Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden Beglaubigung nicht bedürfen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden nach Artikel 4 des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) einer Beglaubigung nicht bedürfen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 22, Seite 256
Fassung vom: 3. August 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. August 1881
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1446.) Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden nach Artikel 4 des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 3. August 1881.


Nachtragsverzeichniß
derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden nach Artikel 4 des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 einer Beglaubigung nicht bedürfen.
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Königreich Sachsen.
1. Die Direktion des Polytechnikums zu Dresden.
2. Das Rektorat der Universität zu Leipzig.
3. Die reformirten Konsistorien zu Dresden und Leipzig.
4. Die Prüfungskommissionen.
5. Die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft.
__________________


Vorstehendes Nachtragsverzeichniß wird hierdurch bekannt gemacht.

Berlin, den 3. August 1881.
In Vertretung des Reichskanzlers:

Graf v. Hatzfeldt.