Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 25, Seite 369 - 370
Fassung vom: 20. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Juni 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2490.) Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung. Vom 20. Mai 1898.

Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze, vom 17. Mai 1898 werden die Texte der unten folgenden Gesetze:

des Gerichtsverfassungsgesetzes,
der Civilprozeßordnung,
der Konkursordnung,
des Gerichtskostengesetzes,
der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher,
der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige,
der Gebührenordnung für Rechtsanwälte, [370]

des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, unter Ausschluß des die Uebergangsbestimmungen enthaltenden §. 14 des Gesetzes vom 21. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 277),
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und des zugehörigen Einführungsgesetzes,
der Grundbuchordnung und
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
bekannt gemacht.
Ferner werden auf Grund des Artikel 13 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche vom 10. Mai 1897 die Texte
des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, unter Ausschluß der in den §§. 153 bis 170 des Gesetzes vom 1. Mai 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) enthaltenen Schluß- und Uebergangsbestimmungen,
des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,
nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 20. Mai 1898.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.