Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1990, Teil II, Nr. 14 (Tag der Ausgabe 25. April 1990), Seite 318–319
Fassung vom: 13. September 1988
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. März 1990
Inkrafttreten: 10. März 1990
Anmerkungen: Außer Kraft getreten mit Ablauf des 25. März 2019 durch das Abkommen zwischen Deutschland und Albanien über kulturelle Zusammenarbeit, Artikel 15 (4)
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
'
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[318]


Bekanntmachung Bearbeiten

Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 28. März 1990


Das in Bonn am 13. September 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11

am 10. März 1990

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 28. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt


Abkommen Bearbeiten

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kulturelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Bearbeiten

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung, der Medien, der Jugend und des Sports.

Artikel 2 Bearbeiten

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkommens die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Bildung und ermutigen interessierte und zuständige Institutionen in ihren Ländern
– zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen, Wissenschaftlern und Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien sowie für Studienzwecke
– zur Gewährung von Stipendien für Studien- und Forschungsaufenthalte
– zu Kontakten zwischen Akademien der Wissenschaften, Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen
– zur Förderung der historischen Forschung insbesondere durch den Zugang zu den Archiven beider Staaten im Rahmen der jeweiligen benutzungsrechtlichen Vorschriften
– zur gegenseitigen Entsendung von Wissenschaftlern, Lektoren und Studenten
– zum Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur, von Lehrmitteln, Lehrfilmen und anderen Materialien für Lehr- und Forschungszwecke.

Artikel 3 Bearbeiten

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses Abkommens das Erlernen der Sprachen beider Länder und die Forschung im Bereich der deutschen und albanischen Sprache und Literatur.

Artikel 4 Bearbeiten

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkommens die Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Musik, Literatur, Film, Bibliotheks-, Archiv-, Verlags- und Museumswesen und ermutigen interessierte und zuständige Stellen in ihren Ländern
– zur gegenseitigen Entsendung von Künstlergruppen, Solisten und Dirigenten
– zu Kunst- und Fotoausstellungen
– zur gegenseitigen Einladung von Malern, Musikern, Schriftstellern, Bildhauern, Komponisten, Bibliothekaren, Archivaren, Verlegern, Filmschaffenden und Museumsfachleuten zum Zwecke der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und für Studienzwecke [319]
– zum Austausch von Spiel-, Zeichen- und Dokumentarfilmen und zur Veranstaltung von Filmwochen
– zum Austausch von Büchern, Archivalienreproduktionen, Musikaufzeichnungen, Fotos und Mikrofilmen
– zur Übersetzung und Herausgabe von Werken schöngeistiger, wissenschaftlicher und technischer Literatur im jeweils anderen Land.

Artikel 5 Bearbeiten

Die Vertragsparteien ermutigen die Hörfunk- und Fernsehanstalten ihrer Länder zur unmittelbaren Zusammenarbeit.

Artikel 6 Bearbeiten

Die Vertragsparteien fördern die unmittelbare Zusammenarbeit und den Austausch der beiderseitigen Organisationen auf dem Gebiet des Sports und die Zusammenarbeit im Bereich der Sportpädagogik.

Artikel 7 Bearbeiten

Die Vertragsparteien gewähren den im Rahmen dieses Abkommens entsandten Personen und ihren Familienangehörigen nach Maßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit. Näheres wird zu gegebener Zeit auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 8 Bearbeiten

Die Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen kulturellen Materials nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen erleichtern. Näheres wird zu gegebener Zeit auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 9 Bearbeiten

Die Vertragsparteien werden konkrete Durchführungsprogramme zur Verwirklichung dieses Abkommens mit einer Laufzeit von drei Jahren vereinbaren. Zur Ausarbeitung dieser Programme und zur Regelung organisatorischer und finanzieller Fragen bei der Durchführung der Programme wird ein Gemischter Ausschuß gebildet, der am Ende der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms abwechselnd auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien zusammentritt.

Artikel 10 Bearbeiten

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 11 Bearbeiten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 12 Bearbeiten

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 13. September 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
R. Malile