Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten

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Titel: Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 12, Beilage Seite VII - X
Fassung vom: 19. März 1872
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Bekanntmachung: 15. April 1872
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[VII]

Besondere Beilage zu Nr. 12. des Reichsgesetzblattes.


Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. Vom 19. März 1872.

Um einem Bedürfnisse, welches durch die starke Verflüchtigung gewisser Flüssigkeiten im Verkehr hervorgerufen wird, und welches sich insbesondere im Petroleumverkehr geltend gemacht hat, zu entsprechen, werden hiermit auf Grund von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung die im Folgenden beschriebenen

Meßapparate für Flüssigkeiten

zur Eichung und Stempelung zugelassen und die näheren Bestimmungen bezüglich der Eichung und Stempelung derselben getroffen.

§. 1. Arten der zulässigen Meßapparate.

Das Gemeinsame der zur Abhülfe des vorerwähnten Bedürfnisses bestimmten Meßapparate ist die Zumessung der Flüssigkeit mittelst eines dicht verschlossenen, mit besonderen Messungsvorrichtungen versehenen Gefäßes, etwa von cylindrischer oder konischer Form, in welches die Flüssigkeit direkt aus dem Vorrathsbehältniß hinübergelassen werden kann, und aus welchem die zuzumessende Quantität durch einen Hahn abgelassen wird.
Die besonderen Vorrichtungen zur Abmessung des Flüssigkeitsstandes in dem Maaßgefäße können sein:
1) Eine fest mit demselben verbundene Skale, welche ausgeführt sein kann
a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der Wand des Maaßgefäßes selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus Glas besteht, so daß der Flüssigkeitsstand an den Eintheilungsmarken unmittelbar beobachtet werden kann;
b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben einer mit dem Maaßgefäß kommunizirenden engen Glasröhre, mittelst welcher der Flüssigkeitsstand abgelesen wird.
2) Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch welche mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung des Maaßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bemessen werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst die richtige Füllung und die richtige Ablassung regulirt. [VIII]

§. 2. Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen.

1) Bei allen im §. 1 aufgeführten Einrichtungen muß die lothrechte Stellung des Maaßgefäßes, durch welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst der Eintheilungsmarken, bezüglich Ausflußöffnungen bedingt ist, durch einen Pendelzeiger kontrolirt werden, dessen Einrichtung, nachdem seine Verbindung mit dem Maaßgefäß durch Stempelung gesichert ist, willkürliche Veränderungen ausschließen muß.
2) Der Durchmesser des Maaßgefäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der Ablesung des Flüssigkeitsstandes an den Eintheilungsmarken, bezüglich in der Bemessung der Füllungen und Ablassungen durch die Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Millimeter betragen.
3) Die Eintheilung einer und derselben Skale darf sich vom Liter abwärts nur entweder auf die Halbirungs- oder auf die Dezimaltheilung beziehen (vergl. Eichordnung §§. 5 und 6), in der Art, daß die Theilung bei der ersteren nicht unter ⅛, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter hinabgehen darf. Dasselbe gilt von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren versehenen Apparaten.
Die Angabe der Maaßgröße von ⅛ Liter oder 0,1 Liter ist nur an solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt.
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des mittelst derselben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein.
4) Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes, sowie die Unveränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung mit dem Maaßgefäße muß entweder durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen den messenden Einrichtungen und den Füllungen des Maaßgefäßes nach der Stempelung nicht mehr ausführbar ist.

§. 3. Prüfung der Richtigkeit.

Die Prüfung erfolgt mit Wasser durch Ablassung der von den Messungseinrichtungen der Apparate angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen Eichkolben, wobei der Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß.
Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus dem Meßapparate abgelassenen Flüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Apparates wird entsprechend den Vorschriften für die Eichung von Flüssigkeitsmaaßen bestimmt.

§. 4. Fehlergrenze.

Der Apparat wird, sofern sich nach Maaßgabe der Bestimmungen der §§. 1 und 2 sonstige Bedenken nicht ergeben haben, als stempelfähig erachtet, wenn bei keiner der von demselben angegebenen Maaßgrößen eine Abweichung von dem Maßinhalte des zugehörigen Gebrauchsnormals gefunden wird, welche den doppelten Betrag des bei der Eichung von Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden Fehlers (§. 11 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) übersteigt. [IX]

§. 5. Stempelung.

Die Stempelung erfolgt auf allen Löth- oder Kittfugen, entweder in Zinnloth oder in Siegellack, insbesondere an solchen Stellen, welche die Verbindung einer gläsernen Gefäßwand mit den metallenen Theilen des Apparates und die Verbindung einer gläsernen oder metallenen Skale mit den Messungsräumen des Maaßgefäßes herstellen und ist dabei besonders auf die Erfüllung der Bestimmungen unter §. 2 Nr. 1 und 4 zu achten.
Falls die Eintheilungen auf einer metallenen Skale angebracht sind, ist dieselbe so einzurichten, daß ein Stempel dicht unter jeder Theilungsmarke eingeschlagen werden kann; falls die Abmessungen durch Ausflußöffnungen und -Röhren geschehen sollen, ist je ein Stempel auf Zinntropfen dicht unter dem Rande der Eintrittsstelle der betreffenden Ausflußröhre in den Körper des Maaßgefäßes einzuschlagen.

§. 6. Eichgebühren.

Als Gebühren werden in Ansatz gebracht:
A. 1) für die Prüfung jeder einzelnen Maaßangabe je 1 Sgr, außerdem
2) für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 3 Sgr.
B. Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht statt und fallen damit Berichtigungsgebühren weg.
C. Für Prüfung ohne Stempelung die nach :A. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe des Apparates anzusetzende Gebühr.

§. 7. Eichscheine.

Zu den Eichscheinen sind folgende Formulare zu benutzen:
[X]
Berlin, den 19. März 1872.
Kaiserliche Normal - Eichungskommission.
Foerster.