Die Ermordung des Rittmeisters v. Krosigk in der Reitbahn der Dragonerkaserne zu Gumbinnen

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Autor: Hugo Friedländer
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Titel: Die Ermordung des Rittmeisters v. Krosigk in der Reitbahn der Dragonerkaserne zu Gumbinnen
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aus: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 1, S. 178–207
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Erscheinungsdatum: 1910
Verlag: Hermann Barsdorf
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: Google-USA*, Commons
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Die Ermordung des Rittmeisters v. Krosigk in der Reitbahn der Dragonerkaserne zu Gumbinnen.

In unserem fortgeschrittenen Zeitalter sollte man erwarten, daß eine Verminderung der Verbrechen erfolge, ganz besonders, daß Morde nur noch zu den Seltenheiten gehören. Daß in der sogenannten guten, alten Zeit weniger Verbrechen vorgekommen sind, kann allerdings nicht behauptet werden. In der vormärzlichen Zeit wurden Gerichtsverhandlungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit geführt. Das Zeitungswesen war so wenig entwickelt, daß die Öffentlichkeit von begangenen Mordtaten nur spärlich etwas erfuhr. Es gewinnt aber fast den Anschein, als ob der kulturelle Fortschritt der Zeit wenig zur Verminderung von Kapitalverbrechen beigetragen hat. Im Gegenteil, der Fortschritt der Kultur hat nur bewirkt, daß ein größeres Raffinement bei Ausübung der Kapitalverbrechen angewendet wird. Daß ein Rittmeister, während er die von ihm befehligte Schwadron in der Reitbahn aufreiten läßt, ermordet wird, ist ein so ungeheuerlicher Gedanke, daß man ein solches Vorkommnis für unmöglich halten sollte. Und dennoch ist das Unglaubliche geschehen. In der Nähe der russischen Grenze, im äußersten Osten der preußischen Monarchie, einige Stunden hinter Königsberg liegt das freundliche Städtchen Gumbinnen. Die Stadt ist Sitz einer Regierung und einer Oberpostdirektion und hat, wie alle Grenzstädte, eine starke militärische Besatzung. Einige Industrie wird betrieben, in der Hauptsache beschäftigen sich aber die Bewohner Gumbinnens mit Vieh-‚ insbesondere mit Pferdehandel und Landwirtschaft. Eine idyllische Ruhe lagert im allgemeinen über dem Städtchen, das mit der Garnison etwa 15000 Einwohner zählt. Ruhig und friedlich leben hier die Bewohner. Eine geradezu ländliche Einsamkeit würde herrschen, wenn nicht die starke Garnison in das beschauliche Dasein der Gumbinner Bürgerschaft bisweilen etwas Leben brächte. Seit Menschengedenken war in dem Städtchen kein Kapitalverbrechen vorgekommen. Da, am 21. Januar 1901 ereignete sich ein Verbrechen, das in der ganzen Kulturwelt das größte Aufsehen erregte und wohl kaum jemals aufgeklärt werden wird. Trübe und regnerisch war es am 21. Januar 1901. Naßkaltes Wetter herrschte im Städtchen. Ein rauher Nordwind jagte durch die Straßen. Weit draußen in der Vorstadt, am Ende der Tilsiterstraße liegt die Kavalleriekaserne, ein stattlicher, massiver Bau, in dem das 11. Pommersche Dragonerregiment v. Wedel untergebracht war. Hinter dem großen Exerzier- und Reitplatz erhebt sich eine sehr geräumige, massiv gebaute, vollständig gedeckte Reitbahn, in der die Reiter gegen die Unbilden des Wetters geschützt sind. Gegen vier Uhr nachmittags ertönten aus der Reitbahn Kommandorufe. Rittmeister Freiherr v. Krosigk nahm mit der von ihm befehligten vierten Schwadron abteilungsweise Reitübungen vor. Plötzlich, kurz nach 4½ Uhr, der Rittmeister hatte soeben kommandiert: „Eskadron halt, Front,“ da ertönte ein Schuß. Der Rittmeister, der mit gezogenem Säbel, zu Fuß vor der Front der reitenden Abteilung stand, fiel mit dem Aufschrei: Ich bin geschossen, zu Boden. Oberleutnant v. Hoffmann, sowie alle in der Reitbahn anwesenden Offiziere und Unteroffiziere eilten schleunigst zu Hilfe. Sie trugen den anscheinend tödlich getroffenen Rittmeister auf ein frisch geschüttetes Strohlager, eine sogenannte Strohpuppe und knöpften ihm den Uniformrock und den Hemdkragen auf. Oberleutnant v. Hoffmann erteilte sofort den Befehl, schleunigst einen Arzt herbeizurufen. Nach wenigen Minuten war auch ein Arzt in der Reitbahn eingetroffen, er vermochte aber keine Hilfe mehr zu bringen. Rittmeister v. Krosigk hatte dem Oberleutnant v. Hoffmann, als er ihm den Uniformrock aufknöpfte, zugerufen: Haben Sie geschossen? Fast in demselben Augenblick rief der Rittmeister in wehklagendem Tone: „Meine arme Frau, meine armen Kinder.“ Dies waren seine letzten Worte, dann verschied er. Der Arzt konnte nur noch den Tod des Rittmeisters feststellen. Eine Kugel hatte ihn mitten ins Herz getroffen. Die Kunde von dem entsetzlichen Morde verbreitete sich naturgemäß mit Blitzeseile in den weiten Kasernenanlagen, in der Stadt Gumbinnen und wurde durch den Telegraph in alle Weltteile getragen. Oberleutnant v. Hoffmann ließ sofort die umfassendsten Nachforschungen nach dem oder den Mördern anstellen. Daß der Schuß nicht innerhalb der Reitbahn abgegeben war, lag außer Zweifel, es konnte nur von außen geschossen worden sein. Und richtig, hinter der Bandentür vor einem Guckloch, durch das man die ganze Reitbahn übersehen konnte, stand ein noch rauchender Karabiner.

Angestellte Versuche ergaben, da8 mit diesem Karabiner bequem durch das Guckloch in die Reitbahn geschossen werden konnte. Der Rittmeister stand etwa 20 Schritt von dem Guckloch. Er ging unaufhörlich, die Abteilung kommandierend‚ auf und ab. Obwohl der Schuß aus ziemlicher Nähe erfolgt war, muß der Mörder ein guter Schütze gewesen sein. Rittmeister Freiherr v. Krosigk stand im 42. Lebensjahre. Er stand früher in Stendal in Garnison und war einige Jahre vor dem Morde nach Stallupönen versetzt worden. Einige Zeit darauf wurde die vierte Schwadron nach Gumbinnen kommandiert. Die Leiche des erschossenen Rittmeisters wurde in der Reitbahn aufgebahrt und sofort die ganze vierte Schwadron vor die Leiche geführt. Oberleutnant v. Hoffmann gab den Befehl: die dienstfreien Unteroffiziere und Mannschaften vom Nachmittag nehmen links von der Leiche, die im Dienst gewesenen Unteroffiziere und Mannschaften rechts von der Leiche Aufstellung. Mehrere Leute fielen dem Kommandeur des Regiments, Oberst v. Winterfeld, durch große Blässe auf. Es wurde außerdem bekundet, daß der Karabiner, mit dem der tödliche Schuß abgegeben worden, noch kurz vor der Mordtat auf dem Korridor der Kaserne auf seiner richtigen Stelle in einem Schaft gestanden hatte. Der Dragoner, dem der Karabiner gehörte, konnte als Täter nicht in Betracht kommen, da er, als der tödliche Schuß fiel, sich unter den reitenden Dragonern in der Reitbahn befand. Der Verdacht der Täterschaft fiel zunächst auf den Dragoner Skopeck. Dieser war an jenem Nachmittag dienstfrei‚ war kurz vor dem Morde an der Bandentür gesehen worden und hatte sich auch durch Redensarten verdächtig gemacht. Er wurde am Abend des 22. Januar verhaftet, sehr bald aber wieder freigelassen, da nicht die geringsten Anhaltspunkte vorhanden waren. Dagegen wurde der 22jährige Unteroffizier Franz Marten und dessen Schwager, der 30jährige Sergeant und Quartiermeister Gustav Hickel verhaftet. Marten, Sohn des Wachtmeisters der dritten Schwadron, hatte sich verdächtig gemacht, daß er, obwohl er am fraglichen Nachmittag dienstfrei war, sich zu den Diensttuenden gestellt hatte, als die Schwadron in der Reitbahn vor der aufgebahrten Leiche Aufstellung nahm. Er war auch kurze Zeit vor dem Morde auf dem Korridor der Kaserne‚ etwa zwölf Schritt entfernt von dem Karabiner gesehen worden, mit dem der tödliche Schuß abgegeben war. Marten hat außerdem nicht genau angeben können, wo er sich zur Zeit des Mordes aufgehalten hat. Es fiel auch auf, daß, als er von dem Morde hörte, nicht, wie es allgemein geschah, in die Reitbahn gelaufen ist. Er gab vor, er war genötigt zur Putzstunde zu gehen, es wurde ihm aber vorgehalten, daß er noch sieben Minuten Zeit hatte, um zur Putzstunde zu gehen. Auf die Frage, was er auf dem Korridor der Kaserne gemacht habe, da er eigentlich in der Reitbahn bei der Reitübung hätte zugegen sein müssen, erwiderte er: Er sei nicht in die Reitbahn gegangen, da es dem Rittmeister angenehm war, wenn er allein die einzelnen Abteilungen kommandieren könnte. Er sei den Korridor durchschritten, um „Drückeberger“ abzufangen. Einige Dragoner erzählten jedoch: Es sei ihnen so vorgekommen, als wollte sich Unteroffizier Marten ihren Blicken entziehen. Da dies dem Marten bei dem Dragoner Bartuleit nicht gelang, so fragte er diesen, ob seine Abteilung schon reite. Außerdem hatte Marten auf die an ihn von mehreren Seiten gerichteten Fragen, ob er schon wisse, daß Rittmeister v. Krosigk in der Reitbahn erschossen worden sei, geantwortet: „Halts Maul, du Dammelskopp.“ „Du bist wohl verrückt, Mensch.“ „Was ist denn eigentlich los?“ Zu einem Unteroffizier, der ihn fragte, ob ihm schon bekannt sei, daß Rittmeister v. Krosigk in der Reitbahn erschossen worden sei, sagte er: Ist es denn wirklich wahr? Es kam hinzu, daß Rittmeister v. Krosigk den alten Wachtmeister Marten so schlecht behandelt haben soll, daß dieser sich zur dritten Schwadron versetzen ließ und endlich, daß am Sonnabend vor dem Morde Marten ein junges Remontepferd nicht reiten konnte. Rittmeister v. Krosigk befahl deshalb dem Unteroffizier Marten, vom Pferde zu steigen und den Dragoner Stumbries das Remontepterd reiten zu lassen. Stumbries konnte das Pferd sehr gut reiten. Da dies vor versammelter Mannschaft geschah, geriet Marten in große Aufregung. Er hatte außerdem am Morgen des 21. Januar geäußert: „Heute muß der Hund noch rot sehen.“ Marten behauptete: er habe diese und eine ähnliche Äußerung mit Bezug auf das Remontepferd „Isidor“ getan, das sich so schwer reiten ließ. Das seien kavalleristische Redensarten. Dragoner Baranowski von der ersten Schwadron hatte bekundet: Er habe wenige Minuten vor dem Morde zwei Leute mit steifen Mützen und Mänteln in der Nähe der Bandentür am Guckloch stehen sehen. Er habe sich die Leute nicht näher angesehen, da er sie für Vorgesetzte hielt, er wisse nur, daß einer einen schwarzen Schnurrbart hatte. Ähnliche Wahrnehmungen wollte der Dragoner Skopeck von der vierten Schwadron gemacht haben. Außer Hickel, der sein Alibi nicht genau nachweisen konnte, hatten nur noch zwei Unteroffiziere der vierten Schwadron schwarze Schnurrbärte. Diese kamen aber als Täter nicht in Betracht, da sie, als der Rittmeister erschossen wurde, im Dienst in der Reitbahn waren. Es wurde deshalb gegen Marten die Anklage wegen Mordes, gegen Hickel wegen Beihilfe und gegen den Unteroffizier Domnigk wegen Begünstigung erhoben. Ende Mai 1901 hatten sich diese drei vor dem Gericht der zweiten Division des ersten Armeekorps zu verantworten. Da sämtliche Angehörige der vierten Schwadron und viele Leute der anderen Schwadronen als Zeugen vernommen werden mußten und mehrfache Ortsbesichtigungen nötig waren, so wurde, in Ermangelung eines besseren Lokals, der in unmittelbarer Nähe der Kantine belegene Mannschaftsspeisesaal der Dragonerkaserne als Gerichtssaal hergerichtet und in diesem die Verhandlung abgehalten. Es wurden einige Tische, an denen sonst die Dragoner ihre Mahlzeiten verzehrten, zusammengestellt und grüne Decken darüber gebreitet. Nachdem so der Gerichtstisch, sowie die Tische für den Vertreter der Anklage und die Verteidiger hergestellt waren, wurde ein Reiterbild Kaiser Wilhelms I. an die Wand gehängt. Trotzdem machte dieser „Gerichtssaal“, ein kleiner düsterer Raum, eher den Eindruck eines Stalles als eines Saales. Abends wurde das Zimmer durch Petroleumlampen erleuchtet. Ein gleichartiges, dicht neben der Kantine belegenes Vorzimmer diente als Zeugenzimmer. In diesem nahmen die als Zeugen geladenen Dragoner ungeniert ihre Mahlzeiten ein oder spielten Karten. Trotz dieser primitiven Einrichtung und des sehr beschränkten Raumes wurde den Vertretern der Presse, ganz besonders bei der zweiten Oberkriegsgerichtsverhandlung, mit einer Zuvorkommenheit begegnet, wie man sie bei bürgerlichen Gerichtshöfen nicht findet. Es ist bekannt, daß bei bürgerlichen Gerichtshöfen die Vertreter der Presse oftmals eine sehr schlechte Behandlung erfahren. Im allgemeinen finden die Berichterstatter bei Militärgerichten ein viel größeres Entgegenkommen als bei den bürgerlichen Gerichten. – Die Verhandlung vor dem Divisionsgericht fand nur zum Teil öffentlich statt. Sie endete mit der Freisprechung aller drei Angeklagten. Der Gerichtsherr legte gegen das freisprechende Urteil von Marten und Hickel Berufung ein. Aus diesem Anlaß hatte sich das Oberkriegsgericht des ersten Armeekorps vom 15. bis 20. August 1901 mit der Angelegenheit zu beschäftigen. Das Oberkriegsgericht, das bekanntlich in Königsberg i. Pr. seinen Sitz hatte, war aus denselben Gründen wie das in Insterburg domizilierte‚ genötigt, in denselben Räumen zu verhandeln. Diese Verhandlung fand in voller Öffentlichkeit statt. Das Oberkriegsgericht gewann nach fünftägiger Verhandlung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Marten und verurteilte ihn zum Tode, zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zur Ausstoßung aus dem Heere. Hickel wurde freigesprochen. Gegen die Verurteilung Martens legte dessen Verteidiger, gegen die Freisprechung Hickels der Gerichtsherr Revision ein. In beiden Revisionsschriften wurde in der Hauptsache die gesetzwidrige Zusammensetzung des Oberkriegsgerichts gerügt. Das Reichsmilitärgericht hatte diese Rügen für berechtigt anerkannt, deshalb beide Erkenntnisse aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Oberkriegsgericht des ersten Armeekorps zurückverwiesen. Am 17. April 1902 gelangte daher die Mordtat nochmals in demselben Mannschaftsspeisesaale der Gumbinner Dragonerkaserne zur Verhandlung. Das Oberkriegsgericht bestand wohl, ebenso wie das erstemal aus dem Oberkriegsgerichtsrat Scheer als Verhandlungsführer und Kriegsgerichtsrat Dr. Rößler als richterlichen Beisitzender. Die richterlichen Offiziere waren jedoch sämtlich neu. Sie setzten sich zusammen aus Oberstleutnant Herhudt v. Rhoden vom Grenadierregiment „Kronprinz“ als Vorsitzenden, Major Dorn vom Infanterieregiment Nr. 43, Major v. Kräwel vom Grenadierregiment Nr. 3, Hauptmann Flechtner vom Feldartillerieregiment Nr. 16 und Oberleutnant Toop vom Grenadierregiment Nr. 3 (Beisitzende). Die öffentliche Anklage vertrat wiederum Oberkriegsgerichtsrat Meyer (Königsberg i. Pr.). Die Verteidigung führten wie bisher Rechtsanwalt Burchard (Insterburg) für Marten und Rechtsanwalt Paul Horn (Insterburg) für Hickel. – Die Angeklagten lehnten Oberkriegsgerichtsrat Scheer und Kriegsgerichtsrat Dr. Rößler wegen Besorgnis der Befangenheit ab, diese Ablehnungen wurden aber nicht für begründet erachtet. Es wurde zwölf Tage lang in voller Öffentlichkeit mit einer ganz seltenen Gründlichkeit verhandelt. Die richterlichen Offiziere, ganz besonders der Vorsitzende, Oberstleutnant Herhudt v. Rhoden, legten ein ganz außergewöhnliches Interesse für die Sache an den Tag. Dem Vorsitzenden war auch in der Hauptsache die große Zuvorkommenheit für die Vertreter der Presse zu danken. Es wurde in der Verhandlung, gegenüber den erwähnten verdächtigen Umständen, von Zeugen bekundet: Marten hatte keine Ursache, den Rittmeister zu erschießen. Der Rittmeister war mit Marten, der mit 18 Jahren freiwillig in die Schwadron eingetreten, sehr zufrieden. Er hatte dies auch dem alten Wachtmeister Marten mehrfach gesagt. Der Rittmeister hatte außerdem Marten, als dieser kaum 20 Jahre alt war, zum Unteroffizier befördert und ihm eine Rekrutenabteilung zur Ausbildung übergeben. Bei der ersten Vorstellung der Abteilung hat der Rittmeister dem Marten ein großes Lob erteilt. Er hat alsdann Marten auf die Telegraphenschule nach Berlin gesandt. In Berlin wurde Marten der Vorschlag gemacht: er solle bei dem zweiten Gardeulanenregiment in Berlin kapitulieren, er habe dies aber mit den Worten abgelehnt: Das kann ich meinem Rittmeister nicht antun. – Rittmeister v. Uckermann bekundete als Zeuge: Sein Bruder, der im Elsaß stehe, brauchte Kapitulanten, die dort schwer zu haben seien. Er habe deshalb den alten Marten gefragt, ob sein Sohn nach dem Elsaß gehen wolle, er würde dort sehr schnell zum Unteroffizier befördert werden. Wachtmeister Marten antwortete: Meinem Sohn gefällt es beim Herrn Rittmeister v. Krosigk derartig, daß er sich schwerlich entschließen wird, nach dem Elsaß zu gehen, zumal ihm der Rittmeister versprochen hat, ihn zeitig zum Unteroffizier zu befördern. – Interessant war die Aussage des Wachtmeisters Marten. Dieser bekundete auf Befragen des Verhandlungsleiters: Er sei vom 12. Mai 1897 bis 3. Juli 1898 Wachtmeister der 4. Schwadron gewesen. Rittmeister v. Krosigk sei sehr streng, aber auch sehr gerecht gewesen. Der Rittmeister habe ihm bisweilen Vorhaltungen gemacht, wie das jeder Vorgesetzte tue, beschimpft habe er ihn aber niemals. Er habe sich hauptsächlich zur dritten Schwadron versetzen lassen, weil er an Rheumatismus gelitten habe und er den Anforderungen, die der Rittmeister an ihn stellte, nicht mehr ganz gewachsen war. Er habe eingesehen, daß der Rittmeister eine jüngere Kraft als Wachtmeister wünsche. Den Antrag auf Versetzung habe im übrigen seine Tochter gestellt, als er in Bad Teplitz war. Der Rittmeister habe ihn auch nach seiner Versetzung oftmals freundschaftlich angeredet und sich ganz besonders lobend über seinen (des Zeugen Sohn) ausgesprochen. Der Rittmeister habe Weihnachten 1900 zu ihm gesagt: Ich bin mit Ihrem Sohn sehr zufrieden, ich werde ihm auch deshalb einen längeren Urlaub geben. Sein Sohn habe auch niemals über den Rittmeister geklagt, sondern im Gegenteil oftmals gesagt: Der Rittmeister ist wohl sehr streng, aber sehr gerecht. Als ich aus Teplitz kam, so fährt der Zeuge fort, habe ich meinen Sohn, der damals auf der Telegraphenschule in Berlin war, besucht. Mir war von dem Leutnant v. Wohrenbruch der Vorschlag gemacht worden, meinem Sohn zuzureden, beim zweiten Gardeulanenregiment in Berlin zu kapitulieren, denn es sei doch bedeutend angenehmer in Berlin als in Gumbinnen zu stehen, mein Sohn sagte aber: „Das kann ich meinem Herrn Rittmeister, der mich zeitig zum Unteroffizier befördert und mich auf die Telegraphenschule geschickt hat, nicht antun.“ – Verhandlungsführer: Haben Sie den Rittmeister nicht noch kurz vor dem Morde gesprochen? – Zeuge: Jawohl, etwa zwei Stunden vor dem Morde rief mich der Rittmeister in den Stall, zeigte mir ein Pferd und fragte mich über mein Urteil. Der Rittmeister hatte mir sogar 1898 vor der Front zum Geburtstag gratuliert. – Verh.-Führer: Ist Ihnen erinnerlich, daß in Stallupönen zweimal in die Wohnung des Rittmeisters geschossen wurde. – Zeuge: Jawohl, einmal wurden auch dem Rittmeister die Wagenpolster zerschnitten. Ich war darüber sehr entrüstet und wollte in der 4. Schwadron Nachforschungen anstellen, der Rittmeister sagte aber: Unter den Leuten der 4. Schwadron brauchen Sie nicht zu suchen, meine Leute sind mir sämtlich treu ergeben. Ich will noch etwas anführen. Nach einem Zeitungsbericht soll Herr Oberst v. Winterfeld gesagt haben: Rittmeister v. Krosigk habe die 4. Schwadron als verloddert bezeichnet. Ich kann mir das absolut nicht denken. Als der Rittmeister nach Stallupönen kam, holte ich ihn vom Bahnhof ab. Da sagte der Rittmeister zu mir: Ich habe die 4. Schwadron schon sehr loben hören, man ist überall von der 4. Schwadron des Lobes voll, ich bin daher sehr neugierig auf die Schwadron. Der Rittmeister hat mir später mehrfach gesagt, daß das Lob, das er über die vierte Schwadron gehört, vollständig berechtigt sei. – Vors. Oberstleutnant Herhudt v. Rhoden: Sie sind ja ein alter Wachtmeister, ist es den Unteroffizieren gestattet, auch im Winter Pferde aus dem Stall zu nehmen und außer dem Dienst zu reiten? Zeuge: Jawohl, das ist wenigstens häufig vorgekommen. Rittmeister v. Krosigk wünschte ausdrücklich, daß schwierige Pferde auch außerdienstlich von den Unteroffizieren geritten werden. – Verhandlungsführer: Sind Ausdrücke wie: ich werde mein Pferd ordentlich spornieren, der Hund muß heute noch Farbe bekennen, üblich? Zeuge: Herr Oberkriegsgerichtsrat, solche Ausdrücke oder auch: „Der Hund muß heute noch Öl lassen oder Blut lassen,“ sind allgemein kavalleristische Ausdrücke. – Kriminalkommissar v. Bäckmann (Berlin), der die polizeilichen Ermittelungen leitete, gab auf Befragen der Verteidiger zu, daß er zu Domnigk gesagt habe: „Sie stehen schon mit einem Fuß im Grabe“ und ein anderes Mal: „Sie stehen da wie ein Ölgötze“. Das seien polizeitechnische Ausdrücke.

Im Laufe der Verhandlung meldeten sich auch einige Frauen als Zeuginnen, die über allerhand Vorkommnisse, die mit dem Mord keinen Zusammenhang hatten, Aussagen machten.

Eines Tages eröffnete der Verhandlungsführer, Oberkriegsgerichtsrat Scheer, die Verhandlung mit der Mitteilung: Er habe einen anonymen Brief aus Berlin erhalten. In diesem heißt es: „Die Richter können bei jedem Zeugen genau feststellen, ob er die Wahrheit sagt. Wenn die Richter in die linke Hand ein warmes Gefühl bekommen, dann sagt der Zeuge die Wahrheit. Bekommen aber die Richter in die linke Hand ein kaltes Gefühl, dann sagt der Zeuge die Unwahrheit.“ (Allgemeine Heiterkeit.) Eines Abends bei Besichtigung der Reitbahn steckte sich Hickel einen dunkelbraunen Schnurrbart an. Baranowski und Skopeck, die davon nichts wußten, bezeichneten diesen angesteckten Schnurrbart auch als schwarz. Beide Zeugen vermochten nicht genau anzugeben, ob die Männer mit den steifen Militärmützen, die vor dem Guckloch gestanden haben, Schirme an den Mützen hatten. Sie konnten auch nicht genau angeben, ob die Männer Militärmäntel trugen. – Es wurde außerdem bekundet, daß oftmals Zivilpersonen an der Bandentür gestanden haben. Noch am Sonnabend vor dem Morde sollen Zivilpersonen die Eingangstür zur Reitbahn während der Reitübung geöffnet und dadurch den Unwillen des Rittmeisters hervorgerufen haben. Es sollen sich oftmals Zivilpersonen auf dem Kasernenhof aufgehalten haben. – Schließlich meldete sich in der zweiten Oberkriegsgerichtsverhandlung die Frau des Proviantamtsarbeiters Eckert und bekundete: Sie sei am 21. Januar 1901 nachmittags zwischen 4–5 Uhr mit ihrem zehnjährigen Sohn bei der Dragonerkaserne vorübergegangen. Plötzlich habe sie einen Schuß gehört. In demselben Augenblick habe sie zwei Männer, sie glaube bestimmt, es waren Zivilisten, aus dem Kasernentor die Dragonerstraße entlang in die Lazarettstraße hineinlaufen sehen. Die Zeugin, die anfänglich behauptete: es sei an einem Sonnabend gewesen, bemerkte alsdann auf wiederholtes Vorhalten des Verhandlungsführers mit ebensolcher Bestimmtheit, es war an einem Montag. Sie habe zwei Leute aus dem Kasernentor laufen sehen, da es mondhell war. Es wurde jedoch festgestellt, daß an jenem Abend der Mond bedeckt war. Die Zeugin, die in Gumbinnen wohnte, vermochte nicht zu erklären, weshalb sie ihre wichtigen Wahrnehmungen so spät gemeldet habe. Sie habe nicht gewußt, daß Marten und Hickel wegen Verdachts des Mordes verhaftet seien und auch nicht, daß Marten zum Tode verurteilt worden sei. Im Laufe der Verhandlung erschien auch ein Metzgermeister als Zeuge: Im Herbst 1900 sei Rittmeister v. Krosigk mit seiner Gattin über den Magazinplatz geritten. Ein vorübergehender Offizier grüßte den Rittmeister. Kaum war das geschehen, da versetzte der Rittmeister seiner Gattin mit einer Reitgerte zwei Schläge auf den Rücken. Ob dies willkürlich geschah, könne er (Zeuge) nicht sagen. Der Offizier, der dies beobachtete, sagte halblaut: „Lange wird er die Frau nicht mehr schlagen.“ Er (Zeuge) wisse nicht, ob der Offizier ein Kavallerie- oder ein Infanterieoffizier war. – Frau Rittmeister v. Krosigk geb. v. Saldern bestritt als Zeugin das Vorkommnis auf dem Magazinplatz und bekundete auf Befragen des Verhandlungsführers: Ihr Mann habe geklagt, daß die 4. Schwadron sehr verloddert sei. Ihr Mann sei im Dienst sehr streng gewesen, Wachtmeister Marten habe aber nicht den ersten Anforderungen der militärischen Disziplin entsprochen. – Verhandlungsführer: Inwiefern hat Wachtmeister Marten den Erfordernissen der militärischen Disziplin nicht entsprochen? Zeugin: Er hat z. B., wenn mein Mann mit ihm sprach, nicht stramm gestanden. Mein Mann hat aber auf solche Dinge sehr genau gesehen. Die Zeugin bekundete im weiteren: Ihr Mann hatte eine große Abneigung gegen die Familie Marten. Wenn Ihr Mann später mit Marten Wein getrunken, ihm zum Geburtstag gratuliert und ihn wegen eines Remontepferdes um Rat gefragt habe, so sei das daraus zu erklären, daß Marten nicht mehr bei der 4. Schwadron war. Ihr Mann sei eben nicht nachtragend gewesen. Sie sei aber der Meinung, daß sowohl die anonymen Briefe als auch das Schießen und das Zerschneiden der Wagenpolster in Stallupönen auf die Familie Marten zurückzuführen seien. Sie sei der Überzeugung: Der Täter in Stallupönen sei in der 4. Schwadron gewesen. Wachtmeister Marten habe allerdings äußerlich Nachforschungen angestellt, er hatte aber gar nicht die Absicht, den Täter zu ermitteln. Wenn er gewollt hätte, dann wäre es ihm gelungen, den Täter zu ermitteln. Wachtmeister Marten hatte das Bestreben, ihren Mann aus Stallupönen fortzubekommen. – Verhandlungsführer: Haben Sie irgendeinen Verdacht, wer Ihren Herrn Gemahl erschossen haben mag? Zeugin: Das kann ich nicht sagen, ich bin aber der Meinung, es war jemand von der 4. Schwadron. – Verhandlungsführer: Halten Sie es für ausgeschlossen, daß es eine Zivilperson war? Zeugin: Jawohl, das halte ich für ausgeschlossen. Ich bin der Meinung, es muß doch ein ganz verschlagener Mensch gewesen sein, der mit den Verhältnissen sehr genau Bescheid wußte. Eine Zivilperson hatte keine Veranlassung, meinen Mann zu erschießen. Ich glaube auch nicht, daß sich mein Mann einmal aus Furcht vor Zivilpersonen hat nach Hause begleiten lassen. Die Zeugin bekundete ferner auf Befragen: Mit dem Angeklagten Marten sei ihr Mann dienstlich zufrieden gewesen, er habe ihr aber gesagt: Der Mensch habe einen schlechten Charakter, er komme ihm unheimlich vor, er wollte ihn am liebsten möglichst weit los werden. – Verhandlungsführer: Ihr Herr Gemahl hat doch aber den Marten frühzeitig zum Unteroffizier befördert und ihn nach Berlin auf die Telegraphenschule geschickt? – Zeugin: Das hat mein Mann höchstwahrscheinlich getan, um den Menschen los zu werden. – Verteidiger R.-A. Burchard: Ich bin dieser Aussage gegenüber ja machtlos, ich erlaube mir aber die Frau Zeugin zu fragen: Haben Sie das, was Sie über Marten bekundet haben, von Ihrem Herrn Gemahl gehört oder ist das Ihre Ansicht? Zeugin: Das ist meine Ansicht. – Verteidiger: Ich muß bemerken, daß die Zeugin bei jeder Vernehmung mehr weiß, ich beantrage daher, ihre früheren Aussagen zu verlesen. – Vertreter der Anklage: Ich schließe mich diesem Antrage an, da daraus hervorgehen wird, daß die Zeugin ganz konsequent in ihren Aussagen geblieben ist. – Zeugin: Wenn ich heute vielleicht etwas präziser war, dann ist das daraus zu erklären, daß ich in der ersten Zeit über den Verlust meines Mannes naturgemäß sehr aufgeregt und es mir auch peinlich war, vor einem Kriegsgericht als Zeugin zu erscheinen. – Der Gerichtshof beschloß, die früheren Aussagen zur Verlesung zu bringen. – Alsdann stellte der Verteidiger R.-A. Horn an die Zeugin die Frage, ob nicht auch schon in Stendal auf ihre Wohnung geschossen worden sei. Die Zeugin bestritt das mit voller Entschiedenheit. – Verteidiger: Sind nicht sogleich nach der Versetzung Ihres Mannes nach Stallupönen anonyme Briefe gekommen, also zu einer Zeit, in der Ihr Herr Gemahl in Stallupönen noch gar nicht bekannt war? Zeugin: Es sind allerdings in der ersten Zeit nach Stallupönen einige anonyme Briefe aus Stendal an meinen Mann gekommen. Diese kamen höchstwahrscheinlich von sozialdemokratischer Seite, da die Sozialdemokraten meinen Mann haßten. Diese Briefe hörten aber im Juli 1897 auf. Die späteren anonymen Briefe begannen im April 1898, hatten also mit den ersten nicht den geringsten Zusammenhang. Diese zweite Serie anonymer Briefe war augenscheinlich geschrieben, um meinen Mann aus Stallupönen fortzubekommen. – Verteidiger R.-A. Horn: Woraus entnahmen Sie, daß mit dieser zweiten Serie anonymer Briefe bezweckt wurde, Ihren Herrn Gemahl aus Stallupönen fortzubekommen? Zeugin: Das entnahm ich aus dem Inhalt der Briefe. In diesen stand u. a.: „Weshalb haben Sie denn den alten Wachtmeister Marten so schlecht behandelt? Ich rate Ihnen schleunigst aus Stallupönen fortzumachen usw.“ – Verteidiger R.-A. Horn: Sind diese Briefe noch vorhanden? Zeugin: Bruchstücke kann ich noch geben. – Vert.: Dann beantrage ich, diese Briefe, soweit sie noch vorhanden sind, zur Stelle zu schaffen. – Verhandlungsführer: Wie hat sich Ihr Mann über Hickel geäußert? Zeugin: Mein Mann hat es sehr ungern gesehen, daß Hickel in die Familie Marten hineinheiratete. Im übrigen sagte er: Hickel sei ein schlechter Quartiermeister, der ungemein nachlässig im Dienst sei. In einem Buch hat mein Mann am 21. Januar 1901 verzeichnet: Quartiermeister Sergeant Hickel ist weder am 19. noch am 20., wie befohlen, zum Dienst gewesen, er hat heute abend 8 Uhr bei mir anzutreten. – Der Verhandlungsführer ersuchte, dies Buch, wenn möglich, dem Gerichtshof einzureichen. – Wachtmeister a. D. Marten bemerkte darauf: Er müsse es als unwahr bezeichnen, daß er die ersten Erfordernisse der militärischen Disziplin außer acht gelassen habe. Er sei selbst sehr streng im Dienst gewesen und habe selbstverständlich auch seinen Vorgesetzten gegenüber die militärische Disziplin nie außer acht gelassen. Er müsse es auch als vollständig unwahr bezeichnen, daß die 4. Schwadron verloddert war. Er behaupte, Herr Rittmeister v. Krosigk sei entgegengesetzter Ansicht gewesen. Als ihm der Rittmeister zum Geburtstag gratulierte, sei er noch bei der 4. Schwadron gewesen. – Vizewachtmeister Bunkus und Sergeant Schiedat bekundeten: Hickel sei, als der Mord bekannt wurde, bereits zehn Minuten im Stall gewesen; eine Anzahl Dragoner bekundete dagegen, daß sie Hickel nicht im Stall gesehen haben. Weiter wurde bekundet: Der Rittmeister habe mehrfach geäußert: Hickel ist ein guter Quartiermeister, aber ein schlechter Reiter. Der Rittmeister habe Hickel des schlechten Reitens wegen bisweilen mit heftigen Worten getadelt.

Am zwölften Verhandlungstage fanden die Plaidoyers statt. Der Vertreter der Anklage, Oberkriegsgerichtsrat Meyer, führte etwa folgendes aus: Meine Herren! Das Oberkriegsgericht beschäftigt sich zum zweiten Male mit einer Strafsache, die weit über die Grenzen Deutschlands hinaus das größte Aufsehen erregt hat. Es handelt sich um nichts Geringeres, als um die Straftat zweier Unteroffiziere, die sich angeblich verabredet haben, ihren eigenen Eskadronchef zu ermorden. Ich will Sie nicht lange durch einleitende Worte aufhalten. Wir sind alle von der furchtbaren Bedeutung der Untat, die auch in hohem Maße nach der disziplinarischen Seite ihre Strahlen wirft, durchdrungen. Ich will sofort auf die Sache selbst eingehen, und da drängt sich zunächst die Frage auf: Wer ist der Täter? So viel ist allen Einsichtigen klar, die Tat muß von zwei Personen ausgeführt worden sein. Dafür sprechen alle Tatumstände und auch der Umstand, daß Skopeck stets mit voller Bestimmtheit behauptete, er habe zwei Personen an der Bandentür stehen sehen. Wenn beim Zivil ein ähnlicher Mord geschieht, ich denke an den Sekathschen und an den Konitzer Mord, dann stehen oftmals Polizei und Staatsanwaltschaft ratlos da. Beim Zivil ist es oft ungemein schwer, den Täter zu ermitteln. Anders ist es bei uns, beim Militär. Hier ist es bedeutend leichter, den Täter zu ermitteln, da der Kreis, in dem der Täter zu suchen ist, ein bedeutend engerer ist. Es ist ja versucht worden, den Verdacht auf einige Zivilpersonen zu lenken. Allein schon der Umstand, daß der Mord geschehen ist mit einem Karabiner, der noch mittags 12 Uhr auf dem 2. Korridor an seiner richtigen Stelle stand, spricht für die Unmöglichkeit, daß der Mord von einer Zivilperson geschehen ist. Es hat sich eine Frau Sablowski gemeldet, die einen Vorgang erzählt hat, der sich einige Tage vor dem Morde in ihrer Wohnung zugetragen hat. Es liegt jedoch nicht der geringste Anhalt vor, diesen Vorgang mit der Ermordung des Rittmeisters v. Krosigk in irgendwelche Verbindung zu bringen. Etwas mehr könnte ja die Aussage der Frau Eckert beweisen. Allein ich weise darauf hin, daß, als wir in der Dragonerstraße den Lokaltermin abhielten und die Frau wiederholt von dem Herrn Verhandlungsleiter gefragt wurde, ob sie genau wisse, was für ein Tag es war, als sie ihre Wahrnehmungen machte, die Frau konsequent mit großer Bestimmtheit sagte, es war an einem Sonnabend. Als die Frau nach einigen Tagen hier vernommen wurde, sagte sie mit derselben Bestimmtheit aus, es war Montags. Es kommt hinzu, daß, obwohl an diesem Tage der Mond erst um 7 Uhr 57 Minuten aufging, die Frau behauptete, sie habe zwei Zivilpersonen aus dem Kasernentor laufen sehen, denn es sei mondhell gewesen. Auf die Frage, weshalb sie sich erst jetzt gemeldet habe, sagte die Frau, sie habe nicht gewußt, daß Marten und Hickel des Mordes angeklagt seien, ja sie wußte selbst nicht, daß Marten vom Oberkriegsgericht zum Tode verurteilt war. Von einer Gumbinnerin ist das einfach nicht glaubhaft. Ich erinnere ferner daran, daß der Herr Verteidiger Buchard selbst den Antrag stellte, die Frau nicht zu vereidigen, und daß, als der Gerichtshof sich zur Beratung zurückziehen wollte, der eigene Ehemann der Zeugin vor den Gerichtshof trat und sagte: Vereidigen Sie meine Frau nicht, denn sie scheint doch nicht in allen Dingen die Wahrheit zu sagen. Wenn der Gerichtshof trotzdem die Frau vereidigt hat, dann ist es geschehen, weil er der Ansicht war, daß die Frau, wenn auch nicht am Mordtage, die bekundeten Wahrnehmungen vielleicht doch gemacht hat. Also mit diesem Verdacht gegen Zivilpersonen, die den Mord begangen haben könnten, ist es nichts. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, daß der Mord von Militärpersonen ausgeführt worden ist. Daß Angehörige des hiesigen Füsilierregiments oder des Feldartillerieregiments den Mord begangen haben können, dafür fehlt jeder Beweggrund. Aber auch dafür, daß Leute aus einer anderen Schwadron den Mord begangen haben können, fehlt jeder Anhalt und Beweggrund. Der Verdacht fällt auf die Unteroffiziere der 4. Schwadron. Andere hatten keinen Beweggrund, den Rittmeister aus dem Wege zu räumen. Nun ist aber von allen Unteroffizieren der Nachweis erbracht worden, wo sie zur Zeit des Mordes waren, so daß diese von der Täterschaft ausgeschlossen sind. Der Kreis wird also immer enger und bleibt mit großer Bestimmtheit auf den Angeklagten Marten und Hickel haften. Ich will mich zuerst mit der Person des Marten beschäftigen. Fest steht, daß Marten mit Hickel um 4 Uhr 28 aus der elterlichen Wohnung gekommen ist. Der tödliche Schuß ist gegen 4 Uhr 38 gefallen. Marten ist vorher auf seine Stube gegangen und hat sich unbegründeterweise vom Reiten gedrückt. Er sagte, er wollte Drückeberger abfangen. Er ist auf dem Korridor von Bartuleit und Weber gesehen worden, 12 Schritt von der Stelle, wo der Karabiner stand, mit dem der tödliche Schuß erfolgte. Marten sagte, er sei von seiner Stube deshalb in die elterliche Wohnung zurückgegangen, um sich sein Telegraphenbuch zu holen, damit er nachsehen könnte, ob inzwischen Änderungen vorgekommen seien. Diese Erzählung ist unglaubhaft, denn er hat in der Zeit das Telegraphenbuch nicht nachgesehen und war auch gar nicht so eifrig, um Glauben machen zu können, er wollte nachsehen, ob inzwischen Änderungen vorgekommen seien. Ich erinnere ferner daran, daß Oberst von Winterfeld vom Kasernement der 4. Schwadron bis zu Bandentür Fußspuren im Schnee beobachtet hat. Ich erinnere an das mißliche Verhältnis, das schon in Stallupönen zwischen dem Vater des Angeklagten, dem al­ten Wacht­meis­ter Mar­ten, und dem Ritt­meis­ter be­stand. Ich er­in­ne­re wei­ter an die Vor­gän­ge in der Reit­bahn vom 19. und 21. Ja­nu­ar, wo­bei Mar­ten, der über­haupt bei der gerings­ten Kleinigkeit in Wut ge­riet, so­gar mit den Au­gen roll­te. Es ist behaup­tet wor­den, Mar­ten rol­le mit den Au­gen, weil er an Nervenzuckun­gen lei­de. Al­lein, wenn Herr Oberst v. Win­ter­feld das Au­gen­rol­len der­ar­tig vor­kam, daß er Mar­ten ver­haf­ten las­sen wollte, dann muß man an­neh­men, die­ses Au­gen­rol­len war nicht die Fol­ge von Ner­ven­zu­ckun­gen. Es ist ja zu­nächst mit ei­nem ge­wis­sen Recht der Ver­dacht auf Sko­peck ge­lenkt wor­den. Al­lein ich ha­be bereits her­vor­ge­ho­ben, daß Sko­peck aus der Schwa­dron ausgeschieden war, nur noch in der Schmie­de ar­bei­te­te und nicht den min­des­ten Be­weg­grund hat­te, den Ritt­meis­ter zu er­schie­ßen. Es wä­re auch ge­ra­de­zu Wahn­sinn ge­we­sen, daß Sko­peck, wenn er den Ritt­meis­ter hät­te er­schie­ßen wol­len, zu­nächst in den Krüm­per­stall ge­gan­gen wä­re. Nach­dem der Mord ge­sche­hen war, traf Mar­ten auf dem Kor­ri­dor den Dra­go­ner Stumbries. Letz­te­rer frag­te ihn, ob er schon wis­se, daß der Rittmeis­ter er­schos­sen sei. Mar­ten faß­te ihn am Arm und sag­te, wie Stum­bries mit vol­ler Be­stimmt­heit be­kun­det, mit lä­cheln­der Mie­ne: Mensch, du bist wohl ver­rückt. – Als Mar­ten bald dar­auf in der Reit­bahn den frü­he­ren Vi­ze­wacht­meis­ter Schulz traf und die­ser ihn frag­te, ob er schon wis­se, daß der Rittmeister er­schos­sen sei, war Mar­ten sehr auf­ge­regt und sag­te: Ist es denn wahr? Als Mar­ten dar­auf in den Stall kam und wie­der­um ge­fragt wur­de, ob er denn wis­se, was ge­sche­hen sei, ver­setz­te er: Was ist denn eigentlich los? Als er nun bei sei­ner ers­ten Vernehmung von Herrn Kriegs­ge­richts­rat Lü­di­cke ge­fragt wur­de, weshalb er denn so tat, als ob er von nichts wüß­te, ant­wor­te­te er: Ich woll­te mich nicht als erster ver­däch­tig ma­chen. Ich erinne­re wei­ter dar­an, daß Marten, der sonst nie­mals be­trun­ken war, an je­nem Nach­mit­ta­ge verschiedenen Zeu­gen an­ge­hei­tert vorkam. Wei­ter ist die Flucht des Marten in Erwägung zu ziehen. Ich bin der Meinung, Marten ist nicht freiwillig zurückgekehrt. Er konnte in Uniform unmöglich über die Grenze kommen, Zivilkleider bekam er aber nicht. Ich behaupte, Marten kam nach Gumbinnen zurück, um von seinen Eltern Zivilkleider zu erhalten und vielleicht in anderer Weise zu flüchten. Ich behaupte also, Marten hat, nachdem die Dragoner Bartuleit und Weber vorüber waren, den Karabiner genommen, hat ihn unter seinen Mantel gesteckt, ist an die Bandentür gegangen und hat den Rittmeister erschossen. Es ist aber nicht möglich, daß er die Tat allein ausgeführt hat, er mußte notwendigerweise jemanden zur Deckung haben, denn er mußte sich sagen, es kann jeden Augenblick jemand kommen, so daß er, sobald er schoß, ergriffen werden konnte. Ich behaupte, dieser zweite Mann, der die Deckung gab, war Hickel. Dafür spricht einmal der Umstand, daß Hickel der Schwager Martens und der Schwiegersohn des alten Wachtmeisters Marten war. Ich gebe zu, daß Marten und Hickel sich vielleicht nicht besonders gut gestanden haben, aber alle Umstände sprechen doch dafür, daß die Feindschaft keine große war. Wir haben z. B. erfahren, daß, als beide von der Regimentskammer kamen, sie gemeinschaftlich in die elterliche Wohnung Kaffee trinken gingen. Daß zwei Leute an dem Morde beteiligt waren, dafür spricht die Wahrnehmung des Zeugen Skopeck, daß er zwei Leute mit steifen Mützen an der Bandentür stehen sah. Daß Hickel dieser zweite Mann war, dafür spricht der Umstand, daß der Dragoner Baranowski einen Unteroffizier mit schwarzem Schnurrbart gesehen hat. Es gab aber in der ganzen Schwadron nur drei Unteroffiziere mit schwarzen Schnurrbärten. Zwei waren zur Zeit des Mordes im Dienst, sie konnten daher unmöglich die Tat begangen haben. Hickel konnte aber über die Zeit seines Aufenthaltes keinen glaubwürdigen Nachweis führen. Er sagte, er sei in den Stall gegangen, um das Anzünden der Lampen zu besorgen. Abgesehen davon, daß Hickel sich seit seiner Verheiratung nicht mehr um das Anzünden der Lampen gekümmert hatte, so hat seine Behauptung, er habe, als er in den Stall kam, laut „Matzick“ gerufen und sich darauf zehn Minuten mit Dommning unterhalten, keine Bestätigung gefunden. Es ist doch nicht anzunehmen, daß Hickel den Matzick mit leiser Stimme rief, damit dieser Petroleum auf die Lampen gieße. Es ist auch nicht anzunehmen, daß Hickel sich mit Dommning in leisem Tone unterhalten hat. Ich erinnere daran, daß Dommning anfänglich gesagt hat, Hickel sei 1–3 Minuten im Stalle gewesen. Erst später, als er einsah, worum es sich handele, sagte er, Hickel sei 10–20 Minuten im Stall gewesen. Ich bin der Meinung, Hickel hat sich nach erfolgtem Schuß in den Stall geflüchtet und ist dort 1–3 Minuten gewesen. Hickel konnte ebensowenig wie Marten seinen Verbleib zur Zeit der Tat nachweisen. Es ist wohl klar, weshalb Marten am 21. Januar gesagt hat, der Hund muß heute noch Farbe bekennen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß, als die Schwadron auf dem Korridor und später in der Reitbahn angetreten war und mit lauter Stimme aufgefordert wurde, die Dienstfreien und die im Dienst Gewesenen sollten sich gesondert aufstellen, Marten sich zu denen stellte, die im Dienst waren. Und als Oberleutnant v. Hofmann bei Marten Haussuchung hielt und zu ihm sagte: Marten, Sie kommen ja gar nicht in Betracht, Sie waren ja im Dienst, da sagte Marten: Jawohl, Herr Oberleutnant. Oberleutnant v. Hofmann nahm daher an, daß Marten im Dienst war. Es besteht für mich kein Zweifel, daß Marten und Hickel gemeinschaftlich den Rittmeister erschossen haben. Meine Herren, wir sind noch unter der alten Bestimmung aufgewachsen, wonach ein Angeklagter nicht verurteilt werden konnte, wenn ihm nicht durch zwei klassische Zeugen die Tat bewiesen wurde. Nach der neuen Bestimmung kann der Richter auf Grund der freien Beweiswürdigung urteilen. Wenn Sie also auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sind, die Angeklagten haben die Tat begangen, dann sind Sie verpflichtet, die Angeklagten zu verurteilen. Ich komme nun auf die rechtliche Seite der Frage und muß wiederholen, was ich in der vorigen Verhandlung vor dem Oberkriegsgericht gesagt habe. Angesichts des Grundsatzes in dubio pro reo muß man die niedere Strafart wählen. Ich bin das vorige Mal von der Presse vollständig mißverstanden worden. Es ist mir vorgeworfen worden, daß ich über die Schuld der Angeklagten meine Zweifel hatte. Da ich aber eine Sühne des Verbrechens auf alle Fälle herbeiführen wollte, hätte ich den Antrag wegen Totschlages gestellt.

Ich erkläre, daß ich weder damals noch jetzt den geringsten Zweifel an der Schuld der Angeklagten habe. Ich habe trotz eifrigsten Nachdenkens meine Ansicht nicht um ein Atom geändert und bin auch heute noch der Überzeugung, daß hier nicht Mord, sondern Totschlag vorliegt. Ich bin der Überzeugung, Marten hat den Entschluß gefaßt, den Rittmeister zu töten, als er den Stumbries traf. In diesem Augenblicke geriet er wieder in Wut, da ihn der Rittmeister am Sonnabend in der Reitbahn arg beleidigt hatte. Der Vertreter der Anklage berief sich auf Liszt, Berner und andere Rechtslehrer, die auch der Ansicht seien, daß, wenn jemand plötzlich in der Wut den Entschluß faßt, einen Menschen zu töten, sich eine Waffe holt und die Tötung begeht, nur Totschlag vorliegt. Dieselbe Ansicht ist auch in einem Artikel der Ärztlichen Rundschau zum Ausdruck gebracht worden. Auch der Totschläger kann sich seine Tat kurze Zeit überlegen, und, meine Herren, solange Sie nur den geringsten Zweifel haben, daß Marten nicht mit voller Überlegung gehandelt hat, dann ist es Ihre Pflicht, nicht auf Mord, sondern auf Totschlag zu erkennen. Ich bin nicht der Meinung, daß Hickel und Marten den Mord vor langer Zeit verabredet haben. Hickel hat sich meiner Meinung nach dadurch, daß er Wache stand, bzw. Marten deckte, der Beihilfe schuldig gemacht. Das Gesetz gestattet bei Totschlag mildernde Umstände. Allein angesichts der Ungeheuerlichkeit der Tat kann von mildernden Umständen keine Rede sein. Auch die Trunkenheit des Marten kann nicht mildernd in Betracht kommen. Die Angeklagten sind außerdem wegen Meuterei zu bestrafen. In idealer Konkurrenz mit § 212 des bürgerlichen Strafgesetzbuches steht § 97 des Militärstrafgesetzbuchs, der Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren androht, wenn ein Soldat einen Vorgesetzten vorsätzlich mit der Waffe verletzt, so daß der Tod eintritt. Schon im Interesse der Disziplin ist eine schwere Strafe geboten. Ich beantrage gegen Marten, der bereits mit einem Jahr Gefängnis wegen Fahnenflucht bestraft ist, eine Zusatzstrafe von 12 Jahren 6 Monaten Zuchthaus, außerdem Ausstoßung aus dem Heere, Degradation, Versetzung in die 2. Soldatenklasse und 3 Jahre Ehrverlust. Der Umstand, daß Marten bereits zur Degradation verurteilt worden ist, kann hier nicht in Betracht kommen. Das Gesetz schreibt eben bei diesem Verbrechen die Degradation vor. Ich beantrage, den Angeklagten Hickel zu verurteilen wegen Beihilfe zum Totschlag zu 5 Jahren Zuchthaus, Ausstoßung aus dem Heere, Degradation, Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes und 3 Jahre Ehrverlust. – Verteidiger Rechtsanwalt Burchard (Insterburg) führte aus: Meine Herren, ich stimme dem Herrn Vertreter der Anklage bei, daß dieser Prozeß weit über die Grenzen Deutschlands das größte Aufsehen erregt hat. Viel wichtiger als dieses Interesse ist aber das Interesse, das der hohe Gerichtshof der Sache zuwendet. Ich erinnere daran, welche furchtbare Aufregung die Ermordung des Rittmeisters überall, ganz besonders aber in der 4. Schwadron hervorgerufen hat. Die Schwadron mußte sofort mehrere Tage lang antreten, und es wurde gesagt, die Tat ist ein Schandfleck für die 4. Schwadron, jeder einzelne hat die Pflicht, nach Kräften dazu beizutragen, daß der Täter sobald als möglich ermittelt wird. Es ist daher kein Wunder, wenn allerlei Vermutungen auftauchten und alle möglichen Gespräche geführt wurden. Jeder wollte etwas wissen, etwas gesehen oder gehört haben. Da trat Skopeck mit seiner Wahrnehmung hervor, die von Baranowski in gewissem Sinne unterstützt wurde. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ist bereits mehrfach Gegenstand der Kritik gewesen. Das Kriegsgericht der 2. Division hat diesen Mann einstimmig für unglaubwürdig erachtet und ihn deshalb nicht vereidigt. Aber auch in der diesmaligen Verhandlung muß es jedem klar geworden sein, daß auf das Zeugnis dieses Menschen nicht ein Urteil über Leben und Tod herbeigeführt werden kann. Die diesmalige Verhandlung hat aber auch ergeben, daß die angeblichen Wahrnehmungen des Baranowski sehr zweifelhafter Natur sind. Wir haben von Herrn Rittmeister Ewers gehört, daß Baranowski ihm etwas anderes gesagt hat, als Herrn Gerichtsrat Lüdicke, so daß Herr Rittmeister Ewers bei der Vernehmung eingreifen mußte. Ich erinnere ferner daran, daß Baranowski, der mit vollster Bestimmtheit behauptete, er habe einen Mann mit schwarzem Schnurrbart gesehen, den dunkelbraunen Schnurrbart, den sich Hickel in der vergangenen Woche bei der Lokalbesichtigung angesteckt hatte, für einen schwarzen gehalten hat. Es ist sehr bedauerlich, daß über die ersten Vernehmungen kein Protokoll geführt wurde. Deshalb ist es nicht festzustellen, was von allen Zeugen damals gesagt worden ist. Ein Mangel in der Gesetzgebung ist es auch, daß der Kriegsgerichtsrat, der die erste Untersuchung vorzunehmen hat, die Anklage erhebt und sie in erster Instanz vertritt. Ich will nicht den leisesten Vorwurf gegen jemand erheben, ich bin aber der Meinung, auch ein Kriegsgerichtsrat ist nur ein Mensch und auch ein solcher ist schwer von seiner einmal gefaßten Meinung abzubringen. Vom Richter, der den Angeklagten zu vernehmen hat, verlangt das Gesetz alle möglichen Kautelen. Er muß zwei Examina gemacht haben und auch in praktischer Hinsicht Befähigung zum Richteramt haben.

Er darf niemanden ohne Beisein des Protokollführers vernehmen. Anders ist es bei einem Polizeibeamten. Dieser vernimmt die Leute nach eigenem Ermessen, für ihn gibt es keine Vorschriften; er hat nicht notwendig, einen Protokollführer herbeizuziehen oder überhaupt ein Protokoll aufzunehmen. Daher erklären sich die Widersprüche der Zeugen, die von Kriminalkommissar v. Bäckmann vernommen wurden. Der Herr Vertreter der Anklage hat sich seine Aufgabe etwas leicht gemacht. Er zog den Kreis, wie in Goethes Faust, um die beiden Angeklagten und sagte, Zivilpersonen können es nicht gewesen sein, folglich bleibt der Verdacht auf der 4. Schwadron sitzen und von dieser können nur Marten und Hickel in Betracht kommen. Allein es ist doch nicht außer acht zu lassen, daß der Rittmeister unter der Zivilbevölkerung viele Feinde hatte. Ich erinnere nur an die Vorgänge in Stallupönen. Als Wachtmeister Marten und Wachtmeister Philipp den Rittmeister fragten, ob sie in der 4. Schwadron suchen sollten, sagte der Rittmeister: In der 4. Schwadron brauchen Sie nicht zu suchen, meine Leute sind mir sämtlich treu ergeben, ich vermute, daß es Zivilpersonen waren. Und, meine Herren, wenn der Herr Rittmeister noch lebte, wäre es alsdann ausgeschlossen, daß er hier hinträte und sagte: Nein, meine Herren, Angehörige meiner Schwadron sind die Täter nicht gewesen. Nun sagt der Herr Vertreter der Anklage, Zivilpersonen können es nicht gewesen sein, denn Skopeck hat zwei Leute mit steifen Militärmützen an der Bandentür stehen sehen. Es ist aber doch auch nicht unmöglich, daß sich Zivilpersonen steife Militärmützen aufgesetzt haben. Daß ein so junger Mensch wie Marten sich zu einem solch furchtbaren Verbrechen entschlossen haben kann, weil mehrere Jahre vorher der Rittmeister mit seinem Vater Differenzen gehabt hat, ist doch nicht anzunehmen. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß Rittmeister v. Krosigk den Marten sehr frühzeitig zum Unteroffizier befördert, ihn nach Berlin auf die Telegraphenschule geschickt und, obwohl er der jüngste Unteroffizier war, ihm eine Rekrutenabteilung zur Ausbildung übergeben hat. Das spricht doch wahrlich dafür, daß der Rittmeister Marten sehr zugetan war und daß er mit ihm auch dienstlich sehr zufrieden war. Er hat dies auch mehrfach dem alten Wachtmeister Marten gegenüber zum Ausdruck gebracht. Rittmeister v. Krosigk, der mit Leib und Seele Soldat war, machte jedenfalls keinen Unterschied zwischen dem Soldaten und dem Menschen Marten, zumal er mit Marten außer Dienst nichts zu tun hatte. Aber auch Marten hat mehrfach bewiesen, daß er sich dem Rittmeister zu Danke verpflichtet fühlte. Ich erinnere an seine Äußerung in Berlin, als er aufgefordert wurde, bei den Garte-Ulanen zu kapitulieren. Der Vorgang in der Reitbahn vom 19. Januar ist, wie wir gehört haben, keineswegs ein außergewöhnlicher. An dem Vorgang vom 21. hatte der Rittmeister keine Schuld. Wir haben gehört, daß Oberst v. Winterfeld Marten den Befehl gab, vom Pferde zu steigen, und einem anderen Unteroffizier befahl, das Pferd vorzureiten. Daß Marten die Äußerung, „Der Hund muß heute noch Farbe bekennen“, nur auf sein Pferd bezogen hat, ist doch hinreichend erwiesen. Aber auch die Begegnung Martens mit Bartuleit und Weber auf dem Korridor kann ihn nicht in Verdacht bringen. Einmal wäre es Marten ein Leichtes gewesen, sich zu verbergen, so daß er nicht gesehen werden konnte, andererseits ist noch gar nicht bewiesen, daß, als Marten dort getroffen wurde, der betreffende Karabiner noch auf dem Korridor gestanden hat. Wann der Karabiner von seinem Standort verschwunden ist, konnte nicht festgestellt werden. Im übrigen hätte Marten auch mit Leichtigkeit einen Karabiner auf viel bequemere Art erlangen können. Es standen ja Karabiner in der Kaserne in Hülle und Fülle. Nun wird gesagt, Marten habe sich verdächtig gemacht, weil er, obwohl er von dem Morde bereits Kenntnis hatte, mehrmals fragte, ob es denn wirklich wahr wäre, und weil er zu Stumbries mit lächelnder Miene sagte, als dieser ihm die Nachricht brachte: Mensch, du bist wohl verrückt. Stumbries, der einen sehr glaubhaften Eindruck macht, hat aber bekundet, daß das Lächeln des Marten nur der Ausdruck des Unglaubens dieser ungeheuerlichen Nachricht war. Wenn Marten zu dem Vizewachtmeister Schulz, als dieser ihm die Nachricht erzählte, gesagt hat: Ist es denn wahr? so hat er damit doch nicht ausgedrückt, daß er es noch nicht wußte, sondern nur, daß er noch immer nicht daran glauben wollte. Ein ähnliches Verhalten hat Marten Bunkus gegenüber beobachtet. Man macht Marten Vorwürfe, daß er, als er von der Ermordung des Rittmeisters gehört hat, nicht sofort in die Reitbahn gelaufen ist. Der Zeuge Bouillon hat nun bekundet, daß er zunächst in der Kantine und dann erst in die Reitbahn gelaufen ist. Auch Stumbries rief zunächst einen Befehl aus und lief erst dann in die Reitbahn. Ich habe die Überzeugung, das Material, das gegen Marten und Hickel hier zusammengetragen worden ist, hätte in noch viel größerem Maße gegen Bunkus und Schiedat zusammengetragen werden können. Ich erinnere Sie, meine Herren Richter, an die verschiedenen Prozesse, in denen der Angeklagte verurteilt wurde, während es sich später herausstellte, daß die Richter sich geirrt hatten und ein anderer der Schuldige war. Ich bin der Meinung, wo so viel Zweifel vorhanden sind, wie hier, wo so viel Spuren nach einer anderen Richtung führen, können Sie unmöglich einen bisher unbestraften anständigen Menschen auf Grund dieses Beweismaterials zum Tode verurteilen. Wenn Sie den Angeklagten freisprechen, dann sprechen Sie noch keineswegs aus, daß verschiedene Zeugen hier Meineide geschworen haben. Es kann alles, was die Zeugen hier gesagt haben, richtig sein, und dennoch kann der Täter ein anderer sein. Solange Sie den geringsten Zweifel in dieser Beziehung haben, dürfen Sie die Angeklagten nicht verurteilen. Ich bitte Sie dringend, meine Herren Richter, sprechen Sie die Angeklagten frei. – Verhandlungsführer: Marten, haben Sie noch etwas anzuführen? Sie haben das letzte Wort. Marten trat vor und sprach mit lauter und fester, aber weinender Stimme: Ich bedauere, daß der Herr Vertreter der Anklage beantragt hat, mich und meinen Schwager zu verurteilen, obwohl ich gänzlich unschuldig bin. Ich bekenne vor Gott und der ganzen deutschen Nation, daß mein Gewissen rein ist. Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich vollständig unschuldig bin. Ich wiederhole diesen Schwur, so wahr ein Gott im Himmel lebt. Von dem Herrn Untersuchungsrichter ist mir gesagt worden, ich solle ein offenes Geständnis ablegen, damit ich wenigstens der Gnade Sr. Majestät des Kaisers empfohlen werden könne. Hoher Gerichtshof, wie kann ich denn ein Geständnis ablegen, wenn ich nichts verbrochen habe. Gott ist mein Zeuge, daß ich den Herrn Rittmeister nicht erschossen habe. Ich würde mich schämen, die Gnade meines Kaisers Wilhelm anzurufen, wenn mein Gewissen nicht rein wäre. Ich bin ebenso wie mein Vater mit Leib und Seele Soldat. Ich habe mich stets anständig geführt und bin niemals auf den Gedanken gekommen, meinen Namen durch eine schlechte Handlung zu beflecken. Ich habe die Überzeugung, der hohe Gerichtshof wird einen Unschuldigen nicht verurteilen. – Verteidiger R.-A. Horn (für Hickel): Meine Herren Richter, ich kann sehr kurz sein, da ich auf Grund des hier vorgebrachten Beweismaterials eine Verurteilung für unmöglich halte. Die Zeitangaben, auf Grund deren gegen Hickel das Beweismaterial zusammengetragen worden ist, sind von sämtlichen Zeugen nur schätzungsweise angegeben worden. Wie leicht durch solche Zeitangaben Irrtümer entstehen können, ist allgemein bekannt. Im übrigen haben Bunkus und Schiedat mit vollster Bestimmtheit behauptet, daß Hickel 10 Minuten, ehe Gefreiter Bandilla die Nachricht von dem Morde in den Stall brachte, bei ihnen war. Damit ist wohl unwiderleglich der Beweis dafür erbracht, daß Hickel nicht an der Bandentür gestanden haben kann. Mein Herr Mitverteidiger hat bereits auf die unsichere Aussage des Baranowski hingewiesen. Ich betone nochmals, daß die Behauptung Baranowskis, der Mann an der Bandentür habe einen schwarzen Schnurrbart gehabt, durch das Experiment mit Hickel vollständig widerlegt ist. Es darf nun auch nicht außer acht gelassen werden, daß schon am Sonnabend vor dem Morde die Bandentür mehrfach von Unbefugten geöffnet worden war, und daß es dem Rittmeister, der darüber sehr aufgeregt war, nicht gelang, die Leute festzustellen. Für Hickel lag doch aber auch nicht der geringste Beweggrund zu einer solch furchtbaren Tat vor. Da der Beweis gegen Marten auf keinerlei Weise geführt ist, so kann doch der Umstand, daß Hickel der Schwager Martens ist, nicht als Beweggrund gelten. Der Umstand, daß Hickel ein paarmal vom Rittmeister getadelt worden ist, weil er ihn beim Reiten nicht angesehen habe, kann doch auch nicht als Beweggrund angeführt werden. Es ist absolut nicht anzunehmen, daß Hickel, der seit einigen Monaten in glücklichster Ehe lebte, dessen Frau sich im hochschwangeren Zustande befand, ein Mann, der 10 Jahre gedient und bereits Anspruch auf den Zivilversorgungsschein besaß, sich seinem Schwager zuliebe zu einer so furchtbaren Tat entschlossen haben soll. Angesichts des Umstandes, daß es durchaus nicht zu verkennen ist, daß Spuren von Tätern nach einer ganz anderen Seite hinlaufen, erwarte ich mit voller Zuversicht, daß der hohe Gerichtshof den Hickel freisprechen wird. – Verhandlungsführer: Hickel, Sie haben das letzte Wort. Hickel: Ich kann nur noch einmal versichern, daß ich vollständig unschuldig bin und mit Sicherheit meine Freisprechung erwarte. – Verteidiger Rechtsanwalt Burchard bemerkte: Es sei nicht angängig, Hickel freizusprechen und Marten zu verurteilen. Wenn der Gerichtshof Hickel für schuldlos halte, dann müsse auch Marten freigesprochen werden, denn es sei alsdann nicht der leiseste Beweis erbracht, wer Marten Hilfe geleistet haben soll. – Der Gerichtshof beriet nur etwa 1¼ Stunden. Der Verhandlungsführer, Oberkriegsgerichtsrat Scheer verkündete folgendes Urteil: Der Gerichtshof hat die Berufung, die von dem Gerichtsherrn gegen das freisprechende Urteil des Kriegsgerichts der zweiten Division eingelegt worden ist, verworfen. Danach sind beide Angeklagte freigesprochen. Das Gericht ist der Ansicht, daß gegen die Angeklagten ein starker Verdacht vorliegt. Ganz besonders ist der Gerichtshof der Ansicht, daß das Beweismaterial gegen Marten ein erhebliches ist. So ist ganz besonders die Art, wie Marten von Bartuleit und Weber auf dem Korridor in der Nähe des Karabiners, aus dem der tödliche Schuß fiel, angetroffen wurde, sowie der Umstand, daß er seinen Verbleib zur Zeit des Mordes nicht nachweisen konnte, als belastend anzusehen. Hickel hat sich dadurch verdächtig gemacht, daß er kurze Zeit vor dem Morde mit Marten zusammen gewesen ist, und daß ihn die Dragoner, die sehr ausführlich vernommen worden sind, nicht im Stalle gesehen haben. Andererseits ist aber doch nachgewiesen, daß Hickel im Stalle war, nur über die Dauer seines Aufenthaltes besteht Zweifel. Sind aber die Angaben der Zeugen Bunkus und Schiedat wahr, dann kann Hickel nicht der Mann gewesen sein, der von Baranowski an der Bandentür gesehen wurde. Der Gerichtshof hat aber auch in Erwägung gezogen, daß der Groll, den die Familie Martens gegen den Rittmeister v. Krosigk haben konnte, bis in das Jahr 1898 zurückdatiert, und daß, wenn deshalb Marten und Hickel etwas gegen den Rittmeister hätten unternehmen wollen, sie das viel früher getan haben würden. Es ist andernteils erwogen worden, daß der Rittmeister mit Marten dienstlich sehr zufrieden war, daß er ihn zeitig zum Unteroffizier beförderte, ihn nach Berlin auf die Telegraphenschule schickte und ihm, obwohl er der jüngste Unteroffizier war, eine Rekrutenabteilung zur Ausbildung gab, mit der der Rittmeister so zufrieden war, daß er ihm den längsten Urlaub bewilligte. Auch Hickel war bei dem Rittmeister als tüchtiger Quartiermeister beliebt. Der Gerichtshof hat daher die Verdachtsgründe, die gegen die Angeklagten vorliegen, nicht für hinreichend erachtet, um zu einer Verurteilung zu kommen. Es ist deshalb, wie geschehen, erkannt worden.