Textdaten
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Titel: Der deutsche Landsturm
Untertitel:
aus: Die Gartenlaube, Heft 10, S. 163
Herausgeber: Adolf Kröner
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1887
Verlag: Ernst Keil’s Nachfolger in Leipzig
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Erscheinungsort: Leipzig
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Originalherkunft:
Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[163] Der deutsche Landsturm. Bei den Berathungen über das österreichische Landsturmgesetz, das nach den neuesten Nachrichten früher in Kraft treten soll, als ursprünglich festgesetzt war, wurde man auch wieder an den deutschen Landsturm erinnert, über den merkwürdigerweise die unklarsten Ansichten herrschen; denn nicht Wenige glauben, selbst Kinder und Greise müßten zu den Waffen greifen und die Landsturmmütze aufsetzen, wenn das Vaterland in Gefahr ist. Diese Unklarheit kommt wohl daher, daß das Landsturmgesetz vom 12. Februar 1875 etwas in Vergessenheit gerathen ist, weil, während Reserve und Landwehr alljährlich nach den gesetzlichen Vorschriften einberufen werden, der Landsturm seit 12 Jahren nur auf dem Papier steht. Da in der jetzigen, durch allerlei Kriegsbefürchtungen erregten Zeit die irrthümlichen Ansichten über den Landsturm der Aufklärung bedürfen, so erwähnen wir, daß nach jenem Gesetz von 1875 der Landsturm aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr besteht, welche weder dem Heere noch der Marine angehören. Den Kern desselben werden also die ausgedienten, aus der Landwehr entlassenen Soldaten, etwa vom 32. bis 42. Lebensjahre bilden. Der Landsturm tritt nur zusammen, wenn ein feindlicher Einfall Theile des Reichsgebietes bedroht und überzieht. Das Aufgebot des Landsturms, das sich auch auf die verfügbaren Theile der Ersatzreserve bezieht, erfolgt auf kaiserliche Verordnung, welche auch den Umfang des Aufgebots bestimmt.

Nach der Einberufung treten für die Landsturmpflichtigen die für den Landsturm geltenden Vorschriften in Kraft; sie sind den Militärstrafgesetzen und der Disciplinarverordnung unterworfen. Bei Verwendung gegen den Feind erhält der Landsturm militärische, auf Schußweite erkennbare Abzeichen und wird in der Regel in besondere Abtheilungen formirt. Die Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend. In Fällen außerordentlichen Bedarfs kann die Landwehr aus den Mannschaften des aufgebotenen Landsturms ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn sämmtliche Jahrgänge der Landwehr und die verwendbaren Mannschaften der Ersatzreserve bereits einberufen sind.

Das sind die Hauptbestimmungen über den deutschen Landsturm, der zum großen Theil ja aus Männern in den besten Jahren und aus Soldaten besteht, welche in zwölfjähriger Dienstzeit das Waffenhandwerk gründlich gelernt haben. Sollten einmal die Reiterschwärme des slawischen Ostens die deutschen Grenzdistrikte überfluthen, sollten die Franzosen in Elsaß-Lothringen eindringen, so wird der einberufene deutsche Landsturm sich gewiß als eine mächtige Schutzwehr des Vaterlandes erweisen.