Bekanntmachung über die Ratifikation von abgeschlossenen Abkommen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die gemachten Vorbehalte

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1910, Nr. 2, Seite 375–381
Fassung vom: 25. Januar 1910
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Januar 1910
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(Nr. 3714.) Bekanntmachung über die Ratifikation von zwölf auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie über die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Österreich-Ungarn und von Rußland gemachten Vorbehalte. Vom 25. Januar 1910.

Die vorstehend abgedruckten, auf der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 sind von folgenden Mächten ratifiziert worden:

1. das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 5) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Bolivien, China, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden;
2. das Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 59), von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland und Salvador;
3. das Abkommen über den Beginn der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 82) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Bolivien, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden; [376]
4. das Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 107) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Bolivien, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden;
5. das Abkommen über die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 151) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Bolivien, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden;
6. das Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 181) von Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden;
7. das Abkommen über die Umwandlung von Kauffahrteischiffen in Kriegsschiffe (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 207) von Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden;
8. das Abkommen über die Legung von unterseeischen selbsttätigen Kontaktminen (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 231) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden und Salvador
9. das Abkommen, betreffend die Beschießung durch Seestreitkräfte in Kriegszeiten (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 256), von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Bolivien, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden;
10. das Abkommen über die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens auf den Seekrieg (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 283) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Bolivien, China, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Rußland und Salvador;
11. das Abkommen über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 316) von Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich-Ungarn, Dänemark, Großbritannien, Mexiko, den Niederlanden, Salvador und Schweden;
12. das Abkommen, betreffend die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs, (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 343), von Deutschland, Österreich-Ungarn, Dänemark, Mexiko, den Niederlanden, Rußland, Salvador und Schweden.

Die Ratifikationsurkunden sind im Haag hinterlegt worden. Über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden zu den ratifizierten Abkommen ist am [377] 27. November 1909 ein Protokoll aufgenommen worden, daß von den Vertretern der ratifizierenden Mächte, mit Ausnahme Boliviens und Salvadors, und von dem Königlich Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet worden ist. Im Anschluß an die Aufnahme dieses Protokolls hat die Königlich Niederländische Regierung die bereits vorher eingegangenen Ratifikations-Urkunden Boliviens und Salvadors, als am selben Tage – dem 27. November 1909 – erhalten, in ihrem Archive hinterlegt.

Die Vorbehalte, die von den Abordnungen Deutschlands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Rußlands bei der Unterzeichnung der Abkommen gemacht worden sind – und zwar für Deutschland zu den unter 4, 6, 8, 9 und 12 aufgeführten Abkommen, für die Vereinigten Staaten von Amerika zu dem unter 1, für Großbritannien zu den unter 8 und 9 und für Rußland zu den unter 4 und 6 aufgeführten Abkommen – sind in den Ratifikationsurkunden ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben außerdem in die Ratifikationsurkunden der unter 1 und 2 aufgeführten Abkommen je einen neuen Vorbehalt aufgenommen. Der von der Abordnung Österreich-Ungarns zu dem unter 4 aufgeführten Abkommen bei der Unterzeichnung gemachte Vorbehalt ist von dem Vertreter Österreich-Ungarns bei der Unterzeichnung des Hinterlegungsprotokolls wiederholt worden.

Soweit die von den Abordnungen der ratifizierenden Mächte bei der Unterzeichnung der Abkommen gemachten Vorbehalte auf früher abgegebene Erklärungen verweisen – nämlich der Vorbehalt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem unter 1, die Vorbehalte Österreich-Ungarns und Rußlands zu dem unter 4 und der Vorbehalt Rußlands zu dem unter 6 aufgeführten Abkommen –, sind diese Erklärungen nach den Protokollen der Zweiten Haager Friedenskonferenz mit deutscher Übersetzung und den zu ihrem Verständnis erforderlichen Erläuterungen nachstehend wiedergegeben. In Verbindung damit sind die zu den Abkommen unter 1 und 2 in die Ratifikationsurkunden der Vereinigten Staaten von Amerika aufgenommenen neuen Vorbehalte mit deutscher Übersetzung abgedruckt.

Berlin, den 25. Januar 1910.


Der Reichskanzler.

von Bethmann Hollweg.


[378] I. Vorbehalte der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung unter 1 aufgeführten Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

1. Der in der neunten Vollversammlung der Zweiten Haager Friedenskonferenz vom 16. Oktober 1907 von der Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärte Vorbehalt, mit dem diese Abordnung das Abkommen unterzeichnet hat, lautet wie folgt:


  (Übersetzung.)
„Rien de ce qui est contenu dans cette Convention ne peut être interprété de façon à obliger les États-Unis d’Amérique à se départir de leur politique traditionnelle, en vertu de laquelle ils s’abstiennent d’intervenir, de s’ingérer ou de s’immiscer dans les questions politiques ou dans la politique ou dans l’administration intérieure d’aucun État étranger. Il est bien entendu également que rien dans la Convention ne pourra être interprêté comme impliquant un abandon par les États-Unis d’Amérique de leur attitude traditionnelle à l’égard des questions purement américaines.” „Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt werden, daß es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von ihrer überlieferten Politik abzuweichen, auf Grund deren sie sich eines Eingreifens, einer Einmengung oder einer Einmischung in die politischen Fragen oder in die Politik oder in die innere Verwaltung irgend eines fremden Staates enthalten. Es ist gleichermaßen selbstverständlich, daß in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als wenn es für die Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.“

2. Der von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Ratifikationsurkunde zu dem Abkommen aufgenommene weitere Vorbehalt entspricht einem von dem Senate der Vereinigten Staaten bei der Zustimmung zur Ratifikation gefaßten Beschlusse vom 2. April 1908, der folgendermaßen lautet:

  (Übersetzung.)
„Resolved further, as a part of this act of ratification, That the United States approves this convention with the understanding that recourse to the permanent court for the settlement of differences can be had only by agreement thereto through general or special treaties of arbitration heretofore or hereafter concluded between the parties in dispute; and the United States now exercises the option contained in article fiftythree of said convention, to exclude the formulation of the „compromise“ by the permanent court, and hereby excludes from the competence of the permanent court the power to frame the „compromise“ required by general or special treaties of arbitration concluded or hereafter to be concluded by the United States and further expressly declares that the „compromise“ required by any treaty of arbitration to which the United States may be a party shall be settled only by agreement between the contracting parties, unless such treaty shall expressly provide otherwise.“ „Beschlossen ferner als ein Teil dieses Ratifikationsakts: Daß die Vereinigten Staaten dieses Abkommen mit der Maßgabe genehmigen, daß die Anrufung Ständigen Schiedshofs behufs Erledigung von Streitigkeiten nur auf Grund eines zwischen den im Streite befindlichen [379] Teilen geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden allgemeinen oder besonderen Schiedsabkommens erfolgen kann; und daß die Vereinigten Staaten von der im Artikel 53 des Abkommens gegebenen Freiheit, eine Feststellung des Schiedsvertrags durch den Ständigen Schiedshof auszuschließen, jetzt Gebrauch machen und hierdurch von der Zuständigkeit des Ständigen Schiedshofs die Befugnis ausschließen, einen durch die von den Vereinigten Staaten geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden Schiedsabkommen erforderten Schiedsvertrag festzustellen, und daß sie ferner ausdrücklich erklären, daß, wenn ein Schiedsabkommen, woran die Vereinigten Staaten beteiligt sein möchten, einen Schiedsvertrag erfordert, dieser nur durch Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien festgestellt werden soll, es sei denn, daß ein solches Schiedsabkommen ausdrücklich ein anderes bestimmt.“

II. Vorbehalt der Vereinigten Staaten von Amerika zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung unter 2 aufgeführten Abkommen, betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden.

Der von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Ratifikationsurkunde zu dem Abkommen aufgenommene Vorbehalt entspricht einem von dem Senate der Vereinigten Staaten bei der Zustimmung zur Ratifikation gefaßten Beschlusse vom 17. April 1908, der folgendermaßen lautet:

  (Übersetzung.)
”Resolved further as a part of this act of ratification, That the United States approves this convention with the understanding that recourse to the permanent court for the settlement of the differences referred to in said convention can be had only by agreement thereto through general or special treaties of arbitration heretofore or hereafter concluded between the parties in dispute.“ „Beschlossen ferner als ein Teil dieses Ratifikationsakts: Daß die Vereinigten Staaten dieses Abkommen mit der Maßgabe genehmigen, daß die Anrufung des Ständigen Schiedshofs behufs Erledigung derjenigen Streitigkeiten, auf die sich das Abkommen bezieht, nur erfolgen [380] kann auf Grund entsprechender Vereinbarung in einem zwischen den im Streite befindlichen Teilen geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden allgemeinen oder besonderen Schiedsabkommen.“

III. Vorbehalte Österreich-Ungarns und Rußlands zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung unter 4 aufgeführten Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs.

Die in der vierten Vollversammlung der Zweiten Haager Friedenskonferenz vom 17. August 1907 von den Abordnungen Österreich-Ungarns und Rußlands erklärten Vorbehalte, mit denen diese Abordnungen das Abkommen unterzeichnet haben, lauten wie folgt:

1. der Vorbehalt der Abordnung Österreich-Ungarns:

  (Übersetzung.)
„La Délégation d’Autriche-Hongrie ayant accepté le nouvel article 22a à la condition que l’article 44 de la Convention actuellement en vigueur fût maintenu tel quel, ne pourra pas consentir à l’article 44 a proposé par la Deuxième Commission.“ „Da die Abordnung Österreich-Ungarns den neuen Artikel 22a unter der Bedingung angenommen hat, daß der Artikel 44 des Abkommens so, wie er ist, aufrecht erhalten werde, so kann sie dem von zweiten Kommission vorgeschlagenen Artikel 44a nicht zustimmen.“

2. der Vorbehalt der Abordnung Rußlands:

  (Übersetzung.)
„La Délégation de Russie a l’honneur de déclarer qu’ayant accepté le nouvel article 22a, proposé par la Délégation d’Allemagne, en remplacement de l’article 44 existant du Règlement de 1899, elle fait des réserves au sujet de la nouvelle rédaction du dit article 44 a.“ „Die Abordnung Rußlands beehrt sich zu erklären, daß sie, da sie den von der Abordnung Deutschlands vorgeschlagenen neuen Artikel 22a als Ersatz für den bestehenden Artikel 44 der Kriegsordnung von 1899 angenommen hat, hinsichtlich der neuen Fassung des Artikel 44a Vorbehalte macht.“

[381] Unter dem in den vorstehenden beiden Vorbehalten in Bezug genommenen Artikel 44 des geltenden Abkommens (der Kriegsordnung von 1899) ist der Artikel 44 der dem Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, vom 29. Juli 1899 als Anlage beigefügten Bestimmungen (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 450) zu verstehen. Die in den beiden Vorbehalten ferner erwähnten neuen Artikel 22a und 44a sind, der erste als Artikel 23 Abs. 2, der zweite als Artikel 44 in die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs aufgenommen worden, welche die Anlage zum Abkommen vom 18. Oktober 1907 bildet (Reichs-Gesetzbl. 1910 S. 132).

IV. Vorbehalt Rußlands zu dem in der vorstehenden Bekanntmachung unter 6 aufgeführten Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten.

Die von Rußland zu Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 2 gemachten Vorbehalte ergeben sich aus dem Protokolle der siebenten Vollversammlung der Zweiten Haager Friedenskonferenz, vom 27. September 1907, wonach bei der Gesamtabstimmung über den Entwurf des Abkommens 37 Staaten ohne Vorbehalt und vier Staaten, darunter Deutschland und Rußland, unter Vorbehalt des Artikel 3 und des Artikel 4 Abs. 2 für das Abkommen gestimmt haben. Das Protokoll vermerkt in dieser Hinsicht:

  (Übersetzung.)
„Ont voté pour, sous la réserve de l’article 3 et de l’article 4, al. 2 Allemagne, ....., Russie.“ Dafür haben gestimmt unter Vorbehalt des Artikel 3 und des Artikel 4 Abs. 2: Deutschland,....., Rußland.“