Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden Beglaubigung nicht bedürfen
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(Nr. 1446.) Bekanntmachung, betreffend ein Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden nach Artikel 4 des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 4) einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 3. August 1881.
Nachtragsverzeichniß
derjenigen höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich, deren Urkunden nach Artikel 4 des zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrages vom 25. Februar 1880 einer Beglaubigung nicht bedürfen.
- 1. Die Direktion des Polytechnikums zu Dresden.
- 2. Das Rektorat der Universität zu Leipzig.
- 3. Die reformirten Konsistorien zu Dresden und Leipzig.
- 4. Die Prüfungskommissionen.
- 5. Die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissenschaft.
Vorstehendes Nachtragsverzeichniß wird hierdurch bekannt gemacht.
- Berlin, den 3. August 1881.