Bestelle deinen letzten Willen

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Titel: Bestelle deinen letzten Willen
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aus: Die Gartenlaube, Heft 21, S. 342–344
Herausgeber: Ernst Keil
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Erscheinungsdatum: 1873
Verlag: Verlag von Ernst Keil
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Erscheinungsort: Leipzig
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Quelle: Scans bei Commons
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Bestelle Deinen letzten Willen!


Noch immer begegnen wir bei einer großen Anzahl von Menschen einem fast unbesiegbaren Widerwillen, ihr Haus in Zeiten zu bestellen und ein Testament zu errichten. Deshalb ist es gewiß nicht müßig, dieses Vorurtheil einmal näher zu beleuchten und die drei Fragen zu erörtern: wann und wie soll man sein Testament machen, und wer ist moralisch dazu verpflichtet?

Wann soll man sein Testament machen? Antwort: so bald als möglich!

Es ist keine Frage, daß Derjenige, welcher die Ueberzeugung gewonnen, daß er moralisch verpflichtet ist, ein Testament zu errichten, gewissenlos handelt, wenn er dies von Tag zu Tag, von Woche zu Woche und von Jahr zu Jahr aufschiebt. Die Strafe dafür kann eine entsetzliche sein. Denn der Mensch kann auch von Krankheiten plötzlich befallen werden, welche den Geist umnachten oder den Menschen der Sprache berauben und dadurch die Testamentserrichtung unmöglich machen.

Welche Qualen werden einen solchen Unglücklichen, so oft das Bewußtsein ihm wiederkehrt und bis es ganz geschwunden ist, foltern, wenn er dem Tode sich nähert und sich immer mehr davon überzeugt, daß er das Versäumte nicht mehr nachzuholen, daß er vielleicht das einem geliebten Verstorbenen gegebene Versprechen nicht mehr erfüllen kann und sein Vermögen Personen zufallen sieht, die seinem Herzen fremd sind, während nun Diejenigen, welche ihm lieb und werth waren, leer ausgehen!

Allein auch selbst von diesen äußersten Fällen abgesehen, ist es thöricht, mit dem Testamente so lange zu warten, bis man sich krank oder gar dem Tode nahe fühlt.

Mit jeder Krankheit des Körpers ist eine gewisse Erregung des Geistes verbunden, und je schwerer die Krankheit, desto mehr wird der Geist zur Mitleidenschaft gezogen. Selten ist ein Mensch so lebensmüde, daß er nicht, wenn er krank wird, selbst in hohem Alter, den Wunsch und die Hoffnung haben sollte, wieder gesund zu werden. Deshalb wird ihm schließlich der Entschluß, ein Testament zu errichten, in kranken Tagen noch schwerer werden als in gesunden.

Hierzu kommt aber, daß bei den meisten Krankheiten die geistige Thätigkeit minder frei ist, und deshalb wird ein Kranker, der sein Testament errichtet, viel leichter etwas übersehen und vergessen als ein gesunder, und, was keineswegs zur unterschätzen ist, die mit einer Testamentserrichtung immerhin verbundene Anstrengung und Aufregung wird nicht selten den Zustand des Kranken verschlimmern.

Ebensowenig darf man den Einfluß unterschätzen, welcher häufig von der Umgebung auf den Kranken ausgeübt wird. Der Verfasser, welchen sein Beruf als Jurist viel an Krankenbetten führt, hat häufig genug, namentlich bei der ländlichen Bevölkerung wahrnehmen müssen, wie schonungs- und rücksichtslos die Anwesenden sich bemühten, den Schwächezustand des Kranken in ihrem Interesse und zur Benachtheiligung Anderer auszubeuten. Ja, einmal ist es demselben sogar vorgekommen, daß Verwandte eiligst nach einer Gerichtsdeputation zur Aufnahme eines Testaments schickten, während der Kranke gar nicht den Wunsch hatte, eine letztwillige Verfügung zu treffen.

In manchen Staaten besteht die zweckmäßige Einrichtung, daß bei der Aufnahme des letzten Willens außer der Gerichtsdeputation [343] Niemand von den Erben anwesend sein darf. Wer übrigens sich darauf verläßt, daß es schließlich in der letzten Krankheit immer noch Zeit sein werde, ein Testament zu errichten, der möge bedenken, daß es nicht von ihm allein, sondern auch von anderen unberechenbaren Zufälligkeiten abhängt, ob es möglich ist, den Entschluß auszuführen; denn es ist nicht immer sofort ein Notar zu erlangen, und bei den Gerichten, obgleich diese in dringlichen Fällen solcher Art alles Andere aus der Hand zu legen pflegen, kommt es nicht selten vor, daß alle richterlichen Beamten bereits durch andere, vielleicht auswärtige Dienstverrichtungen in Anspruch genommen sind.

Zweitens: wie soll man sein Testament machen?

Bei einem Testamente handelt es sich darum, den Willen einer Person zu beurkunden, welche zu der Zeit, wo der Wille in Kraft tritt und ausgeführt werden soll, nicht mehr unter den Lebenden weilt und deshalb selbst nicht mehr im Stande ist, über ihre Willensmeinung entstehende Zweifel zu lösen.

Daraus folgt nun, daß bei der Abfassung eines solchen Testamentes, bei Erforschung der wahren Willensmeinung und bei der Wahl des Ausdruckes mit ganz besonderer Vorsicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke gegangen werden muß.

Glücklicher Weise haben wir die Zeiten des juristischen Schnörkelstiles hinter uns. Liest man Schriften aus jenen zum Theil nicht allzu weit zurück liegenden Zeiten, so kann man sich nicht genug wundern, welche Mühe man sich früher gegeben hat, unnöthiger Weise viele Worte zu machen, Worte von gleicher oder ähnlicher Bedeutung der deutschen, lateinischen und nicht selten auch der griechischen Sprache, die beiden letzteren germanisirt, nebeneinanderzustellen. Diese Art zu schreiben war aber nicht blos komisch, sondern sie hatte auch eine sehr bedenkliche Seite, indem sie zu vielen Streitereien und Rechtsverdrehungen Veranlassung gab.

Das Zweckmäßigste ist, wie bei allen wichtigen Schriftstücken, so namentlich bei Testamenten, so einfach wie möglich zu schreiben, den für das Verhältniß passendsten Ausdruck zu wählen, sich sodann aber auch dessen allein zu bedienen. Dieser Rath wird auch von Juristen nicht genug beherzigt, und es kommt der Fall nicht selten vor, daß ein Nichtjurist eine Urkunde zweckentsprechender abfaßt, als mancher Jurist, wenn er sich nur der einfachen Worte, welche das Verhältniß unzweifelhaft ausdrücken, bedient. Wenn man zum Beispiel schreibt: „N. N. in N. soll mein Erbe sein“, oder „N. N. in N. und X. X. in X. sollen meinen Nachlaß in der und der Weise unter sich theilen“, ferner: „mein Erbe soll dem O. O. in O. diese oder jene Summe in der und der Zeit nach meinem Tode herauszahlen, oder diesen oder jenen Gegenstand geben“, so weiß Jeder, was damit gemeint ist, und auch der geschickteste Rabulist wird nicht im Stande sein, über den Sinn dieser Worte Streit zu erregen.

Nun giebt es endlich noch eine äußere Testamentsform, in welcher es sich darum handelt, zu beurkunden, daß eine gewisse Bestimmung der letzte Wille einer Person gewesen ist. Man kann hier füglich die selten vorkommenden Fälle des Soldaten- und Pesttestamentes übergehen. Das mündliche Testament, bei welchem der letzte Wille vor einer gesetzlich bestimmten Anzahl von Zeugen, welche gewisse Eigenschaften haben müssen, erklärt wird, kommt jetzt in allen den Ländern, wo die Kunst zu schreiben das Eigenthum Aller ist, nur sehr selten vor. In Ländern mit geordneten Rechtszuständen kommt am häufigsten das gerichtliche oder notarielle Testament vor, indem der Staat durch seine Behörden, Gerichte oder Notare die Erklärung des Testators, daß das und das sein letzter Wille sei, beurkunden läßt und die darüber aufgenommene Urkunde so lange in Verwahrung nimmt, bis entweder der Testator dieselbe zurückzieht, oder sein Tod erfolgt ist, und nunmehr der Zeitpunkt eintritt, den letzten Willen in Vollzug zu setzen. Der Testator kann bei dieser Form des letzten Willens wählen, ob er das von ihm verfaßte und eigenhändig geschriebene oder doch unterschriebene Testament versiegelt dem Gericht oder dem Notar übergeben will, welchen Falls diese sich darauf beschränken, zu beurkunden, daß der Testator die Erklärung abgegeben hat, es befinde sich in dem Paquete sein letzter Wille, oder er kann auch vor dem Notar oder dem Gericht seinen letzten Willen erklären, und es wird dann von diesem in Form eines Protocolls oder einer Urkunde bezeugt, daß der Testator in der und der Weise letztwillig Verfügung getroffen habe.

Durch die wohl in allen Gesetzgebungen enthaltenen Bestimmungen über die Testamentsnachträge ist die Möglichkeit geboten, einem einmal errichteten und gerichtlich niedergelegten Testamente Ergänzungen beizufügen, ohne deshalb zu der Form der Errichtung eines neuen Testamentes gezwungen zu sein. Man braucht namentlich blos in sein Testament die Bestimmung aufzunehmen, daß ein nach dem Tode des Testators in dessen Verwahrung sich vorfindendes und als Testamentsnachtrag bezeichnetes Schriftstück dem Testamente gleich geachtet werden solle. Zu mehrerer Sicherheit kann man auch einen Ort angeben, wo der Testamentsnachtrag, das Codicill, aufbewahrt werden soll, kann auch eine besondere Form, wie versiegelt und vergleichen, vorschreiben.

Unsere dritte Frage: Wer ist moralisch verpflichtet, ein Testament zu machen? – erfordert eine ausführlichere Darlegung.

Im Allgemeinen kann man als Grundsatz aufstellen, daß in denjenigen Fällen eine letztwillige Verfügung zu treffen, ein Testament zu errichten nöthig ist, wo die Bestimmungen des Gesetzes nicht mit dem Privatwillen des Erblassers in Einklang stehen, sei es nun, daß sie demselben mehr oder weniger geradezu entgegenstehen, oder daß das Gesetz Verhältnisse nicht berücksichtigt, welche der Erblasser berücksichtigt wissen will. Denn obwohl im Allgemeinen jeder Mensch über das, was er sein Eigenthum nennt, sowohl unter Lebenden als auch für den Fall des Todes frei verfügen kann, so sind doch in manchen Gesetzgebungen dem Privatwillen bei Verfügungen auf den Todesfall bestimmte Schranken gesetzt.

Die Interessengemeinschaft der Familie, zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln ist nämlich eine so innige und vielgestaltige, daß sie bei dem Testamente nicht unbeachtet bleiben darf, falls etwa der Privatwille geneigt sein sollte, Einzelne der nächsten Angehörigen von der Erbschaft ganz auszuschließen. Deshalb ist wohl in allen Gesetzgebungen die Bestimmung enthalten, daß, sofern nicht gewisse gesetzlich genau bestimmte Fälle vorliegen, den Ehegatten, Kindern und Eltern, soweit diese zu Erben berufen werden, ein gewisser in einem Bruchtheil ausgedrückter und je nach den Verhältnissen steigender oder fallender Theil des Nachlasses selbst durch letztwillige Verfügung nicht entzogen werden darf, welcher Theil dann der ihnen gebührende „Pflichttheil“ genannt wird. Da aber die gesetzlichen Bestimmungen in dieser Hinsicht in den verschiedenen Ländern so außerordentlich verschieden sind, so kann es sich nach der Tendenz dieses Aufsatzes auch nicht darum handeln, systematisch diejenigen Fälle aufzuführen, in welchen ein Testament zu errichten als nöthig oder zweckmäßig erscheint, sondern nur einige und zwar die am häufigsten vorkommenden Fälle dieser Art durchzugehen.

Hat Jemand nur ein Kind und dieses soll seine ganze Habe erhalten, oder hat er mehrere Kinder, und an diese soll nach ganz gleichen Theilen die Verlassenschaft fallen, so bedarf es keines Testamentes, denn hier bestimmt das Gesetz das Nämliche, was der Privatwille im Testamente bestimmt haben würde. Ist es dagegen der Wunsch des Erblassers, daß gewisse Theile seines Vermögens anderen Personen, denen er vielleicht für langjährige treugeleistete Dienste sich verpflichtet fühlt, zukommen sollen, oder sollen gewisse Theile seines Vermögens bereits bestehenden gemeinnützigen Anstalten zu Gute kommen, oder auch dazu dienen, solche erst in’s Leben zu rufen, so wird es zweckmäßig, ja unter Umständen sogar durchaus nothwendig sein, diese letztwillige Verfügung in einem Testamente zum Ausdruck zu bringen. Sind nämlich die Kinder alle bereits mündig und der Erblasser kann sich auf ihre Gewissenhaftigkeit in dem Grade verlassen, daß er weiß, sie werden den gegen sie ausgesprochenen Wunsch auch ohne bindende Form respectiren und zur Ausführung bringen, so würde ein Testament nicht nöthig sein. Im entgegengesetzten Falle aber, und namentlich wenn eines oder mehrere der Kinder noch unmündig sind, wird die Errichtung eines Testamentes um so gewisser nothwendig, als außerdem die Ausführung des letzten Willens in Frage gestellt werden würde.

Hat Jemand ferner seinen Angehörigen oder Einzelnen derselben schon bei seinen Lebzeiten zu diesem oder zu jenem Zwecke Theile seines Vermögens zukommen lassen, oder ist er genöthigt [344] gewesen, für eines seiner Kinder einen besonderen Aufwand zu machen, so daß eine gleiche Vertheilung des bei dem Tode vorhandenen Vermögens zu einer Bevorzugung des einen und Benachtheiligung des Anderen führen würde, so muß er in Form einer letztwilligen Verfügung die für eine solche Ausgleichung ihm billig erscheinenden Normen festsetzen.

Besondere Beachtung verdient das Verhältniß der Ehegatten, namentlich wenn dieselben mit Kindern bei der Erbschaft betheiligt sind. Wer erinnert sich nicht der Geschichte von der in dem Thore einer kleinen deutschen Stadt aufgehängten eisernen Keule mit der Inschrift:

„Wer theilt mit seinen Kindern Brod,
Und leid’t am Ende selber Noth,
Den schlagt mit dieser Keule todt!“

Kein Wort ist wahrer, als das, daß eine Mutter eher sieben Kinder ernährt, als sieben Kinder eine Mutter erhalten. In Berücksichtigung dieser Thatsache ist es in den entsprechenden Fällen eine Verpflichtung des Ehemannes, das Loos seiner überlebenden Ehefrau thunlichst sicher zu stellen. In vielen Gesetzgebungen ist das Erbtheil der Wittwe, wenn sie mit Kindern zusammentrifft, nur ein geringes Bruchtheil des ehemännlichen Nachlasses, und so ist die Wittwe, namentlich wenn sie nicht eigenes Vermögen besaß und dasselbe in den Ländern, wo die eheliche Gütertrennung gilt, mit dem Zeitpunkt der Trennung der Ehe zurückerhält, häufig auf eine kümmerliche Existenz angewiesen und muß zuweilen mit Mangel kämpfen. Für solche Fälle ist es gewiß Pflicht des Ehemannes, seine Ehefrau thunlichst sorgenfrei zu stellen, indem er ihr einen größeren Theil seines Nachlasses testamentarisch hinterläßt, und nach dieser Richtung ist derselbe, sofern nur das Pflichttheil der Kinder nicht verletzt wird, keiner Beschränkung unterworfen.

Für diejenigen Fälle, wo die Wiederverheirathung der Wittwe nicht außerhalb des Bereiches der Möglichkeit liegt, kann, um den Kindern das väterliche Vermögen zu sichern, testamentarisch eine Bestimmung dahin getroffen werden, daß für diese Falle der Wittwe nur ihr Erbtheil, alles Uebrige dagegen den Kindern zufällt.

Ein nicht selten vorkommender Fall ist es ferner, daß, wo es sich um den Besitz von Grundstücken handelt, der Wunsch des Erblassers dahin geht, es möge dieses oder jenes Grundstück, oder auch vielleicht der gesammte Grundbesitz, um eine gewisse, dem wahren Werthe gegenüber gewöhnlich niedrig bemessene Summe in eine bestimmte Hand übergehen. Auch in diesen Fallen wird, sofern nicht, was von den Umständen abhängt, diese Absicht vielleicht einfacher und zweckmäßiger durch einen Vertrag unter Lebenden erreicht werden kann, durch ein Testament der letzte Wille sich realisiren lassen.

Hat Jemand nur entfernte Angehörige, so wird es immer zweckmäßig sein, durch ein Testament über die Erbfolge Bestimmung zu treffen. Nicht nur, daß dadurch die langwierigen und kostspieligen gerichtlichen Erörterungen zur Ermittelung der Erben vermieden werden, es kommt in solchen Fällen sehr häufig vor, daß das Vermögen des Verstorbenen an Personen fällt, die nur ihm außer aller Verbindung standen, ja ihm wohl persönlich und dem Namen nach völlig unbekannt waren, und daß dagegen Personen, welche dem Verstorbenen nahe standen, vollständig leer ausgehen, weil sie entweder gar nicht, oder in entfernterem Grade mit ihm verwandt waren.

Besonders häufig findet in dieser Beziehung ein Irrthum bezüglich der Verschwägerten statt. Die Schwagerschaft ist dasjenige Verhältniß, in welchem die Verwandten des einen Ehegatten mit dem andern Ehegatten stehen. Dies ist wenigstens der juristische Begriff, der aber im gewöhnlichen Leben nicht festgehalten, sondern sehr weit ausgedehnt wird. Ebenso wird auch häufig nicht berücksichtigt, oder ist auch nicht hinlänglich bekannt, daß juristisch dieses Verhältniß mit seinen rechtlichen Folgerungen nicht länger dauert, als die Ehe zwischen den beiden Ehegatten selbst. So kommt der Fall nicht selten vor, daß kinderlose Ehegatten dem Ueberlebenden ihr ganzes Vermögen hinterlassen, dabei jedoch zur Bedingung machen, oder als Wunsch zu erkennen geben, daß das von ihnen herrührende Vermögen oder doch gewisse Theile desselben nach dem Tode des überlebenden Ehegatten auf Verwandte des zuerst verstorbenen Ehegatten gehen sollen. Eine solche Bestimmung wird, wenn sie nicht in gesetzlicher Form beurkundet ist, gar nicht beachtet, denn wenn der überlebende Ehegatte dann stirbt, werden nur seine Verwandten zur Erbschaft berufen, und die Verwandten seines Ehegatten, welche zu ihm nur in dem Verhältnisse einer durch den Tod juristisch unwirksamen Schwagerschaft gestanden haben, gehen vollständig leer aus.

Dies sind die wichtigsten und am häufigsten vorkommenden Fälle, wo es nothwendig oder doch zweckmäßig ist, daß ein Testament errichtet wird.

Bei der Landbevölkerung begegnet man häufig und zumeist bei derjenigen, welche früher unter Patrimonialgerichtsverwaltung gestanden, dem Vorurtheile, daß man durch die Errichtung eines Testamentes es verhindern könne, daß sich das Vormundschaftsgericht in die Sache einmische und die Feststellung der Masse und Regulirung des Nachlasses in die Hand nehme.

In manchen Staaten besteht nämlich für die Gerichte die Verpflichtung, sich der Bevormundeten dergestalt anzunehmen, daß deren Vermögen gerichtlich festgestellt und verwaltet wird, und es muß solchenfalls auch die Regulirung eines Nachlasses, aus welchem dem Bevormundeten Vermögen zufällt, unter Concurrenz des Vormundschaftsgerichtes erfolgen.

Wo nun aber in einem Lande eine solche gesetzliche Bestimmung existirt, da kann sie auch durch einen Act des Privatwillens, als welchen das Testament sich darstellt, nicht aufgehoben werden. Das Testament kann deshalb wohl die Art und Weise der Vertheilung des Nachlasses regeln, das Eintreten des Gerichts bei der Feststellung des Nachlasses, bei der Vertheilung desselben und bei Verwaltung des Vermögens der Bevormundeten wird dadurch nicht ausgeschlossen.

So haben wir das Wann, Wie und Wer der Testamentsmachung wohl zur Genüge erörtert und können nur wünschen, daß damit dem Vorurtheil, der Scheu und der Saumseligkeit, den drei Hauptwidersachern der letzten Pflichterfüllung, in recht vielen Menschen ein Ende gemacht sei.

Und nun zum Schluß noch eine wahre Begebenheit, welche die Bestürzung eines plötzlich Erkrankten und seiner Umgebung kennzeichnet. Tief in der Nacht wurde bei dem Gerichte eine Deputation zur Aufnahme des Testamentes bestellt. Als dieselbe im Hause des Kranken erschien, traf sie mit dem Arzte und mit dem Geistlichen zusammen, denn derselbe Bote war von dem Kranken zu allen drei Facultäten geschickt worden. Im Hause des Kranken nun stritten die drei Facultäten um den Vortritt. Der Geistliche wollte vor Allem die Seele des Kranken in Sicherheit bringen, während der Arzt es für wichtiger hielt, die Seele im Körper zu erhalten, und der Jurist machte darauf aufmerksam, welch unersetzliche Nachtheile die Angehörigen treffen könnten, wenn der Kranke nicht mehr sein Haus bestellen könne. Schließlich mußte der Kranke selbst die Reihenfolge, in der die Facultäten Zutritt erhielten, bestimmen. Es diene aber zur Beruhigung, daß der Patient, trotz der ärztlichen Hülfe, trotz des geistlichen Beistandes und trotz der Errichtung des Testamentes wieder gesund wurde und noch heute seines Daseins sich erfreut.
–n.