« Kapitel A 6 Beschreibung des Oberamts Hall Kapitel B 1 »
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VII. Geschichtlicher Überblick und Alterthümer.
1. Politischer Zustand.

Höchst wahrscheinlich hatten die Römer keine Niederlassungen in unserem Bezirke: dieser fällt jenseits des römischen Grenzwalles, der über Murrhardt, Mainhardt und Oehringen im Westen hinzog; und wie sich jenseits dieses Walles überhaupt noch keine Römerdenkmale gefunden, so gilt dieß auch von dem Oberamt Hall, leicht verschleppbare Münzen ausgenommen.[1] Das einzigemal, wo unsere Gegend noch zur Römerzeit, freilich bloß im Helldunkel, hervortritt, ist bei dem Feldzuge Julians gegen die Alemannen im Jahr 359. Hier kam er in eine Gegend an der Grenze der Alemannen und Burgunden, welche Ammian Capellatium vel Palas nennt (18, 2) und nach Stälin (wirt. Gesch. I. 122 u. 128) eine Saline im Fränkischen war, um die sich zuvor schon die Alemannen und Burgunden gestritten hatten, wahrscheinlich die Saline Hall. Nun blieben die Alemannen im Bezirke, und die Überfälle der Burgunden hörten auf; 536 aber wurden sie den Franken unterworfen, und unser Bezirk fiel Ostfranken zu. Schon 1221 wird jedoch Hall zu Schwaben gezählt (Stälin II. 647).

An Gauen, in welche unser Bezirk zerfiel, werden genannt: der Kochergau (später auch „Schöngau“ und „Rosengarten“), und der Mulachgau. Die Grenzen von beiden sind von Pfaff (in den württ. Jahrb. 1844 I.) angegeben. Die Kochergaugrafen sollen in Westheim ihren Sitz gehabt haben (s. Comburg), und ihre Besitzungen vererbten sie an die Grafen von Rothenburg, die zuletzt in Comburg saßen, nach deren Absterben sie mit der Kochergaugrafschaft | an die Hohenstaufen fielen. So sagt König Conrad III. im J. 1139 „comitatus Choggengou, quem ante nostrum in regnum sublimationem ipsi habuimus.“ Nach Vergabungen an die Klöster Lorsch und Fulda werden 788 die Westheimer marcha, 789 die villa Cupfere in diesem Gau genannt. Der westlich an diesen grenzende Mulachgau wurde von einem Zweige der Grafen von Rothenburg verwaltet – von den Grafen von Lobenhausen, deren Stammvater Heinrich I. als Gaugraf 1024 bis 1033 vorkommt. Stöckenburg wird 741 und Altdorf 856 in Urkunden als in diesem Gau gelegen genannt. [2]

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Nach dem Zerfalle der Gauverfassung treffen wir als Dynasten in unserem Bezirke: die Grafen von Rothenburg oder Comburg, deren Besitzungen meist an das gleichnamige Kloster und an die Stadt Hall gelangten; die Hohenstaufen (s. Hall, Comburg, Westheim und Michelfeld); die Grafen von Lobenhausen, welchen die Herren von Hohenlohe im Besitze nachfolgten; ferner die Grafen von Flügelau und Herren von Vellberg; die Herren von Bielrieth und von Clingenfels, und theilweise auch die Herren von Krautheim und von Weinsberg. Der größte Theil unseres Bezirkes aber blieb unmittelbares Reichsland. Denn nachdem 1024 König Heinrich dem Kloster Ellwangen den im Kocher- und Mulach-Gau gelegenen Virngrund geschenkt, war noch 1251 König Conrad IV. im Stande, eine von Geislingen bis Pfahlbronn reichende Strecke von 30.000 Morgen dem Schenken Walther von Limpurg als Bannforst und Reichslehen zu übergeben. Die vielen kleinen Markungen des hall’schen Gebietes waren wohl seit den ältesten Zeiten im allodialen Besitze der gemeinen Freien und derjenigen Ritterbürtigen, deren Namen wir bei der Stadt Hall als deren Bürger kennen lernen werden, und diese sind es also auch, nächst der Stadt Hall und den | hienach zu erwähnenden Klöstern, welche als Grundherrn des Mittelalters zu betrachten sind. Alles aber, was die Herrschaft Limpurg ausmachte, wurde erst vom 13. Jahrhundert an von einer großen Menge kleinerer Eigenthümer erkauft und zusammengebracht.

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So mußte es kommen, daß die Reichsstadt Hall bei einer guten Haushaltung und weiser Benützung der Zeitumstände und unterstützt durch kaiserliche Privilegien ihr Gebiet mehr und mehr erweiterte. Es sind dieß namentlich die Privilegien zu Errichtung der Landhäge,[3] eines Schutzmittels, das, so viel bekannt, nur noch der Reichsstadt | Rothenburg zustand. Dieselbe umfaßte beinahe das ganze Gebiet, und nur die später hinzugekommenen Ämter Vellberg und Hohnhardt waren davon ausgeschlossen. Hiedurch wurde aber nicht nur das ziemlich große Gebiet nach Außen geschützt und abgerundet, sondern auch nach Innen zur Erweiterung der wichtigsten Hoheitsrechte befestigt; denn wenn gleich dasselbe nicht von Ausherrischen rein war, so bildeten sich doch aus jenem Privilegium so viele Gerechtsame heraus, daß Hall, freilich im fortwährenden Kampfe mit seinen Nachbarn, im Wesentlichen die Landeshoheit innerhalb seiner Häge behauptete. Zur Erweiterung seines Gebietes trugen aber auch seine sonstigen Erwerbungen wesentlich bei, wovon wir, nächst Hohnhardt und Ilshofen, nur Vellberg hier erwähnen (s. d. Ortsbeschr.), das Hall gegen 600.000 fl. gekostet hat. – Indeß nun Hohenlohe nur noch auf die Vogtei beschränkt war und Limpurg durch Abtretung der Stammburg seine meisten Rechte verlor, war es dagegen in neueren Zeiten die Krone Preußen, welche Halls Rechte beschränkte. Der Kurfürst Friedrich von Brandenburg, nachmals erster König von Preußen, hatte nämlich die Hälfte des zu Limpurg gehörig gewesenen Reichszolles, dessen andere Hälfte Hall erkauft, nebst Geleitsrechten als Reichslehen erworben und dieselben nach erfolgter Eigenmachung 1753 gleichfalls an Hall abgetreten; dagegen aber unterwarf sich Preußen 1796 nicht nur die im Brandenburgschen gelegenen ritterschaftlichen Besitzungen, sondern auch den im jetzigen Oberamt Crailsheim gelegenen Theil des Amtes Vellberg und das ganze Amt Hohnhardt, so daß Hall nur noch eine sehr beschränkte Patrimonialgerichtsbarkeit darüber verblieb. In Folge des pariser Friedens vom 20. Mai 1802 und des Reichsdeputationsschlusses vom 25. Februar 1803 fiel Hall mit seinem Gebiet der Krone Württemberg als Entschädigung zu. Damals wurde der Flächenraum der Reichsstadt und ihres Gebietes auf sechs Q.M. angegeben. Es begriff 3 Städte, 21 Pfarrdörfer, gegen 90 Dörfer und Weiler und mehrere Höfe, und zerfiel | in die Stadt und in die Ämter Kocheneck, Rosengarten, Bühler, Schlicht, Ilshofen, Hohnhardt und Vellberg. [4] Die Zahl der Unterthanen, einschließlich der Ausherrischen in den 5 Ämtern innerhalb der Landhäge, wurde 1803 zu 4103 (worunter 1112 Bürger und 250 Schutzverwandte in Hall selbst) und die Seelenzahl zu 20.875 angegeben. Bei seinem Übergang an Württemberg, wo die Einkünfte zu etwas mehr als 90.000 fl. angegeben wurden, brachte Hall eine durch seine Erwerbungen und die Kriegsjahre entstandene Schuldenmasse von 1.387.505 fl. [5] (ausschließlich der Schulden der Saline) mit, wovon der Staat anfangs 768.309 fl. und dann wieder 1819 und 1825 483.280 fl. übernahm. Für den Rest hatte die 1803 geschaffene Schuldenzahlungskasse zu sorgen, welche übrigens am 1. Juli 1842 aufgelöst ward, worauf die noch vorhandene Schuldsumme mit 50.210 fl. auf die Gemeinde vollends bis Ende 1847/48 nach dem Steuerfuße umzulegen beschlossen wurde. Über die Revenuenausscheidung s. Hall.

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Ein weiterer wesentlicher Bestandtheil unseres Bezirkes war das unter der Hohheit des Fürstbischofs von Würzburg gestandene Ritterstift Comburg. Dasselbe fiel zugleich mit Hall an Württemberg, um sofort säcularisirt zu werden. Die Zahl seiner Hintersaßen war damals 3709. Die Schulden der S. 104 erwähnten Contributionskasse wurden 1824 mit 15.000 fl. auf den Staat übernommen. Die Besitzungen standen unter einem Obervogt; einem Forstmeister waren ein Gegenschreiber und zwei Forstknechte untergeordnet, und ein Stiftskastner war der Domanialkassier. – Weitere Bestandtheile waren die Rittergüter | Bibersfeld und Hausen, und Antheile an den Rittergütern Alfdorf und Erkenbrechtshausen, wegen welcher wir auf die Ortsbeschreibung verweisen; deßgleichen die zuletzt mit Affaltrach vereinigt gewesene Johanniter-Commende Hall, und vormals limpurg’sche Besitzungen. Die Commende besaß Zehenten, Gülten und Rechte in verschiedenen Orten und 526 Mrg. Wald, mit einem Förster oberhalb Sanzenbach, und die Einnahmen wurden 1797 zu 2619 fl. angegeben. Am 19. December 1805 fiel sie mit Affaltrach an Württemberg und am 4. August 1806 nahm dieses Besitz. (Die Commenden Affaltrach und Hall hatten zusammen 1024 Einwohner.) Die vormals limpurg’schen Besitzungen dagegen, soweit sie nicht Hall 1541 erworben, oder noch zu Limpurg-Ober-Sontheim gehören, fielen Brandenburg-Ansbach zu, kamen mit diesem 1805 an die Krone Bayern und von diesem theils 1810 an die Krone Württemberg und theils an den Fürsten von Wrede, der seinen Antheil, als nur in wenigen einzelnen Gefällen und Rechten bestehend, an Privaten veräußerte.

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Nunmehr wurde unser Bezirk, als ein Theil Neu-Württembergs (Regierung in Ellwangen), der Landvogtei Ellwangen zugewiesen. Bei der Eintheilung des Königreichs 1806 in 12 Kreise wurde er dem Kreise Ellwangen und bei der Eintheilung 1810 in 12 Landvogteien der Landvogtei an der Jagst, bei der neuen Eintheilung in Kreise 1818 aber dem Jagstkreise zugetheilt. Nach Innen dagegen zerfiel der Bezirk 1803 in das Oberamt Hall, welches mit Ausnahme Hohnhardts, das nun für immer getrennt ward, und der hall’schen Ämter Vellberg, Rosengarten und Kocheneck, aus dem ehemals hall’schen Gebiete bestand; ferner in die Stabsämter Comburg, aus comburg’schen Besitzungen; Rosengarten, aus den hall’schen Ämtern Rosengarten und Kocheneck mit der Pflege Westheim (oben S. 3); und Vellberg, aus dem hall’schen Amte Vellberg gebildet. Das dem letztern angehörig gewesene Unteramt Gebsattel, aus vormals comburg’schen Hintersaßen bestehend, wurde | 1810 mit etwa 600 Einwohnern an Bayern abgetreten. Das Stabsamt Rosengarten aber wurde 1807 mit dem Oberamte Hall vereinigt; und das Gleiche geschah 1808 mit den Stabsämtern Vellberg und Comburg, wogegen 1808 an das Oberamt Gaildorf die Orte Ödendorf, Niederndorf, Spöck, Hegenau, Gschlachten-Bretzingen, Hausen a. d. Roth, Scheuerhalden, Erlenhof, Reippersberg, Groß-Altdorf, Unterroth, Unter-Fischbach, Winzenweiler und Theuerzen abgegeben wurden. Sodann bestanden im Bezirke seit 1803 vier Steuer-Einnehmereien und nachmalige Cameralverwaltungen, sowie die Ordenscommende Hall und die Stabspflege Westheim. Es wurden jedoch die Cameralverwaltungen Rosengarten 1807, Comburg 1808 und Vellberg 1819 aufgehoben und mit jener in Hall vereinigt, welches auch 1807 mit der Pflege Westheim und 1809 mit der Commende Hall der Fall war, und nur ein kleiner Theil der Gefällorte der ersteren wurde dem Cameralamt Gaildorf zugewiesen. Der Bezirk des 1803 errichteten Forstamtes Comburg hat keine wesentliche Änderungen erlitten. Nur ist noch zu bemerken, daß der Sitz des Forstamtes Crailsheim bis 1. Juli 1819 in Vellberg war. Endlich ist noch der geistlichen Verwaltung zu gedenken, welche als Kirchen- und Schul-Fonds für das ganze vormalige hall’sche Gebiet aus der Oberlandesheiligenpflege und acht kleineren hall’schen Verwaltungen 1803 gebildet, 1814 mit der Armen- und Hospital-Verwaltung verbunden, 1820 aber wieder davon getrennt und 12. Januar 1830 mit dem Cameralamt vereinigt wurde.

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2. Kirchliche Verhältnisse.
Aus den S. 107 erwähnten Schenkungen an die Klöster Fulda und Lorsch dürfen wir schließen, daß das Christenthum um die Mitte des achten Jahrhunderts in unserem Oberamte eingeführt ward. Die Kirche zu Stöckenburg wird schon 741 genannt. Weitere alte Pfarreien sind Steinbach, | Reinsberg, Thüngenthal, Gottwolshausen, Westheim, St. Jakob in Hall und die Capelle Groß-Altdorf. Unser ganzer Bezirk, mit Ausnahme des zum Landcapitel Crailsheim gehörig gewesenen Ober-Asbach und des nach Döttingen eingetheilt gewesenen Orlach, stand unter dem Landcapitel Hall, das sich auch in das Oberamt Gaildorf bis Kirchenkirnberg erstreckte und der Diöcese Würzburg angehörte. Der Dekan saß nicht immer in Hall; 1286 befand sich sein Sitz zu Westheim, 1315 zu Thüngenthal, 1347 zu Michelfeld, 1407 zu Stöckenburg, 1412 zu Eutendorf, 1424 zu Münster. Das Vermögen des Capitels verwaltete ein „Capitels-Prokurator.“

Klöster waren vorhanden, in Hall zu St. Jakob und St. Johann, in Comburg, in Klein-Comburg, in Unterlimpurg; auch Beguinen in Hall.[6] Außer diesen waren auch noch die Klöster Murrhardt, Goldbach, Gnadenthal und Anhausen, und das Stift Oehringen im Bezirke begütert.

Über die Reformation findet sich unten bei Hall u. a. O. das Wesentliche. Ihrem Fortgange legte übrigens Comburg viele Hindernisse in den Weg und ließ sie namentlich nicht in Steinbach und Groß-Allmerspann aufkommen. Daher rührt auch noch jetzt das gemischte Confessionsverhältniß in denjenigen Orten, wo Comburg Hintersaßen hatte. 1628 bis 1630 im dreißigjährigen Kriege wurden aus den Pfarreien Anhausen, Stöckenburg, Thüngenthal und Westheim die Pfarrer vertrieben und dieselben auf einige Jahre mit katholischen Priestern besetzt. Auch nach der Reformation blieb die Einrichtung und Verfassung des Landcapitels Hall | im Wesentlichen bis 1803 bestehen, indem es sich wie zuvor alle 3 Jahre in der St. Michaelskirche versammelte. Eine Folge der Reformation war aber, daß der Magistrat von Hall, dem der Papst 1486 das Schutzrecht über alle Kirchen und deren Güter in seinem Gebiete eingeräumt hatte, ein Gesammtkirchengut schuf, indem er im J. 1525 die Kirchengüter vom Lande in der zuvor S. 102 erwähnten „Oberlandesheiligenpflege“ vereinigte und den örtlichen unter dieselbe gleichfalls gestellten Stiftungspflegen nur geringere Einkünfte zur Verwaltung überließ. Die katholischen Pfarreien Steinbach und Groß-Allmerspann kamen nach der Reformation zum Landcapitel Bühlerthann, nachdem die letztere zuvor dem Landcapitel Krautheim untergeordnet war. Beide wurden 1812 dem Generalvicariat Ellwangen und 1817 dem Bisthum Rottenburg untergeben. Die Pfarrei Westheim wurde 1807 dem Dekanat Gaildorf zugewiesen, kam aber 1813 wieder an Hall zurück. Das Dekanat Hall wurde 1803 dem Oberconsistorium in Heilbronn und 1810 dem Generalat Oehringen zugetheilt, am 17. Okt. 1823 aber das Generalat Hall geschaffen.

Die besondern Schicksale, welche den Oberamtsbezirk betroffen, werden in der Ortsbeschreibung, namentlich von Hall, erwähnt werden.


3. Alterthümer.[7]
Römische finden sich, wie schon S. 106 gedacht, keine. Dagegen wird es aber wenige Bezirke geben, die einen so | zahlreichen Adel und also auch so viele Burgen und sogenannte „Wasserschlösser“ besaßen. Unter Verweisung auf die Ortsbeschreibung geben wir nachstehendes Verzeichniß, mit dem Bemerken, daß von allen nur noch Vellberg theilweise und Geyersburg in Ruinen vorhanden sind.
Altdorf, bei Groß-Altdorf.
Altenberg, bei Haßfelden.
Altenhausen, in Altenhausen.
Anhausen, bei Anhausen.
Asbach, bei Unter-Asbach.
Bielriet, bei Wolpertsdorf.
Brestenfels, in Unterlimpurg.
Buch, bei Buch.
Clingenfels, bei Steinbächle.
Comburg, in Comburg.
Eltershofen, in Eltershofen.
Enslingen, bei Enslingen.
Gailenkirchen, zwei bei Gailenkirchen.
Gelbingen, in Gelbingen.
Geyersburg, bei Lindenhof.
Haagen, zwei bei Haagen.
Geislingen, bei Geislingen.
Gottwolshausen, zwei, in Gottwolshausen und bei Hall.
Hagenbach, bei Hagenbach.
Hall, in Hall.
Haßfelden, bei Haßfelden.
Heimbach, bei Heimbach.
Herdlinsdorf, bei Reinsberg.
Hessenthal, bei Hessenthal.
Hohenstatt, bei Kerleweck.
Hohenstein, bei Hohenstatt.
Hopfach, bei Hopfach.
Ilshofen, bei Ilshofen.
Limpurg, bei Hall.
Lauterburg, bei Reisachshof.
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Michelfeld, zwei in Michelfeld.
Molkenstein, in Molkenstein.
Münkheim, zwei, in und bei Unter-Münkheim.
Neuenburg, bei Gelbingen.
Ramsbach, in Ramsbach.
Reinsberg, bei Reinsberg.
Rieden, in Rieden.
Rückertsbronn, bei Rückertsbr.
Sanzenbach, in Sanzenbach.
Schauenburg, in Unter-Limpurg.
Scheffach, bei Unter-Scheffach.
Siebenburgen, in Hall.
Starkholzbach, bei Starkholzbach.
Steinwag, in Steinbach.
Stöckenburg, in Stöckenburg.
Streiflensberg, bei Bürkhof.
Sontheim, bei Unter-Sontheim.
Suhlburg, bei Ober-Münkheim.
Theurersburg, auf Theurershof.
Tullau, in Tullau.
Ummenhofen, bei Ummenhofen.
Veinau, bei Veinau.
Vellberg, zwei in Vellberg.
Vohenstein, in Vohenstein.
Westheim, in Westheim.

An abgegangenen Orten sind zu nennen:

Argersdorf, bei Reinsberg.
Atzmannsdorf, bei Haßfelden.
Bernsbach, bei Enslingen.
Erlach, bei Ilshofen.
Grünbach, bei Geislingen.
Herdlinsdorf, bei Reinsberg.
Hildgartsbrunnen, bei Veinau.
Hofstetten, bei Wolpertshausen.
Langenfeld, bei Hall.
Lauterbach, bei Reisachshof.
Mitilisdorf, bei Uttenhofen.
Reinhartzweiler, bei Lorenzenzimmern.
Steffersbach, bei Geislingen.
Walmersthal, bei Wolpertshausen.

  1. In einer Gartenmauer bei Hall wurde zwar 1490 eine Inschrift gefunden, welche man für römisch ausgeben wollte (Gräter Iduna, 1814, S. 34) nach Hrn. OSt.R. Stälin ist aber weder die Form der Buchstaben römisch, noch das Ganze überhaupt für die Geschichte brauchbar.
  2. Auch Hall und Gottwolshausen sind den ältesten Orten des Bezirkes beizuzählen. S. die Ortsbeschreibung.
  3. Wahrscheinlich ist der Ursprung in den Fehden der Städte mit dem Adel im vierzehnten Jahrhunderte zu suchen. Schon 1339 gestattete König Ludwig der Stadt das Verbot: daß Jemand Vesten in ihrem Gebiete mache oder wiederaufbaue, die wegen Raubs zerbrochen worden, und schon 1352 reichte die Landhäge bis Leofels. König Ruprecht aber befahl 1401, daß Alle, die innerhalb der Häge säßen, solche mitanlegen sollten und setzte eine Strafe von 50 Mark Goldes auf die Beschädigung; und seine Nachfolger im Reiche bestätigten und erweiterten dieß. Diese Hägen bestanden aus einem 10 bis 12 Fuß tiefen und ebenso breiten Graben, der mit Stangen- und Schlag-Holz dicht besetzt war und nur an den Straßen Öffnungen hatte, die durch Fallthore und Schlagbäume besetzt waren, indeß kleinere „Schlupfen“ für den Gang auf Weiden und Felder in Zeiten der Gefahr zugeworfen wurden. An den Heerstraßen standen massive breite und dicke Landthürme, worauf Wächter mit Doppelhaken saßen, welche – da Einer zum Andern sehen konnte – im Falle der Noth um so leichter die Einwohner allarmiren konnten, als auch auf den Kirchtürmen Doppelhaken standen. Jene waren, auch wenn sie keine hall’sche Hintersaßen, zur „Cent“ und zur Musterung verbunden und mußten die Hägen und Gräben im Stand erhalten. Alle sieben Jahre mußten sie die aufgeschossenen Hecken „hägen“ bis zu der Dicke, daß kein Reiter hindurch konnte. Jeder mußte einen Tag jährlich hägen, und in sieben Jahren mußte „umgehägt“ seyn. Hiezu boten „die Grabenreiter,“ welche die Landhäge zu beaufsichtigen und die Dienste der Gensd’armen zu versehen hatten, auf, und hiefür wurde „das Grabengeld“ (in einem Amte 10 bis 20 fl. jährlich) von allen innerhalb der Häge Gesessenen entrichtet. Übrigens war das Werk im J. 1503 noch nicht vollendet, wo König Maximilian gebot, daß die Nachbarn an Orten, wo der Grund und Boden in gerader Richtung der Stadt noch nicht gehörte, ihr zu Vermeidung unnöthiger Krümmungen denselben nach einem billigen Anschlag durch die Äbte von Murrhardt und Schönthal käuflich überlassen sollten; worauf 1515 das Stück bei Sulzdorf neu angelegt ward. Landthürme standen bei Hörlebach, Brachbach, Leoweiler und Sanzenbach. Von denselben ist nur noch der erstere vorhanden.
  4. Über die Verfassung der Stadt s. die Ortsbeschreibung. Auf dem Lande waren sieben Amtmänner und Amtsschreiber, in jedem Dorfe zwei „Hauptleute“ als Polizeibeamte, welche der Magistrat von Hall bestellte, und zwei von der Gemeinde alljährlich neugewählte „Bauernmeister“ oder „Dorfmeister,“ welche die Dorfrechnung zu führen hatten. Für das Forstwesen bestanden drei Forstmeister, unter welchen die „Holzwarte“ oder Forstknechte standen. S. auch oben S. 103 und 104.
  5. Nach dem Cameralamts-Grundbuch.
  6. Auch Wallfahrtsorte gab es mehrere, z. B. die Schuppach in Hall, Thüngenthal, Enslingen, Neunkirchen, Rieden, Einkorn. Bemerkenswerth ist, daß 1448 mehr als hundert Knaben aus der Stadt Hall beschlossen, zu einer dem St. Michael in der Normandie geweihten Kirche zu pilgern, und als die Eltern einige zurückhalten wollten, diese todt zu Boden gefallen seyn sollen. Daher ließ man sie ziehen, gab ihnen aber von Raths wegen einen Schulmeister und einen Esel mit, mit welchen sie glücklich wieder heimkamen.
  7. Hall bietet ein reiches Feld für dießfällige Untersuchungen, namentlich im Rechtsfache und geselligen Leben, die jedoch durch die uns gesteckten Grenzen hier ausgeschlossen sind. Außer dem schon S. 52 Angeführten nur wenige Bemerkungen. Dem, was v. Wächter (Handbuch des württ. Privatrechts I. 692 und 767 bis 772) angibt, ist theils aus Urkunden und theils aus den Rathsprotokollen noch anzufügen, daß die Enkel ihre Großeltern und die Neffen und Nichten ihre Oheime und Muhmen bis 31. Dec. 1498 nicht erbten, sondern von den am Leben befindlichen Geschwistern ihrer verstorbenen Eltern ausgeschlossen wurden, auch erst 1669 das alte Statut aufgehoben ward, wonach ein Pflegling, war er auch noch so alt, erst dann von der Curatel befreit wurde, wenn er seinen eigenen Herd und Rauch führte. – Wenn Eheleute wegen Dissidien eingesetzt wurden, so gab man ihnen noch 1620 nur Einen Eßlöffel. – Üble Haushälter wurden des Landes verwiesen und Unterschlagung öffentlicher Gelder noch 1665 mit ewiger Verbannung in das Wohnhaus bestraft. – Das Statut von 1643 setzt auf den Ehebruch Landesverweisung, Beckenauskleppern und die Vollziehung des Prangerstellens in rothen Stiefeln. – Als alte Strafe der Verleumdung bezeichnet 1629 ein Kläger: man habe solche Gesellen auf die Trinkstube gestellt, sie dreimal auf den Mund geschlagen und so genöthigt, die Verleumdung wieder hineinzuschlucken. – Der Kindsmord wurde noch 1579 in Hall selbst mit Ertränken gestraft; ein Mädchen von Groß-Altdorf ward 1555 deßwegen zu „ewiger Gefängniß“ vermauert. Bis um’s J. 1300 war in Hall eine Köpfmaschine mit einem Fallbeil in Anwendung. (Näheres bei Gräter, Bragur, IV. 2. 55 ff.) – Von sehr hohem Alter waren die Wachsbücher (Prescher Gesch. v. Limpurg I. 46), welche zum Verzeichnen des Floßholzes für die haller Saline gebraucht wurden. Jedes bestand aus sechs mit Wachs ausgegossenen Rahmen oder Blättern, auf die mit einem Stahlgriffel geschrieben ward, dessen stumpfes Ende zum Auslöschen durch Glätten diente. – Des alten Kampfgerichtes wird bei Hall gedacht werden.


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