Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 6, Seite 16
Fassung vom: 20. Februar 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Februar 1885
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(Nr. 1586.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste. Vom 20. Februar 1885.

Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, die Eingangszölle von den nachbenannten Gegenständen der Nr. 9 des Zolltarifs in folgender Weise genehmigt hat:

1. Weizen 3 Mark für 100 Kilogramm
2. Roggen 3 Mark
3. Buchweizen 1 Mark
4. Gerste 1 Mark

werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), in vorläufige Hebung gesetzt.

Berlin, den 20. Februar 1885.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.