Belehnung des Freiherrn von Taxis mit dem Reichs-Postmeister-Amt

Textdaten
Autor: Matthias
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Belehnung des Freiherrn von Taxis mit dem Reichs-Postmeister-Amt
Untertitel:
aus: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, S. 390 f.
Herausgeber: Karl Zeumer
Auflage: 2. vermehrte Auflage
Entstehungsdatum: 27. Juli 1615
Erscheinungsdatum: 1913
Verlag: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck)
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Tübingen
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Digitalisat des Deutschen Rechtswörterbuches
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


[390]
Nr. 194 (168). Belehnung des Freiherrn von Taxis mit dem Reichs-Postmeister-Amt. - 1615, Juli.

J. J. Schmauß, Corpus juris publici S. R. Imperii academicum, Leipzig, N. Aufl. von 1774, S. 716—720.

a. Lehen-Brief. — 1615, Juli 27.

Wir Matthias von Gottes Gnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc. bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Reich öffentlich mit diesem Brieff und thun kund allermänniglich, daß Wir gnädigst angesehen, wahrgenommen und betrachtet, welcher Massen bey Unsern löbl. höchstgeehrten Vorfahren am Heil. Reich, Römischen Kaysern und Königen, Christmiltest und Gottseligster Gedächtniß, das Geschlecht deren von Taxis erstlich in Erdenck- und Aufrichtung, folgends auch Disponir-, Verseh- und Haltung des gemeinen Postwesens im Heil. Reich, Hispanien und andern Provintzien von vielen Jahren herkommen, dasselbe succesive von einem auf den andern gelanget und darbey gelassen worden, darneben auch nicht weniger zu Gemüth geführt die angenehm-, getreu-, unverdrossen-, und nutzbar- und ersprießliche Dienst, welche höchstgemeldten Unsern Vorfahren weyland Leonhard von Taxis als General-Postmeister im Reich und den Niederlanden viel und lange Jahr und biß in sein neuntzigst Jahr erlangtes Alter, und sonderlich die letztere Zeiten, weyland dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Rudolphen dem Andern, Römischen Kayser, Unserm geliebten Herrn und Bruder, und folgends nach besagtes Leonharden von Taxis tödtlichem Ableiben sein Sohn und bey vorangeregtem General-Postmeister-Amt Successor, der Edel (Tit.) Lamoral Freyherr von Taxis, so wohl erst höchst-besagtem Unserm Herrn und Bruder, als auch Uns, seither Unser angetrettenen Kayserlichen Regierung, in mannigfaltigem Weg mit ungespartem Fleiß und Bemühung, dem allgemeinen Wesen zum Besten, zu Ihrer Majestät und Liebden, auch Unserm gnädigsten Wohlgefallen und Belieben erzeigt und bewiesen haben, vorgedachter Lamoral Freyherr von Taxis solches noch täglich thut und hinführo nicht weniger zu erzeigen und zu leisten gehorsamst erbietig ist, auch wohl thun kan, mag und soll:

So haben Wir demnach aus jetzt angezeigt-, auch andern mehr erheb- und beweglichen Ursachen, auch auf unterthänigstes Ansuchen und Bitten, mit wohlbedachtem Muth, gutzeitigem Rath und rechtem Wissen, vorgenanntem Lamoral Freyherrn von Taxis und nach dessen tödtlichem Ableiben seinem ehelichen Sohn, Leonhardten von Taxis, auch allen ins künfftig folgenden, von ihrer absteigenden Linie ehelich herkommenden Leibs-Erben und derselben Erbes-Erben, männlichen Geschlechts, diese besondere Gnad gethan und ihnen obgemeldtes General-Postmeister-Amt über die Posten im Reich nun hinfüran zu einem Mann-Lehen von neuem gnädigst angesetzt, verwilliget und verliehen, thun das ansetzen, bewilligen und verleihen ihnen solches hiemit wissentlich in Krafft dieses Brieffs und meynen, setzen und wollen, daß vorgedachter Lamoral Freyherr von Taxis nun hinführo die Zeit seines Lebens, und auf dessen Absterben gemeldter sein Sohn Leonhard von Taxis und dessen hernachfolgende eheliche männliche Leibes-Erben und derselbigen Erbes-Erben männlichen Geschlechts, so lang deren in absteigender Linie vorhanden und im Leben seyn werden, mehr geschriebenes General-Post-Amt, und was demselben anhängig, als ein männlich Reichs-Regal und Lehen inhaben, nutzen, niessen und gebrauchen, und damit, wie sichs gebühret und von Alters herkommen, auch dergleichen Mann-Lehens Art und Eigenschafft ist, disponiren, verfahren und handeln sollen und mögen, von allermänniglich unverhindert und unangefochten. Der mehr besagt Lamoral Freyherr von Taxis hat Uns auch darauf durch seinen vollmächtigen Gewalt-Träger, den ehrsamen, gelehrten, Unsern und des Reichs lieben Getreuen Fabium Ponzon, der Rechten Doctorn, gewöhnlich Eyd und Pflicht gethan. Uns und dem Heil. Reiche von obbestimmt aufs neue angesetzet männlichen Lehen und Regals wegen getreu, gehorsam, gewärtig und dienstbar zu seyn, und davon alles das zu leisten und zu thun, was einem getreuen Lehen-Mann gebühret, inmassen er sich dann auch gegen Uns etlicher Anhäng und Conditionen wegen, gegen deren Vollzieh- und Haltung ihme obbemeldte Bewilligung und Verleyhung ertheilet worden ist, durch einen absonderlichen Brieff reversirt und verschrieben hat. Und Wir gebiethen darauf allen und jeden Churfürsten, geistlichen und weltlichen etc. (ad longum) ins Reich ernst- und festiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie vielbesagten Lamoral Freyherrn von Taxis und nach seinem tödtlichen Ableiben dessen Sohn, Leonhard von Taxis, und seine hernach folgende eheliche männliche Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben [391] absteigender Linie und männlichen Geschlechts an obgeschrieben General-Post-Amt, und was demselbigen obangezeigter Massen anhängig, auch dieser Unserer von neuem gethanen Ansatz-, Belehn-, Bewilligung, Inhab-, Nutz- und Niessung damit, als einem freyen Regal und männlichen Lehen, wie sie obgehörter Gestalt gnädigst begabt und versehen, in keinerley Weg, wie solches immer zugehen und geschehen möchte, nicht hindern, irren, anfechten oder beschweren, sondern sie dessen geruhiglich freuen, nutzen, niessen und gebrauchen lassen, hinwieder nicht thun, noch das jemands andern zu thun gestatten, in keine Weiß, als lieb einem jeden sey, Unser und des Reichs schwere Ungnad und Straff und darzu ein Pön, nehmlich 50 Marck löthigen Goldes, zu vermeiden, die ein jeder, so oft er freventlich hierwieder thät, Uns halb in Unser und des Reichs Cammer, und den andern halben Theil offtgenandtem Lamoral Freyherrn von Taxis, seinem Sohn Leonharden von Taxis und ihren ehelich-, männlichen Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben, so hierwider beleidiget würden, unnachläßig zu bezahlen, verfallen seyn soll. Doch sollen vielgenannte von Taxis schuldig seyn, obgehörtes General-Postmeister-Amt als ein von neuem angesetztes Regal und männliches Lehen von Uns und Unsern Nachkommen am Reich jederzeit, wann und so offt es darmit zu Fallen kommt, wiederum zu Lehen zu suchen und zu empfahen, getreulich und ohne Gefährde.

Mit Urkund dieses Brieffs, besiegelt mit Unserm Kayserlichen anhangenden Insiegel, der geben ist auf Unserm Königlichen Schloß zu Prag, den 27. Jul. 1615.

MATTHIAS.

H. L. von Ulm. 

Ad mandatum Sacrae Caesareae
     Majestatis proprium.
     H. Rudolph Bucher.


b. Revers des Freiherrn von Taxis. – 1615, Juli 20.

Ich Lamoral Freyherr von Taxis bekenne für mich und meine Erben öffentlich mit diesem Brieff und thue kund allermänniglich: Demnach der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste und Unüberwindlichste Fürst und Herr, Herr Matthias, Römischer Kayser, zu Hungarn und Böheim König etc. Unser Allergnädigster Herr, aus sonderbahr erheblichen und bewegenden Ursachen, auch auf mein unterthänigstes Ansuchen und Bitten das General-Postmeister-Amt im Heil. Reich, und was demselben anhängig, mir, und auf mein tödtliches Ableiben, meinem ehelichen Sohn Leonharden von Taxis, und nach dessen gleichmäßig erfolgendem Tods-Fall, allen inskünfftig von absteigender Linie hernach kommenden ehelichen männlichen Leibs-Erben und derselben Erbes-Erben männlichen Geschlechts zu einem Mann-Lehen von neuen gnädigst angesetzt, verwilliget und verliehen, nach mehrer Ausweisung eines deswegen gefertigt diesem am Dato gleichlautenden Lehen-Brieffs, krafft dessen höchst-ernandter Kayserl. Majest. von mir durch meinen gevollmächtigten Gewalt-Träger gebührende Lehens-Pflicht geleistet und erstattet worden ist: Als habe ich neben unterthänigst-schuldiger Erkänntniß und Dancksaguug jetzt berührter mir erzeigten Gnad Ihro Kays. Majestät zugesagt und versprochen, thue auch solches hiemit wissent- und wohlbedächtiglich in best- und beständiger Form krafft dieses Brieffs, daß nehmlich ich und meine Erben obbestimmtes Reichs-General-Postmeister-Amts halben nach Ihrer Majestät und derselben Nachkommen, Römischen Kaysern und Königen, meinen gehörigen Respect und Aufsehen in alle Weg auf den Hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Schweickardten, Ertz-Bischoffen und Churfürsten zu Mayntz, des H. Röm. Reichs durch Germanien Ertz-Cantzlern, meinen gnädigsten Herrn, und desselben Nachkommen am Ertz-Cantzler-Amt, haben und halten, darauf nach Ausweisung meines gegen Ihro Kayserliche Majestät gethanen unterthänigsten Erbietens die neue und ordinaire Post-Werck von Cölln gegen Franckfurt, von dannen gegen Nürnberg und folgends biß an die nächste Post in Böheim, nicht allein alsbald ins Werck setzen und auf meinen eigenen Unkosten versehen, sondern auch die von Alters gebräuchige ordinaire Posten eines und andern Orts nach Nothdurfft fleißig bestellen und in ihrem hergebrachten Esse erhalten, dabeneben auch die von Ihrer Kayserlichen Majestät verordnete Staffeten ohne Ihro Majestät Entgeld fortführen, die an und von Ihro Kayserlichen Majest. und Deroselben Nachkommen am Reich, wie auch Ihrer Maj. und des Reichs Ertz- und Vice-Cantzlern, Geheimen- und Reichs-Hoff-Räthen, auch andern Dero hohen Officiren abgehende Brieffe treulich und ohne Abforderung einiger Tax- oder Brieff-Gelds überlieffern und sonsten mit Einnehmung erstbemeldten Brieff-Gelds wider Gebühr niemands beschweren, zuförderst aber, unterm Praetext und Fürwand obverstandener mir erwiesenen Gnad, neuen Ansätz-, Bewillig- und Verleihung, Ihro Kayserlichen Majestät Hoff- und Nieder-Oestereichischen Post-Aemtern keinen Eintrag, Irrung, Verhinderniß oder Beschwerung, wie und auf was Weiß solches immer geschehen und zugehen möchte, thun oder zufügen solle noch wolle, sintemahln mehr höchstgemeldte Kayserliche Majestät für sich und Deroselben Nachkommen am Reich und Dero Hochlöbliches Hauß Oesterreich vorberührte Hoff- und Nieder-Oesterreichische Post-Aemter von angezogener Gnad, Bewilligung und Verleihung gäntzlich abgesondert und ausgeschlossen und darunter im wenigsten begriffen und verstanden haben wollen, alles ehrbahr, getreulich, ohne arge List und Gefährde. Dessen zu wahrer Urkund habe ich für mich, meine Erben und Nachkommen, diesen Revers mit eigenen Händen unterschrieben und mit meinem angebohrnen Insiegel bekräfftiget, so geben den 20. Jul. 1615.

 (L. S.)

Lamoral von Taxis,     
Freyherr.