Bekanntmachung der deutsch-chilenischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung der deutsch-chilenischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1999, Teil II, Nr. 24 (Tag der Ausgabe 9. September 1999), Seite 770–772
Fassung vom: 5. Februar/8. März 1999
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. August 1999
Inkrafttreten: 8. März 1999
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-chilenischen Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen
Vom 4. August 1999


Die in Santiago de Chile durch Notenwechsel vom 5. Februar/8. März 1999 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen ist nach ihrer Inkrafttretensklausel

am 8. März 1999

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 4. August 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Santiago, den 5. Februar 1999


Herr Minister,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung des Kulturabkommens vom 20. November 1956 und in Übereinstimmung mit dem Rahmenabkommen über Technische und Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 15. März 1995 folgende Vereinbarung über die Entsendung eines deutschen Leichtathletiksachverständigen vorzuschlagen:

1. Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland:
a) Sie entsendet auf ihre Kosten einen Leichtathletiksachverständigen für die Dauer von zwei Jahren, beginnend mit dem Eintreffen des Sachverständigen in Santiago; die Entsendedauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr bis zur maximalen Laufzeit von vier Jahren, sofern diese Vereinbarung nicht von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt wird.
b) Der Sachverständige erhält Erholungs- und Heimaturlaub nach deutschem Recht. [771]
2. Leistungen der Regierung der Republik Chile:
a) Sie stellt dem Sachverständigen für seine Aufgaben einen Dienstkraftwagen und dienstliche Geräte (z.B. audiovisuelle Geräte, PC oder Schreibmaschine, Sportgeräte) zur Verfügung.
b) Sie übernimmt die Kosten für die Unterbringung des Sachverständigen und seiner Familienmitglieder, Dienstreisen des Sachverständigen innerhalb Chiles und bei Auslandsreisen die Tage- und Übernachtungsgelder vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu letzteren Reisen.
c) Sie stellt dem Sachverständigen spätestens sechs Monate nach Projektbeginn mindestens zwei unter Beteiligung des Sachverständigen und des chilenischen Leichtathletikverbandes und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago ausgewählte geeignete Partnerfachkräfte zur Seite, die die Arbeit des Sachverständigen nach Ablauf dieser Vereinbarung weiterführen sollen.
d) Sie trägt die Kosten für mindestens drei Trainings- und drei Ausbildungslehrgänge des Sachverständigen pro Jahr und weist die zuständigen Behörden an, den Sachverständigen bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Zu den Lehrgangskosten zählen insbesondere die An- und Abreisekosten der Teilnehmer, ihre Unterkunft und Verpflegung am Lehrgangsort sowie örtliche Transportkosten.
e) Sie sorgt dafür, daß Leichtathletiksportler, Trainer, Studenten und Schüler zu Lehrgängen des Sachverständigen vom Unterricht bzw. von ihrem Arbeitgeber freigestellt werden.
f) Sie trägt die Flugkosten bei den von ihr angeordneten Auslandsreisen des Sachverständigen.
g) Sie stellt dem Sachverständigen ein geeignetes Büro zur Erledigung schriftlicher Arbeiten zur Verfügung und stellt ihm eine Schreibkraft für Büroarbeiten zur Seite.
h) Sie ist damit einverstanden, daß der Sachverständige nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Regierung der Republik Chile für eine Dauer von bis zu sechs Wochen pro Jahr für andere Aufgaben der Sportförderung außerhalb Chiles eingesetzt wird. Die Laufzeit der Vereinbarung zu Ziffer 1, Buchstabe a wird um diese Zeiten verlängert.
3. Der Leichtathletiksachverständige hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Dirección de Deportes y Recreación und dem chilenischen Leichtathletikverband
– beim Auf- und Ausbau des Leichtathletiksports auf der Regional- und der Verbandsebene unter besonderer Berücksichtigung der Jugendarbeit zu unterstützen,
– Trainer, Übungsleiter und Schiedsrichter aus- und fortzubilden,
– Lehrmaterialien zu erarbeiten und vorzubereiten,
– ein Instrumentarium zu Sichtung und Förderung des Leichtathletiknachwuchses zu entwickeln,
– bei Organisations- und Strukturmaßnahmen zu beraten,
– bei der Planung und Durchführung von Meisterschaften auf allen Ebenen zu helfen,
– den Nationaltrainer bei der Vorbereitung internationaler Wettkämpfe zu beraten.
4.
a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt mit der Durchführung ihrer Leistungen die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit, GTZ, Eschborn.
b) Die Regierung der Republik Chile beauftragt mit der Durchführung des Projekts und ihrer Leistungen die Dirección de Deportes y Recreación (DIGEDER), welche ihrerseits den chilenischen Leichtathletikverband damit beauftragt.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen vom 20. November 1956 und 15. März 1995.
6. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Falls sich die Regierung der Republik Chile mit den unter den Nummern 1 bis 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Horst Palenberg


An den
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Chile
Herrn José Miguel Insulza Salinas

Santiago


[772]

(Übersetzung)
Republik Chile
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Santiago, den 8. März 1999


Exzellenz,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Note vom 5. Februar 1999, die folgenden Wortlaut hat:

(Es folgt der Text der einleitenden deutschen Note.)

Darüber hinaus beehre ich mich, die vorstehende Vereinbarung im Namen der Republik Chile zu bestätigen und zu vereinbaren, daß die Note Eurer Exzellenz und diese Note als Vereinbarung zwischen beiden Regierungen betrachtet werden, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.

(Schlußformel)

Jose Miguel Insulza


Herrn
Dr. Horst Palenberg
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

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