Abkommen zwischen Deutschland und Albanien über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2016, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 21. Januar 2016), Seite 32–37
Fassung vom: 26. November 2015
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Dezember 2015
Inkrafttreten: 26. November 2015 (vorläufig), 25. März 2019 [1]
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[32]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 8. Dezember 2015

Das in Berlin am 26. November 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 15 Absatz 2

seit dem 26. November 2015

nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet. Es wird nachstehend veröffentlicht.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind.

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 15 Absatz 3 dieses Abkommens das Abkommen vom 19. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit (nicht veröffentlicht)

mit Ablauf des 25. November 2015

nicht mehr vorläufig angewendet wird.

Berlin, den 8. Dezember 2015


Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Pascal Hector


[33]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Albanien –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewusstsein, dass Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Vertragszweck

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2 Kulturaustausch

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen,
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen,
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zum Ziel haben,
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material,
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 3 Kulturvermittlung und Sprachförderung

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur, Landeskunde und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Dies gilt auch für den kulturellen Austausch mit nationalen Minderheiten. Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Im Einzelfall können aufgrund des Rahmenabkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten und wegen der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen zusätzliche Regelungen geboten sein.
(2) Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten im jeweils eigenen Land Fördermaßnahmen der anderen Seite und unterstützen in diesem Zusammenhang nach Kräften lokale Initiativen und Einrichtungen. Dies gilt insbesondere für den Ausbau der Kenntnisse der Partnersprache an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere
1. die Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren, Fachberatern und sonstigen Bildungsexperten,
2. das Angebot von Sprachkursen durch kulturelle Einrichtungen im Sinne des Artikels 13 dieses Abkommens,
3. die Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei deren Entwicklung,
4. die Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über aktuelle Entwicklungen [34] bei Methoden und Instrumenten des Fremdsprachenunterrichts,
5. die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Telemedien für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbreitung der Partnersprache bieten.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen, in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 4 Bildungszusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit angelegte Zusammenarbeit in allen Bereichen des Bildungswesens einschließlich der Schulen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind,
2. die Beziehungen zwischen Bildungseinrichtungen beider Länder und anderen kulturellen Einrichtungen zu fördern,
3. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustauschs zu unterstützen,
4. den Austausch von pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern,
5. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren Nutzung so weit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet der Recherche, Dokumentation sowie der Archivalienreproduktionen zu unterstützen.

Artikel 5 Akademischer Austausch

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften und Ausbildern, Doktoranden und Studierenden sowie Verwaltungspersonal an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu Informations-, Studien- und Forschungsaufenthalten, einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, zu unterstützen.
(2) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten stellen die Vertragsparteien Studierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungszwecken zur Verfügung. Sie begleiten in geeigneter Weise den akademischen Austausch durch weitere Maßnahmen, unter anderem durch Anwendung einfacher und zügiger Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltstitel und durch Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland.
(3) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen Abschlüsse, Grade, Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können, sowie auch die Möglichkeit, hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Artikel 6 Film und Medien

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Rundfunks und der Telemedien die Zusammenarbeit der betreffenden Veranstalter in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 7 Jugend

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 8 Sport

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 9 Denkmalpflege

Die Vertragsparteien arbeiten auf den Gebieten der Erhaltung und Pflege des kulturellen Erbes sowie geschützten Kulturdenkmäler, Ensembles und Stätten unter Einbindung der nach nationalem Recht zuständigen Stellen zusammen.

Artikel 10 Im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei lebende Personen

Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig in ihren Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei und Personen entsprechender Abstammung die Pflege ihrer Sprache, Kultur, Traditionen und Religion, insbesondere auch in Begegnungsstätten. Sie ermöglichen und erleichtern Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen. Alle Maßnahmen nach diesem Artikel stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsvorschriften.

Artikel 11 Nichtstaatliche Organisationen

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Religionsgemeinschaften, nationalen Minderheiten und Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 12 Regionale und lokale Ebene

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 13 Kulturelle Einrichtungen und Fachkräfte

(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, [35] oder der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lesesäle oder sonstige ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen.
(3) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 14 Kulturkonsultationen

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Albanien zusammentreten, um Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Vereinbarungen hierzu werden durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.

Artikel 15 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Dieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
(3) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens endet die vorläufige Anwendung des Abkommens vom 19. Dezember 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Protokoll vom 19. Dezember 1995 zu dem Abkommen.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 13. September 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit außer Kraft.

Artikel 16 Geltungsdauer und Kündigung

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

Artikel 17 Registrierung

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dieses vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Berlin am 26. November 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Stephan Steinlein


Für die Regierung der Republik Albanien
Mirela Kumbaro


[36]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Albanien über kulturelle Zusammenarbeit

1.

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 13 genannten kulturellen Einrichtungen und entsandten Fachkräfte.
(2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissenschaftlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder vermittelt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Die Anzahl der entsandten Fachkräfte soll in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige kulturelle Einrichtung dient.

2.

(1) Vor der Einreise in den Empfangsstaat ist bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer können im Gastland gestellt werden.
(2) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den entsandten Fachkräften und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei einen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Er beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Der Aufenthaltstitel der entsandten Fachkräfte berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung in einer kulturellen Einrichtung im Sinne des Artikels 13.
(3) Familienangehörige im Sinne dieses Abkommens sind der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie eingetragene Lebenspartner.

3.

(1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des geltenden Rechts den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr folgender, ihnen gehörender Waren:
a) Umzugsgut (einschließlich privater Kraftfahrzeuge), sofern dieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Empfangsstaat dort in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt wird;
b) im Reiseverkehr für den persönlichen Bedarf des Reisenden eingeführte Arzneimittel;
c) auf dem Postweg eingeführte persönliche Gebrauchsgegenstände und Geschenke innerhalb der im Empfangsstaat geltenden Mengen- und Wertgrenzen.
Unabhängig von den abgabenrechtlichen Befreiungen sind bei der Ein- und Wiederausfuhr unter Umständen bestehende Verbote und Beschränkungen zu beachten.
(2) Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangsstaat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.

4.

Die Vertragsparteien unterstützen die entsandten Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

5.

Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2.1 erfüllt sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet.

6.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils geltenden Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

7.

Den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen einräumen;
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

8.

(1) Neben den entsandten Fachkräften können die kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Ortskräfte können die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats, des Empfangsstaats oder eines Drittstaates haben.
(2) Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, sowie die sonstigen Arbeitsbedingungen der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.

9.

(1) Die Vertragsparteien gewähren nach Maßgabe des geltenden Rechts den kulturellen Einrichtungen auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der im Rahmen ihrer Tätigkeit erforderlichen Ausstattungsgegenstände.
(2) Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Empfangsstaat erst nach vorheriger Entrichtung der Einfuhrabgaben oder nach Erfüllung der für die Überlassung dieser Waren geltenden Bestimmungen des Empfangsstaats entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden.

10.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen:
a) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen gehören [37] und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern;
b) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die die kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erbringen.

11.

(1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrichtungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren. Die kulturellen Einrichtungen dürfen im Rahmen der geltenden Gesetze und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Bankkonten eröffnen und Bankgeschäfte tätigen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale Tätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kulturellen Einrichtungen durchgeführt werden, können auch Personen teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
(3) Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.

12.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.