Auftrage Rudolfs vom Erzbischof Heinrich von Mainz (1286/87) errichtete Landfrieden anzusehen. Heinrich, vom König zum Hauptmann und Rektor der thüringer Lande an seiner Statt ernannt, errichtete einen am 29. März 1287 vom Könige bestätigten Landfrieden. Sein uns erhaltener Landfriedensstempel stellt den thronenden Kaiser dar (II, Taf. 58, 2).

Als ein bloßes Anknüpfen an jenes Reichsgesetz mißlungen war, mußte König Rudolf nochmals von vorn beginnen: er erneuerte den mainzer Landfrieden auf dem Würzburger Tage von 1287. Heinrichs Nachfolger, als Landfriedenshauptmann, war der Landvogt der Wetterau, Gerlach von Breuberg. Von seiner Tätigkeit als solcher wissen wir nur aus der Zeit König Adolfs. Doch hängen nach den erhaltenen Urkunden Gerlach und seine Mitrichter immer nur ihre eigenen Siegel an.

Den geistlichen Herrn, als Vorsitzenden der Landfriedenskommission kennzeichnen die Siegel der sächsischen Landfriedensbünde von 1291 und 1307 (II, Taf. 58, 3. 4).

Schon um die Wende des 13. Jahrhunderts hatte eine rege Tätigkeit für den gemeinen Frieden in den Territorien begonnen. Es war nötig und schon längst, wie wir sahen, üblich, daß der König im Anschluß an die Reichsgesetze in den einzelnen Territorien Behörden anstellte, denen er die Ausführung der Gesetze übertrug. Was die Siegel dieser anlangt, liegt uns ein wertvolles Material in einer Anzahl thüringer Landfriedensurkunden aus der Zeit von 1316–1341 vor. Als Siegelbild finden wir zuerst [184] den thüringer Löwen (II, Taf. 58, 5. 6; 59, 4. 6) und 1325 den thüringer Löwenschild mit thüringer Helm (II, Taf. 59, 2. 3), an drei Urkunden von 1330, 1339 und 1341 Siegel, alle in gleicher Ausstattung, mit derselben Umschrift. Nur zeigt das eine (II, Taf. 60, 3) eine Variante gegen (II, Taf. 60, 2), da es zwischen den Büffelhörnern eine Rose zeigt. Es scheint demnach für die thüringer Landfriedenskommissionen ein durch Beizeichen erkennbarer Uniformstempel vorgesehen worden zu sein[111].

Ein von dem thüringer ganz abweichendes Bild zeigt das Siegel der Landfriedensbehörde der Markgrafschaft Meißen aus dem Jahre 1341 (II, Taf. 60, 4): einen Ritter mit dem meißner Löwen und vermutlich dem Andreaskreuze, dem Wappen der Burggrafen von Meißen, als judex provincialis Misnensis und der 12 conservatores pacis.

Wappen der Mitglieder oder des Vorstandes der Landfriedensbehörde zeigen auch die Siegel des rheinischen (II, Taf. 59, 5 und 60, 1) und des lothringer Landfriedens (II, Taf. 60, 5). Von dem zu gleicher Zeit in Verwendung gewesenen „größeren“ silbernen Siegelstempel eines späteren rheinischen Landfriedens ist uns das Bild nicht überliefert, das kleinere Siegel (II, Taf. 61, 1) zeigt einen Doppeladler mit Brustschild, auf dem sich ein Schild mit dem Familienwappen des Vorsitzenden Konrad von Erbach befindet. An Stelle des Kaiserbildes zeigt unter Karl IV. das Siegel des Landfriedens zwischen Rhein und Maas vom Jahre 1352 einen einköpfigen Adler mit dem Schwerte (II, 61, 3), einen solchen auch, beseitet von zwei einen Bischofsstab haltenden Armen (II, Taf. 62, 7), einen Adler mit Brustschild (II, Taf. 63, 4), das Siegel des Landfriedens der Wetterau (II, Taf. 61, 6) drei Wappenschilde: in der Mitte das mainzer Rad, über diesem den Reichsadler, darunter wohl das Wappen des Vorsitzenden. Doch finden sich auch Urkunden, wie die des Landfriedens für Franken und Schwaben, die der Vorsitzende mit seinem eigenen Siegel besiegelte (II, Taf. 61, 7).

Inzwischen war schon unter Karl IV. in Anlehnung an das von ihm eingeführte Hofgerichtssiegel ein Typus des Landfriedenssiegels aufgekommen, der auch weiterhin beibehalten worden ist: der stehende König (Kniestück), in der Rechten das Schwert, in der Linken den Reichsapfel haltend. Während sich anfangs (II, Taf. 61, 2) im Siegelfelde nur der Wappenschild des Vorsitzenden befindet, zeigen die späteren Landfriedenssiegel stereotyp zur Rechten des Königs den Reichsadler, zur Linken den böhmischen Löwen (II, Taf. 61, 4. 8; 62, 1. 3. 4 [[[Die Siegel der Deutschen Kaiser und Könige:Band 2:Tafel 62|5. 6]]. moderne Fälschungen]; 63, 2. 6 [[[Die Siegel der Deutschen Kaiser und Könige:Band 2:Tafel 63|5. 7]] moderne Fälschungen]), auch finden wir das Siegel des Vorsitzenden als Rücksiegel (II, Taf. 63, 3). Ruprecht fügte dem Adler- und Löwenschild unten den bayrischen Weckenschild hinzu (II, Taf. 63, 6).

Besondere Nebenkanzleien und besondere Siegel für die zum deutschen Reiche gehörigen Erblande der Könige hat es unter den Herrschern des 13. und 14. Jahrhunderts nicht gegeben[112], denn nur vorübergehend führte Ludwig IV., als Vormund des Herzogs Johann von Bayern, in dessen Angelegenheiten ein besonderes Siegel (I, Taf. 51, 5). Und auch für die Teile der Oberpfalz, die als Ausstattung der pfälzer Anna, der zweiten Gemahlin Karls IV., an diesen gekommen waren, bestand eine besondere Kanzlei mit besonderem Siegel (II, Taf. 4, 5), deren Sitz in Sulzbach war.

Vorübergehend bestand auch unter Karl IV. eine luxemburgische Kanzlei, die nach der Übertragung des (1354) zum Herzogtum erhobenen Stammlandes an seinen Bruder natürlich wegfiel.

Auch für Böhmen gab es unter Karl IV. im Jahre 1346 eine besondere Kanzlei und besondere Siegel (II, Taf. 1, 3. 4), nach der Königswahl aber hat die Reichskanzlei, wie gleichfalls unter Wenzel[113], zugleich die Urkunden für das Reich und dessen Hauslande, namentlich für Böhmen, verfaßt und erlassen. Ein besonderes Siegel für Böhmen hat Karl IV. nicht geführt[114], wenngleich ein besonderer Kanzler für Böhmen bestellt war. Erst Sigismund, als König von Böhmen, richtete eine besondere Kanzlei ein. Ein besonderes Majestätssiegel für Böhmen war jedoch nicht vorhanden, denn ausdrücklich sagt Sigismund 1426 Aug. 10: pendentis autentici sigilli nostri simplicis, quo videlicet ut rex Bohemie utimur, munimine roboratas[115].

Für die nicht zum Reiche gehörigen Besitzungen der Kaiser bestanden eigene Kanzleien:

1. Wie das Verhältnis der sizilischen Kanzlei Friedrichs II. zur Reichskanzlei sich gestaltete, ist bisher nicht aufgeklärt[116], doch ist soviel sicher, daß die Scheidung zwischen beiden nicht streng durchgeführt wurde. Dagegen hatte die sizilische Kanzlei besondere Siegel (I, Taf. 27, 1–4; 29, 4. 5; 30, 6. 7; vgl. S. 29).

2. Unter Karl IV. gab es eigene Landeskanzleien für Schlesien in Breslau, später in Schweidnitz, die [185] selbständig, aber im Namen des Königs mit besonderen Siegeln urkundeten. Karl IV. führte zwei verschiedene Siegel für Breslau (II, Taf. 2, 5–6; 4, 2–5), deren sich auch Wenzel bediente (II, Taf. 8, 4–8). Infolge Anfalls der Fürstentümer Schweidnitz-Jauer ließ er ein großes und kleines Siegel anfertigen (II, Taf. 8, 7. 8). Dieses, sowie das von Karl IV. eingeführte breslauer Fürstentumssiegel, benutzten auch Sigismund und Albrecht II. (II, Taf. 16, 5–9; 20, 4–7). Besondere Siegel für das Fürstentum Schweidnitz sind bis Karl VI. nachweisbar (III, Taf. 25, 7; 33, 1; 38, 8; 43, 4; 51, 7; 57, 6. 7; 60, 2; 65, 4; IV, Taf. 8, 7).

3. Selbstverständlich hatte Ungarn unter Sigismund eine eigene Kanzlei (II, Taf. 12, 114, 4)[117]. Die Ausfertigungen dieser Kanzlei unterscheiden sich von denen der Reichskanzlei und der österreichischen Kanzlei nicht nur durch die verschiedenen Siegel, sondern auch durch die Stellung der Unterfertigung. Während die Reichskanzlei die Urkunden mit Hängesiegel rechts auf dem Bug unterfertigt, ist es in der ungarischen Kanzlei üblich, den Fertigungsvermerk rechts über dem Texte, in der österreichischen rechts unter dem Texte zu schreiben. Die beiden letzten Formen gehen auf altes Herkommen zurück und sind seit der Mitte des 14. Jahrhunderts nachweisbar[118].

4. Friedrich III. schuf 1442 für seine deutschen Erblande eine eigene Kanzlei unter einem eigenen Kanzler und mit eigenem Unterpersonal, die fortan als die österreichische von der römischen oder Reichskanzlei völlig geschieden blieb.

Ein dem großen Königs- und Kaisersiegel nachgebildetes großes Siegel führte auch Ferdinand I. als römischer König (III, Taf. 21, 2–4) – aus der Kaiserzeit kann ich bisher ein solches nicht nachweisen – für das Herzogtum Württemberg, für Niederösterreich und Tirol. Anstatt der den Hauptschild umgebenden elf Wappenschilde (III, Taf. 21, 1) sind in drei Gruppen neben und unter dem Hauptschilde, der hier zum Unterschiede auch im Brustschilde des Adlers Österreich-Burgund statt Österreich-Kastilien zeigt, rechts den von Ungarn und Böhmen quadrierten, links den spanischen Schild. Die drei Schilde sind von Engeln gehalten. Über und neben der Krone finden wir die Buchstaben D W (III, Taf. 21, 2 = Ducatus Wirtembergensis), NO (III, Taf. 21, 3 = Niederösterreich), C T (III, Taf. 21, 4 = Comitatus Tirolis). Auch unterscheiden sich die drei Stempel dadurch, daß die untersten Schilde voneinander verschieden und quadriert sind: Württemberg-Teck, Alt- und Neuösterreich, Österreich-Tirol. Da nun auch die Empfänger der Urkunden, mit denen die betreffenden Urkunden besiegelt sind, der Deutung der Siglen entsprechen, so sind jene drei Stempel zweifellos zur Besiegelung von Urkunden österreichischer Hausländer verwendet worden.

Ein solches Siegel, wie es Ferdinand I. für Niederösterreich verwendete, ohne die Buchstaben NO, führte auch das niederösterreichische Regiment (jetzt Statthalterei für Niederösterreich) unter dessen Nachfolger Maximilian II. (III, Taf. 31, 1) mit dem österreichischen Schilde (= III, Taf. 21, 3). Während in Ferdinands I. Siegeln Engel als Schildhalter angebracht sind, werden auf dem Maximilians II. (II, Taf. 31, 1) nur der unterste Schild von Engeln, die beiden oberen, wie auch unter Rudolf II., von Greifen gehalten, unter letzterem weichen auch die Engel des dritten Schildes zwei Löwen (III, Taf. 37, 1).

Rudolfs II. Stempel, mit Namensänderung in der Umschrift, übernahmen dann Ferdinand II. (III, Taf. 49, 1) und Leopold I. (III, Taf. 60, 5). Ein Siegel Ferdinands III. ist mir nicht bekannt, doch dürfte auch dieser, weil die Vererbung auf Leopold I. nachweisbar ist, in Sachen des niederösterreichischen Regiments jenen Stempel geführt haben.

Einen diesem gleichen, aber einige Zentimeter größeren Stempel führte, wohl als mittleres Siegel, die österreichische Hofkanzlei seit ihrer Errichtung im Jahre 1620 unter Ferdinand II. (III, Taf. 49, 2). Diesen übernahmen auch die Hofkanzleien Ferdinands III. (III, Taf. 54, 6) mit Änderung des II. in III. der Umschrift und Leopold I. (III, Taf. 62, 1). In gleicher Nachbildung schaffte die österreichische Hofkanzlei Leopolds I., 1693 nachweisbar, einen neuen Stempel (III, Taf. 62, 2) an, dessen sich auch die Hofkanzlei Josefs I. (III, Taf. 70, 2) mit Namensänderung in der Umschrift bediente. Diesen Stempel ließ dann auch Karl VI., mit Veränderung einzelner Wappenschilde und der Umschrift, nachbilden (IV, Taf. 6, 1).

Neben dem mittleren und kleinen Siegel (Sekret) kam aber auch in der Hofkanzlei seit ihrer Errichtung im Jahre 1620 ein großes, dem Majestätssiegel der Reichskanzlei (III, Taf. 48, 1) nachgebildetes Siegel in Anwendung (III, Taf. 48, 2).

Dieses Siegels bediente sich auch mit Namensänderung in der Umschrift die Kanzlei Leopolds I. (III, Taf. 61, 2). Vermutlich hat den Stempel auch Ferdinand III. geführt, von dem ihn Leopold I. übernahm, und auch Josefs I. Kanzlei hat ihn wohl verwendet, doch lassen sich bisher Abdrücke nicht nachweisen.

Mit der einstimmig erfolgten Königswahl des Erzherzogs Ferdinand von Österreich am 24. Oktober 1526 waren die böhmischen Länder an das Haus der Habsburger gekommen. Der neue König ließ auf Wunsch der Stände in betreff der böhmischen Kanzlei die Erklärung abgeben, an seinem Hofe zu Prag eine eigene böhmische Kanzlei halten und durch diese alles, was die Regierung der böhmischen Länder angehe, erledigen lassen zu wollen[119].

Der Artikel über die Stellung der Kanzlei des Königreichs erhielt die Fassung: „es solle auch ein künftiger König zu Böhmen keine Majestätsbriefe und Konfirmationen in das Königreich Böhmen und die [186] eingeleibten Länder, desgleichen in das Reich, was zur Krone gehört (Lehenbriefe für die zur böhmischen Krone gehörigen Lehen im deutschen Reiche) von anderswo als der böhmischen Kanzlei unter dem Insiegel eines Königs zu Böhmen auszugehen nicht verschaffen oder zulassen, also wie es von rechtswegen sein soll“[120].

Nur das eine Zugeständnis erreichte Ferdinand, daß er zur Verwaltung der königlichen Einkünfte eine böhmische Kammer mit Leuten seiner Wahl einrichten und durch deren Kanzlei alle das Kammerwesen anlangenden Entschließungen solle ausgehen lassen können. Nach der Kammerinstruktion von 1526 März 25 war die böhmische Kammer sogar berechtigt, Majestätsbriefe zu verfassen, die von zwei Kammerräten und dem Kanzleisekretär zu fertigen und zur Einholung der Unterschrift des Königs und Anhängung des großen Siegels, das sich damals offenbar in der Verwahrung des Königs befand, an den Hof zu schicken waren.

Entgegen dieser Verfügung gelang es im Jahre 1530 den böhmischen Ständen, eine königliche Verordnung zu ertrotzen, daß die auf Pergament geschriebenen Majestätsbriefe, auch wenn sie das Kammerregale beträfen, erst dem König zur Unterschrift zuzuschicken, dann aber dem obersten Kanzler vorzulegen wären, damit dieser sie mit dem königlichen Siegel versehe und unterschreibe. Im Jahre 1530 war also das Majestätssiegel bereits wieder in der Obhut des obersten Kanzlers, der seinen Amtssitz auf der prager Burg hatte, während die Kammer das Sekretsiegel führte. In welchem Falle Majestätsbriefe ausgegeben wurden, läßt sich schwer sagen. In den folgenden Jahren scheinen aber solche Majestätsbriefe wieder aus der königlichen Kammer in Prag ohne die Unterschrift des Kanzlers und unter dem von der Kammer verwahrten kleinen (Sekret-)Siegel ausgegeben worden zu sein.

Durch einen vom König genehmigten Landtagsbeschluß wurde dann 1541 angeordnet: weil Majestätsbriefe aus der Kanzlei des böhmischen Königreichs von altersher immer unter dem Siegel ausgegangen seien, das der oberste Kanzler des Königreichs in Verwahrung habe, und auch in Hinkunft kein anderes Siegel tragen sollten, so solle dieser Kanzler wie alle übrigen auch die in der Kammer Seiner Majestät geschriebenen Majestätsbriefe, falls sie Gültigkeit haben sollten, mit diesem Siegel besiegeln und wohl auch unterschreiben. Doch wurde in demselben Landtagsbeschlusse von 1541 stillschweigend zugestanden, daß minder wichtige königliche Verfügungen, die des Majestätssiegels nicht bedurften, auch ohne Kenntnisnahme des Kanzlers sollten erlassen werden können. Wo war aber die Grenze von ‚wichtig‘ und ‚minder wichtig‘? Da der böhmische oberste Kanzler damals gewöhnlich nicht am königlichen Hoflager, das seinen Aufenthalt oft wechselte, sondern meist auf der prager Burg weilte, so mögen, da er doch allein berechtigt sein sollte, das Majestätssiegel zu führen, oft bedeutende Verzögerungen in der Ausstellung der königlichen Briefe eingetreten sein, denn es ist doch wahrscheinlich, daß der böhmische Kanzler, wenn er das Hoflager aufsuchte, auch das königliche Siegel mit sich führte, und so auch Majestätsbriefe am Hofe ausgestellt werden konnten.

Da Ferdinand nur selten in Prag residierte, von wo aus nach den am Wahllandtage von 1526 geäußerten Anschauungen das Königreich regiert werden sollte, so traf er Vorsorge für die Erledigung böhmischer Geschäftsstücke bei Hofe. Er hielt zwar böhmische Sekretäre an diesem, ordnete sie aber dem Vorstande der Hofkanzlei unter, was jedoch nicht lange dauerte. Aus der Kanzleiabteilung am Hoflager bildeten sich dann wieder zwei Unterabteilungen heraus, eine für die böhmischen und die andere für die deutschen Geschäftsstücke; an ihrer Spitze je ein Vizekanzler. Die beiden Vizekanzler sollten alle aus den böhmischen Ländern an den König eingehenden Sachen für ihn bearbeiten und der Erledigung zuführen. Diejenigen Expeditionen, die nur unter dem Sekretsiegel erlassen wurden, konnten sofort anstandslos an die Parteien ausgefolgt werden, jene, die des Majestätssiegels bedurften, mußten, wenn der Kanzler dem Hofe fern war, bis zu seiner Ankunft liegen bleiben. Die Spaltung der böhmischen Kanzleiabteilung bei Hofe in eine böhmische und deutsche Unterabteilung war ein ganz natürlicher Vorgang, da aus einem Teile Böhmens, besonders aber aus Schlesien und den Lausitzen deutsche Eingaben an den König gelangten, die auch in deutscher Sprache beschieden wurden, und da ferner viele Lehen der böhmischen Krone an deutsche Fürsten und andere Standespersonen vergeben wurden, die die Lehenbriefe in deutscher Ausfertigung erhielten. Die vorherrschende Sprache war aber in der böhmischen Kanzlei die tschechische.

Bildeten den Rat des Königs somit gewöhnlich die obersten Landesoffiziere, zu denen auch der oberste Kanzler (supremus regni Bohemiae cancellarius) gehörte, so hatte die königliche Kanzlei lediglich die Bestimmung, die Aufträge des Königs und die von ihm gebilligten Ratsbeschlüsse auszufertigen; sie war zunächst so wenig eine Behörde, wie die österreichische Kanzlei. Und hier wie dort die gleiche Erscheinung, daß der Wirkungskreis der Kanzlei sich in der habsburgischen Zeit mehr und mehr ausdehnte. Für jene frühe Zeit (vor 1627) läßt er sich dahin umschreiben, daß alle Geschäftsstücke, die aus den Ländern der böhmischen Krone zum König gelangten, in der böhmischen Kanzlei ihre Erledigung finden sollten. Auch wurden von ihr die Landtagspropositionen nicht allein für Böhmen, sondern auch für Mähren und [187] Schlesien in die Form gebracht, in der man sie den Ständen dieser Länder zum Vortrag brachte.

Der Geschäftsgang wurde dadurch, daß die Kanzlei in Prag ihren eigentlichen Sitz hatte und eine Abteilung dieser beim König sich befand, ein verwickelter. Es scheint, daß die Kanzlei auf der prager Burg die aus der Expositur bei Hofe einlangenden Aufträge zur Ausführung zu bringen hatte, vornehmlich aber diente sie als Erledigungsstelle für die in Abwesenheit des Königs in Prag eingesetzte Regierung des Königreiches. Mochten nun infolge der oft lange währenden Abwesenheit des obersten Kanzlers vom Hofe, die durchgängig am Hofe weilenden böhmischen Vizekanzler an Einfluß gewinnen, so finden wir unter Maximilian II. jene vorzugsweise am Hofe des Königs, was darauf hinzudeuten scheint, daß sie sich nicht in den Hintergrund drängen lassen wollten.

Mit der Verlegung der kaiserlichen Residenz nach Prag durch Kaiser Rudolf II. verschmolzen dann böhmische Hofexpedition und Hauptkanzlei wie von selbst in einen Körper.

Ferdinand II. führte eine ganz neue Ordnung in den Ländern der böhmischen Krone ein. Davon wurde auch die anscheinend vom Jahre 1624 an dauernd an das Hoflager und damit nach Wien verlegte böhmische Kanzlei berührt. Durch die verneuerte Landesordnung von 1627 Mai 16 wurde sie aus einem Schreiborgan zu einem wirklichen Amte gemacht, das ganz vom Könige abhing, den Titel „Hofkanzlei“ erhielt, die oberste Verwaltung der Länder der böhmischen Krone vom Hoflager aus führte, auch an der Rechtsprechung Anteil bekam. Die böhmische Kanzlei ist von nun an der administrative und judizielle Mittelpunkt der böhmischen Länder.

Der Kaiser entschloß sich im April 1632, die Gesamtverwaltung des Königreichs Böhmen seinem bereits zum König von Ungarn und Böhmen ernannten Sohne Ferdinand III. zu überlassen. Der oberste Kanzler und damit die böhmische Hofkanzlei sollten am kaiserlichen Hoflager verbleiben, dem Könige aber in der Person des Grafen Martinitz ein eigener Kanzler nach Prag zugewiesen sein. Die „Separation“ der beiden Kanzleien war nicht von Dauer; der Bestand der böhmischen Sonderkanzlei hatte mit dem Tode Ferdinand II. (1637) ein Ende.

War schon im Hofstaatsverzeichnisse von 1627 ausdrücklich hervorgehoben, daß die Vorstände der böhmischen Hofkanzlei nur zu jenen geheimen Ratssitzungen zuzuziehen seien, die Böhmen und die böhmischen Länder betrafen, so galt auch unter Josef I. als Grundsatz, der böhmische oberste Kanzler und neben ihm der Vizekanzler als Vertreter der böhmischen Hofkanzlei sollten nur zu jenen Deputationen und Konferenzen Zutritt haben, in denen innere Angelegenheiten der genannten Länder zur Verhandlung kamen, ganz ebenso, wie man die Teilnahme des Reichsvizekanzlers an der eben nun eingerichteten ständigen Konferenz auf die reinen Reichsangelegenheiten beschränkte. Es ist natürlich, daß die böhmische Kanzlei dadurch so gut wie die Reichskanzlei in zweite Linie gerückt wurde.

Zu Anfang des 18. Jahrhunderts war eine Teilung der Agenda der böhmischen Hofkanzlei nach Referaten, und zwar vornehmlich nach Länderreferaten längst durchgeführt. Eine umfassende böhmische Kanzleiordnung wurde unter Karl VI. 1719 April 26 ausgearbeitet, sie ist eine vielfach wörtlich ausgeschriebene Vorlage für die 1720 erlassene österreichische Kanzleiordnung geworden. Der Personalbestand wurde vermehrt, zugleich aber wurde der Tätigkeitsbetrieb in der Weise geschieden, daß politische und richterliche Angelegenheiten fortan gesondert behandelt werden sollten. Von Behandlung auswärtiger Angelegenheiten, wie in der österreichischen Kanzleiordnung, ist keine Rede.

Die böhmische Hofkanzleiordnung von 1719 blieb ebenso wie die österreichische von 1720 bis zur Vereinigung beider Kanzleien gültige Norm.

Die Verworrenheit in der Justizpflege hat dann bei Maria Theresia den Gedanken der großen Verwaltungsreform vom Jahre 1749 gezeitigt und sie veranlaßt, zunächst mit der ganzen Sonderung der Justiz- und Verwaltungsagenden, zu der in den beiden Ordnungen von 1719 und 1720 ja schon ein Anlauf genommen war, den Anfang zu machen. Am 14. Mai 1749 erfolgte die öffentliche Kundmachung, mit der die Aufhebung der böhmischen und österreichischen Hofkanzlei und die Errichtung der obersten Justizstelle als höchster Gerichtsinstanz bekannt gegeben wurde.

In der Zeit vor der römischen Königswahl verwandte die königliche böhmische Kanzlei unter Ferdinand I. den Wappenschild der Könige von Ungarn und Böhmen. Um das Siegel neben der Umschrift auch im Wappen als solches zu kennzeichnen, wurden sechs Länderwappen um den gekrönten Hauptschild herum gruppiert: Mähren, Luxemburg, Oberlausitz, Görlitz, Niederlausitz und Schlesien (III, Taf. 24, 4. 5). Diese Ausstattung behielt er als römischer König (III, Taf. 24, 6) bei, doch legte er den verkleinerten Schild einem einköpfigen Adler auf. Ein derartiges Siegel Ferdinands I., aus der Kaiserzeit ist nicht bekannt, doch hat dieser Typus als Vorlage für einen neuen Stempel Maximilians II. gedient (III, Taf. 32, 8), wie außer dem Inhalte der Urkunden auch hier die Zufügung der Buchstaben S B (Sigillum Bohemiae) an den Adlerfängen das Siegel als für Böhmen bestimmt erweist. Es ist dann bis auf Josef I. nur mit Veränderung des Namens des jeweiligen Siegelführers in Benutzung geblieben (III, Taf. 38, 7; 43, 3; 51, 5; 57, 4; 65, 1; 72, 6). Der Stempel Josefs I. wurde dann (1712) für Karl VI. hergerichtet, indem man einen neuen Umschriftrand anbrachte und den Adlerschild vollständig neugestaltete. Dieser Schild ist quadriert: 1. von Kastilien, 2. Ungarn, 3. Aragon-Sizilien, 4. Österreich-Burgund. Als Herzschild wurde Böhmen aufgelegt (IV, Taf. 9, 1). In verkleinerter Form, mit Hinweglassung der Schilde im Siegelfelde, diente das Siegel als Sekret für die böhmische [188] Kanzlei (IV, Taf. 9, 3. 4). Der Originalstempel Karls VI. ist uns erhalten (IV, Taf. 9, 2), die Umschrift ist zu künftiger Umgestaltung verklopft. Er wurde jedoch nicht verwendet, man hat vielmehr für Maria Theresia ein ganz neues Siegel geschaffen (IV, Taf. 20, 5), das einen quadrierten Schild, mit dem böhmischen Löwen, wie bei allen Stempeln der böhmischen Kanzlei, als Herzschild hat und in 1. Ungarn, 2. Österreich-Burgund, 3. Mähren, 4. Schlesien zeigt, um den die vier Schilde von Luxemburg, Oberlausitz, Görlitz und Niederlausitz gruppiert sind.

Als Kurfürst und König von Böhmen führte Karl VI. noch vor seiner Kaiserwahl einen im Jahre 1711 hergestellten Stempel (IV, Taf. 8, 6), der einen mit der Königskrone bedeckten Schild, mit dem böhmischen Löwen als Herzschild, zeigt, und zwar in 1. Kastilien-Leon, 2. Ungarn-Dalmatien, 3. Kroatien-Bosnien, 4. Österreich-Burgund.

Auch das böhmische Sekret Ferdinands I. ist in dessen römischer Königszeit (III, Taf. 24, 7) unter Weglassung der Schilde im Siegelfelde als ein verkleinertes des großen böhmischen Königssiegels (III, Taf. 24, 6) anzusehen.

Zu gleicher Zeit wird aber auch ein zweites Sekret (III, Taf. 24, 8), das ebenfalls in der Kaiserzeit (III, Taf. 24, 9) in gleicher Ausstattung zur Anwendung kam, in Benutzung genommen, hier fällt der Mittelschild aus, und der Herzschild zeigt statt Habsburg-Tirol: Österreich-Burgund.

Dieses so umgeänderte Sekret, das in der Kaiserzeit statt des einköpfigen den Doppeladler zeigt, ist dann, wie auch das größere Siegel, in der böhmischen Kanzlei bis Josef I. (III, Taf. 32, 9. 10; 38, 9. 10; 39, 1; 57, 5; 65, 2. 3; 72, 7) beibehalten, aber unter Karl VI. in der Weise umgestaltet worden, daß statt Leon Aragon und Sizilien Aufnahme in den Schild fanden und als Herzschild der böhmische Löwe aufgelegt, jedoch Österreich und Burgund in Feld 4 des Hauptschildes verlegt wurden (IV, Taf. 9, 3).

Als Königin von Böhmen führte Maria Theresia auch kleinere, dem oben beschriebenen größeren Siegel (IV, Taf. 20, 5) gleiche Siegel, nur mit Wegfall der vier Schilde im Siegelfelde (IV, Taf. 20, 7; 21, 1–3), und zwar je ein Siegel für die Repräsentation und Kammer in Böhmen und Mähren (IV, Taf. 20, 6. 8) bis zum Jahre 1752, als Kaiserin und Königin von Böhmen ein im Jahre 1746 gestochenes großes Siegel (IV, Taf. 24, 3) und zwei kleinere. Beide stimmen mit dem größeren überein, nur sind die zwölf Schilde des Siegelfeldes weggelassen, das eine (IV, Taf. 24, 4) hat das Stichjahr 1748, das andere (IV, Taf. 24, 5) das Stichjahr 1764. Beide sind bei der Wahl Josefs II. zum römischen König als Reskriptensiegel verwendet worden.

Als König von Ungarn und Böhmen führte Ferdinand I. vor der Wahl zum römischen König in seinen Siegeln einen gekrönten von Ungarn und Böhmen quadrierten Schild, dem als Mittelschild ein ebenfalls quadrierter Schild aufgelegt ist und der im ersten Felde von Österreich und Burgund, im zweiten quadrierten Kastilien und Leon und im dritten von Aragon und Sizilien gespalten, während das vierte Feld von Neuburgund und Brabant geteilt ist und die Spitze Granada zeigt. Dem Mittelschild ist aufgelegt ein von Habsburg und Tirol gespaltener Schild.

Dieses so ausgestattete Siegel fand unter Ferdinand I. Verwendung bei der innsbrucker Regierung (III, Taf. 25, 1), der österreichischen Hofkanzlei (III, Taf. 25, 2), der böhmischen Kammer (III, Taf. 25, 3), gekennzeichnet durch die Buchstaben S–C, für Ungarn (III, Taf. 25, 4. 5), gekennzeichnet durch S–H. Ein anderes Sekret (III, Taf. 25, 6) ist nachweisbar in den Jahren 1530–31.

Weiterhin verwandten die Habsburger als Erzherzöge von Österreich den erzherzoglichen Schild. So die Erzherzöge Ferdinand (III, Taf. 34, 1–7), Karl von Steiermark (III, Taf. 34, 10–12; 35, 1–3), Rudolf II. (III, Taf. 35, 6) und Ferdinand II. (III, Taf. 51, 8–10), beide letzteren auch nach ihrer Krönung zu Königen von Ungarn und Böhmen. Dagegen ließ Matthias als Erzherzog den Schild anders gestalten (III, Taf. 41, 1. 2) und als König von Ungarn und designierter König von Böhmen zwei größere Siegel stechen, die die Länderwappen in besonderen Gruppierungen zeigen (III, Taf. 43, 1. 2).

Unter Ferdinand III. ging eine weitere Veränderung mit dem ungarisch-böhmischen Siegel vor sich. Sein Kanzleisekret zeigt den von Ungarn und Böhmen, mit dem Herzschild Österreich-Burgund belegten Schild, bedeckt mit der böhmischen Königskrone (III, Taf. 57, 1. 2). Die gleiche Ausstattung haben auch das größere Siegel und das Sekret seines Sohnes Ferdinand IV. (III, Taf. 60, 1. 3), dessen Schild er, zum römischen König gewählt, dem gekrönten einköpfigen Reichsadler auflegte (III, Taf. 60, 4).

Nach dem Dekrete des Königs Matthias I. von Ungarn aus dem Jahre 1471 (Dekret III. Art. 8) kamen bis zu Ende des Kaiserreichs in der ungarischen Kanzlei fünf Siegelarten in Verwendung: das hängende Doppelsiegel, die Goldbulle, das Sekretsiegel (secretum majus und minus), das Gerichtssiegel (judiciale, juridicum) und das Ringsiegel (anulare). Von Goldbullen sind nur erhalten die Rückseite einer Bulle Leopolds I. (III, Taf. 67, 1) und die Goldbulle der Maria Theresia (IV, Taf. 33, 1. 2). In der Zeit der Habsburger vor der Wahl zu römischen Königen zeigt das Secretum majus unter Ferdinand I. einen quadrierten Schild, im 1. und 4. von Alt- und Neuungarn (gespalten), im 2. und 3. von Böhmen; als Herzschild ist aufgelegt Österreich und Burgund (gespalten). Im Kreis herum sind 13 Schilde angebracht (IV, Taf. 75, 6). Unter Matthias ist der mit der ungarischen Königskrone bedeckte Schild, von Ungarn und Böhmen quadriert und trägt einen Herzschild (Österreich-Burgund), der in der Spitze Tirol hat (III, Taf. 45, 1). Dieselbe Ausstattung hat auch das Sigillum judiciale desselben Königs (III, Taf. 45, 2).

Denselben Schild, ohne die 13 Schilde des Siegels von Ferdinand I., zeigen auch Leopolds I. Secretum [189] majus und minus (III, Taf. 65, 5. 6; 67, 5), während das Secretum minus von Josef I. einen von Neu- und Altungarn gespaltenen Schild hat, dem der Herzschild Österreich aufgelegt ist (III, Taf. 72, 8). Letzteren haben auch das Secretum majus, minus und judiciale der Maria Theresia vor der Wahl ihres Gatten zum Kaiser (IV, Taf. 31, 1; 32, 2. 5).

Das erste ungarische Doppelsiegel aus der römischen Königszeit der Habsburger ist das Ferdinands I. (III, Taf. 26, 1. 2). Das Secretum minus (III, Taf. 33, 2) des Kaisers Maximilians II. aus derselben Zeit zeigt den einköpfigen Adler, dem der Schild = III, Taf. 24, 4 aufgelegt ist. Zu beiden Seiten des Adlerkopfes befinden sich die Buchstaben S–H (Sig. Hungariae).

Das ungarische Doppelsiegel der Kaiserzeit unterscheidet sich nur in wenigem von dem der römischen Königszeit, und zwar hauptsächlich durch die Umschrift des Averses und dadurch, daß an Stelle des einköpfigen der Doppeladler tritt (III, Taf. 27, 1. 2). Maximilian II. behielt diesen Typus des Thronsiegels bei (III, Taf. 33, 3; IV, Taf. 76, 1). Ebenso auch sein Thronfolger Rudolf II. (III, Taf. 39, 3. 4).

In ähnlicher Ausstattung wurde dann für Matthias im Jahre 1610 ein Doppelsiegel hergestellt (III, Taf. 44, 1. 2), das dessen Nachfolger Ferdinand II. und III. (III, Taf. 52, 1. 2; 58, 1. 2), Leopold I. (III, Taf. 66, 1. 2), Josef I. (III, Taf. 73, 1. 2) und Karl VI. (IV, Taf. 10, 1. 2) übernahmen, doch änderten sie mehrfach die Kopfpartie des Siegelführers und dessen Namen in der Umschrift.

Neue Stempel ließen Maria Theresia (IV, Taf. 30, 1. 2) – von Josef II. ist ein Doppelsiegel nicht bekannt – und Leopold II. (IV, Taf. 46, 2 bis 47, 1) anfertigen, des letzteren Stempel übernahm Franz II. (IV, Taf. 55, 1. 2).

Das größere Sekretsiegel (majus) für Ungarn des Kaisers Ferdinand I. (III, Taf. 28, 1) entspricht in der Wappenausstattung dem seiner römischen Königszeit (III, Taf. 25, 4). Hier ist entsprechend der Schild dem Doppeladler aufgelegt. Die Buchstaben S–H zu Seiten der Krone kennzeichnen das Siegel als ein ungarisches. Ein gleiches Siegel führten Maximilian II. (III, Taf. 33, 4) und Rudolf II. (III, Taf. 40, 1) seit dem Jahre 1571.

Unter Leopold I. (III, Taf. 67, 2. 3) – vermutlich sind die Siegel unter Matthias bis Ferdinand III. die gleichen geblieben – erscheint das größere Sekretsiegel vollständig verändert und ist so wohl auch unter Josef I. beibehalten worden, da Karl VI. (IV, Taf. 11, 2) den alten Stempel übernahm und nur den Herzschild, sowie einen Teil der Umschrift ändern ließ. Nach der Kaiserwahl ihres Gatten ließ Maria Theresia einen neuen Stempel herstellen (IV, Taf. 31, 2), einen neuen auch in ihrer Witwenzeit (IV, Taf, 32, 1), wie auch Josef II. (IV, Taf. 42, 1) und Leopold II. (IV, Taf. 47, 2) sich neuer und veränderter Stempel bedienten. Den Stempel des letzteren übernahm und führte Franz II. (IV, Taf. 56, 2) in der Zeit von 1801–1804, nachdem er von 1792–1801 sich eines neugestochenen, etwas kleineren Siegels bedient hatte (IV, Taf. 56, 1).

Das kleinere Sekretsiegel (minus) der Kaiserzeit für Ungarn ist in der gleichen Ausstattung wie das Kaisersekret der Reichskofkanzlei unter Ferdinand I. (III, Taf. 28, 2) auch von seinen Nachfolgern Maximilian II. (III, Taf. 33, 5), Matthias (III, Taf. 45, 3), Ferdinand II. und III. (III, Taf. 52, 3; 59, 1), Leopold I. (III, Taf. 67, 6. 7; 68, 1. 2) geführt worden. Es erhielt eine erneute Gestalt unter Karl VI. (IV, Taf. 11, 3), Maria Theresia (IV, Taf. 32, 3. 4), Josef II. (IV, Taf. 43, 1) und Franz II. (IV, Taf. 57, 1).

Auch das Gerichtssiegel (Sig. judiciale) ist ausgestattet wie das Kaisersekret der Reichshofkanzlei unter Ferdinand I. (III, Taf. 28, 3) und so von Maximilian II. (III, Taf. 33, 6), Rudolf II. (III, Taf. 40, 2–4), Matthias (III, Taf. 45, 4), Ferdinand II. und III. (III, Taf. 52, 4; 59, 2), Josef I. (III, Taf. 74, 2) benutzt worden. Das Siegel Karls VI. (IV, Taf. 11, 4) ist ausgestattet wie dessen kleines Sekretsiegel.

Das ungarische Ringsiegel (Sig. anulare) ist in der Zeit von Ferdinand I. bis II. quadriert von Ungarn und Böhmen und hat als Herzschild gespalten Österreich-Kastilien. So unter Ferdinand I. (III, Taf. 28, 4), Maximilian II. (III, Taf. 33, 7), Rudolf II. (III, Taf. 40, 5. 6), Ferdinand II. (III, Taf. 52, 5).

Nach dem Tode des Fürsten Michael von Siebenbürgen übernahmen die Habsburger mit Zustimmung der Stände von Siebenbürgen (1691) die Regierung dieses Fürstentums.

Da die Siebenbürgische Hofkanzlei erst am 31. Okt. 1695 installiert wurde[121], so wurden in Ermangelung einer solchen die Landesangelegenheiten bis dahin durch den österreichischen Hofkanzler erledigt, daher erhielten die Urkunden die Form der in Österreich üblichen Diplome, so daß auch zu deren Besiegelung die in jener Kanzlei verwendeten Stempel benutzt wurden (III, Taf. 68, 3). In der siebenbürgischen Hofkanzlei selbst kamen ein großes und ein Sekretsiegel zur Verwendung. Das große Siegel unter Leopold I. (III, Taf. 68, 4) wurde nach dem großen ungarischen Sekret (III. Taf. 67, 3) ausgestattet und ist auch mit Namensänderung von Josef I. übernommen worden (III, Taf. 74, 3). Einen neuen Stempel ließ Karl VI. (IV, Taf. 12, 1) mit Wappenänderung stechen, ebenso auch Maria Theresia vor der Wahl ihres Gatten zum Kaiser (IV, Taf. 33, 3), wobei als Herzschilde Österreich-Burgund und Siebenbürgen aufgelegt wurden. Dieses Wappenarrangement wurde auch nach der Kaiserkrönung für den Doppeladler verwendet (IV, Taf. 34, 3). Als Kaiserin-Witwe gestaltete sie das Siegel neu (IV, Taf. 34, 4), und auch Josef II. (IV, Taf. 43, 2), sowie Franz II. (IV, Taf. 57, 2. 3) ließen neue Siegel stechen.

Das Sekretsiegel der Hofkanzlei unter Leopold I. (III, Taf. 68, 5) entspricht dem Sekrete der [190] kaiserlichen Reichshofkanzlei, doch ist dem Doppeladler der Siebenbürger Schild aufgelegt. Dieselbe Ausstattung haben auch die Sigel des Guberniums (III, Taf. 68, 6) und der königlichen Tafel (III, Taf. 68, 7), während das Siegel der Hofkammer ohne Brustschild ist (III, Taf. 68, 8). Auch das Sekret der Hofkanzlei Josefs I. (III, Taf. 74, 4) ist ausgestattet wie unter Leopold I., denn letzterer übernahm den Stempel seines Vorgängers mit Änderung des Namens in der Umschrift und des Stichjahres in 1705. Unter Karl VI. wurde das Sekret neugestaltet. Der dem Doppeladler aufgelegte Schild ist quadriert: im 1. Felde Kastilien-Leon, 2. Alt- und Neuungarn, 3. Sizilien-Aragon, 4. Böhmen. Als Herzschild ist Österreich aufgelegt, unten die Umschrift unterbrechend, befindet sich der siebenbürgische Schild (IV, Taf. 12, 2). Aber schon im Jahre 1712 war dieser Stempel nicht mehr im Gebrauch. Anstatt des österreichischen Herzschildes wurde der siebenbürgische Schild, der bisher seinen Platz in der Umschrift hatte, dem Hauptschild als Herzschild aufgelegt (IV, Taf. 12, 3).

Wie der Wappenschild des größeren Hofkanzleisiegels Maria Theresias aus der Zeit vor der Kaiserwahl Franz I., so auch bei den Sekretsiegeln. Das Wappen des großen Siegels der Hofkanzlei aus Maria Theresias Witwenzeit (IV, Taf. 34, 4) fand in Verkleinerung Anwendung für die Sekrete der Tafel und des Thesauriats (IV, Taf. 35, 2. 4; 36, 1. 2).

Einen anderen, von dem größeren Hofkanzleisiegel (IV, Taf. 43, 3) abweichenden Typus zeigen unter Josef II. die Sekrete der Hofkanzlei, der königlichen Tafel, des Guberniums und des Thesauriats (IV, Taf. 43, 4–6), die untereinander übereinstimmen. Anders erscheinen die Sekrete unter Leopold II. gestaltet (IV, Taf. 48, 1).


  1. Zuerst unter Konrad II., in der Kaiserzeit, dann in der Kaiserzeit Heinrichs III. ist ein eigenes Siegel für Italien nachweisbar, und Heinrich IV. unterscheidet in seiner Urkunde von 1069 Jan. 3 (St. 2721) ein sigillum teutonicum so deutlich von dem italienischen, daß wir an dem Vorkommen eines besonderen Siegels für Italien nicht zweifeln dürfen, auch wenn uns dasselbe nicht erhalten ist.
    Breßlau hat im N. Archiv 6, 544 diese Frage näher beleuchtet; ich kann auf Grund weiterer Nachforschungen den von ihm gewonnenen Resultaten zustimmen. In der erwähnten Urkunde Heinrichs IV. (St. 2721) heißt es: hanc precepti paginam sigillo nostro teutonico sigillari infra iussimus. Sie ist zweifellos eine echte Kanzleiausfertigung. Freilich fehlt das Siegel, doch deuten bräunlich gefärbte Stellen des Pergaments im Umkreise eines unter dem Monogramm befindlichen Loches darauf hin, daß die Urkunde besiegelt gewesen ist. Leider sind an den italienischen Urkunden so selten Siegel vorhanden, daß die Untersuchung dadurch sehr erschwert wird. So läßt sich denn auch ein italienisches Siegel der Kanzlei Heinrichs IV. nicht nachweisen.
    Eine Vergleichung der Siegel an Urkunden für Deutschland und Italien ergibt für die italienischen Urkunden Konrads II., daß:
    1. St. 1913 das noch erhaltene Siegelfragment keine Identifizierung zuläßt.
    2. St. 1944, 1949, 1951 = Stempel 4 (I, Taf. 12, 5).
    3. St. 2094 = Stempel 6 (I, Taf. 13, 3).
    4. St. 2106 und 2112 mit dem Worte „pius“ in der Siegelumschrift sich nur an Diplomen für Parma und Chur befinden. Wenn man erwägt, daß auch in der Titelzeile der Urkunden Konrads II. gerade in italienischen Stücken und nur hier dem Namen des Herrschers Beiworte wie clementissimus, excellentissimus, pacificus hinzugefügt werden, so wird es um so weniger auffallen, daß das italienische Kaisersiegel desselben, dessen Existenz eben dargetan ist, ein ähnliches Prädikat enthielt. Wir werden deshalb Stempel 7 (I, Taf. 13, 4) als Siegel für Italien anzusprechen haben.
    Eine Vergleichung der Siegel Heinrichs III. ergibt für die italienischen Urkunden:
    1. St. 2225 ist identisch mit Stempel 2 (I, Taf. 14, 2) für Deutschland.
    2. [162] St. 2321. 2338. 2440 = Stempel 4 (I, Taf. 15, 1) für Deutschland.
    3. St. 2484, 2502, dazu St. 2472 Urk. für Deutschland, wo dieses Siegel nur einmal, ausnahmsweise, in einer in in Italien ausgestellten, von einem in beiden Kanzleiabteilungen beschäftigten Beamten geschriebenen Urkunde zur Verwendung gekommen ist, während alle anderen deutschen Urkunden mit einem anderen Stempel gesiegelt sind, so sind wir berechtigt, auch für die Zeit Heinrichs III. das Vorkommen eines italienischen Kaisersiegels festzustellen. Dazu kommt (Vgl. S. 113), daß die Fälschungen St. 2392 (II, Taf. 55, 4) und 2428 (II, Taf. 41, 2) für Italien, diesem in die Ottonenzeit zurückkehrenden Typus nachgebildet sind. Wir haben deshalb Stempel 5 (I, Taf. 15, 2) als Siegel für Italien anzusprechen. Ein negatives Resultat gewinnen wir für die Regierungszeit Heinrichs V. St. 3061 und 3148 entsprechen Stempel 2 (I, Taf. 19, 2) für Deutschland.
    Somit haben sich mindestens die drei ersten Salier, wenigstens zeitweise, für Italien eines eigenen von dem deutschen verschiedenen Siegelstempels bedient. Der Unterschied nach Kanzleien, der nach der Urkunde Heinrichs IV. gemacht ist, ist nun zwar nicht streng durchgeführt. Das italienische Siegel findet sich gelegentlich auch an deutschen, das deutsche auch an italienischen Urkunden. Aber daß man überhaupt einen solchen Unterschied gemacht hat, ist um so bemerkenswerter, als davon weder unter den Ottonen noch unter den Staufern, unter denen ja allerdings auch die Zweiteilung der Kanzlei wieder fortfiel, die Rede sein kann. Kam der Gebrauch eines besonderen Stempels für Deutschland und Italien vielleicht auch unter den ersten Staufern wieder in Wegfall, so hat Friedrich II. sich gegenüber Papst Honorius III. 1220 aufs neue dazu verpflichtet. Böhmer-Ficker Reg. imp. 1201. Breßlau UL. 945. Ilgen a. O. I, 4, 32.
  2. Geib, Archival. Zeitschr. NF. 2, 88. Breßlau UL. 944. Erben a. O. 1, 179. Ilgen a. O. 30.
  3. Ein singulärer Fall ist es, daß ein Diplom Friedrichs I. 1167 Aug. 6. (St. 4088), Or. Vatikan. Archiv. Abb. bei Sybel u. Sickel, Kaiserurk. u. Abb. X. 11, mit Wachssiegel und Goldbulle zugleich versehen war. Diese Art der Besiegelung wird im Text ausdrücklich angekündigt (cartam iussimus exarari et nostre maiestatis aurea bulla simul et cerea communiri precepimus). Brandi, Archiv für Urkundenforsch. 1, 361, Anm. 1.
  4. S. 6 u. 101.
  5. Vgl. II. 5. Beurkundung u. Besiegelung.
  6. Ludwig der Deutsche führte drei Stempel, den ersten (I, Taf. 2, 6) in den Jahren 831–833 als König der Bayern. Aber bereits seit 833 Okt. 19 (MR 1353), nachdem er 833 Juni 29 König in Ostfranken geworden, begegnen wir einem zweiten Stempel (I, Taf. 2, 7–9) bis 865 und dann wieder 867–875. Die Gemme hatte das gleiche Schicksal wie der Stein Ottos I., sie zersprang und wurde allmählich so schadhaft, daß man sich entschloß, einen neuen, dritten Stempel (I, Taf. 2, 10) anzuschaffen, der zuerst 866 gefunden wird, während der zweite Stempel in der Zeit von 865 Juni 19 (MR 1460) bis 867 Juni 14 (MR 1464) nicht mehr nachzuweisen ist. Von da ab erscheint das Gemmensiegel in neuer Fassung (I, Taf. 2, 9) und ist bis 875 in Gebrauch geblieben. Ursprünglich beabsichtigte man wohl, das schadhafte Gemmensiegel zu kassieren und es durch ein neues zu ersetzen, dann aber, als dieses fertiggestellt war, hat man das alte wieder gebrauchsfähig gemacht. Der dritte Stempel, in der Zeit der Reparatur der Gemme als Hilfs- oder Aushilfs-Stempel verwandt, ist aber sieben Jahre später (873–874) noch zweimal neben Stempel 2 zur Verwendung gekommen. Nach dem zahlenmäßigen Vorkommen des Gemmensiegels (56 Stück) vor und nach der Reparatur ist dieses seit 833 als das Hauptsiegel anzusehen, denn wie auch Stempel 3, wurde Stempel 1 nach 833 nur vereinzelt in den Jahren 844 (MR 1376, 1379), 857 (MR 1429), 859 (MR 1441), 860 (MR 1444) und 1861 (MR 1445), also sechsmal, neben Stempel 2 benutzt.
    1. Stempel
    I, Taf. 2, 6
    2. Stempel 3. Stempel
    I, Taf. 2, 10
    I, Taf. 2, 7 I, Taf. 2, 8 I, Taf. 2, 9
    831 18/8
    832 6/10
    833 27/5 833 19/10
    835 30/0
    837 24/2 (2mal)
    841 18/8
    844 4/4, 15/9 845 5/7 (2mal), 4/9
    849 8/3, 12/6, 14/6
    850 26/12
    851 15/11
    852 16/1
    853 18/1, 11/2, 21/7
    [163]   854 22/7
    855 20/3
    856 16/6
    857 26/8 857 21/4, 28/4, 15/5, 2/6, 18/8
    858 2/2, 12/4, 16/4, 29/4
    859 1/10 859 1/5, 22/5
    860 20/11 860 20/2
    861 1/4 861 7/10
    862 23/3
    863 16/6, 29/10
    864 20/8, 18/12
    865 19/6 866 6/8
    867 14/6, 8/7, 17/8
    868 4/2, 12/5, 25/5
    870 (20/3)
    873 1/2 873 16/6
    874 2/2 874 (MR 1502)
    875 26/2, 3/4 (3mal), 18/5, 11/8 (2mal), 3/10
  7. Für die Kaiserzeit Karls III. sind fünf Stempel nachweisbar. Hauptsiegel sind Stempel 2 und 4 (I, Taf. 3, 5 und 3, 7). Stempel 2 ist nachweisbar 882 Juli 19 und Sept. 23 (MR 1639 und 1640), denn MR 1610 mit [881] ist Fälschung des 12. Jahrhunderts, reskribiert auf radiertem Diplom, von dem nur noch der Rest eines Rekognitionszeichens unter dem Siegel erhalten ist (II, Taf. 52, 15). Seitdem wird 882 Dez. 2 (MR 1645) und 883 bis 30. Juni (MR 1668) Stempel 4 in Gebrauch genommen, worauf dann Stempel 2 vom 23. Okt. desselben Jahres ab (MR 1677) bis 885 April 15 (MR 1695) unter Ausschluß von Stempel 4 wieder in Gebrauch gesetzt wird, Stempel 4 dann bis 887 Sept. 21 (MR 1758) ausschließlich in Gebrauch bleibt. Neben Stempel 2 kommt Stempel 3 (I, Taf. 3, 6), neben Stempel 4 der Stempel 6 (I, Taf. 4, 1) je einmal vor, doch läßt sich wegen der schlechten Erhaltung nicht erweisen, ob nicht Stempel 3 mit Stempel 2 identisch ist und Stempel 6 wegen seiner rohen, mit den übrigen Siegeln Karls wenig übereinstimmenden Form eine Fälschung ist, die man nach Verlust des Originalsiegels in späterer Zeit der Urkunde beifügte. Neben Stempel 4 finden wir einmal ein Hilfssiegel Stempel 5 886 Okt. 29 (MR 1731), das er, 884 Dez. 12 König von Gallien geworden, wohl auch nur für dortige Empfänger verwandte
    1. Stempel
    I, Taf. 3, 4
    2. Stempel
    I, Taf. 3, 5
    3. Stempel
    I, Taf. 3, 6
    4. Stempel
    I, Taf. 3, 7
    5. Stempel
    I, Taf. 3, 8
    6. Stempel
    4, Taf. 4, 1
    877–880 [881]
    882 19/7, 23/9 [882 4/11] 882 2/12
    883 23/10 883 9/1, 13/2, 23/3, 7/5, 30/6
    884 19/9
    885 15/4 885 23/8 886 29/10
    887 21/9 [887 (MR 1760)]
  8. Stempel 1 der Urkunden Ludwigs des Kindes, zuerst 901 Jan. 1 (MR 1993) nachweisbar, darauf Stempel 2 einmal 902 Aug. 6 (MR 1999). Im Jahre 903 dann abwechselnd Stempel 1 und 2. Im Jahre 904 bis 905 Febr. 6 (MR 2026) allein Stempel 1, worauf seit 14. Februar desselben Jahres (MR 2027) und noch im Jahre 906 (MR 2032) Stempel 2 allein in Gebrauch bleibt. In der Zeit von 909 Jan. 7 (MR 2056) bis 911 Juni 16 (MR 2070) tritt ein neuer, Stempel 3, in Kraft, mit dem zwar schon Urkunde 901 Sept. 13 (MR 1997) besiegelt ist, doch dürfte sie als Neuausfertigung anzusehen sein.
    1. Stempel
    I, Taf. 3, 8
    2. Stempel
    I, Taf. 3, 9
    3. Stempel
    I, Taf. 3, 10
    901 1/1 [901 13/9]
    902 6/8
    903 14/2, 12/8 903 24/6, 9/7
    904 9/2, 10/3, 15/6
    905 21/1, 6/2 905 14/2, 29/4
    906 8/5
    909 7/1, 20/1, 21/5
    910 10/2, 26/7
    911 16/6
  9. In der Kaiserzeit Ottos I. sind Stempel 2 und 3 (St. 372 ist eine Fälschung Falkes, vgl. S. 105) nacheinander verwendet worden und zwar Stempel 2 nur in dem Jahre 962, denn die Echtheit der Urkunde 965 Jan 23 (St. 348) ist fraglich. Eine Urkunde desselben Datums, ebenfalls für Einsiedeln (St. 349, Mon. Germ. DD 275) ist echt, mundiert von LC, während St. 348 eine schon im 10. Jahrhundert angefertigte Nachzeichnung eines Diploms von der Hand des Notars A der italienischen Kanzlei ist. Inhaltlich ist die Urkunde gesichert durch die Bestätigungen Ottos II. von 972 und 975 (St. 571 und 669). Da St. 348 eine Nachzeichnung ist, so hat sie natürlich ohne eine Vorlage, die aber nicht auf uns gekommen ist, nicht entstehen können. Die Urkunde trägt nun ein Siegel (I, Taf. 7, 3), das Otto I. während seines Aufenthaltes, und nur im Jahre 962, geführt hat, während er sich seit 963–65 eines anderen Stempels 3 (I, Taf. 7, 4) bediente. Da das Siegel echt ist, so muß es der echten nachgezeichneten Vorlage entnommen sein, die 962 während des italienischen Aufenthaltes von der Hand des italienischen Notars A entstanden war. Die Nachzeichnung stammt noch aus der Zeit Ottos I. Das Siegel lieferte die Urkunde der Vorlage, das Datum dagegen St. 349. Erstere ist offenbar daraufhin vernichtet worden, woraus zu entnehmen sein dürfte, daß an der Textvorlage wesentliche Veränderungen in Fälscherabsicht vorgenommen worden sind. Seit 965 finden wir die neuen Stempel 4 und 5, die nebeneinander gebraucht werden, denn vermutlich erfolgte die Schenkung 961 April 23 (St. 284) mit Stempel 4, für Magdeburg, zu Wallhausen im April 951 und wurde noch vor Aufbruch des Königs nach Italien, ja vor dem Juli, von LF, der 961 und in den nächsten Jahren der Kanzlei angehörte, aber soviel wir wissen, nicht aus Italien nach Deutschland heimgekehrt ist, nach dem Diktat von LI mundiert. Dieser ist aber erst 965 in der Umgebung des Kaisers nachweisbar, bis dahin mag sich die Besiegelung verzögert haben. – Die mehrfachen Ausfertigungen für Magdeburg wurden mit der Zeit immer häufiger und zugleich, da die Kanzlei sich nicht an eine bestimmte Form der Wiederholung band, wie Sickel darlegt, immer mannigfaltiger. Bald wurde ganz neue Beurkundung beliebt, bald wurde die ursprüngliche Datierung beibehalten, bald wurde sie durch eine neue ersetzt, bald wurde das erste Diktat ganz oder zum Teil wiederholt, bald wurde es stilistisch umgearbeitet. Mag nun nur eine Ausfertigung auf uns gekommen sein oder eine Mehrzahl derselben, so spiegeln sich in ihnen zumeist verschiedene Phasen wieder, so daß sich die eigentliche Entstehungszeit solcher Urkunden schwer feststellen läßt, und das gilt auch von St. 284. Seit Übernahme der Reichskanzlei durch Erzbischof Rupert von Mainz verschwindet Stempel 4. Für die Feststellung des Zeitpunktes, seit dem der Stempel 5 allein fungierte, ist eine Anzahl für das Erzbistum Magdeburg erlassene Urkunden heranzuziehen. Indem [164] Otto I. dieses glänzend auszustatten, aber auch die ursprüngliche Klosterstiftung zu entschädigen bestrebt war, sprach er ihm eine Schenkung nach der andern zu. Mit des Kaisers Freigebigkeit hielt die Tätigkeit der Kanzlei, die sich mit ihm von Ende 966 bis 972 in Italien befand, nicht Schritt. Die Ausfertigung der einzelnen Urkunden, für die das Tagesdatum der Entschliessungen des Kaisers beibehalten wurde, verzögerte sich zum Teil, so daß die Rekognition der einzelnen Stücke zu verschiedenen Zeiten erfolgte. So wurden St. 476b und 477 unterfertigt, als Hatto noch als Erzkaplan galt, d. h. ehe die Nachricht von seinem Tode (17. oder 18. Januar 970) in Pavia eintraf. Das gleiche gilt von St. 479 mit dem Datum 970 Jan. 23. St. 480 mit Jan. 24 und St. 482 mit Jan. 25 wurden dann rekognosziert, als in der Subskription statt des Erzbischofs von Mainz der italienische Erzkanzler Hubert zu nennen war. Noch länger blieb St. 481, ebenfalls mit Jan. 25 liegen, so daß dann in der Unterfertigung bereits Rupert als Nachfolger Hattos in Mainz angeführt wurde. Diese Urkunde ist jedenfalls erst später vollzogen worden, denn Rupert kann nicht wohl vor dem März ernannt, keinesfalls aber am 25. Januar schon Erzkanzler gewesen sein (Sickel, Beiträge zur Dipl. 8, 179). Nach den Ann. Würzb. (Mon. Germ. 2, 272) war Rupert sechs Jahre und neun Monate Erzbischof von Mainz. Da er am 23. Januar 975 (Will, Reg. zur Gesch. der Mainzer Erzb. 1, 117) starb, so müßte er, was jedoch falsch ist, schon 968 Erzbischof gewesen sein. Nimmt man an, daß die Würzburger Annalen sich um zwei Jahre zu viel irrten, so ist Rupert am 13. April 970 Erzbischof geworden, was sich in Einklang mit den unter seinem Namen rekognoszierten Urkunden bringen läßt. Danach würde die Vollziehung von St. 481, 483, 485, 486, 487a, 488, aus der Zeit von 970 Jan. 25 bis April 11, erst nach dem 13. April 970 erfolgt sein. Die nächste nach diesem Datum ausgestellte Urkunde (St. 491) trägt das Datum 970 Aug. 3, wo er nachweislich Erzbischof und Erzkanzler war. Gegen den 24. Januar, also ungefähr eine Woche nach dem Tode Hattos, was möglich ist, muß die Nachricht von dem Ableben des Erzkanzlers aus Mainz in Pavia angelangt sein, da bereits am 24. Januar (St. 480) der italienische Erzkanzler rekognosziert und am 25. (St. 482) rekognosziert und mit Stempel 5 siegelt. Aber auch an demselben Tage (St. 481) rekognosziert und siegelt fortan Hattos Nachfolger Rupert mit demselben Stempel 5 die allein noch vorhandenen drei Originale aus der Zeit vom 7. März bis 11. April 970 (St. 483, 486, 488). Ist aber Ruprecht erst am 13. April 970 zum Erzbischof erhoben, so können jene drei Urkunden erst nach diesem Tage vollzogen und besiegelt worden sein. Eine Schwierigkeit entsteht hierbei: die erste uns erhaltene Urkunde vom 25. Jan. 970 (St. 481), mit der Rekognition Ruperts, ist uns in zwei Exemplaren erhalten, von denen Exemplar A mit Stempel 4, B mit Stempel 5 besiegelt sind. Vermutlich war Exemplar A schon vor Bekanntwerden von Hattos Tode in Pavia zwar besiegelt, aber nicht rekognosziert. Die Rekognition wurde dann, als Rupert Reichskanzler wurde, nachgeholt und ein zweites Exemplar mit Stempel 5 ausgefertigt, beide wurden an Magdeburg, unter dem Datum der Entschließung des Kaisers, ausgehändigt. Unter Otto I. sind mehrfache Ausfertigungen besonders häufig, und zwar bei den zahlreichen Diplomen für die bevorzugte Gründung des Kaisers, für Magdeburg, vorgekommen (vgl. Breßlau UL. 1, 665), wie die Schenkung von Rothenburg an das Erzstift erweist. Jedenfalls ergibt sich aus obigem, daß seit Rupert die gleichzeitige Benutzung der zwei Stempel 4 und 5 aufgegeben und letzterer allein bis zum Jahre 972 Juli 11 (St. 508) in Benutzung geblieben ist. Seitdem kommt von 972 Aug. 18 (St. 516) an ein neuer Stempel 6 bis zum Ende von Ottos I. Regierung in Gebrauch. Stempel 6 findet sich schon an der Urkunde 947 Jan. 15 (St. 141), einem Diplom zweifelhafter Geltung (Mon. Germ. DD, O. I, 85), sowie an Urkunde 966 März 1 (St. 402), die textlich ebenfalls nicht einwandfrei ist und durch nachträgliche Besiegelung zu erklären sein dürfte.
    1. Stempel 2. Stempel
    I, Taf. 7, 3
    3. Stempel
    I, Taf. 7, 4
    4. Stempel
    I, Taf. 7, 5
    5. Stempel
    I, Taf. 7, 6
    6. Stempel
    I, Taf. 7, 7
    1. I, Taf. 7, 1 2. IV, Taf. 73, 3 3. I, Taf. 7, 2
    937–Juni 952 13/6–9/8 952 bis 956 10/3 [947 15/1 St. 141]
    Herbst 956 bis 961 15/7 (Otto II. 961 24/7 Siegelkarenz I, Taf. 8, 1) [961 23/4 St. 284]
    962 21/2, 9/4, 20/4, 29/7
    963 12/9
    964 12/2, 18/2, 29/7, 8/8
    965 5/4
    [965 23/1 St. 348] [965 8/6 St. 372] 965 17/6, 9,7 965 3/4, 2/6, 27/6, 30/6, 9/7, St. 242, 27/11, 29/11, 12/12
    966 7/1, 24/8 966 7/1, 4/2, 16/2, 17/7, 21/8 [966 1/3 St. 402]
    967 23/9
    968 2/10, St. 463. 6/4 968 15/2
    969 30/10
    970 17/1, 25/1 970 25/1, 7/3, 10/4, 11/4, St. 500,
    972 11/7
    972 18/8, 7/10, 18/10
    973 15/3, 15/3, 27/4, 27/4
  10. Stempel 1–3 der Königszeit Ottos II. (I, Taf. 8, 2–4) sind nacheinander geführt. Nach dem Tode des Vaters übernahm Otto II. den Kaiserstempel Ottos I. als Stempel 4 (I, Taf. 8, 5). (St. 572, 972 Aug. 18 ist nachträglich besiegelt worden. Vgl. II, 5. Beurkundung und Besiegelung). Hilfsstempel 5 und 6 sind je dreimal, der letztere nach Stempel 5 in Anwendung gekommen. Stempel 5 ist nicht, wie man bisher annahm, der Stempel Ottos I. 5 (I, Taf. 7, 6), sondern ein neuer Stempel Ottos II., der sich aber nicht an St. 857, 983 Juni 17 befindet, wie Foltz annimmt, sondern identisch mit dem 4. Siegel Ottos I. (I, Taf. 7, 5) ist. Die Besiegelung dieser sonst echten Urkunde ist daher als falsch anzusehen. Vgl. S. 12.
    1. Stempel
    I, Taf. 8, 2
    2. Stempel
    I, Taf. 8, 3
    3. Stempel
    I, Taf. 8, 4
    4. Stempel
    I, Taf. 8, 5
    5. Stempel
    I, Taf. 8, 6
    6. Stempel
    I, Taf. 9, 1. 2;
    IV, Taf. 73, 4
    961
    963 20/7
    964 27/7
    967 1/1, 18/1
    968 3/10 (2mal)
    970 11/4
    972 11/7, 14/8, 18/10 [972 18/8 St. 572]
    973 5/6, 7/6, 27/6 (4mal), 28/6, 23/7, 25/7, 26/7, 27/8, 11/9, 18/9, 22/10, 22/11, 23/11
    974 21/1, 30/8, 2/11 974 10/5, 13/5
    975 6/1, 24/5, 27/5, 11/6, 26/6 (2mal), 15/7 975 6/1
    976 3/1, 18/1, 19/1, 5/7, 21/7 (2mal), 22/7 (3mal), 1/8, 16/9
    977 12/4, 11/5 (2mal), 30/7, 8/9, 5/10 , 20/10, St. 149, 697a
    978 8/3, 17/5, 14/7
    979 15/1 (2mal), 27/2, 10/6, St. 744, 15/10, 6/12 979 3/3, 20/5
    980 29/1, 12/3, 12/5, 1/6, 4/6, 25/7, 25/8, 15/9, 8/10, 15/10 (2mal), 24/10, 29/10
    981 12/7, 6/8, 23/9 981 21/7
    982 31/1 18/5, (2mal), 31/7, 18/8
    983 1/6, 5/6 (2mal), 9/6, 15/6, St. 858
  11. Die Stempel unter Otto III. sind nacheinander verwendet worden. Stempel 1 (I, Taf. 9, 3), ist nur erhalten an St. 871 984 Okt. 27. Er wurde spätestens 985 Febr. (St. 878) ersetzt durch Stempel 2 (I, Taf. 9, 4), der bis zu Ende der königlichen Periode in Gebrauch war. Für den Kaiser wurde sofort ein neuer Stempel 3 (I, Taf. 9, 5) angeschafft und diente dazu, bereits die erste vom 22. Mai 996 (St. 1067) datierte Kaiserurkunde damit zu besiegeln, blieb auch dann sicher bis zum 9. April 997 (St. 1107) in Verwendung. Das zuerst 18. April 997 (St. 1109) begegnende Siegel 4 bezeugt, daß damals bereits die Anfertigung eines neuen Stempels angeordnet war. Noch während des Herbstaufenthaltes 997 des Hofes in Aachen wurde wiederum ein neuer Stempel 5 (I, Taf. 10, 1) geschnitten, der für die Besiegelung von St. 1128, 1139 und 1145 gebraucht wurde, also noch zu Beginn des zweiten Römerzuges. Das noch am 22. April 998 vorkommende Siegel ist zwar verloren, doch aber zweifellos Stempel 5. An demselben Tage finden wir das erste Mal die Bulle (St. 1142), sodann an St. 1148 und 1155a, am 26. April und 1. Mai 998 und einen Tag später (St. 1155b) die Spuren eines aufgedruckt gewesenen Siegels. Dieses war an der für Befestigung der Bulle gebräuchlichen Stelle angebracht. Es zeigt das, daß man eine Bulle anzuhängen beabsichtigte und es dürfte hier ein ähnlicher Fall wie bei St. 1079 vorliegen, das ursprünglich mit eingedrücktem Wachssiegel versehen war, jedoch entfernt und wahrscheinlich während des zweiten Aufenthaltes des Kaisers in Italien durch eine Bleibulle ersetzt wurde, die nach der Beschreibung Bethmanns einem der drei ersten Bullenstempel Ottos III. entspricht. Von St. 1155b abgesehen, liegt seit 1. Mai 998 kein Beleg für Ausstattung der Diplome mit Wachssiegeln mehr vor: sie wurden fortan ganz von den Bleibullen verdrängt. Vgl. Mon. Germ. DD. O. III., S. 392a.
    1. Stempel
    I, Taf. 9, 3
    2. Stempel
    I, Taf. 9, 4
    3. Stempel
    I, Taf. 9, 5
    4. Stempel
    I, Taf. 9, 6
    5. Stempel
    I, Taf. 10, 1
    6. Stempel
    (Bulle)
    I, Taf. 10, 2. 3
    7. Stempel
    (Bulle)
    I, Taf. 10, 4. 5
    8. Stempel
    (Bulle)
    I, Taf. 10, 6. 7;
    IV, Taf. 73, 5. 6
    9. Stempel
    (Bulle)
    I, Taf. 10, 48. 9
    984 27/10
    985 5/2–996 18/2
    996 22/5– 997 9/4
    997 18/4–1/10
    997 26/10–998 22/4
    998 22/4–999 3/1
    999 29/3–1000 31/1
    1000 6/4–30/5
    1001 23/1–1002 11/1
  12. Gleichzeitiger Gebrauch mehrerer Stempel für Wachssiegel kommt in der Zeit Heinrichs II. nicht vor, wohl aber sind neben den Wachssiegeln in der Königszeit ein (I, Taf. 11, 4. 5), in der Kaiserzeit Heinrichs zwei Stempel (IV, Taf. 73, 7. 8; I, 11, 6. 7) verwendet worden. Vgl. Breßlau, Vorrede S. XXX der Mon. Germ. DD, III, Heinrich II.
  13. Konrad II. führte in der Königszeit einen Hauptstempel 1 und einen Hilfsstempel 2, der zwar nur an zwei Urkunden (St. 1884, 1900) gefunden wird, dessen Echtheit aber durch das Vorkommen an Urkunden für zwei verschiedene Empfänger sichergestellt ist, während der früher (Mon. Germ. DD, Seite XXIV) als Stempel 2 (I, Taf. 12, 2. 3) bezeichnete, der sich an zwei echten Würzburger Urkunden gleichen Datums (St. 1888, 1889) findet, eine Fälschung ist, die dem Siegel Konrads II. (I, Taf. 12. 4) ebenso nachgebildet ist, wie die Fälschung an den Urkunden Heinrichs II. (II, Taf. 36, 5), die sich an acht echten Würzburger Urkunden befindet. Beide rühren von der Hand desselben Fälschers her. Vgl. S. 111. Die falschen Siegel wurden an diesen angebracht, da die abgelösten echten zur Beglaubigung falscher Exemplare dienen mußten. Vgl. S. 169.
    1. Stempel
    I, Taf. 12, 1
    2. Stempel
    I, Taf. 12, 4
    3. Stempel
    IV, Taf. 73, 11
    4. Stempel
    I, Taf. 12, 5; 13, 1
    5. Stempel
    I, Taf. 13, 2
    6. Stempel
    I, Taf. 13, 3
    7. Stempel
    (für Italien)
    I, Taf. 13, 4
    1024 9/3, 23/9
    1025 12/1 (5mal), 18/1, 29/3, 5/5, 6/5, 10/5, 11/5, 12/5, 23/6, 14/7, 15/7 1025 11/5, 4/12
    1027 26/7 1027 1/5, 24/5, St. 1951, 31/5, 5/7, 16/7, 19/10
    1028 19/4, 24/5, 26/5, 20/8, 30/12
    1029 3/3, 30/4 1029 Juni (St. 1352)
    1030 19/5 (2mal), 1/6, 13/10
    1031 20/1, 19/2 (2mal), 23/3, 24/10
    1032 18/1, 6/6, 21/8, 17/12
    1033 28/4, 26/6, 2/7, St. 2044a, 9/8
    1034 24/4, 3/5, 7/5
    1035 6/6, 10/6
    1036 25/10, 26/10
    1037 10/7
    1038 23/1 1038 20/3, 8/6
    1039 1/5
  14. In der Königszeit Heinrichs III. kommt neben dem Hauptstempel 1 (I, Taf. 14, 1) seit 1042 Jan. 19 im Jahre 1043 zweimal, 1045 einmal vor und verdrängt seit 1046 Juli 2 den Stempel 1. Auch in der Kaiserzeit kommt neben dem Hauptstempel 4 (I, Taf. 15, 1) der Stempel 5 (I, Taf. 15, 2), und zwar für Italien, in Anwendung. St. 2392 und 2428 sind Fälschungen. Vgl. S. 113. 161.
    1. Stempel (Königszeit)
    I, Taf. 14, 1
    2. Stempel (Königszeit)
    I, Taf. 14, 2
    4. Stempel (Kaiserzeit)
    I, Taf. 15, 1
    5. Stempel (Kaiserzeit)
    I, Taf. 15, 2
    für Italien
    1039 22/6, 10/7, 8/8, 13/9, 10/10, St. 2148
    1040 1/1, 4/1, 16/1 (2mal), 17/1, 18/1, 19/1, 4/2, 2/3, 27/5, 5/6, 18/6, 20/7, 21/7, 11/8, 13/11, 22/12
    1041 26/1, 21/4, 23/4, 13/6, 30/6
    1042 3/1, 15/4, 29/8, 8/11 1042 19/1
    1043 5/1, 7/1, 2/7, 20/11, 28/11, 1/12 1043 30/11, 30/11
    1044 13/1, 2/2, 22/2, 25/9
    1045 7/3, 26/4, 15/7, 13/8, 22/9, 26/9 1045 3/6
    1046 19/2 1046 2/7 (3mal), 8/7, 2/8, 7/9 (2mal), 9/9, 10/9
    1047 3/1, 8/3, 2/9, 7/9
    1048 8/2, 8/4, 9/4, 21/4, 2/10 (2mal)
    1049 13/2, 19/2, 4/6, 16/6, 5/7, 14/12
    1050 18/2, 29/3, 1/4, 12/7, 16/7, 24/11 [1050 11/11 (II, Taf. 55, 4)]
    1051 8/2, 14/6, 18/7, 16/8, 25/10 (2mal), 22/11, St. 2417
    1052 2/3, 23/3, 14/7, 20/7, 24/7 [1052 17/6 (II, Taf. 41, 2)]
    1053 30/4, 3/6, 6/6, 14/7, 5/8, 15/10
    1054 10/7
    1055 16/1, 6/3, 22/3, 14/12 1055 15/5, 11/11
    1056 19/1, 16/5, 3/7, 10/7, 11/7, 21/9, 23/9, 28/9 1056 4/7
  15. In der Kaiserzeit Heinrichs IV. sind Stempel 8 (I, Taf. 17, 4) und 9 (I, Taf. 17, 5) bis 1098 nebeneinander, letzterer von 1102 Febr. 15 ab allein in Gebrauch.
    8. Stempel
    I, Taf. 17, 4
    9. Stempel
    I, Taf. 17, 5
    1091 21/9
    1093 12/5
    1098 10/5 (Fälschung)
    1099 10/2
    1001 26/3
    1102 15/3
    1103 15/7, 24/9
    1105 24/11, 3/12
  16. Der erste Stempel Arnulfs noch an Urkunde von 888 Jan. 1 (MR 1769), nachdem schon 21 Tage früher der Stempel 2 in Anwendung gekommen, woraus zu schließen, daß in den ersten Tagen noch der alte neben dem neuen Stempel benutzt wurde. Die Urkunde 889 Dez. 12 (MR 1841) ist eine Fälschung des 11. Jahrhunderts. Stempel 2 an der undatierten Urkunde (MR 1883) ist wegen des Siegels spätestens unter das Jahr 892 einzureihen. Stempel 3 an Urkunde 889 Dez. 4 (MR 1839), deren Echtheit bisher nicht angefochten worden, erscheint auffällig. Er wird sonst erst in den Jahren 893–95 gefunden, also hier drei Jahre früher, und zwar in einer Zeit, in der Stempel 2 bis zum Aufkommen des Stempels 3 sonst allein in Gebrauch war. Nur einmal kommen die Stempel 4, 5 und 7 vor. An der Echtheit dürfte bei der rohen Ausführung von Stempel 4 und 7 zu zweifeln sein, und Stempel 5 ist bedeutend kleiner als die übrigen Siegel Arnulfs, so daß auch an der Echtheit dieses Siegels Zweifel berechtigt sind; zumal hier Schild und Speer, wie sie die übrigen Siegel Arnulfs zeigen, wie bei Stempel 4, fehlen. Vgl. S. 151.
    1. Stempel
    I, Taf. 4, 7
    2. Stempel
    I, Taf. 4, 8
    3. Stempel
    I, Taf. 5, 1
    4. Stempel
    I, Taf. 4, 6
    5. Stempel
    I, Taf. 5, 2
    6. Stempel
    I, Taf. 5, 3
    7. Stempel
    I, Taf. 5, 5
    887 27/11 887 11/12
    888 1/1 888 23/1, 28/1, 11/2, 20/2, 13/3, 19/3, 29/5, 8/6, 10/6, MR 1799, 25/8, 9/10, MR 1806
    [889 12/12] 889 3/5, 23/5, 5/6, 12/6, 20/6, MR 1819, 1/7, 16/8, 15/10, 18/11, 21/11 (4mal) [889 4/12]? 889 5/10
    890 10/1, 21/3, 15/4, Mai, 1/6, MR 1851
    891 6/1, 12/1, 3/2
    892 21/1, 25/4, 30/6, 2/7, MR 1883 (undatiert)
    893 6/1, 11/2, 31/5, 5/6, 2/9 893 7/2
    894 1/2, 26/8 (2mal)
    895 8/5, 25/5, 16/7, 1/12
    896 2/8, 9/8, 13/8, 20/11
    897 30/1, 5/5, 12/6, 7/8
    898 18/5, 31/8, 13/10, 17/10, 13/12 898 13/12
    899 8/2
  17. Aus Konrads I. ersten zwei Monaten seiner Regierungszeit sind nur zwei Urkunden 911 Nov. 10 und 912 Jan. 11 (MR 2071 und 2072) bekannt, die mit zwei verschiedenen Stempeln (I, Taf. 6, 1. 2) besiegelt sind. Danach erscheint Stempel 2 schon acht Wochen nach dem ersten Vorkommen von Stempel 1, während bereits 7 Monate später Stempel 3 (I, Taf. 6, 3) gefunden wird. Man hat bisher Stempel 1 als provisorisches Siegel bezeichnet, und auch Stempel 2 würde als solches zu bezeichnen sein. Stempel 3 und 4 sind nacheinander gebraucht. Da nun die Existenz von Stempel 1 und 2 allein nur durch zwei Urkunden erwiesen ist, so wird sich die Frage, ob beide nacheinander oder nebeneinander in Anwendung gekommen sind, nicht entscheiden lassen. Stempel 1 und 2 sind offenbar provisorische Siegel. Der an MR 2071 (2012), wahrscheinlich am Krönungstage, ausgestellten Urkunde vorkommende Stempel 1 (I, Taf. 6, 1) war jedenfalls am Krönungstage noch nicht fertiggestellt. In Eile hergestellt, ist er bald durch einen besseren (I, Taf. 6, 2) ersetzt worden, der aber bald einem dritten Stempel (I, Taf. 6, 3) weichen mußte, worauf dann Stempel 4 (I, Taf. 6, 4) angeschafft wurde, der aber schon 912 MR 2077 (2018) vereinzelt und dann erst 914 gefunden wird. Die Urkunde ist wohl frühestens 913 besiegelt worden. Vgl. II, 5. Beurkundung und Besiegelung.
    1. Stempel
    I, Taf. 6, 1
    2. Stempel
    I, Taf. 6, 2
    3. Stempel
    I, Taf. 6, 3
    4. Stempel
    I, Taf. 6, 4
    911 10/11
    912 11/1 912 12/4, 1/7, 8/8, 25/9, 3/10 [912 12/4]
    913 3/2
    914 24/5, 25/5
    916 4/5, 29/6, 6/7
    918 4/7, 9/9,
  18. Heinrich I. Stempel 1 (I, Taf. 6, 6) zuerst an St. 1, dann noch einmal 925 März 30 an St. 10, während die dazwischen liegenden Originale St. 4–8 mit Stempel 2 (I, Taf. 6, 7) besiegelt sind. Vielleicht durch Blankett zu erklären.
  19. Karl III. Stempel 2 ist an echten Urkunden erst 882 nachweisbar. MR 1610 reiht eine Urkunde unter 881 ein, doch ist sie eine Fälschung des 12. Jahrhunderts, reskribiert auf radiertem Pergament, das nur noch den Rest eines Rekognitionszeichens unter dem Siegel zeigt (II, Taf. 52, 15). Danach dürfte Mühlbachers Einreihung zu berichtigen und Stempel 1 und 2 nacheinander verwendet sein. Vgl. S. 163.
    Arnulf Stempel 4 (I, Taf. 4, 6) und 7 (I, Taf. 5, 4) sind anscheinend rohe Ausführungen, Stempel 5 (I, Taf. 5, 2) bedeutend kleiner als die sonst von Arnulf gebrauchten Siegel. Jeder Stempel kommt nur einmal vor. Vermutlich sind die drei echten Urkunden, weil sie ihre Siegel verloren, mit falschen Siegeln in späterer Zeit versehen worden. Vgl. S. 167.
    Otto I. Stempel 2 (I, Taf. 7, 3) St. 348 ist Nachzeichnung des 10. Jahrhunderts, die Echtheit fraglich. Vgl S. 163.
    Otto I. Stempel 3 (I, Taf. 7, 4), St. 372 Fälschung Falkes. Vgl. S. 105 und S. 163.
    Otto I. Stempel 6 (I, Taf. 7, 7), St. 141 Diplom zweifelhafter Geltung. Vgl. S. 105.
    Otto II. Stempel 5 (I, Taf. 8, 6), St. 857 an echter Urkunde ein Siegel Ottos I. (I, Taf. 7, 5). Die Besiegelung ist als falsch anzusehen, da Otto II. sonst diesen Stempel seines Vaters nicht verwendet hat. Vgl. S. 12 und 165.
    Konrad II. Stempel 2 (I, Taf. 12, 2. 3), St. 1888. 1889. Vgl. S. 111 und 166.
  20. Um das Vorkommen mehrerer Siegelstempel nebeneinander zu erklären, wird man in Einzelfällen zu der Annahme nachträglicher Besiegelung bez. Neuausfertigung greifen müssen. Auch wenn wegen anderer Ursachen als der Änderung des Titels ein Siegelwechsel eintrat, kommen oft ein paar Wochen oder Monate hindurch alter und neuer Stempel nebeneinander vor, früher datierte Urkunden sind nachträglich besiegelt worden. Vgl. II, 5. Beurkundung und Besiegelung.
    Ludwig das Kind Stempel 3 (I, Taf. 5, 10) an Urkunde 901 13/9 (MR 1997) wird erst 909, als Nachfolger von Stempel 2 gefunden. Hier also wohl nachträgliche Besiegelung oder Neuausfertigung unter dem Tage der Handlung. Vgl. S. 163.
    Otto I. Stempel 4 (I, Taf. 7, 5) an Urkunde 961 23/4 (St. 284). Vgl. S. 163 und II, 5. Beurkundung und Besiegelung.
    Otto I. Stempel 6 (I, Taf. 7, 7) an Urkunde 966 1/3 (St. 402). Nachträgliche Besiegelung. Vgl. S. 164.
    Otto II. Stempel 4 (I, Taf. 8, 5) an Urkunde 972 18/8 (St. 572). Nachträgliche Besiegelung. Vgl. S. 165.
  21. Karl III. Stempel 3 (I, Taf. 3, 6) ist einmalig und in so schlechtem Zustande erhalten, daß sich die Identität mit Stempel 2 (I, Taf. 3, 5) nicht behaupten läßt. Vgl. S. 163.
  22. Mon. Germ. DD, Otto I., S. 88.
  23. S. 169.
  24. Ludwig der Deutsche Stempel 3 neben St. 2 = 3 : 49. – Karl III. St. 5 neben St. 4 = 1 : 10. – Ludwig d. Kind St. 1 neben St. 2 = 8 : 6. – Otto II. St. 5 u. 6 neben St. 4 = 3 : 3 : 70. – Konrad II. St. 2 neben St. 1 = 2 : 17; St. 4 neben St. 3 = 14 : 1; St. 5 (22mal). – Heinrich III. (Königszeit) St. 2 neben St. 1 = 13 : 49. – Heinrich IV. St. 8 neben St. 9 = 3: 1.
  25. Vgl. S. 162, Anm. 5.
  26. So Stempel 3 Ludwigs des Deutschen. Stempel 1 der Königskanzlei Otto I. bestand aus einem Stein mit zackiger Metallfassung (I, Taf. 7, 1). Der Stein wurde aber in der Zeit vom 13. Juni bis 9. Aug. 952 à jour gefaßt (IV, Taf.73, 1). In dieser Form zersprang er im Herbst 956, erhielt wieder eine zackige Fassung und diente trotz dem Sprunge noch fünf Jahre lang in der Kanzlei (I, Taf. 7, 2), bis das Hinzukommen des Kaisertitels ein neues Siegel nötig machte (I, Taf. 7, 3). Eine Vergleichung der Siegel, die mit der alten und neuen Fassung hergestellt wurden, ergibt nun, daß die ältesten Königsurkunden Ottos I. von 936 Sept. 13 (St. 56) und die drittälteste von 936 Okt. 17 (St. 58) mit dem Stempel der zweiten Fassung, die Urkunde dazwischen von 936 Okt. 14 (St. 57) dem der ersten Fassung besiegelt worden sind. Nach weiteren Untersuchungen (S. 11) sind die drei Urkunden als Neuausfertigungen anzusehen, die geschrieben wurden in der Zeit 3. Juni bis 9. Aug. 952, wobei St. 57 noch mit der alten Fassung, St. 56 und 58 mit der neuen Fassung besiegelt wurden. Man ersieht hieraus, daß Siegel und Datierung in Widerspruch stehen können, dieser Widerspruch aber nur dann seine Erklärung findet, wenn sie, wie hier im Einzelfalle, das Siegel selbst gibt. – Der Wechsel der Siegelstempel unter Ludwig dem Frommen im Jahre 834 dürfte darauf zurückzuführen sein, daß ihm zu Soissons nebst Wehr und Waffen auch das Siegel (I, Taf. 1, 6) abgenommen wurde, so daß er, um urkunden zu können, sich ein zweites, dem ihm abgenommenen nachgeschnittenes (I, Taf. 1, 7) herstellen lassen mußte. Als sich die Beziehungen Ludwigs zu Lothar wieder besserten, hat der Sohn dem Vater jenes kostbare Instrument wohl wieder zurückgestellt. Von 837 an zeigen Ludwigs Diplome wieder das alte Siegelbild (I, Taf. 1, 6). Vgl. S. 6 und Erben a. O 179. – Ein ähnlicher Fall Jahrhunderte später. Das Thronsiegel war unter Friedrich dem Schönen von der Königskrönung bis Ende der Regierung, mit Ausnahme der Zeit von 1322–25, in Gebrauch. Urk. 1325 Mai 8 (Or. Wien) wird im Texte angekündigt: geben wir in disen brief versiegelten mit unsers vorgenannten bruder herzog Albrechts insigel, wan wir ze den zeiten aygens insigel niht heten. Das Siegel selbst ist verloren, zweifellos war es das Sekret Albrechts II. (Abb. Sava, S. 109, Fig. 17). 1325 Sept. 3 (Or. München) nennt sich Friedrich nur Herzog und siegelt mit einem herzoglichen Sekret (I, Taf. 53, 8). [169] Erst zwei Tage später (1325 Sept. 5 Or. München) siegeln beide Herrscher, Ludwig und Friedrich mit ihren Thronsiegeln: mit unsern hangenden insigeln, der wir jetzo walten, versigelt. Von da ab siegelt Friedrich wieder mit dem königlichen Thronsiegel. Die Siegelkarenz dürfte aber schon seit seiner Gefangenschaft auf Trausnitz datieren, denn seit August 1322 bis Mai 1325 hat Friedrich auch keine Urkunde ausgestellt. Es ist wohl anzunehmen, daß Ludwig bis zur Vereinbarung vom 5. Sept. 1325 das Siegel seines Gegners in Verwahrung nahm. Vgl. Haberditzl in Mitteil. des Inst. f. österr. Gesch. 29, 659.
  27. Geib in Archival. Zeitschr. NF. 2, 90.
  28. S. 166.
  29. Nebeneinander sind im Gebrauch Stempel 1 und 2 (St. 3256) noch ungefähr vier Monate vor dem letzten Vorkommen von Stempel 2. Da St. 3256 und seine drei Exemplare als Fälschung gelten, so wird das endgültige Urteil der Monumenta Germaniae, die jetzt die Urkunden Lothars III. bearbeiten und bereits zu feststehenden Ergebnissen gelangt sind, abzuwarten sein.
  30. Ich habe vor Jahren in Archiven des In- und Auslandes Photographien des Königssiegels Friedrichs I. (I, Taf. 21, 2) und des bis zu Ende der Kaiserzeit gebrauchten Stempels (I, Taf. 22, 1) versandt, doch hat man mir keinen andern Stempel nachweisen können. Daher dürfte auch der Stempel (I, Taf. 22, 2), den wir nur in einem Gipsabdruck kennen, nicht als Original anzusehen sein.
  31. Wibaldi, epist. No. 456 (Jaffé, Mon. Corb. 589): rogamus, ut sicut nostrum sigillum convenienti dispositione de tuo arbitrio ordinasti, ita etiam dominae tuae sigillum sine mora studeas informare et ad nos Aquisgrani sculptum afferas et bene politum. – Ebenda No. 377 (Jaffé a. O. 506): die quinta post exitum vestrum a nobis Aquisgrani dedimus puero nostro Godino perferendum sigillum argenteum perfectum, ne videlicet illo novitio et non permansuro res regni diutius consignarentur … Decima postmodum die, hoc est in cena domini, perfecta sunt ferramenta ad bullandum de auro, quae vobis … sub celeritate transmisimus. Eadem vero die misimus Aquensi villico sigillum stagneum diligenter expressum ad formam argentei et duas bullas aureas perfectas.
  32. Heinrich VI. führt als König und dann als Kaiser je einen Siegelstempel 1 und 2 (I, Taf. 23, 1. 2). Stempel 3 (I, Taf. 23, 3), an echter Urkunde, ist eine rohe Nachahmung von Stempel 2. offenbar später angebracht. Als 1195 Dez. 25 Heinrich die sizilische Königskrone erworben, ließ er zwischen 9. April und 20. Mai 1196 (St. 4988 und 4994) zu beiden Seiten der Sitzfläche des Thrones die Worte REX–SICIL auf Stempel 3 nachgravieren. Mit diesem Stempel hätte nun auch die Urkunde 1196 Juni 10 (St. 5003) besiegelt sein müssen, sie trägt aber das Siegel von Stempel 2. Die Schreiberhand ist in der kaiserlichen Kanzlei nicht nachweisbar, die Herstellung dürfte von Empfängerhand erfolgt sein. Bei Heinrichs VI. Anwesenheit in Worms (zwischen 16.–19. Juli 1195) wurde vermutlich dem Bischof von Worms ein Blankett mit Stempel 2 ausgehändigt. Das bis zu den Zeugennamen in Worms beschriebene Blankett blieb bis zur nächsten Anwesenheit des Kaisers in Worms (Juni 1196) bei dem Empfänger liegen, wo dann erst die Vollziehung durch Zufügung der Beurkundungszeugen und der Schlußstelle erfolgte. Vgl. II. 5. Beurkundung und Besiegelung.
    1. Stempel
    I, Taf. 23, 1
    2. Stempel
    I, Taf. 23, 2
    3. Stempel
    I, Taf. 23, 3
    4. Stempel
    I, Taf. 23, 4
    Während der ganzen Königszeit
    Kaiserzeit 1191 bis 1196 9/4 [1195 16,7, St. 4954] (Siegelfälschung an echter Urk.)
    [1196 10/6, St. 5003] 1196 20/5, St. 4994
    1197 28/7, St. 5071
  33. Ein Elektensiegel führte später auch König Wilhelm (I, Taf. 35, 3).
  34. Vgl. Philippi a. O. 61 f.
    König von Sizilien Römische Königszeit Deutsche Kaiserzeit
    Wachssiegel Goldbulle Elektensiegel Wachssiegel Goldbulle Wachssiegel Goldbulle
    1200 Aug.
    I, Taf. 27, 1. 2
    1212 9/7, 26/9
    I, Taf. 27, 3. 4
    1212 22/8, 5/10
    I, Taf 27, 5
    1. 1213/15
    I, Taf. 27, 6
    1. 1215
    I, Taf. 28, 2. 3
    Kaiserzeit 2. 1215/20
    I, Taf. 28, 1
    2. 1218
    I, Taf. 28, 4. 5
    1. 1221/25
    I, Taf. 29, 4
    1. 1221/25
    I, Taf. 29, 1
    1. 1221/25
    I, Taf. 30, 2. 3
    2. 1222/33
    I, Taf. 29, 5
    1246 Nov.
    I, Taf. 30, 6. 7
    2. 1226/50
    I, Taf. 29, 3
    2. 1245
    I, Taf. 30, 4. 5
  35. Vgl. S. 170.
  36. Vgl. S. 142 und 169.
  37. Urk. 1228 Juni, Brindisi (BF 1728): constituimus eum (Rainaldum) legatum … et ei concessimus in eisdem plenarie vices nostras, ut in omnibus earundem regionum locis et partibus officium legationis exerceat et loco ac vice nostri ad honorem nostrum et imperii commode tractet, disponat et statuat universa; cui dedimus plenariam potestatem in omnibus, quecumque in predictis locis nos ipsi personaliter favere debemus.
  38. Riccardus de S. Germano (SS. 29, 363): 1231. mense ianuarii suas imperator litteras mittit ad Stephanum de Anglone terre Laboris justitiarium, ut diligenter inquirat de promissis imperiali curie factis, et si qua post transfretationem sua facta sunt concessionum privilegia per Raynaldum ducem Spoleti, sive suo sive ipsius ducis sigilla signata, aliquibus personis, ea imperiali curie usque ad festum purificationis beate Virginis precipia presentari; alioquin extunc in antea nullam habeant potestatem
  39. Mitteil. d. Inst. f. Österr. Gesch. 4, 354.
  40. Vielmehr sind (außer BF 1756 unter Wachssiegel) alle Urkunden während des Kreuzzuges unter Goldbulle ausgestellt (BF 1744–1752, 1755).
  41. Näheres Winkelmann (Forsch. z. deutsch. Gesch. 12, 526) BF 2085a. Philippi a. O. 63.
  42. Winkelmann, Gesch. K. Friedrichs II, 314. Der Kaiser stellte es ferner so dar, als habe er Rainald wegen der vermeintlichen Eigenmächtigkeit bestraft, während Rich. Sangerm (SS. 29, 364) ausdrücklich sagt, daß er im Mai 1231 bestraft wurde, weil er nicht von seiner Amtsführung Rechenschaft geben konnte.
  43. Huillard-Bréholles, Hist. dipl. Fried. II. 3, 112. 1229 März: que omnia promittimus, quod dominus imperator rata habebit et faciet inde eis privilegium bulla aurea communitum sine expensis eorum. Ad cuius concessionis nostre memoriam et inviolabilem firmitatem presens privilegium per manus Procopii de Matera imperialis aule notarii scribi jussimus et nostri sigill munimine roborari.
  44. Vgl. S. 169.
  45. Philippi a. O. 61
  46. Urkunde 1258 (BF 5499) für Siena, der jetzt das Siegel fehlt, gibt an, daß sie mit dem neuen Siegel versehen sei (wohl I, Taf. 39, 4. 5).
  47. In einer für das Reich erlassenen Urkunde 1267 3/6 (BF 5439) lautet die Siegelformel: Et quia maius sigillum nostrum propter guerrarum discrimina penes nos habemus ad presens, minori sigillo nostro presentes litteras iussimus communiri. Daium in castris Straffordie prope Londinium. Richard bemerkt außerdem, daß baldmöglichst eine Ausfertigung unter dem größeren Siegel nachfolgen werde. 1267 21/6 (BF 5441) wiederholt er den Auftrag von BF 5439, aber ohne den die Wiederholung erklärenden Schlußsatz bezüglich der Besiegelung. Auf Anfrage in Lille erhielt ich die Antwort, daß die Originalurkunden dort nicht vorhanden seien. Wahrscheinlich war die Urkunde BF 5439 mit einem der kleinen Siegel (I, Taf. 36, 3. 4; 37, 1. 2) besiegelt.
  48. Breßlau UL 1, 945.
  49. Das Registraturbuch des Bistums Passau (Monum. boica 29b, 131) enthält über die Einführung und den erstmaligen Gebrauch des Sekretsiegels als Rücksiegel eine Bemerkung. Auf einem Lehnbriefe des Bischofs Otto für Werner von Weinsberg 1259 23/1 folgt das Notandum: Et notandum, quod est prima littera, ubi in sigillo a tergo secretum nostrum imprimi fecimus, quod lupum in scuto, pro signo insculptum continet et superscriptionem continet: Secretum ecclesie. Quapropter omnes litteras ex parte nostri scriptas cum pendenti sigillo nostro, nisi ipsum sigillum a tergo predictum scutum impressum habeat, falsas exnunc in antea iudicamus, sed iam datis et scriptis per hoc nolumus preiudicium gravari. Actum Patavie a. d. 1249 in conversione sancti Petri. Alle Briefe späteren Datums, deren Siegel auf dem Rücken nicht mit dem Sekret versehen ist, sollen als falsch gelten, jedoch ohne Präjudiz für alle früher angefertigten Urkunden. Vgl. Seyler, Gesch. der Siegel S. 129. – Ein Sekretsiegel der Kaiserin Maria, Gemahlin Ottos IV. (I, Taf. 26, 3).
  50. Breßlau UL 1, 946 Anm. 4. – Erben a. O. 1, 273.
  51. Privatsiegel des Notars Marquard (I, Taf. 31, 3).
  52. Gedr. Lacomblet 2, 585 Or. Düsseldorf, Kurköln 372. An der Urkunde hängt das Adlersekret (I, Taf. 45, 3). Damit erledigt sich die Annahme Gritzners, Symbole und Wappen 71, Albrecht I habe zuerst ein umschriftliches Sekretsiegel (I, Taf. 45, 2), das auf einem gleichseitigen Dreiecke drei in Form eines Kleeblattes aneinander stoßende, verschobene Vierecke zeigt, geführt und damit [173] auch die genannte Urkunde besiegelt. Als selbständiges Sekret ist aber auch dieses Siegel niemals benutzt worden, sondern ebenso, wie unter Rudolf I. (I, Taf. 40, 6) als Ersatz für die früher beliebten Fingereindrücke auf der Rückseite des Siegels.
  53. Erben a. O. 1, 274.
  54. Haberditzl a. O. 649.
  55. BR Reg. Ludw. IV. 1055, 1337 Aug. 22: geben zu Babenberg am freytag vor Bartholomei unter dem widersehenden Adler besiegelt (I, Taf. 51, 2), wenn wir unser sekret bei uns in diesen zeiten nicht haben. – 1337 Okt. 16 (Mon. boica 6, 592): mit unsern widersehenden adler besigelt. – 1338 Jan. 13 (Böhmer, Acta imperii, S. 526, No. 778): geben … under unserm widersehenden adler. – 1339 Sept. 18 (Sickel und Sybel, Kaiserurk. in Abb., S. 333, IX, 24), – 1340 Sept. 8 (Or. Marburg Fuld. Kaiserurk. Stiftsarchiv 99). In der Siegelformel bezeichnet: „mit unserm kaiserlichem insigel“. – 1360 Juli 8 (Glafey, Collectio archiv. 237, Anm. 146): under cleynen insigel mit dem widersehenden adelar, wennschon diese Worte in der Eintragung in Karls IV. Register durchstrichen und durch „sub sigillo magestatis“ ersetzt sind. Lindner a. O 54. – Gritzner a. O. 87 und 97. – Schaus, Zur Diplomatik Ludwigs des Bayern, S. 4. – Haberditzl a. O. 649.
  56. Friedrich der Schöne führte kein Rücksiegel (II, Taf. 53, 6), es ist, wie Haberditzl a. O. 659 annimmt, eine Verfälschung des Rücksiegels von Ludwig IV. in Gipsabdruck. Der Abdruck wurde von Römer-Büchner in Frankfurt a. M. ohne nähere Daten mitgeteilt.
  57. Zur Verwendung kam neben dem größeren Thronsiegel ein diesem nachgestochenes kleineres unter Adolf (I, Taf. 43, 3). Hingegen sind Heinrichs VII. (II, Taf. 51, 2) und Karls IV. kleinere Thronsiegel moderne Fälschungen (II, Taf. 51, 4).
  58. Unter Ludwig IV. ist nach den im Hauptstaatsarchiv Dresden vorhandenen 77 Originalurkunden in der königlichen Periode nur das große Majestätssiegel (I, Taf. 50, 7), anfangs ohne, später mit Rücksiegel vertreten, in der kaiserlichen Zeit überwiegt gleichfalls das große Kaisersiegel (I, Taf. 51, 1), das stets mit dem rückschauenden Adler als Rücksiegel (I, Taf. 51, 2) auftritt. Vgl. W. Lippert in Mitteil. des Inst. für österr. Gesch. 13, 603. Mit dem Sekret wurden auch Urkunden besiegelt, wenn das Majestätssiegel nicht zur Hand war. Als König Sigismund im Januar 1414 den Erzbischof von Gran zum Verweser von Ungarn ernannte, übergab er diesem das Majestätssiegel, unter dem in des Königs Namen in Ungarn weiter geurkundet wurde, während er selbst nur das ungarische Sekret mit sich nahm. Mit diesem hat Sigismund in Konstanz und Perpignan Urkunden besiegeln lassen. (Fejer, Cod. dipl. Hung. X, 5, 278; 629). Dasselbe Verhältnis trat ein, als er in den Jahren 1419 und 1420 von Ungarn abwesend war, ebenso 1430ff. Im September 1434 hatte aber der Kaiser die Siegel Ungarns bei sich in Basel (Fejer X. 7, 551, 575, 582): cum ex causis animum nostrum inducentibus sigilla penes maiestatem nostram reservanda duximus, soll der Verweser Erzbischof Georg von Gran unter seinem eigenen Siegel Briefe ausstellen (Fejer, X. 7, 789). Als Sigismund jedoch 1435 zur Huldigungsfeier nach Prag aufbrach, ließ er beide ungarische Siegel in der Heimat zurück und bediente sich zur Aushilfe des römischen Sekrets. Wie die ungarischen Siegel, so hat Sigismund auch die Reichssiegel nicht immer bei sich gehabt. Am 22. März 1428 bestätigte Sigismund in Tirnau die von den Kurfürsten zu Frankfurt getroffene Wahl des Kurfürsten Friedrich zum Hauptmann gegen die Hussiten mit dem Sekret: „gebrechenhalb unsir maiestät, die wir zu dis zeit bey uns nit hetten“, und am 27. Dez. desselben Jahres ließ er in Etzelburg eine Verfügung für Halberstadt (Halberst. Urkundenb. 2, 138) sogar mit dem ungarischen Siegel versehen: „wan wir unser und des richs insigel die zyt nicht by uns hedden“. Archival. Zeitschr. 9, 182.
  59. Vgl. S. 173.
  60. Vgl. S. 13. Ob wir es mit einem echten Ottonenring (I, Taf. 7, 8) zu tun haben, läßt sich nicht feststellen. Bezeugt ist, daß sich Konrad IV. eines solches Geheimsiegels bediente, mit dem der König ganz vertrauliche und geheim zu haltende Sendungen verschloß (Böhmer-Ficker, Reg. No. 4623). Heinrichs VII. Ringsiegel (I, Taf. 47, 5) ist in den Besitz von Karl IV. und Wenzel gelangt, die es beide zum Siegeln benutzten. Unter Ludwig IV. ist ein kleines rundes Siegel, das einen gekrönten Kopf, also wohl das Bild des Königs darstellte (II, Taf. 3, 1. 2), zu Anfang der Regierung häufig, wenn auch schlecht erhalten, auf den Siegeln nachzuweisen. Ein Siegelring ist auch IV, Taf. 74, 11. Vgl. II. 5. Beurkundung und Besiegelung. Sicher ist Porträt Karls IV. (II, Taf. 4, 6). Er hat außerdem noch den Siegelring (II, Taf. 4, 7) geführt. Wenzel führte 1400 einen Siegelring mit der Initiale seines Namens (II, Taf. 8, 3). Sigismund soll ein Privatsiegel mit der Inschrift Dilectus dilecte benutzt haben, also ein Stück, das erst in weiblichem Besitz war (S. 48); er führte außerdem noch ein zweites (II, Taf. 18, 4), Friedrich III. 5 (II, Taf. 22, 5. 6; 24, 7. 8; 26, 1), die zum Teil nebeneinander vom Kaiser gebraucht wurden. Vgl. Erben a. O. 275. Vgl. S. 176.
  61. Erben a. O. 275, Anm. 1 schlägt vor, das Wort „signetieren“ zu gebrauchen. Offiziell wurde nach dem Taxregister das Wort „secretare“ gebraucht.
  62. Philippi a. O. 8. 14. 27. Lindner a. O. Sickel u. Sybel, Kaiserurk. in Abb. Text 229. 302. 473. Breßlau UL. 1, 63f. Erben UL. S. 236f.
  63. Schon Heinrichs VII. Erlasse 1223 Okt. 18 (BF 3911) und 1224 Juli 25 (BF 3931) und Konrads IV. 1247 März 20 (BF 4539) tragen das Siegel auf der Rückseite aufgedrückt.
  64. Das große königliche bez. kaiserliche Siegel ist unter Ludwig IV. aufgedrückt Hauptstaatsarchiv Dresden: Or. 2305, 2328a, b, 2329a, 2484, 2519, 2520. Das Sekretsiegel Or. 2661a, b, c, 3046.
  65. Nur Or. Dresden 3046 entbehrt jeder Jahresangabe und gibt nur das Tagesdatum, nähert sich also in dieser Hinsicht der Form der Briefe, während umgekehrt in den wegen der Adresse und des Verschlusses den Briefen beizuzählenden Or. 2584, 2585 sich die Regierungsjahre verzeichnet finden. Überhaupt [175] lassen sich ganz unwandelbar festgehaltene Unterschiedsmerkmale weder für die Patente, noch für die Briefe Ludwigs erkennen, sondern beide Gruppen haben mancherlei Berührungspunkte, sodaß bisweilen die Zuteilung eines Schriftstückes schwankend sein kann. Zahlreiche Mandate sind auch unter hängendem Siegel, also in Diplomform, ausgefertigt, vgl. beispielsweise beim Sekretsiegel Or. 2908, 2925, ferner mit Majestätssiegel Or. 2482, 2487, 2918a, 2918b u. a. W. Lippert a. O. 13, 605.
  66. [175] Vgl. S. 139
  67. Das rote Sekretsiegel in gelber Schüssel hängt, stets an Pergamentstreifen, nur an fünf Urkunden Ludwigs IV. (Or. Dresden 2495, 2716, 2889, 2908, 2925). Or. 3046 ist unter rund geschnittener Papierdecke aufgedrückt. Auf der Schriftseite ist es, wie schon Grauert S. 301 angibt, nie aufgedrückt, Lindner a. O. 40.
  68. Für Ludwig IV. trifft das nach den dresdner Originalen nur bei 2584 zu, wo aber auch die Decke unregelmäßig viereckig geschnitten war. Auch bei 2585 war das Papier unregelmäßig geschnitten, anscheinend fünfeckig und deckte das Wachs nur unvollkommen. Auch bei Karl IV. finden sich Ausnahmen. So ist in Or. 3005 als Decke auf dem roten Sekretsiegel ein ganz unregelmäßiges, abgerissenes Stückchen Papier aufgeklebt. Lippert a. O. 605.
  69. Lindner a. O. 8 hat auch für Ludwigs Zeit mit seiner Angabe Recht, da sonst die Siegelformen im Wachs nicht so deutlich wiedergegeben sein würden (das Or. 3005 bietet einen trefflichen Beweis für Karl noch als Markgraf von Mähren). Bei dem einen Patent (Or. 3046), dessen rotes Sekret eine noch wohlerhaltene, fest anklebende Papierdecke trägt, läßt sich über diese Frage nichts sagen; das Papier ist hier rund geschnitten Lippert a. O. 606.
  70. So Or. Hausarchiv München 1328 März 15. Vgl. Schwalm im N. Archiv 23, 336. Haberditzl a. O. 650.
  71. Von zwei Mandaten Sigismunds (Or. Dresden 6440) 1437 März 9, beide denselben Gegenstand betreffend, hat das eine das Sekret in spatio, das andere in dorso.
  72. Lindner a. O. 1–2.
  73. Or. Dresden 6313 und 6424: 1434 Okt. 1 und 1437 Jan. 3.
  74. Vgl. Philippi a. O. 4. Breßlau a. O. 955. Originale geschlossener Briefe sind aus dem früheren Mittelalter nur äußerst wenige erhalten. Aus dem 12. Jahrhundert sind bisher nur zwei Stück bekannt geworden, von denen aber noch nicht endgültig entschieden ist, ob man es tatsächlich mit Originalen zu tun hat. Infolgedessen ist auch unsere Kenntnis bis zum 13. Jahrhundert, wo ihre Zahl allmählich zunimmt, sehr dürftig. Um so wertvoller ist ein Fund, den L. Schmitz kürzlich im Fürstl. Salm-Horstmarschen Archiv gemacht hat. Vgl. Mitteil. des Inst. f. Öst. Geschichtsf. 24, 345f. Das erste ist ein Schreiben des mainzer Erzbischofs Konrads an den Bischof Hermann v. Münster (1174–1202), das zweite ist an den Papst gerichtet. Daß das erste Schreiben zweifellos ein Original ist, geht aus der auf der Rückseite stehenden Adresse, der noch genau erkennbaren Faltung und aus den Einschnitten in dem Pergament hervor, durch die der Pergamentstreifen für den Verschluß und die Besiegelung gezogen war, Ja, es ist auch noch deutlich sichtbar, in welcher Weise der Brief gefaltet war. Er war völlig verschlossen. Daß der zweite Brief ein Original ist, ist wahrscheinlich. Die Faltung ist vorhanden, aber der Verschluß und die Besiegelung sind nicht mehr erkennbar.
  75. Or. Hauptstaatsarchiv Dresden 2584, 2585, 3049, 2990, 3049, Vgl. auch Sybel und Sickel, Kaiserurk. in Abb. S. 334.
  76. Lindner a. O. 11. – Schaus a. O. 8.
  77. Sybel u. Sickel, Kaiserurk. in Abb. Text S. 470. Seeliger, Kanzleistudien (in Mitteil. des Inst. f. öst. Gesch. 8, 30)
  78. Für das Herzogtum Österreich wurden verwendet: II, Taf. 21, 1. 2; 22, 1–6; 27, 1. 2; 28, 1. 2. 3. 5.
  79. Goldbullen: II, Taf. 24, 1. 2; 26, 2. 3.
  80. Majestätssiegel. Königszeit: II, Taf. 23, 1. 2. Kaiserzeit: II, Taf. 25, 1. 2.
  81. Sekrete. Königszeit: II, Taf. 24, 5–8. Kaiserzeit: II, Taf. 26, 4–8.
  82. S. 174. Signete (II, Taf. 22, 5. 6). 1440 wohl nur kurze Zeit im Gebrauch; Taf. 24, 7 wohl nur erst in Gebrauch von 1442–49 (verschwindet 1450). 1442 Juni–Dezember neben II, Taf. 24, 5 in Gebrauch. Auf II, Taf. 23, 1 ist es zu den Füßen des Königs dem Thronschemel eingedrückt; II, Taf. 24, 8 von 1440 bis 1442. Rücksiegel bei II, Taf. 24, 6; 26, 1; 1449–93, dieses Signet scheint im Jahre 1451 die Signete (II, Taf. 22, 5. 6) verdrängt zu haben.
  83. Unter Voranstellung des gemeinsamen Zeitpunktes der Besiegelung werden im Taxbuch (Staatsarchiv Wien) die gefertigten Urkunden angeführt und in erster Zeit hierbei sogar eine Sonderung nach der Verschiedenheit der Besiegelung „littere sub maiestate“, „littere sub appendente sigillo parvo“ und „littere sigillate in papiro“ streng durchgeführt. Seeliger a. O. 34. Sybel und Sickel Kaiserurk. in Abb. Text 473.
  84. Vgl. II, 5. Beurkundung und Besiegelung.
  85. Fellner-Kretschmayr, Österreich. Zentralverwaltung 2, 97. Taxordnung 1545 Sept. 17.
  86. Vgl. S. 162 und 178. Die Goldbulle wurde zur glänzenderen Ausstattung der Urkunde, anstatt des großen Siegels verwendet und erscheint daher in der Kanzleiordnung nicht als besonderes Siegel.
  87. Ebenda 2, 298 § 19. 1559 Juni 1: in der versigelung disen unterschaid halten sol, das er alle hohe regalien, lehen, was churfursten, fursten, furstmessigen gegeben, auch grosse haubtverschreibungen, adels- und andere freihaiten mit unserm grossen, aber deren vom adel lehen-, wappen- und andere geringere gnadenbriefe mit unserm mitlern insigeln besigle. Ebendas. 297 § 16: Was von papieren briefen, missiven oder patenten were, die sol unser taxator übersehen … volgends so es missiven, dieselbige samt iren zuehörigen einschlussen, bei – oder zulegen verschliessen, solche papirn brief alle mit unserm sekret, so wir ime zuestellen lassen und vertrauet, versiglen. Vgl. II, 5. Beurkundung und Besiegelung.
  88. Als römischer König ließ sich Maximilian II. ein großes, mittleres und kleines (Sekret) stechen (III, Taf. 29, 1–4), deren Herzschilde jedoch nicht den Schild von Österreich, sondern den von Österreich und Kastilien gespaltenen Schild zeigen.
  89. [178] Vgl. S. 177 Anm. 1.
  90. Eitel a. O. 32f.
  91. Sickel, Acta Karol 1, 196. Vgl. a. N. Archiv 3, 24 Anm. 2. Eitel a. O. 40f.
  92. Mühlbacher, Regesta imperii I. 2, XCIII.
  93. Giry, Manuel de diplomatique 634 Anm. 3, 635. 720. Grandmaison in Mélanges Julien Havet 111. Breßlau in Brandi, Archiv für Urkundenforsch. 1, 355f.
  94. Eitel a. O. 75. Vgl. S. 5, 152 und 180 Anm. 2.
  95. Brandi, Archiv f. Urkundenforsch. 1, 369.
  96. Mon. Germ. DD Otto III. S. 392b. Es ist charakteristisch, daß seit der Verdrängung des Wachssiegels, anfangs zwar bis 31. Juli 999 (St. 1193) noch der Bulle als einer besonderen Siegelart von den Urkunden Ottos III. in der Siegelformel gedacht wird. So St. 1169, St. 1170, 1176, (sigillum plumbeum), 1199, 1277 (bulla, bullari), St. 1171 (plumbea impressio). Die Siegelformel bezeichnet dann weiterhin die Bulle und Bullierung mit dem einfachen sigillum, sigillare. Nach dem 2. Mai 998 (St. 1155b) liegt kein Beleg für Ausstattung der Diplome mit Wachssiegeln mehr vor. Sie wurden fortan ganz von den Bleibullen verdrängt, die, bereits während des zweiten Aufenthalts in Rom aufgetaucht, in der Folge so sehr als Erfordernis galten, daß man, wie St. 1079 vom Jahre 996 Mai 31 zeigt, auch ursprünglich aufgedrückte Wachssiegel entfernte und durch Metallsiegel ersetzte. Vgl. S. 165.
  97. N. Archiv 3, 25. Von deutschen Empfängern ist die Bulle nur gewissen bevorzugten Bistümern erteilt, wie Bamberg (2 Originale erhalten), Paderborn (5), Würzburg (2), Straßburg (1) oder Nonnenklöstern, die mit dem Kaiserhause in Beziehung standen, wie Essen (2), Gandersheim (1), Göß (1). Unter Heinrich III. fand eine derartige Bevorzugung der Italiener vor den Deutschen nicht mehr statt. Steindorff, Jahrbücher 2, 379.
  98. Weder sind mit Goldbullen versehene Urkunden vorhanden, noch ist die Bullierung von Urkunden bezeugt aus den Kanzleien Wilhelms, Alfons, Adolfs, Albrechts I., Friedrichs des Schönen und Günthers. Als Könige führten Goldbullen: Heinrich IV. (I, Taf. 16, 5. 6; 17, 1. 2), Friedrich I. (I, Taf. 21, 3. 4), Philipp (S. 26), Otto IV. (I, Taf. 25, 2. 3), Friedrich II. (I, Taf. 27, 3. 4; 28, 2–5), Heinrich (VII.) (I, Taf. 31, 6. 7), Heinrich Raspe (I, Taf. 34, 5. 6), Rudolf I. (I, Taf. 41, 6. 7), Karl IV. (II, Taf. 2, 1. 2), Sigismund (II, Taf. 16, 1. 2).
  99. Or. Hauptstaatsarchiv Dresden 13042. 1636 Dez. 23: Art. 46. Wir sollen und wollen auch in vleyßige obacht nehmen unnd nicht gestatten, daß diejenige expeditiones, so in gnaden unnd andern Sachen, insonderheit aber Diplomata über denn Fürsten, Graven, unnd HernStandt, auch Nobilitationes, Palatinaten, sambt anndern Freyheiten unnd Privilegien, welche wir alß Römischer König unnd künftiger Kayser ertheylen werdenn, bey einer annderen alß der Reichs Canzley, wie solches vonn alters löblich herkommen unnd unnser unnd deß Heil. Reichs hochheydt gemaeß ist, geschehen, auch die Güldene Bull alß ein uhraltes insignie eines regierenden Römischen Kayßers unnd Königs ahn einig ander Diplomen, alß welches bey gedachter Reychs Canzley mit unnserer verwilligung außgefertiget worden ist, gehengkt werde.
  100. Franklin, Das Reichshofgericht im Mittelalter 1, 328. – Lindner a. O. 54, 63, 64, 70.
  101. Die einzige Urkunde, die es in rotem Wachs hat, ist falsch. Lindner a. O. 206.
  102. (Harpprecht), Staatsarchiv des Kayserl. u. des H. Rom. Reichs-Cammer-Gerichts 2, 86.
  103. Danach existieren die Stempel zu den kaiserlichen Siegeln des Reichskammergerichts und den Vikariatssiegeln nicht mehr. Vgl. S. 142.
  104. Schröder, Deutsche Rechtsgesch. 467f. – v. Römer, Sächs. Staatsrecht 1, 305f.
  105. BF 4457, 4861. Urkunde Konrad IV. 1242 Mai 1: quem augustus pater noster procuratorem nobis et imperio deputavit per Germaniam.
  106. Vgl. S. 160.
  107. Acta, das nach Ableben K. Josephs II. von Chursachsen geführte Reichsvikariat betr. vom Febr. 1790 vol. 3, fol. 135ff. Hauptstaatsarchiv Dresden Loc. 3127.
  108. Acta, Die Reichs-Vicarische Bestätigung des Cammer-Gerichts zu Wetzlar … de anno 1790. Bl. 124, Loc. 5253.
  109. Acta, Die Reichs-Vicarische Bestätigung des Cammer-Gerichts zu Wetzlar … de anno 1792. Bl. 39, Loc. 5258.
  110. Wynecken, Die Landfrieden in Deutschland von Rudolf von Habsburg bis Heinrich VII, S. 31. – Schwalm, Die Landfrieden in Deutschland unter Ludwig dem Bayern, S. 3.
  111. Ein Landfriedenssiegel für Thüringen und Meißen zeigt den auf dem Throne sitzenden Herrscher mit Zepter und Reichsapfel, links den thüringer Löwen (II, Taf. 63, 1).
  112. Breßlau UL 1, 546.
  113. Besondere Siegel, ein Thronsiegel mit Rücksiegel und ein Sekret, führte Wenzel seit 1363 als gekrönter König von Böhmen bis zu seiner Krönung als römischer König 1376 (II, Taf. 7, 2–6), worauf sein Vater Karl IV. das von ihm als römischer König gebrauchte Siegel hervorholen und für Wenzel zurecht machen ließ (II, Taf. 8, 1), S. 142, das Sekret ist neu gestochen (II, Taf. 8, 2). Beide Siegel hat Wenzel auch nach seiner Absetzung beibehalten und unverändert bis an sein Lebensende geführt.
  114. Lindner a. O. 26, 55. In Urkunde 1360 Juni 17 (Or. Frankfurt) heißt es am Schlusse: secreto nostro sub sigillo Boemicali. Leider ist auf der Rückseite nur die Spur eines aufgedrückten roten Siegels zu erkennen. Lindner zweifelt nicht daran, daß wir es hier nur mit dem gewöhnlichen Sekret, das ja auch den böhmischen Titel enthielt, zu tun haben. Ähnlich heißt es 1360 Okt. 9 (Or. Wien): presentium sub imperiali nostro sigillo, quod etiam regio Boem. tytulo insignitur. Das Siegel ist zwar abgefallen, war aber gewiß das Majestätssiegel.
  115. Lindner a. O. 70 Or. Wien. Das Siegel fehlt jetzt, ist aber nach der Beschreibung jedenfalls das römische Majestätssiegel gewesen.
  116. Vgl. II. 5. Beurkundung und Besiegelung.
  117. Vgl. S. 43. Sybel und Sickel, Kaiserurk. in Abb. Text S. 481.
  118. S. 188.
  119. Nach Fellner-Kretschmayr, Die Österreich. Zentralverwaltung, 1, 174f.
  120. Gleichwohl traf Ferdinand, als er der Huldigung halber in Mähren weilte, die Bestimmung, es solle bezüglich der Ausstellung der Majestätsbriefe für Mähren seinem Ermessen überlassen bleiben, aus welcher Kanzlei er diese Briefe erlassen wolle. Aber man nimmt nicht wahr, daß in der Folgezeit danach vorgegangen wäre. Majestätsbriefe, Bestätigungen und andere Urkunden wurden für Böhmen und seine Nebenländer auch weiterhin in der böhmischen Kanzlei ausgestellt.
  121. Georg Müller, die Entwickelung der siebenbürgischen Gesetzgebungsformen in den Jahren 1690–1703 im Korrespondenzblatt des Ver. für siebenbürg. Landeskunde 30, 51.
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