Der Hexenhammer (1923)/Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 16

<<< Zweiter Teil, Erste Frage, Kapitel 16 >>>
{{{UNTERTITEL}}}
aus: Der Hexenhammer (1923)
Seite: {{{SEITE}}}
von: [[{{{AUTOR}}}]]
Zusammenfassung: {{{ZUSAMMENFASSUNG}}}
Anmerkung: {{{ANMERKUNG}}}
Bild
[[w:{{{WIKIPEDIA}}}|Artikel in der Wikipedia]]
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
[[Index:{{{INDEX}}}|Wikisource-Indexseite]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe

Ueber die drei Arten, wie Männer und nicht Weiber mit Hexenwerken infiziert befunden werden, in drei Abschnitten, und zwar zuletzt von den hexenden Bogenschützen.

Kapitel 16.

Letztens bezüglich der gegenwärtigen Art von Hexenwerk, womit die Männer in drei Gattungen infiziert werden, ist erstens betreffs der Schwere des Verbrechens zu verhandeln mit Bezug auf die Bogenschützenhexer in sieben schauderhaften Schandtaten. Erstens nämlich haben sie, wie es heißt, am hochheiligen Tage des Leidens Christi, nämlich am sechsten Tage der Paraskeue, während der feierlichen Messe das allerheiligste Bild des Gekreuzigten gleichsam zum Zielpunkte zu machen und mit dem Pfeile danach zu schießen. O, welche Grausamkeit und Beleidigung des Heilandes!

Zweitens, mag es auch als zweifelhaft betrachtet werden, ob sie noch einen weiteren Abfall, nämlich mit Worten, außer jenem Abfall mit der Tat, mit den Dämonen zu begehen haben, so kann doch, wie es auch immer geschehen möge, von einem Christen dem Glauben keine größere Schmach angetan werden, da es sicher ist, daß, wenn ein Ungläubiger ähnliches versuchen wollte, es keine Wirkung haben würde. Auch zu keinem so großen, dem Heile feindlichen Werke kann ein solcher zustimmen, daher solche Elenden vielmehr die Wahrheit und Kraft des katholischen Glaubens abwägen sollten; aus welchem Grunde Gott auch mit Recht derlei Schandtaten zuläßt.

Drittens hat (ein solcher) drei oder vier Schüsse mit ebenso vielen Pfeilen anzubringen, und folglich wird er an jedem beliebigen Tag der Zahl entsprechend ebenso viele Menschen umbringen können.

Viertens werden sie von den Dämonen sicher gemacht, haben jedoch den zu Tötenden vorher mit dem leiblichen Auge anzusehen und richten den Willen des Herzens von neuem auf jenen zu Tötenden, wo dann ein solcher, an welchem Orte er auch immer eingeschlossen ist, sich nicht davor schützen kann, daß die Geschosse abgeschossen und ihm durch den Teufel beigebracht werden.

Fünftens vermögen sie mit solcher Sicherheit den Pfeil abzuschießen, daß sie für den Fall, sie wollten vom Kopfe mit dem Pfeile einen Zehner ohne Verletzung des Kopfes herunterholen, auch dieses auszuführen vermöchten; in ähnlicher Weise auch mit einer, wenn auch noch so großen Flintenkugel.

Sechstens haben sie zur Bewirkung dieser Dinge dem Teufel unter Preisgabe von Leib und Seele eine solche Huldigung zu leisten, wie sie oben beschrieben ist.

Darüber wollen wir einige Geschehnisse vorführen. Als nämlich ein gewisser rheinischer Fürst mit Beinamen „der Bärtige“, weil er seinen Bart wachsen ließ, vor sechzig Jahren sich die kaiserlichen Lande angegliedert und ein gewisses Schloß Lendenbrunnen wegen der Raubzüge, welche die Schloßbewohner von dort aus machten, mit einem Belagerungsring umschlossen hatte, hatte er in seinem Gefolge einen gewissen Zauberer dieser Art, namens Puncker, der die Schloßbewohner so sehr belästigte, daß er nach und nach alle, einen einzigen ausgenommen, mit seinen Pfeilen umbrachte; und dabei beobachtete er diese Weise: daß er denjenigen, welchen er angesehen hatte, wohin er sich auch wendete, durch einen abgeschossenen Pfeil tödlich verwundete und tötete; und solche Schüsse hatte er an jedem Tage nur drei in seiner Gewalt, weil er nämlich drei Pfeile auf das Bild des Heilandes abgeschossen hatte. Warum aber der Teufel die Dreizahl vor den anderen auswählt, dafür kann man (als Grund) ansehen, daß er es zur Verleugnung der heiligsten Dreieinigkeit tut. Wenn er aber jene drei Schüsse abgegeben hatte, schoß er wie die übrigen seine Pfeile nur auf gut Glück ab. Es geschah schließlich, daß, als jemand von den Schloßbewohnern ihm spottend zugerufen hatte: „Punker, wirst du denn nicht den am Tore hängenden Reif unverletzt lassen?“ jener von draußen zur Nachtzeit antwortete: „Nein; sondern gerade am Tage der Einnahme des Schlosses will ich ihn wegnehmen.“ Wie er es vorher gesagt hatte, so brachte er es zur Erfüllung. Denn nachdem alle mit Ausnahme eines einzigen, wie vorausgeschickt ist, umgebracht worden waren, wurde das Schloß genommen; und jenen Reif hing er am Hause in Rorbach, Diözese Worms, auf, wo man ihn bis auf den heutigen Tag hängen sehen kann. Auch er wurde von Bauern, denen er sehr lästig war, danach eines Abends mit ihren Grabscheiten getötet und starb in seinen Sünden.

Man berichtet ferner von ihm, daß einer von den Vornehmen sich sicher von seiner Kunst habe überzeugen wollen: Er stellte dessen eigenen kleinen Sohn an die Säule, legte ihm als Ziel auf das Barett einen Zehner und trug ihm auf, den Zehner ohne das Barett mit dem Pfeile herunterzuholen. Als aber der Hexer, doch mit Schwierigkeit, dies tun zu wollen erklärte, aber lieber davon abstehen wollte, um nicht vom Teufel zu seinem Untergange versucht zu werden, tat er, von den Worten des Fürsten trotzdem verleitet, einen Pfeil in seinen Koller am Halse, und indem er einen anderen auf die Armbrust legte, schoß er den Zehner vom Barett ohne jede Schädigung des Knaben herunter. Als jener das gesehen hatte und den Hexer fragte, warum er den Pfeil in den Koller getan hätte, antwortete er: „Wenn ich, vom Teufel getäuscht, mein Kind getötet hätte, wo ich hätte sterben müssen, hätte ich Euch sofort mit dem anderen Pfeile durchbohrt, um wenigstens so meinen Tod zu rächen.“

Mag nun zwar die göttliche Zulassung derartige Uebel zur Prüfung und Läuterung der Gläubigen geschehen lassen, so wirkt doch die Gnade des Heilandes zur Stärkung und zum Ruhme des Glaubens noch größere Wunder. In der Diözese Konstanz nämlich, nahe bei dem Schlosse Hohenzorn und einem Nonnenkloster, sieht man eine eben neu erbaute Kirche, in der man ein solches Bild des Heilandes mit einem darinsteckenden Pfeile und vergossenem Blute bemerkt. Die Wahrheit dieses Wunders ist in dieser Ordnung klar geworden: Während nämlich ein Elender nach der vorher angemerkten Ordnung betreffs drei oder vier Schüssen der Armbrust zur Vernichtung anderer vom Teufel sichergemacht zu werden wünschte, zielte er auf einem Zweiwege mit dem Pfeile nach dem Bilde des Gekreuzigten und durchbohrte es so, wie man es bis heute sieht; und während ein wundersamer Schrei hervorbrach, wurde der Elende, von göttlicher Kraft am Fuße durchbohrt, unbeweglich angeheftet; und als er von einem Vorübergehenden gefragt wurde, warum er da angeheftet bliebe, bewegte der Elende den Kopf, und an Armen und Händen, mit denen er die Armbrust hielt, und am ganzen Körper zitternd vermochte er nichts zu antworten. Als der andere danach sich umsah und das Bild des Gekreuzigten erblickte und den darinsteckenden Pfeil samt dem ausgeflossenen Blute bedachte, rief er: „Ganz gemeinerweise; du Nichtswürdiger, hast du das Bild unseres Herrn durchbohrt!“ Dann rief er noch andere zusammen und sagte: „Paßt auf, daß er nicht die Flucht ergreift“ – während er sich doch, wie vorausgeschickt ist, nicht vom Flecke rühren konnte – lief zum Schlosse und erzählte das Geschehnis (den Leuten dort), die schnell herunterstiegen und den Elenden an eben derselben Stelle verharren fanden. Als er ihnen das Verbrechen gestanden hatte, da sie nach dem Falle forschten, bewegte er sich infolge der Berührung mit der öffentlichen Gerichtspflege vom Flecke und empfing als eine seiner Vergehen würdige Strafe einen gar elenden Tod.

Aber ach, was zu denken schon schauderhaft ist – auch dadurch läßt sich die menschliche Verkehrtheit nicht abschrecken, daß sie sich ähnlicher Schandtaten enthielte. Denn an den Höfen der Vornehmen werden überall solche gehalten, und man duldet, daß sie sich ihrer Schandtaten öffentlich, zur Verachtung des Glaubens, schweren Beleidigung der göttlichen Majestät und zur Schmach für unseren Erlöser, rühmen und sich mit derlei brüsten.

Daher sind auch solche durchaus, ebenso die, welche sie, nicht etwa Ketzer, sondern vom Glauben Abgefallene, aufnehmen, verteidigen und begünstigen, zu verurteilen und mit den darauf stehenden Strafen zu büßen; und dies ist das siebente[1]. Zuerst sind sie ipso jure exkommuniziert; Geistliche, welche jene begünstigen, werden jeglichen Amtes und Benefizes enthoben und beraubt und werden ohne besonderen Indult seitens des apostolischen Stuhles nicht darein zurückversetzt. Ebenso wenn die vorgenannten Leute, die (solche) Hexer aufnehmen, öffentlich bekannt gemacht sind und in der Exkommunikation ein Jahr lang verstockten Herzens verharrt haben, sind sie wie Ketzer zu verdammen; was alles so im einzelnen bewiesen wird.

Im Canon ut inquisitionis, § prohibemus, lib. II, ist die Rede davon, in Glaubenssachen den Prozeß und das Gerichtsurteil der Diözesanen und Inquisitoren nicht direkt oder indirekt zu hindern, wo die vorgenannte nach einem Jahre zu verhängende Strafe berührt wird. Es heißt da nämlich zuerst: „Wir verbieten ganz ausdrücklich den Machthabern, zeitigen Herrschaften und Rektoren, deren Offizialen“ usw. Wems gefällt, mag das Kapitel durchlesen. Daß endlich auch die Hexer selbst samt denen, die sie aufnehmen, ipso jure exkommuniziert sind, ist bezüglich der ketzerischen Hexer klar aus dem Canon ad abolendam am Anfang und aus dem Canon excommunicamus I, besonders und kürzer in dem Canon excommunicamus II de haeret., wo es heißt: „Wir exkommunizieren und belegen mit dem Anathema sämtliche Ketzer, Katharer, Pateriner (und weiter unten) auch die anderen, mit welchen Namen auch immer sie belegt werden.“ Bemerke, daß mit dem Ausdruck „mit welchen Namen auch immer“, diejenigen gemeint sind, die an sie glauben und sie aufnehmen, so wie die übrigen oben Genannten. Es heißt darüber im Canon excommunicamus I, § credentes: „Außerdem, die an sie glauben, sie aufnehmen, verteidigen und begünstigen, sollen der Exkommunikation solcher unterliegen; so bestimmen wir“ usw.; und im Canon excommunicamus II werden mehrere Strafen berührt, die sie innerhalb eines Jahres mit den Geistlichen selbst verwirkt haben. Es heißt dort: „Wir bestimmen, daß die, welche (solche Hexer) aufnehmen, begünstigen und verteidigen, der Exkommunikation unterliegen, so daß jeder von ihnen, nachdem er mit der Exkommunikation gezeichnet worden ist, danach ohne weiteres infam ist, wenn er es verschmäht, innerhalb eines Jahres Genugtuung zu leisten. Sie sollen nicht zu öffentlichen Aemtern oder Beratungen, noch zur Wahl solcher (Beamten), noch zur Zeugenaussage zugelassen werden; sie sollen auch in Testamenten nicht bedacht werden können, noch die freie Befugnis zum Testieren haben. Sie sollen nicht zur Erbfolge gelangen, und keiner soll gezwungen werden, einem solchen betreffs irgendeines Geschäftes verantwortlich zu sein. Ist er zufällig ein Richter, so soll sein Spruch keine Festigkeit erlangen, zu seinen Ohren sollen keine Sachen vorgebracht werden. Wenn er Advokat ist, soll auf keinen Fall seine Anwaltschaft zugelassen werden; ist er ein Schreiber, so sollen die von ihm aufgestellten Instrumente keine Gültigkeit haben, sondern sollen mit ihrem verdammten Urheber verdammt werden; und dasselbe, schreiben wir vor, soll in ähnlichen Fällen beobachtet werden. Wenn er aber ein Geistlicher ist, soll er jeglichen Amtes und Benefizes entsetzt werden: je schwerer bei jemandem die Schuld, desto größere Ahndung soll geübt werden. Wenn aber derartige, nachdem sie von der Kirche gezeichnet sind, es verschmähen, der Strafe zu entgehen, sollen sie mit dem Spruche der Exkommunikation getroffen werden bis zur Satisfaktion. Wahrlich sollen die Geistlichen derartigen Pestkranken die kirchlichen Sakramente nicht reichen; es nicht wagen, sie einem christlichen Grabe zu übergeben; keine Almosen noch Schenkungen von ihnen annehmen: andernfalls sollen sie (selber) ihres Amtes entsetzt werden, in welches sie ohne besonderen Ablaß seitens des apostolischen Stuhles nimmermehr zurückversetzt werden sollen.“

Es gibt aber noch sehr viele andere Strafen für die oben Genannten, auch wenn sie kein Jahr lang verstockten Herzens verharren; nämlich für ihre Söhne und Enkel, die vom Bischof und vom Inquisitor ihrer Würden, Personalrechte und aller beliebigen kirchlichen Ehrenstellen und Benefizien und öffentlichen Aemter beraubt oder für beraubt erklärt werden können; nach dem Canon ut commissi § privandi, de haer. lib. 6. Man versteht das aber nur für den Fall, daß sie unbußfertig geblieben sind, wie im Canon statutum felicis, in demselben Buche, unter demselben Titel. Item, daß auch ihre Söhne bis zum zweiten Gliede jeglichen kirchlichen Benefizes und der öffentlichen Aemter beraubt sind, wie es im Canon quaecumque, § haeretici, in demselben Buche heißt. Man muß das aber von denen verstehen, die von der väterlichen Seite stammen und nicht von der mütterlichen, und auch unbußfertig geblieben sind, wie es in dem angezogenen C. statutum heißt. Item, daß jenen – ergänze: die an sie glauben, sie aufnehmen, verteidigen und begünstigen – das Vorrecht der Appellation und Proklamation untersagt sein soll. Das ergibt sich aus dem C. ut inquisitionis, in demselben Buche; wo jedoch der Archidiakonus es so versteht, in demselben Kapitel, daß sie es nicht können, nachdem sie durch Urteilsspruch für solche erklärt worden sind; vor dem Urteilsspruche aber können sie appellieren, wenn sie in irgendwelchen Sachen belastet oder unschuldigerweise belästigt werden. – Mehreres andere könnte noch hergeleitet werden; aber dies mag genügen.

Zum weiteren Verständnis des Vorausgeschickten ist jedoch noch einiges zu erörtern. Erstens, wenn ein Fürst oder eine weltliche Macht zur Verwüstung irgendeines Schlosses in gerechtem Kriege gemäß dem vorerwähnten Geschehnis einen derartigen Hexer bei sich aufnimmt und mit seinem Beistande die Tyrannenherrschaft der Bösen bricht, ob dann das ganze Heer oder nur die zu verurteilen und mit den vorgenannten Strafen zu belegen sind, die jene begünstigen und aufnehmen? Es scheint geantwortet werden zu müssen, daß, weil wegen der Menge die Härte des Gerichts zu mildern ist, dist. 40, constitueretur, zwar der Fürst, seine Beisitzer und Räte, die solches begünstigen, durchaus und ohne weiteres die vorerwähnten Strafen verwirkt haben, wenn sie, von ihrem Hauptpriester gewarnt, nicht davon ablassen, indem sie dann schon als Beherberger und Begünstiger beurteilt werden, weshalb sie auch den Strafen selbst unterliegen; das ganze Heer jedoch entgeht jener Erkennung auf Exkommunikation, da ja derlei Dinge ohne ihren Rat und ohne ihre Begünstigung geschehen, sie im Gegenteil bereit sind, zur Verteidigung des Staates ihre Leiber preiszugeben, mögen sie auch vielleicht an Hexentaten Gefallen haben. Nur sollen sie gehalten werden, jenen Wiedergeborenen in der Beichte anzuerkennen; und nachdem der Beichtvater die nötige Gewißheit erlangt hat, daß sie für immer derartiges in jeder Weise verabscheuen, werden sie absolviert; auch sollen sie, soweit es bei ihnen steht, von ihrem Lande derartige Hexer vertreiben.

Wenn aber gefragt wird, von wem die Oberen absolviert werden können, wenn sie wieder zur Vernunft kommen, ob von ihrem Hauptpriester oder von Inquisitoren, so wird geantwortet, sie können sehr wohl von den Hauptpriestern und auch von den anderen, Inquisitoren, absolviert werden, wenn sie wieder zur Vernunft kommen. Das steht im C. ut officium, am Anfange, de haer. 6, wo es heißt: „ut officium“ und weiter unten: „Gegen die Ketzer, die an sie glauben; sie aufnehmen; begünstigen und verteidigen, ebenso auch gegen die, welche wegen Ketzerei die Ehrenrechte verloren haben oder der Ketzerei verdächtig sind, gehet vor nach den kanonischen Satzungen, mit Hintansetzung der Angst vor den Menschen, in Gottesfurcht. Wenn aber jemand von den Vorgenannten die ketzerische Verseuchung von vornherein abschwört und zur Einheit der Kirche zurückkehren will, sollt ihr ihm nach kirchlicher Form die Wohltat der Absolution zukommen lassen.“

Wenn endlich darauf gedrungen wird, wann denn ein Fürst oder jemand anders wieder zur Vernunft gekommen heißt, so wird geantwortet, wenn er den Hexer zur Bestrafung wegen der dem Schöpfer angetanen Beleidigung ausgeliefert, weshalb es auch nicht die einem offen in ketzerischer Verkehrtheit ertappten Hexer oder Ketzer gebührende Strafe ist, daß er ihn bloß aus seiner Herrschaft vertreibt, wie sich weiter unten zeigen wird. Er soll auch das Vergangene bedauern und, wie es einem rechtgläubigen Fürsten zukommt, sich fest in seinem Geiste vornehmen, niemals wieder solche zu begünstigen.

Wenn gefragt wird, wem er auszuliefern, in welcher Ordnung er zu bestrafen und ob er als offen in Ketzerei ertappt zu verurteilen sei, so wird betreffs des ersten eine besondere Schwierigkeit am Anfang des dritten Teiles berührt werden: Ob nämlich deren Bestrafung nur dem weltlichen Richter und nicht dem geistlichen zusteht? Es ist ja offenkundig nach C. ut inquisitionis, § prohibemus, lib. 6, daß es den weltlichen Behörden und Herren untersagt wird, irgendwie über das Verbrechen der Ketzerei ohne die Erlaubnis der Bischöfe oder Inquisitoren oder wenigstens des einen oder anderen von ihnen zu urteilen. Aber weil der Grund, der dort bezeichnet wird, betreffs der Hexer nicht anwendbar erscheint, weil dort gesagt wird, daß sie deshalb nicht urteilen dürfen, weil das Verbrechen der Ketzerei rein kirchlich ist, das Verbrechen der Hexer aber nicht rein kirchlich, sondern auch bürgerlich zu sein scheint, wegen der (damit verbundenen) zeitlichen Schädigungen: so ist es zwar Sache des kirchlichen Richters – wie es auch damit sei, was sich unten ergeben wird – zu erkennen und zu urteilen; jedoch Sache des weltlichen Richters ist es, auszuführen und zu strafen, wie es sich ergibt aus de haer. c. ad abolendam, c. vergentis und c. excommunicamus. Wenn also auch der weltliche Richter einen solchen dem Hauptpriester zur Verurteilung übergibt, so hat er doch für sich die Pflicht, ihn zu bestrafen, wenn er ihm vom Bischof übergeben oder überlassen wird; oder es kann der weltliche Richter mit Zustimmung des Bischofs auch beides tun, nämlich aburteilen und strafen.

Es gilt auch nichts, wenn gesagt wird, solche Hexer seien keine Ketzer, sondern vielmehr Apostaten; da beides mit dem Glauben zu tun hat. Wie jedoch ein Ketzer daran nur zweifelt, und zwar im ganzen oder nur teilweise, so auch die Apostaten-Hexer. Auch die Ueberlegung sagt das an und für sich schon: da es nämlich schlimmer ist, den Glauben zu verderben, durch den die Seele Leben erhält, als Geld zu fälschen, wodurch das zeitliche Leben erhalten wird. Wenn daher Falschmünzer oder andere Uebeltäter sofort durch die weltlichen Behörden mit Recht dem Tode übergeben werden, können so viel mehr solche Ketzer und Apostaten sofort, wenn sie überführt werden, mit Recht getötet werden.

Daher ergibt sich aus diesem auch die Antwort auf das zweite, in welcher Ordnung nämlich und von was für einem Richter er zu bestrafen sei. Aber deutlicher wird darüber im dritten Teile des Werkes gehandelt werden, bei den Arten, das Urteil zu fällen, wie ein offen bei Ketzerei Ertappter zu verurteilen sei, bei der achten und zwölften Art; auch betreffs des Zweifels, was zu tun sei, wenn er bereute, ob er dann noch zu töten sei. In der Tat nämlich ist ein einfacher, rückfälliger Ketzer, wie sehr er auch bereut, zu töten, nach dem angezogenen c. ad abolendam, und zwar begründeterweise nach Thomas, indem dadurch für das allgemeine Wohl gesorgt wird. Denn wenn Ketzer, die umgekehrt sind, oft wieder aufgenommen würden, daß sie am Leben und im Genuß ihrer sonstigen zeitweisen Güter blieben, könnte das zum Nachteil des Heiles der übrigen sein; einmal, weil sie im Rückfalle andere anstecken können; dann auch, weil, wenn sie straffrei ausgingen, andere (um so) sorgloser in die Ketzerei zurückfallen können. Aus ihrem Rückfalle schließt man auch auf ihre Unbeständigkeit betreffs des Glaubens, und daher ist (ein solcher) mit Recht zu töten. Daher kann man hier auch sagen, daß, wenn wegen des bloßen Verdachtes der Unbeständigkeit der bestellte geistliche Richter den Rückfälligen dem weltlichen Gerichtshofe zur Tötung zu übergeben hat, er a fortiori, wenn er einen Apostaten oder irgendeine Hexe dem weltlichen Gerichtshofe wegen ihrer Bußfertigkeit und Bekehrung nicht übergeben will, doch einen solchen zu überlassen und nicht hinderlich zu sein hat, wenn der weltliche Richter wegen ihrer zeitlichen Schädigungen den Hexer nach den Gesetzen töten (lassen) will, wenn auch der geistliche Richter den reuigen Hexer vorher von der Exkommunikation zu absolvieren hat, die er wegen der Hexenketzerei verwirkt hat, indem er als Ketzer exkommuniziert worden ist, nach c. excommunicamus I, qu. 2; und ihn in den Schoß der Kirche wieder aufzunehmen hat, damit sein Geist gesund werde, wie es XI, qu. 3, audi, heißt.

Andere Gründe werden weiter unten in der ersten Frage des dritten Teiles bezeichnet; diese mögen (aber) für jetzt genügen. Nur mögen die Leiter der Seelen beachten, eine wie harte und strenge Rechenschaft der zu fürchtende Richter von ihnen fordern wird, ja, in der Tat das härteste Gericht (droht) denen, welche an der Spitze stehen, wenn sie solche zur Beleidigung des Schöpfers am Leben lassen.

*

Es folgt (der Abschnitt) von den beiden anderen Arten der Hexer. Denn zu derselben Gattung von Hexerei werden auch diejenigen gerechnet, welche durch Besprechungen und gotteslästerliche Sprüche alle möglichen Waffen zu besprechen wissen, daß sie ihnen auf keine Weise zu schaden vermögen, daher sie auch nicht verwundet werden können. Diese werden nämlich unterschieden: Manche gibt es, die mit den vorerwähnten Hexer-Bogenschützen insofern übereinstimmen, als sie auch am Bilde des Gekreuzigten und vermittels der ihm angetanen Schmach derlei lernen. Wer z. B. will, daß er am Kopfe durch kein Eisen oder keinen Hieb verletzt werden kann, hat den Kopf des Bildes wegzunehmen; wer bezüglich des Halses (das wünscht), nehme den Hals; wer am Arme, nehme oder verstümmele einen Arm; und so entsprechend weiter. Bisweilen verstümmeln sie (ein solches Bild) oberhalb des Gürtels, bisweilen unterhalb des Gürtels gänzlich, und zum Zeichen dessen findet sich unter zehn auf Zweiwegen oder im Felde aufgestellten Bildern kaum ein ganzes. Manche aber gibt es, welche bestimmte Breves bei sich tragen; manche besorgen derlei bisweilen mit heiligen oder auch unbekannten Worten, wobei folgender Unterschied zwischen ihnen angenommen wird: Mögen nämlich die ersteren zur Schande für den Glauben betreffs der Entehrung des Bildes des Heilandes mit den vorgenannten Hexer-Bogenschützen übereinstimmen, daher sie auch als wahre Apostaten zu erachten und zu verurteilen sind, wenn sie ertappt worden sind, so doch in anderer Hinsicht als die Bogenschützen; auch scheinen (jene Amulette) nicht zum offenkundigen Nachteil des Nächsten, sondern zum Schutze des eigenen Körpers zu dienen – daher sind sie als bußfertige und nicht rückfällige Ketzer zu beurteilen, wenn sie als Hexer überführt sind und bereuen, und nach der achten Art zu büßen, unter Abschwörung und Einschließung, wie es im dritten Teile berührt werden wird. Was aber die zweiten betrifft, die durch Sprüche Waffen zu besprechen und mit bloßen Sohlen darüber hinzugehen und ähnliches auszuführen bedacht sind – Besprecher aber heißen nach Isidorus, Etym. VIII, solche, die mit Worten irgendeine Kunst ausüben – so ist zu unterscheiden, weil bisweilen Besprechungen mit heiligen Worten oder mit geschriebenen Sprüchen bei Kranken vorgenommen werden und die Bespre­chungen Besprechungen freilich erlaubterweise geschehen können, wenn sieben Bedingungen beachtet werden, wie sich weiter unten bei den Arten, behexte Kranke zu heilen, ergeben wird. Besprechungen aber, die mit irgendwelchen Worten an Waffen vorgenommen werden, oder wenn derlei geschriebene Sprüche getragen werden, müssen die Richter beachten, daß, wenn unbekannte Namen dabei sind, ebenso Charaktere und Signaturen, ausgenommen das Zeichen des Kreuzes, derlei dann durchaus zu verwerfen und die Leute in Liebe von solcher Leichtgläubigkeit abzubringen sind. Wenn sie davon nicht ablassen wollen, sind sie als leicht verdächtig zu beurteilen, worüber sich weiter unten in der zweiten Art, das Urteil zu fällen, Klarheit ergeben wird. Denn dann fehlt es nicht an einem Skrupel ketzerischer Verkehrtheit, im Gegenteil: weil derlei durchaus mit dem Werke und der Hilfe der Dämonen zu geschehen hat; und wer sich dessen Hilfe bedient, wird, wie sich schon ergeben hat, als Glaubensapostel beurteilt, mag man mit ihnen auch wegen ihrer Unwissenheit und um der Gnade der Besserung willen milder verfahren müssen als mit den Bogenschützen-Hexern. Und weil man sieht, daß solche Sprüche und Segen, die das Aussehen einer Besprechung zu haben scheinen, ganz allgemein von Lehnsmännern und Kaufleuten getragen werden, so frommt es durchaus, sei es auf dem Forum der Buße durch den Beichtvater, sei es auf dem Forum des Gerichtes durch den geistlichen Richter, derartiges zu beseitigen, indem vermittels der unbekannten Worte und Charaktere des Gezeichneten ein stillschweigender Pakt mit dem Dämon eingegangen wird, der Dämon sich verborgen einstellt und Verborgenes besorgt, um schließlich zu Schlimmerem zu verlocken. Wenn es also auf dem Forum des Gerichtes geschieht, muß ein solcher nach der zweiten Art, das Urteil zu fällen, schwören; wenn auf dem Forum des Gewissens, muß der Beichtvater die Sprüche ansehen, und wenn er sie nicht ganz wegwerfen will, muß er doch die unbekannten Namen und Charaktere vernichten, das übrige aber, wie die Worte des Evangeliums und die Kreuzeszeichen, lassen.

Ueber welche alle, und besonders bezüglich der Bogenschützen-Hexer, zu bemerken ist, daß oben davon die Rede gewesen ist, ob sie als offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit Ertappte zu beurteilen seien, von welchem Stoffe auch schon früher die Rede gewesen ist, in der ersten Frage des ersten Teiles, und zwar lautet die Antwort ja, wie sich eben dort ergibt. Denn Bernhardus sagt in der glossa ordinaria zu c. abolendam, § praesenti, und zwar beim Worte deprehensi (ertappt): „Auf drei Arten wird jemand rechtskräftig für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit ertappt gehalten; nämlich durch Evidenz der Tat, z. B. bei einfacher Ketzerei, wenn jemand öffentlich Ketzerei predigt, ff. de ritu nup. palam § ult.; oder durch gesetzmäßigen Beweis durch Zeugen, oder auf Grund seines Geständnisses.“ – Ebenso desselben Bernhardus Glosse zu c. excommunicamus II, über das Wort deprehensi publice: „So daß es auch ihnen klar ward, daß sie verdammt sind.“ Auf dasselbe scheint hinauszulaufen (die Glosse) zu c. super quibusdam, extra de verborum significatione, wie es sich in der ersten Frage des ersten Teiles dieses Werkes ergeben hat.

Hieraus ergibt sich, daß die Bogenschützen-Hexer und ähnlich auch die anderen, welche Waffen besprechen, um ihrer offenkundigen Werke willen, die nur durch teuflische Kraft geschehen können, für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit Ertappte zu halten sind, infolge des mit dem Teufel eingegangenen Paktes. Es ergibt sich auch zweitens, daß deren Gönner, Beherberger und Verteidiger, wie solche offenkundig (Ertappte) für solche zu halten sind und offenkundig den ausgesetzten Strafen unterliegen, so daß es nicht mehr zweifelhaft ist, daß sie entweder als leicht oder schwer, resp. heftig verdächtige Beherberger zu beurteilen sind, wie auch die anderen in mehrerlei Gestalt auftreten können. Daher fehlen sie auch immer aufs schwerste gegen den Glauben und werden von Gott mit einem schlimmen Tode getroffen. Als nämlich, wie man erzählt, ein gewisser Fürst, der solche Hexer begünstigte, mit diesen eine gewisse Stadt in bestimmten Geschäften ungebührlich belastete, und ihm dies von einem Vertrauten vorgehalten wurde, antwortete er mit Hintansetzung aller Gottesfurcht: „Gott soll geben, daß ich an dieser Stelle sterbe, wenn sie von mir ungerecht belastet werden!“ Auf diese Weise folgte plötzlich die göttliche Rache: in einem plötzlichen Tode hauchte er sein Leben aus, zur Sühne nicht sowohl für die ungerechte Belastung, als für die Ketzerei der Begünstigung.

Es ergibt sich drittens, daß, wenn Prälaten aller Art und Seelsorger derartigen Schandtaten und deren Urhebern und Gönnern nicht nach jeder Möglichkeit Widerstand leisten, sie ebenfalls für offenkundige Männer gehalten werden und den vorgeschriebenen Strafen offenkundig unterliegen müssen.




  1. S. oben S. 113.