Der Normalarbeitstag der Justiz

Textdaten
Autor: Hugo Friedländer
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Titel: Der Normalarbeitstag der Justiz
Untertitel:
aus: Die Zukunft, Band 64, S. 113–115
Herausgeber: Maximilian Harden
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1908
Verlag: Verlag der Zukunft
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: Google-USA*, Commons
Kurzbeschreibung:
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Der Normalarbeitstag der Justiz.

Der Normalarbeitstag ist eine uralte Forderung der Arbeiter. Die ersten Bestrebungen zur Einführung eines gesetzlichen Normalarbeitstages hat England aufzuweisen. Lord Ashley brachte 1833 ein Gesetz ein, wonach die Arbeitzeit der Erwachsenen auf täglich zehn Stunden beschränkt werden sollte; das Gesetz wurde aber verworfen. In Nordamerika wurden 1840 und 1868 Versuche zur Einführung eines Normalarbeitstages für die Handwerker der Regirungstätten gemacht. Ein französisches Gesetz vom neunten September 1848 verfügte: das Tagewerk des Arbeiters in Fabriken und Hüttenwerken darf zwölf Stunden wirklicher Arbeit nicht übersteigen. In einigen Staaten Nordamerikas und in den australischen Kolonien ist der achtstündige Normalarbeitstag gesetzlich durchgeführt. Die Verkürzung der Arbeitzeit ist nicht nur eine Forderung der Sozialdemokraten. Die Arbeiter aller Parteien erstreben einen gesetzlich eingeführten Normalarbeitstag. Die kulturelle Bedeutung der Verkürzung der Arbeitzeit ist nicht zu verkennen. Sie gewährt den Arbeitern Zeit zur Erholung und geistigen Ausbildung und kräftigt das Familienleben. Diese Bewegung macht auch in allen Kulturländern Fortschritte. Selbst viele Arbeitgeber sind Freunde der Arbeitzeitverkürzung, seit sie eingesehen haben, daß der Betrieb und die Waarenerzeugung nicht nur nicht darunter leidet, sondern im Gegentheil gefördert wird; denn zweifellos arbeiten Leute, denen Zeit zur Erholung und Ausbildung gelassen wird, mit mehr Fleiß und Sorgfalt. Daß diese Behauptung nicht nur für körperlich, sondern auch für geistig arbeitende Menschen gilt, ist klar. Die englische Geschäftszeit, die auch in Deutschland in vielen kaufmännischen Betrieben, sogar in Regirungämtern durchgeführt ist, bedeutet den ersten Anfang einer Arbeitzeitverkürzung. In allen Berufen strebt man nach einer Arbeitzeitverkürzung; nur im Reich der Frau Justitia sind solche Bestrebungen fremd. Das ist um so bedauerlicher, als in der Rechtsprechung doch vor allen Dingen größte Sorgfalt geboten ist. Die ist aber unmöglich, so lange aus ökonomisch-fiskalischen Gründen an Richterpersonal gespart wird. Schon im Oktober 1881 sagte mir der (inzwischen verstorbene) Landgerichtsdirektor Bachmann, der damals der Ersten Strafkammer des Landgerichtes Berlin I vorsaß, seine Kammer habe so viele spruchreife Sachen zu erledigen, daß er einige für Mitte Dezember angesetzt habe. Ein solches Gericht, meinte Bachmann, ist einfach bankerot. Dabei hat die Kammer nicht etwa gefaulenzt. Bis in die späte Nacht wurde im Namen des Königs Recht gesprochen. Zeugen, die zu elf Uhr vormittags geladen waren, harrten gegen sieben Uhr abends noch des Aufrufes. Seit dieser Zeit ist es aber nicht nur bei den berliner Gerichten, sondern wohl in ganz Deutschland noch viel schlimmer geworden.

Die Kriminalgerichte arbeiten mit allzu hastigem Fleiß. Durch solche Ueberanstrengung muß die Rechtspflege schließlich leiden. Selbst die Laienrichter (Schöffen und Geschworene), die doch selten gewöhnt sind, längere Zeit geistig thätig zu sein, müssen vielfach von frühem Morgen bis in die späte Nacht ihres Richteramtes walten. Dabei handelt sichs für den Angeklagten zwar nicht immer um Leben und Tod; auch ein Monat Gefängniß oder eine noch geringere Strafe kann aber das Glück und die Existenz einer ganzen Familie vernichten. Auch Berufsrichter sind Menschen. Wenn eine Strafkammer von neun Uhr morgens mit einer kleinen Pause bis in die späte Nacht arbeitet, dann ist kaum denkbar, daß die Richter noch die erforderliche [114] geistige Spannkraft besitzen, um mit Sorgfalt Recht sprechen zu können. Noch weniger können es die Geschworenen. Nun erwäge man, daß Geschworenen- und Strafkammerurtheile nur durch Revision angefochten werden können und daß „thatsächliche Feststellungen“ sich der Nachprüfung des Revisiongerichtes entziehen. Ich habe im Oktober 1883 dem neustettiner Synagogenbrandprozeß, der vor dem Schwurgericht in Köslin verhandelt wurde, als Berichterstatter beigewohnt. Fünf Juden waren beschuldigt, ihre Synagoge in Brand gesteckt zu haben, um die Versicherungprämie zu erhalten und ein schöneres Gotteshaus erbauen zu können und (Das stand ausdrücklich in der Anklage und wurde auch vom Vorsitzenden in der Urtheilsbegründung hervorgehoben) um das Verbrechen den Christen in die Schuhe zu schieben. In dieser wichtigen Sache wurde von neun Uhr vormittags mit einer einstündigen Pause bis lange nach Mitternacht verhandelt. Am zweiten Verhandlungtag bat, eine halbe Stunde vor Mitternacht, der berliner Vertheidiger Dr. Sello, die Verhandlung abzubrechen, da er geistig und physisch erschöpft sei. „Wir können jetzt die Verhandlung noch nicht unterbrechen“, erwiderte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Burow; „in dieser Schwurgerichtsperiode sind noch so viele Sachen zu erledigen, daß, wenn wir schon um halb Zwölf abends die Verhandlung schließen, wir unser Pensum nicht absolviren können.“ Also wurde weiter verhandelt: bis zwei Uhr nachts. Am dritten Verhandlungtag hatte sich der Vorsitzende, ein vierschrötiger Hinterpommer, vorgenommen, bis zum folgenden Morgen zu verhandeln. Gegen halb zwei Uhr nachts vernahm man im Gerichtssaal lautes Schnarchen. Einige Geschworene waren vor Müdigkeit eingeschlafen. Das störte aber den Vorsitzenden nicht, von dem ein berliner Journalist schrieb: „Der Mann hat entweder überhaupt keine Nerven oder solche von der Stärke eines Schiffstaues oder einer Ankerkette.“ Die Verhandlung wurde fortgesetzt, als ob es sich um gut bezahlte Akkordarbeit handelte. Gegen Zwei trat ein Geschworener mit schneeweißem Bart und Haupthaar vor den Richtertisch und sagte: „Herr Vorsitzender, ich muß Sie dringend bitten, die Verhandlung jetzt abzubrechen. Wir sitzen hier mit geringer Unterbrechung seit neun Uhr früh. Die jüngeren Herren beschweren sich schon und ich bin ein alter Mann.“ „Dann wollen wir eine kleine Pause machen“, sprach der Vorsitzende; „abbrechen können wir die Verhandlung noch nicht.“ Eine Pause von fünfzehn Minuten trat ein; dann wurde bis vier Uhr morgens verhandelt. Das Ergebniß dieser denkwürdigen Verhandlung, in der die Angeklagten unter dem Hepp! Hepp! des Straßenpöbels zu schweren Strafen verurtheilt wurden, war, daß das Urtheil vom Reichsgericht eines prozessualen Verstoßes wegen aufgehoben und an das Landgericht zu Konitz verwiesen wurde, wo nach nochmaliger siebentägiger Verhandlung Freisprechung erfolgte. Im November 1886 waren vor dem Schwurgericht zu Kottbus acht Leute des Landfriedensbruchs angeklagt. Am letzten Tage hatte die Verhandlung von neun Uhr vormittags, mit einstündiger Pause, bis halb acht Uhr abends gedauert. Die Beweisaufnahme war beendet und die Plaidoyers sollten beginnen. Die Vertheidiger und die Geschworenen baten um Vertagung. Der Gerichtshof lehnte sie ab, „da die Sache bis zwölf Uhr nachts erledigt werden könne“. Die Geschworenen konnten aber erst gegen halb drei Uhr nachts die Berathung anfangen. Um sechs Uhr morgens war die Verhandlung zu Ende gediehen. Im aachener Alexianerprozeß, der vom dreißigsten Mai bis zum achten Juni 1895 vor der aachener Strafkammer durchgeführt wurde, beantragte [115] Staatsanwalt Pult am zweiten Tage nach einer zwölfstündigen Verhandlung eine Nachtsitzung, weil er einen Pfingstausflug unternehmen wolle. Der Gerichtshof lehnte den Antrag ab. Und es wurde weiter verhandelt.

Ich könnte noch viele Vorgänge ähnlicher Art aufzählen. Zeigt nicht aber schon das bisher Mitgetheilte die Nothwendigkeit gründlichen Wandels? In den überfüllten Gerichtssälen ist die Luft meist geradezu unerträglich; schon deshalb dürften die Verhandlungen nicht zu lange dauern. Als ich im Dezember 1884 nach Leipzig kam, um mir eine Eintrittskarte zu dem Prozeß wider Reinsdorff und Genossen zu verschaffen, fragte ich den Senatspräsidenten Drenckmann, der den Vereinigten Strafsenaten des Reichsgerichts vorsitzen sollte, wie viele Tage die Verhandlung wohl dauern werde. Er antwortete: „Das kann ich heute selbst noch nicht wissen. Der Vorsitzende, der vor einer so umfangreichen und wichtigen Sache genaue Zeitbestimmungen giebt, verkennt seine Aufgabe.“ Würde sich bei Gerichtsverhandlungen, insbesondere bei großen Prozessen nicht die „englische Geschäftszeit“ empfehlen? Eine lange Mittagspause ist meiner Meinung nach nicht nützlich. Die Prozeßbetheiligten sind nach der Mittagspause geistig meist nicht mehr so frisch wie vor dem Essen. Plenus venter non studet libenter: Das merkt man auch in Gerichtssälen. Man sollte, wie es bei einigen Gerichten (besonders beim Reichsgericht) geschieht, von neun Uhr vormittags mit einer höchstens halbstündigen Pause bis vier Uhr nachmittags verhandeln. Nur dann wird es möglich sein, die Verhandlung mit der nöthigen Sorgfalt zu führen.
Hugo Friedlaender.


Der Verfasser dieses Artikels ist seit vierzig Jahren Gerichtsberichterstatter und in den alten und neuen Sälen des berliner Kriminalgerichtes neben seinem Kollegen Oskar Thiele die bekannteste Gestalt. Vor ein paar Wochen hat Herr Friedlaender, unter dem Titel „Kulturhistorische Kriminalprozesse der letzten vierzig Jahre“ (im Verlag Kontinent) einen Band veröffentlicht, in dem die berühmtesten Prozesse dieses Zeitabschnittes kurz, doch klar dargestellt sind. Die Serie reicht von dem Päderastenprozeß Zastrow, über Hödel, Tisza-Eszlar, den chemnitzer Sozialistenprozeß hinweg, bis zu der auf den Namen Heinze getauften Tragikomoedie. Die Sammlung wird fortgesetzt.