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Autor: Reichsverband der deutschen Presse: Landesverband Berlin
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Titel: Berufsverbot Stuckenschmidt
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Erscheinungsdatum: 1934
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Erscheinungsort: Berlin
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Quelle: pdf bei Commons
Kurzbeschreibung: Mitteilung des "Reichsverband der deutschen Presse" an den Musikkritiker Hans Heinz Stuckenschmidt über seine Löschung aus der "Berufsliste der Schriftleiter" vom 4.12.1934
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Landesverband Berlin
im Reichsverband der deutschen Presse Körperschaft des öffentlichen Rechts

Rechtsabteilung. Berlin W 35, 4. 12. 1934.
Tagebuch Nr. L. V. 14/MM/Boe. Tiergartenstraße 16 (Haus der deutschen Presse)
 (In der Antwort anzugeben.) Fernsprecher: B 2 Lützow 2178
Postscheckkonto: Berlin 306 62 (Walter Steinberg)


Herrn Hans Heinz Stuckenschmidt,
Berlin-Wilmersdorf,
Hohenzollerndamm 3.

Ihre auf Widerruf erfolgte Eintragung in die Berufsliste der Schriftleiter habe ich gelöscht, da Sie nicht die Eigenschaften haben, die die Aufgabe der geistigen Einwirkung auf die Öffentlichkeit erfordert (§ 5 Ziff. 7 des Schriftleitergesetzes).

Sie sind Musikkritiker und hätten als solcher für die Zukunft die erzieherische Aufgabe zu erfüllen, das Deutsche Volk einer wahren deutschen Kultur und Kunstpolitik zuzuführen. Die Gewähr, dass Sie diese Aufgabe erfüllen können, bieten Sie nach Ihrem Verhalten vor der Machtübernahme als Musikkritiker und Ihrer Einstellung zur Musik überhaupt nicht. Sie haben vor der Machtübernahme durch die Nationalsozialistische Partei durch Ihre Kritiken zersetzend gewirkt. Dabei soll dahin gestellt bleiben, dass Sie sich in hohem Masse und ganz subjektiv für die atonale Musik eingesetzt haben.

Abseits von dieser musikfachlichen Kritik und Einstellung liegen aber Ihre Beschimpfungen der Musik und des gesamten deutschen Musiklebens. Sie haben damit deutlich zu erkennen gegeben, dass Sie im Grunde genommen ein negativ eingestellter Mensch sind, ein Kritiker, der sich dazu hinreissen lässt, sein eigenes Fachgebiet in den Schmutz zu ziehen. Ein solcher Kritiker ist für den heutigen Staat nicht tragbar.

Der Staat hat sämtliche Beamten, die sich politisch mit dem früheren System identifiziert haben, aus ihren Ämtern entfernt. Er unterstellt damit ganz klar und eindeutig, dass diese Männern für die Aufbauziele des nationalsozialistischen Staates nicht verwendbar seien. Die Staatsführung gibt dadurch zu erkennen, dass sie auch auf die schnelle Wandelbarkeit derart politisch festgelegter Personen nicht rechnet und keinen Wert legen kann.

Derselbe Standpunkt muss gegenüber einem Musikkritiker eingenommen werden, der mit seinen Referaten eminent kulturpolitisch wirksam werden kann. Dadurch, dass Sie sich Jahre hindurch einer Richtung verschworen hatten, die zweifellos jüdischerseits sehr stark beeinflusst war, können Sie in genauer Befolgung der staatlicherseits eingehaltenen Richtlinien als für die Gegenwartsepoche und ihre kulturellen Bestrebungen nicht verwendbar angesehen werden.

Die Löschung Ihrer widerruflichen Eintragung musste daher erfolgen.

Mit Erhalt dieses Bescheides haben Sie sich jeder schriftleiterischen Arbeit zu enthalten, wobei ich Sie ausdrücklich auf die Strafbestimmungen des § 36 des Schriftleitergesetzes verweise.

Eine Anrufung des Berufsgerichts gegen diesen Bescheid ist gemäss § 48 Verfahrensordnung unzulässig.

Der Leiter des Landesverbandes Berlin.
Im Auftrage:
Müller-Marquardt[1]
Gerichtsassessor.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Lesung der Unterschrift nicht sicher. Alfred Müller-Marquardt war Vorsitzender des Bezirksgerichts der Presse in Berlin Google