Das Pensionswesen der Volksschullehrer in Hessen

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Titel: Das Pensionswesen der Volksschullehrer in Hessen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 13, S. 219
Herausgeber: Ernst Ziel
Auflage:
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Erscheinungsdatum: 1881
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
Kurzbeschreibung:
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[219] Das Pensionswesen der Volksschullehrer in Hessen. Die in Nr. 48 Jahrgang 1880, der „Gartenlaube“ als mustergültig hervorgehobene hessische Volksschulgesetzgebung hat auch in durchaus befriedigender Weise das Pensionswesen geregelt und die Zukunft der Wittwen und Waisen der Lehrer gesichert. Bei der Pensionirung wird die Dienstzeit von der ersten Verwendung im Schulamte nach bestandener Schulprüfung an berechnet. Nach Vollendung des siebenzigsten Lebensjahres kann jeder Lehrer, ohne Angabe eines Grundes, Versetzung in den Ruhestand verlangen; in jüngeren Jahren berechtigen hierzu Krankheiten oder andere Unfälle, und berechnet sich die Pension auf Grund des dienstlichen Einkommens: in den ersten zehn Dienstjahren auf Vierzig Procent, für jedes weitere Dienstjahr bis zur Höhe des Diensteinkommens ein halb Procent, wobei im Frühjahr 1880 alle Lehrer, deren Ruhegehalt unter 600 Mark betrug, auf diesen Betrag zu Lasten der Provinzialschulfonds erhöht wurden. Stirbt ein Lehrer oder Schulverwalter, der in Bezug auf Pensionsberechtigung die Rechte eines definitiv angestellten Schullehrers hatte, mit Hinterlassung einer Wittwe oder sonstiger Nachkommen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, so wird diesen der Gehalt noch weitere drei Monate vom Sterbetage an ausbezahlt und nach deren Ablauf der Wittwen- und Waisengehalt. Hinterläßt ein Lehrer Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder, deren Ernährer er war, oder bedürftige Nachkommen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, oder reicht der Nachlaß zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder der [220] Beerdigung nicht hin, so kann das Ministerium den Gehalt für weitere drei Monate vom Sterbetage an bewilligen.

Die Wittwe und die mit dem Lehrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Nachkommen bleiben während sechs Wochen nach dein Sterbetage im Genusse der Dienstwohnung des Verstorbenen oder im Bezuge der Miethentschädigung. Für die Versorgung der Wittwen und Waisen der Volksschullehrer ist eine ausreichend dotirte Schullehrer-Wittwen- und Waisencasse errichtet worden, in welche alle definitiv angestellten Lehrer und bereits fünf Jahre im Dienst befindlichen Schulverwalter eintreten. Das Eintrittsgeld beträgt 104 Mark, der Jahresbeitrag 36 Mark. Bei vakanten oder verwalteten Schulstellen wird der Beitrag aus dem Einkommen der Stelle entrichtet. Die Größe der Wittwen- und Waisenpension ist auf 312 Mark festgesetzt, ohne Unterschied, ob ein Lehrer nur eine Wittwe oder nur pensionsberechtigte Kinder oder beides hinterlaßt, und ob die Kinder aus derselben oder aus verschiedenen Ehen herrühren.

Hinterlaßt der Lehrer keine Wittwe, aber leibliche eheliche Kinder, von denen das eine oder das andere beim Ableben des Vaters das zwanzigste Jahr noch nicht überschritten hat, so ist dies eine Kind (beziehentlich die mehreren Kinder) zum Bezuge der Waisenpension berechtigt. Hinterläßt ein Lehrer, der in verschiedenen Ehen stand, neben pensionsberechtigten Kindern aus früherer Ehe eine Wittwe, sei dies mit, sei dies ohne pensionsberechtigte Kinder aus ihrer Ehe mit dem Lehrer, so wird die Pension unter alle Hinterbliebenen aus jeder Ehe nach Köpfen vertheilt, sodaß die Wittwe stets einen doppelten Antheil erhält. Die hessischen Lehrer haben neben dieser allgemeinen Wittwen- und Waisencasse noch ein Laudeslehrerwaisenstift gegründet, welches unbemittelte Kinder verstorbener Volksschullehrer unterstützt.