Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Beitritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen Abkommen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Beitritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1910, Nr. 2, Seite 382–383
Fassung vom: 25. Januar 1910
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Januar 1910
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3715.) Bekanntmachung über den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, sowie über den Beitritt Nikaraguas zu diesem und elf anderen auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907. Vom 25. Januar 1910.

Die Vereinigten Staaten von Amerika, die das auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossene Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343) nicht unterzeichnet haben, sind ihm später beigetreten.

Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 3. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser Urkunde ist der Beitritt der Vereinigten Staaten mit zwei von dem Senate der Vereinigten Staaten am 17. April 1908 beschlossenen Vorbehalten erfolgt. Die Urkunde besagt hierüber:

  (Übersetzung.)
„The United States adheres to the said Convention, subject to the reservation and exclusion of its Article XXIII and with the understanding that the last clause of Article III thereof implies the duty of a neutral power to make the demand therein mentioned for the return of a ship captured within the neutral jurisdiction and no longer within that jurisdiction.“ „Die Vereinigten Staaten treten dem Abkommen bei, unter Vorbehalt und Ausschluß des Artikel 23 und indem sie die letzte Bestimmung des Artikel 3 des Abkommens dahin verstehen, daß diese für die neutrale Macht die Verpflichtung in sich schließt, das dort erwähnte Verlangen der Freigabe eines Schiffes zu stellen, das innerhalb des neutralen Hoheitsgebiets weggenommen ist und sich nicht mehr in diesem Hoheitsgebiete befindet.“

Die Republik Nikaragua, welche die im Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5 ff. abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen zwölf Abkommen vom 18. Oktober 1907, auf die sich die anderweitige Bekanntmachung vom heutigen Tage (Reichs-Gesetzbl. S. 375) bezieht, nicht unterzeichnet hat, ist diesem Abkommen später beigetreten.

Die Königlich Niederländische Regierung hat die schriftliche Anzeige des Beitritts nebst der Beitrittsurkunde am 16. Dezember 1909 erhalten. Nach dieser Urkunde ist der Beitritt Nikaraguas zu dem Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59) mit den nachstehenden Vorbehalten erfolgt:

  (Übersetzung.)
„a) En lo relativo á las deudas que tengan origen en contratos ordinarios entre los súbditos de una nación y un Gobierno extrangero, no se ocurrirá al arbitramiento sino en el caso único de denegacion de justicia por la juridiccion del pais del contrato, á quien previamente deberá ocurrirse, y una vez que se hayan agotado todos los recursos legales. a) Wegen Schulden aus gewöhnlichen Verträgen zwischen den Angehörigen [383] einer Nation und einer fremden Regierung kann die Schiedssprechung nur in dem besonderen Falle angerufen werden, daß seitens der gerichtlichen Instanzen des Vertragslandes, die zunächst erschöpft werden müssen, eine Rechtsverweigerung vorliegt.
b) Los emprestitos públicos, representados en bonos de la deuda national, no podrán en ningún caso, ser motivo de agresion militar ni de ocupación material del suelo de las naciones americanas.“ b) Unter Ausgabe von Staatsschuldverschreibungen aufgenommene öffentliche Anleihen können in keinem Falle den Anlaß zu militärischem Angriff noch zur tatsächlichen Besetzung des Bodens amerikanischer Nationen bilden.“
Berlin., den 25. Januar 1910.
Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg.