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Autor: Vierjähriger Sejm Polens (1788–1792)
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Titel: Constitution vom 3. Mai 1791
Untertitel:
aus: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren, Band 2, S. 16–31
Herausgeber: Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1817
Verlag: F. A. Brockhaus
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Erscheinungsort: Leipzig und Altenburg
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Kurzbeschreibung:
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[16]
B) Constitution vom 3. Mai 1791.

Stanislaus Augustus von Gottes Gnaden und durch den Willen der Nation König von Polen, Großherzog von Litthauen u. s. f. zugleich mit den in verdoppelter Zahl die polnische Nation repräsentirenden conföderirten Ständen.

Da Wir überzeugt sind, daß unser aller gemeinschaftliches Schicksal einzig und allein von der Gründung und Vervollkommnung der Nationalconstitution abhängt, durch eine lange Erfahrung die verjährten Fehler unserer Regierungsverfassung kennen gelernet haben; da wir die Lage, worin sich Europa befindet, und den zu Ende eilenden Augenblick, der uns wieder zu uns selbst gebracht hat, zu benutzen wünschen; da wir frei von den schändenden Befehlen auswärtiger Uebermacht, die äußere Unabhängigkeit und innere Freiheit der Nation, deren Schicksal unsern Händen anvertraut ist, höher schätzen, als unser Leben und unsere persönliche Glückseligkeit; da wir uns zu gleicher Zeit auch die Segnungen, und die Dankbarkeit unserer Zeitgenossen und der künftigen Geschlechter zu verdienen wünschen; so beschließen wir, ungeachtet der Hindernisse, welche bei uns selbst Leidenschaft entgegen stellen könnte, der allgemeinen Wohlfahrt wegen; zur Gründung der Freiheit, [17] zur Erhaltung unsers Vaterlandes und seiner Grenzen, mit der festesten Entschlossenheit unsers Geistes gegenwärtige Constitution, und erklären sie durchaus für heilig und unverletzbar, bis die Nation in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit, durch ihre ausdrückliche Willenserklärung, die Abänderung dieses oder jenes Artikels für nothwendig erachten wird. Eben dieser Constitution sollen auch alle fernere Beschlüsse des jetzigen Reichstages in jeder Rücksicht angemessen seyn.

1.
Herrschende Religion.

Die herrschende Nationalreligion ist und bleibt der heilige römisch-katholische Glaube mit allen seinen Rechten. Der Uebergang von dem herrschenden Glauben zu irgend einer andern Confession wird bei den Strafen der Apostasie untersagt. Da uns aber eben dieser heilige Glaube befiehlt, unsern Nächsten zu lieben; so sind wir deshalb schuldig, allen Leuten, von welchem Bekenntnisse sie immer auch seyn mögen, Ruhe in ihrem Glauben und den Schutz der Regierung angedeihen zu lassen. Deshalb sichern wir hiemit, unsern Landesbeschlüssen gemäß, die Freiheit aller religiösen Gebräuche und Bekenntnisse in den polnischen Landen.

2.
Edelleute, Landadel.

Mit Hochachtung des Andenkens unsrer Vorfahren, der Stifter unsers freien Staats, sichern wir dem Adelstande aufs feierlichste alle seine Gerechtsame, Freiheiten und Prärogativen, und den Vorrang im Privatleben und öffentlichen Leben. Insonderheit aber bestätigen und bekräftigen wir, und erklären für unverletzbar, die diesem Stande von Casimir dem Großen, Ludwig von Ungarn, Uladislaus Jagiello, und dessen Bruder Wittold, Großherzog von Litthauen, wie auch von den Jagiellonen Uladislaus und Casimir, von den Gebrüdern Johann Albrecht, Alexander und Sigismund 1, von Sigismund August, dem [18] letzten von der jagiellonischen Linie, rechtmäßig und gesetzlich ertheilten Rechte, Statuten und Privilegien. Die Würde des Adelstandes in Polen erklären wir für völlig gleich mit allen den verschiedenen Graden des Adels, die nur irgendwo gebräuchlich sind. Wir erkennen die Edelleute unter sich für gleich, und zwar nicht blos in Rücksicht der Bewerbung um Aemter und Verwaltung solcher Dienste im Vaterlande, die Ehre, Ruhm und Vortheil bringen, sondern auch in Rücksicht des gleichen Genusses der Privilegien und Prärogativen des Adelstandes. Mehr als alles aber wollen wir die Rechte der persönlichen Sicherheit und Freiheit, des beweglichen und unbeweglichen Eigenthums, eben so heilig und unverletzlich, als sie seit Jahrhunderten einem zu statten gekommen, bewahrt und beibehalten haben, und verbürgen uns auf das feierlichste, daß wir keine Veränderung noch Ausnahme im Gesetze gegen das Eigenthum irgend jemandes gestatten wollen: ja die höchste Landesgewalt soll sich unter Vorschützung der iurium regalium, oder irgend einem andern Vorwande, auch nicht die allergeringsten Ansprüche auf das Eigenthtum der Bürger, weder im Ganzen noch theilweise erlauben. Daher verehren, verbürgen und bestätigen wir die persönliche Sicherheit und alles irgend jemanden rechtmäßig zukommende Eigenthum, als das wahrhafte Band der Gesellschaft, als den Augapfel der bürgerlichen Freiheit, und wollen sie auch als solche für die künftigen Zeiten verehrt, verwahrt und unverletzt erhalten haben.

Den Adel erkennen wir für die erste Stütze der Freiheit und der gegenwärtigen Constitution. Die Heiligkeit dieser Constitution empfehlen wir der Verehrung jedes rechtschaffenen, patriotischen, ehrliebenden Edelmannes, und ihre Dauer seiner Wachsamkeit. Sie ist ja der einzige Schutz unsers Vaterlandes und unsrer Freiheiten!

3.
Städte und Städter.

Das auf diesem Reichstage unter dem Titel: Unsere freien königlichen Städte in den Staaten [19] der Republik gegebene Gesetz, wollen wir nach seinem ganzen Inbegriffe bestätigt wissen, und erklären es, da es ein Gesetz ist, welches dem freien polnischen Adel zur Sicherheit seiner Freiheiten, und Erhaltung des gemeinschaftlichen Vaterlandes eine neue, zuverlässige und wirksame Macht zu Hülfe gibt, für einen Theil der gegenwärtigen Constitution.

4.
Bauern, Landleute.

Das Landvolk, unter dessen Händen die fruchtbarste Quelle der Reichthümer des Landes hervorfließt, das den zahlreichsten Theil der Nation ausmacht, und folglich der mächtigste Schutz für das Land ist, nehmen wir sowohl aus Gerechtigkeit und Christenpflicht, als auch um unsers eigenen wohlverstandenen Interesse willen, unter den Schutz des Gesetzes und der Landesregierung, und beschließen; daß von jetzt an alle die Freiheiten, Concessionen oder Verabredungen, die die Gutsbesitzer mit den Bauern auf ihren Gütern authentisch werden eingegangen seyn, diese Freiheiten, Concessionen und Verabredungen mögen nun den Gemeinden, oder jedem Einwohner des Dorfes besonders zugestanden seyn, gemeinschaftliche und wechselseitige Verbindlichkeit auflegen sollen, nach der wahren Bedeutung der Bedingnißartikel, und des in solchen Concessionen und Verabredungen enthaltenen unter den Schutz der Landesregierung fallenden Inhalts. Solche von einem Grundeigenthümer freiwillig übernommene Vergleiche mit den daraus fließenden Verbindlichkeiten, werden nicht blos ihn selbst, sondern auch seine Nachfolger oder Rechtserben so verbinden, daß sie niemals im Stande seyn werden, sie willkührlich zu verändern. Dagegen aber sollen sich auch die Bauern, sie mögen Güter haben wie sie wollen, den freiwilligen Verabredungen, übernommenen Concessionen und damit verbundenen Schuldigkeiten nicht anders entziehen können, als auf die Art und den Bedingungartikeln gemäß, die bei jenen Verabredungen ausdrücklich festgesetzt waren, und von ihnen, sie mögen sie nun auf immer, oder nur auf gewisse Zeit angenommen haben, auf das genaueste, [20] als Schuldigkeit erfüllt werden müssen. So hätten wir denn den Grundbesitzern alle ihnen von den Bauern zukommende Vortheile gesichert, und da wir nun die Bevölkerung dieses Landes auf das wirksamste zu befördern streben; so verkündigen wir allen und jeden, sowohl den neu ankommenden, als auch denen, die ihr Vaterland ehemals verlassen haben, und nun dahin zurückkehren möchten, die völligste Freiheit; so daß ein jeder, der von irgend einer Himmelsgegend her in die Staaten der Republik neu ankommt, oder zu uns zurückkehrt, so wie er nur den polnischen Boden betritt, die völlige Freiheit hat, seine Betriebsamkeit anzuwenden, wo und wie er will; daß er die Freiheit hat, über die Ansiedelung, Frohndienste oder Zinsen Verabredungen zu treffen, wie und auf wie lange er sich verabreden will; daß er die Freiheit hat, sich in der Stadt oder auf dem Lande nieder zu lassen, in Polen wohnen zu bleiben, oder sich, wenn er den Verbindlichkeiten, die er gutwillig auf sich genommen hatte, Genüge gethan hat, in ein Land zu wenden, wohin es ihm belieben wird.

5.
Regierung, oder Bestimmung der öffentlichen Gewalten.

Jede Gewalt in der menschlichen Gesellschaft entspringt aus dem Willen der Nation. Um nun die bürgerliche Freiheit, die Ordnung in der Gesellschaft, und die Unverletzlichkeit der Staaten der Republik auf immer sicher zu stellen; soll die Regierungsform der polnischen Nation aus drei Gewalten, und zwar nach dem Willen des gegenwärtigen Gesetzes auf immer bestehen, nämlich: aus der gesetzgebenden Gewalt, bei den versammelten Ständen; aus der höchsten vollziehenden Gewalt, beim Könige und dem Staatsrathe, und aus der richterlichen Gewalt, bei den zu diesem Ende niedergesetzten, oder noch niederzusetzenden Gerichtsstellen.

[21]
6.
Der Reichstag, oder die gesetzgebende Gewalt.

Der Reichstag oder die versammelten Stände sollen sich in zwei Stuben theilen, in die Landbotenstube und Senatorenstube, unter dem Vorsitze des Königs.

Die Landbotenstube soll, als Repräsentant und Inbegriff der Souverainetät der Nation, das Heiligthum der Gesetzgebung seyn; daher soll auch zuerst in der Landbotenstube über alle Projecte decidirt werden, und zwar 1) in Rücksicht der allgemeinen, das heißt der politischen, Civil- und Criminalgesetze, und der Anwendung fester Abgaben. Unter diesen Materien sollen die den Woywodschaften, Bezirken und Kreisen vom Throne zur Prüfung übergebenen, und durch die Instructionen in die Stube gelangten Propositionen zuerst zur Entscheidung kommen. 2) In Rücksicht der Reichstagsbeschlüsse, das heißt der Beschlüsse über einstweilige Steuern, über den Münzfuß, über Staatsanleihen, über das Adeln und andere Gattungen zufälliger Belohnungen, über die Eintheilung der öffentlichen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben, über Krieg und Frieden, über die endliche Ratification der Allianz- und Handelstractate, über alle aufs Völkerrecht sich beziehende diplomatische Acten und Verabredungen, über das Quittiren der vollziehenden Magistraturen, und über ähnliche Hauptbedürfnisse der Nation betreffende Vorfälle. Unter diesen Materien sollen die vom Throne geradezu an die Landbotenstube abzugebenden Propositionen zuerst vorgenommen werden.

Die Senatorenstube, die unter dem Vorsitze des Königs – der das Recht hat, einmal seine Stimme zu geben, und dann auch die Stimmengleichheit persönlich oder durch Uebersendung seiner Meinung an diese Stube zu heben – aus den Bischöffen, Woywoden, Kastellanen und Ministern besteht, hat folgende Verpflichtungen auf sich; 1) jedes Gesetz, das nach seinem formellen Durchgange durch die Landbotenstube auf der Stelle an den Senat abgeschickt werden muß, entweder anzunehmen, oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Stimmenmehrheit der fernern Deliberation der Nation vorzubehalten. Durch [22] die Annahme wird das Gesetz Kraft und Heiligkeit bekommen; durch den Vorbehalt hingegen blos bis zum künftigen ordinären Reichstage ausgesetzt bleiben, wo dieses vom Senate aufgeschobene Gesetz, wenn man zum zweitenmale darüber einig wird, angenommen werden muß. 2) Soll sie über jeden Reichstagsbeschluß über die oben angeführten Materien, der ihr von der Landbotenstube auf der Stelle überschickt werden muß, zugleich mit der Landbotenstube nach der Stimmenmehrheit decidiren. Die vereinigte, dem Gesetze gemäße Stimmenmehrheit beider Stuben wird den Ausspruch und Willen der Stände ausmachen.

Hierbei behalten wir uns vor, daß die Senatoren und Minister, bei den Materien über die Rechtfertigung ihrer Amtsführung im Staatsrathe oder in den Commissionen keine entscheidende Stimme im Reichstage haben, und alsdann blos deshalb im Senat sitzen sollen, um auf das Begehren des Reichstages Auskunft zu geben. Der Reichstag soll stets fertig seyn, der gesetzgebende und ordinäre soll aller zwei Jahre seinen Anfang nehmen, und die im Gesetze von den Reichstagen bestimmte Zeit hindurch dauern. Der fertige, bei dringenden Bedürfnissen berufene, Reichstag soll blos über die Materien entscheiden, derentwegen er berufen wurde, oder auch über ein zur Zeit seiner Zusammenberufung sich ereignendes Bedürfniß. Kein Gesetz kann auf dem nämlichen ordinären Reichstage, auf welchem es gegründet wurde, aufgehoben werden. Der vollständige Reichstsg soll aus der in einem folgenden Gesetze bestimmten Anzahl Personen in der Landboten- und Senatorenstube bestehen. Das auf dem jetzigen Reichstage gegründete Gesetz von den Landtagen wollen wir als die wesentliche Grundlage der bürgerlichen Freiheit feierlich sicher gestellt wissen.

Da nun aber die Gesetzgebung nicht von allen verwaltet werden kann, und sich die Nation durch freiwillig gewählte Repräsentanten oder Landboten derselben entledigt; so setzen wir deshalb fest, daß die auf dem Landtage erwählten Landboten, der jetzigen Constitution zu Folge, bei der Gesetzgebung und bei allgemeinen Nationalbedürfnissen, als Repräsentanten der ganzen Nation, als Inhaber des allgemeinen Zutrauens angesehen werden sollen.

[23] Alles und allenthalben soll nach der Stimmenmehrheit entschieden werden; daher heben wir auch das liberum veto, alle Arten von Conföderationen und die Conföderations-Reichstage, als dem Geiste gegenwärtiger Constitution zuwider, die Regierung zertrümmernd, die Gesellschaft vernichtend, auf immer auf.

Indem wir auf der einen Seite gewaltthätigen und öftern Abänderungen der Nationalconstitution vorzubeugen suchen, erkennen Wir nichts destoweniger auf der andern die Nothwendigkeit ihrer Vervollkommnung, wenn man ihre Wirkungen auf das allgemeine Wohl wird erfahren haben. Wir bestimmen demnach alle fünf und zwanzig Jahre zur Revision und Verbesserung der Constitution. Der dann zu haltende Constitutionsreichstag soll ein außerordentlicher seyn, nach der in einem besondern Gesetze gegebenen Vorschrift.

7.
Der König, die vollziehende Gewalt.

Auch die vollkommendste Regierung kann ohne eine wirksame vollziehende Gewalt nicht bestehen. Das Glück der Nationen hängt von gerechten Gesetzen, die Wirkung der Gesetze von ihrer Vollziehung ab. Die Erfahrung hat zur Genüge gelehrt, daß die Hintansetzung dieses Theiles der Regierung Polen mit Unglück aller Art erfüllt hat. Nachdem wir daher der freien polnischen Nation die Gewalt, sich selbst Gesetze zu geben, und die Macht, über jede vollziehende Gewalt zu wachen, ingleichen auch die Wahl der Beamten zu den Magistraturen vorbehalten haben; so übergeben wir die Gewalt der höchsten Vollziehung der Gesetze dem Könige in seinem Staatsrathe, der den Namen Wache der Gesetze (straz) führen soll.

Die vollziehende Gewalt ist aufs genaueste verbunden, über die Gesetze und ihre Erhaltung Obacht zu haben. Sie wird durch sich selbst thätig seyn, wo es die Gesetze erlauben, wo sie Aufsicht, Vollziehung und wirksame Hülfe erheischen. Ihr sind alle Magistratoren stets Gehorsam schuldig; in ihre Hände übergeben wir die Macht, ungehorsame [24] und ihre Pflichten hintansetzende Magistraturen zu ihrer Schuldigkeit anzutreiben.

Die vollziehende Gewalt soll keine Gesetze weder geben noch erklären, keine Abgaben und Steuern, unter welchem Namen es auch sey, auflegen, keine Staatsanleihen machen, die vom Reichstage gemachte Eintheilung der Schatzeinkünfte nicht abändern, keine Kriege erklären, keinen Frieden, keinen Tractat und keine diplomatische Akten definitive abschließen können. Es soll Ihr blos freistehen, einstweillge Unterhandlungen mit den auswärtigen Höfen zu pflegen, ingleichen einstweiligen und gemeinen Bedürfnissen zur Sicherheit und Ruhe des Landes abzuhelfen; aber hievon ist sie verpflichtet, der nächsten Reichstagsversammlung Bericht zu erstatten.

Wir wollen und verordnen, daß der polnische Thron auf immer ein Familienwahlthron seyn soll. Die zur Genüge erfahrnen Uebel der die Regierung periodisch zertrümmernden Zwischenreiche; unsere Pflicht, das Schicksal jedes Einwohners in Polen sicher zu stellen, und dem Einfluß auswärtiger Mächte auf immer zu steuern; das Andenken der Herrlichkeit und Glückseligkeit unseres Vaterlandes zu den Zeiten der ununterbrochenen regierenden Familien; die Nothwendigkeit, Fremde von dem Streben nach dem Throne zurückzuhalten, und dagegen mächtige Polen zur einmüthigen Beschützung der Nationalfreiheit zurückzuführen; haben uns nach reifer Ueberlegung bewogen, den polnischen Thron nach dem Gesetze der Erbfolge zu vergeben. Wir verordnen daher, daß nach unserm der Gnade Gottes heimgestellten Ableben der jetzige Churfürst von Sachsen in Polen König seyn soll. Die Dynastie der künftigen Könige von Polen wird also mit der Person Friedrich Augusts, jetzigen Churfürsten von Sachsen, ihren Anfang nehmen, dessen Nachkommen de lumbis männlichen Geschlechts wir den polnischen Thron bestimmen. Der älteste Sohn des regierenden Königs soll dem Vater auf dem Throne nachfolgen. Sollte aber der jetzige Churfürst von Sachsen keine Nachkommen männlichen Geschlechts erhalten; so soll auf den Fall der vom Churfürsten mit Genehmigung der versammelten Stände für seine Prinzessin Tochter gewählte Gemahl die Linie der männlichen Erbfolge [25] auf dem polnischen Throne anfangen. Daher erklären wir nun auch die Maria Augusta Nepomucena, Prinzessin Tochter des Churfürsten, für die Infantin von Polen, behalten aber dabei der Nation das keiner Verjährung unterworfene Recht vor, nach Erlöschung des ersten Hauses auf dem Throne, ein anderes zu wählen.

Jeder König wird bei seiner Thronbesteigung Gott und der Nation den Eid leisten, auf die Erhaltung gegenwärtiger Constitution, und auf die pacta conventa, die mit dem jetzigen Churfürsten von Sachsen, als ernanntem Thronfolger, werden abgeschlossen worden seyn, und die ihn eben so als die alten, verpflichten werden.

Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Da er nichts für sich selbst thut; so kann er auch der Nation für nichts verantwortlich seyn. Nicht Selbstherrscher, sondern Vater und Haupt der Nation soll er seyn; und dafür erkennt und erklärt ihn das Gesetz und die gegenwärtige Constitution.

Die Einkünfte, wie sie in den pactis conventis werden bestimmt werden, und die dem Throne eigenthümlichen, dem künftig zu wählenden, durch diese Constitution sicher vorbehaltnen Prärogativen sollen nie angetastet werden können.

Alle öffentliche Akten, alle Tribunale, Gerichte und Magistraturen, alle Geldstempel, müssen den Namen des Königs führen. Der König, der Macht haben soll Gutes zu thun, wird das Recht haben, die zum Tode Verdammten zu begnadigen, Staatsverbrecher allein ausgenommen. Dem Könige soll die höchste Herrschaft über die bewaffnete Landesmacht, und die Ernennung der Anführer des Kriegsheeres zukommen, doch dabei die Abänderung derselben noch dem Willen der Nation vorbehalten bleiben. Seine Pflicht wird es auch seyn, die Offiziere zu bestellen, Beamte nach der Vorschrift eines später folgenden Gesetzes zu erwählen, Bischöffe und Senatoren nach der Vorschrift eben dieses Gesetzes, ingleichen Minister als die ersten Beamten der vollziehenden Gewalt zu ernennen.

Der dem Könige zur Aufsicht, Erhaltung und Vollziehung der Gesetze zugegebene königliche Staatsrath (straz) soll bestehen: 1) Aus dem Primas, als dem Haupte der [26] polnischen Geistlichkeit und Vorsitzer der Erziehungscommission. Seine Stelle im Staatsrathe kann durch den ersten Bischoff der Ordnung nach vertreten werden; aber weder jener noch dieser können Resolutionen unterschreiben. 2) Aus fünf Ministern, nämlich dem Polizeiminister, dem Justizminister, dem Kriegsminister, dem Schatzminister, und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten. 3) Aus zwei Secretairen, von denen der eine das Protocoll des Staatsraths, der andere das Protocoll der auswärtigen Angelegenheiten führen wird, beide ohne entscheidende Stimme.

Der Thronfolger darf, wenn er mündig geworden ist, und den Eid auf die Constitution geleistet hat, bei allen Sitzungen des Staatsraths, doch ohne Stimme, gegenwärtig seyn.

Der Reichstagsmarschall, der auf zwei Jahre erwählt wird, soll mit zu der Zahl der im Staatsrate sitzenden Personen gehören, doch ohne an dessen Resolutionen Theil zu nehmen; sondern blos deswegen, um unter folgenden Umständen den fertigen Reichstag zusammen zu rufen; wenn er nämlich bei Vorfällen, die das Berufen des fertigen Reichstages nothwendig erheischen, das wirkliche Bedürfniß desselben erkennen, der König hingegen sich weigern sollte, ihn zu berufen; alsdann soll dieser Marschall Kreisschreiben an die Landboten und Senatoren ergehen lassen, sie zum fertigen Reichstage berufen, und die Beweggründe dazu anzeigen.

Die Fälle, wo die Berufung des Reichstages nothwendig wird, sind blos folgende: 1) bei einem dringenden, auf das Völkerrecht sich beziehenden Bedürfnisse, insonderheit bei einem benachbarten Kriege. 2) Bei innerlichen Unruhen, die dem Lande mit einer Revolution, oder mit Collisionen zwischen den Magistraturen drohen. 3) Bei der augenscheinlichen Gefahr einer allgemeinen Hungersnoth. 4) Bei Verwaisung des Vaterlandes durch den Tod des Königs, oder bei einer gefährlichen Krankheit desselben.

Alle Resolutionen sollen im Staatsrathe von der oben auseinandergesetzten Personenzahl geprüft werden. Nach Anhörung aller Meinungen soll die Decision des Königs das Uebergewicht haben, damit es bei Vollziehung des Gesetzes [27] nur eine Willensmeinung gebe. Daher soll auch keine Resolution anders aus dem Staatsrathe kommen, als unter dem Namen des Königs und mit seiner eigenhändigen Unterschrift. Außerdem muß sie aber auch von einem der im Staatsrathe sitzenden Minister unterschrieben seyn. So unterschrieben soll sie erst zum Gehorsam verbinden, und von den Commissionen oder irgend einer vollziehenden Magistratur befolgt werden; doch blos in den Materien, die durch gegenwärtiges Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Auf den Fall, daß keiner von den Sitz und Stimme habenden Ministern die Decision unterschreiben wollte, soll der König von der Decision abstehen; sollte er aber darauf bestehen, so wird bei diesem Ereigniß der Reichstagsmarschall uns die Berufung des fertigen Reichstages bitten, und wenn der König diese Berufung verzögern sollte, ihn selbst berufen.

So wie der König das Recht hat, alle Minister zu ernennen; so hat er auch das Recht, einen von ihnen aus jeder Abtheilung der Regierungsverwaltung zum Staatrathe zu rufen. Diese Berufung des Ministers zum Sitze im Staatsrathe soll auf zwei Jahre gelten, doch die weitere Bestätigung derselben dem Könige freistehen. Die zum Staatsrathe berufenen Minister sollen in keinen Commissionen sitzen.

In dem Falle hingegen, daß beide auf dem Reichstage vereinigte Stuben mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geheimer Stimmen die Entfernung eines Ministers aus dem Staatsrathe oder aus seiner Stelle verlangten, soll der König gehalten seyn, sogleich einen andern an dessen Statt zu ernennen.

Da wir wollen, daß der Staatsrath die Wache der Nationalgesetze, für jede Uebertretung derselben der genauesten Verantwortlichkeit bei der Nation unterworfen seyn soll; so verordnen wir, daß, wenn die Minister von der zur Prüfung ihrer Handlungen niedergesetzten Deputation, wegen Uebertretung der Gesetze, angeklagt werden, sie mit ihrer Person und ihrem Vermögen verantwortlich seyn sollen. Bei allen solchen Klagen sollen die versammelten Stände die angeschuldigten Minister durch die simple Stimmenmehrheit der vereinigten Stuben an die [28] Reichsgerichte abschicken, wo ihnen entweder die gerechte, ihrem Verbrechen angemessene Strafe, oder, bei erwiesener Unschuld, die Freisprechung von der Klage und Strafe zu Theil werden soll.

Der ordentlichen Ausübung der vollziehenden Macht wegen, verordnen wir besondere, mit dem Staatsrathe in Verbindung stehende, ihm zu gehorsamen verpflichtete Commissionen. Die Commissarien dazu werden vom Reichstage erwählt werden, und ihre Aemter die im Gesetze vorgeschriebene Zeit hindurch verwalten. Diese Commissionen sind: 1) Die Erziehungs-, 2) die Polizei-, 3) die Kriegs-, 4) die Schatzcommission.

Die auf diesem Reichstage niedergesetzten woywodschaftlichen Ordnungscommissionen stehen gleichfalls unter der Aufsicht des Staatsraths, und werden die Befehle desselben mittelbar durch die oben erwähnten Commissionen erhalten, respective auf die der Macht und den Pflichten eines jeden zukommenden Gegenstände.

8.
Richterliche Gewalt.

Die richterliche Gewalt kann weder von der gesetzgebenden, noch vom Könige ausgeübt werden, sondern von den zu diesem Ende gegründeten und erwählten Magistraturen. Sie muß auch mit den Orten in solcher Verbindung stehen, daß jeder die Gerechtigkeit in der Nähe hat, und der Verbrecher allenthalben die drohende Hand der Landesregierung über sich erblickt. Wir verordnen daher: 1) Gerichte erster Instanz für jede Woywodschaft, jeden Bezirk und Kreis, und hiezu sollen die Richter auf den Landtagen gewählt werden. Die Gerichte erster Instanz werden stets bereit und wachsam seyn, denen, die es bedürfen, zur Gerechtigkeit zu verhelfen. Von diesen Gerichten soll an die für jede Provinz niederzusetzenden Haupttribunale appellirt werden, und diese sollen ebenfalls aus Personen bestehen, die man auf den Landtagen erwählt hat. Diese Gerichte, sowohl die erster, als auch die zweiter Instanz, werden für den Adel und alle Landeigenthümer in causis iuris et facti, es betreffe wen es wolle, Landgerichte seyn, [29] 2) Bestätigen wir allen Städten die Gerichtsjurisdictionen, zufolge des auf dem gegenwärtigen Reichstage gegebenen Gesetzes von den freien königlichen Städten. 3) Die Referendargerichte sollen für jede Provinz besonders gehalten werden; zum Behuf der Prozesse der freien, nach alten Rechten diesen Gerichten unterworfenen Bauern. 4) Die Hofassessorial-, Relations- und Kurländischen Gerichte sollen beibehalten bleiben. 5) Die vollziehenden Commissionen werden in den Angelegenheiten, die zu ihrer Administration gehören, Gericht halten. 6) Außer den Gerichten für die Civil- und Criminalprozesse, soll es auch für alle Stände ein höchstes Gericht, Reichstagsgericht genannt, geben, wozu die Personen bei Eröffnung jedes Reichstages erwählt werden sollen. Vor dieses Gericht sollen die Verbrechen gegen die Nation und den König, oder die crimina status gehören.

Wir befehlen, daß ein neuer Codex der Civil- und Criminalgesetze von den durch den Reichstag dazu erwählten Personen geschrieben werden soll.

9.
Reichsverwesung.

Der Staatsrath wird zugleich Reichsverweser seyn, und dabei die Königin, oder in deren Abwesenheit den Primas an der Spitze haben. Die Reichsverwesung kann blos in folgenden drei Fällen Statt finden. 1) Bei der Minderjährigkeit des Königs, 2) Bei einer Schwachheit, die bei ihm eine anhaltende Gemüthsverwirrung hervorbringt, 3) im Fall der König im Kriege gefangen werden sollte. Die Minderjährigkeit wird nicht länger als volle achtzehn Jahre dauern; die Schwäche einer anhaltenden Gemüthsverwirrung aber kann nicht anders, als durch den fertigen Reichstag mit der Stimmenmehrheit von drei Viertel beider vereinigten Stuben declarirt werden. Der fertige Reichstag wird die Ordnung der in der Reichsverwesung sitzenden Minister bestimmen, und die Königin zur Vertretung der Pflichten des Königs bevollmächtigen. Wenn nun aber der König im ersten Falle mündig wird, im zweiten zur völligen Gesundheit gelangt, im dritten aus [30] der Gefangenschaft zurückkommt; so sollen ihm die Reichsverweser von ihrem Verhalten Rechenschaft ablegen, und der Nation für die Zeit ihrer Amtsführung, so wie dieses auch dem Staatsrathe vorgeschrieben ist, auf jedem ordinären Reichstage, mit ihren Personen und ihrem Vermögen verantwortlich seyn.

10.
Erziehung der Kinder des Königs.

Die Söhne des Königs, die die Constitution zu Nachfolgern auf dem Throne bestimmt, sind die ersten Kinder des Vaterlandes; daher kommt auch die Sorge für ihre gute Erziehung der Nation zu, ohne jedoch damit den Rechten der Eltern zu nahe zu treten. Führt der König die Regierung; so soll er selbst mit dem Staatsrathe und dem von den Ständen ernannten Aufseher der Erziehung der Prinzen, sich mit der Bildung derselben beschäftigen. Führt sie aber die Reichsverwesung; so wird dieser, zugleich mit dem erwähnten Aufseher, die Erziehung derselben anvertraut werden. Aber in beiden Fällen soll der von den Ständen ernannte Aufseher auf jedem ordinären Reichstage von der Erziehung und den Fortschritten der Prinzen Bericht erstatten. Die Erziehungscommission hingegen wird die Pflicht auf sich haben, dem Reichstage den Plan des Unterrichts und der Erziehung der königlichen Prinzen zur Bestätigung vorzulegen, damit durch übereinstimmende Erziehungsgrundsätze, früh und ununterbrochen, den Gemüthern der künftigen Thronfolger, Religion, Liebe zur Tugend, zum Vaterlande, zur Freiheit und Landesconstitution eingeflößt werde.

11.
Bewaffnete Macht der Nation.

Die Nation ist es sich selbst schuldig, sich gegen Ueberfälle zu vertheidigen, und ihre Unverletztheit zu bewahren; folglich sind alle Bürger Vertheidiger der Unverletztheit und Freiheit der Nation. Die Armee ist nichts anders, als eine aus der Gesammtmacht der Nation gezogene, bewaffnete [31] und geordnete Macht. Die Nation ist ihrer Armee dafür, daß sie sich einzig und allein ihrer Vertheidigung weihet, Belohnung und Achtung schuldig. Die Armee ist der Nation schuldig, über die Grenzen und die allgemeine Ruhe zu wachen, kurz, für sie die mächtigste Schutzwehr zu seyn. Damit sie nun diese ihre Bestimmung wirklich erfülle; so hat sie die Pflicht auf sich, den Vorschriften des Gesetzes gemäß, ununterbrochen unter dem Gehorsam der vollziehenden Gewalt zu bleiben, und auf treue Ergebenheit gegen die Nation und den König, und auf die Vertheidigung der Nationalconstitution zu schwören. Die Nationalarmee kann folglich gebraucht werden: zur allgemeinen Landesvertheidigung, zur Bewahrung der Festungen und Grenzen, oder auch zur Unterstützng des Gesetzes, wenn jemand der Vollziehung desselben nicht gehorsamen wollte.