Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Malz, Schaumweine und Mühlenfabrikate aus Getreide

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Malz, Schaumweine und Mühlenfabrikate aus Getreide etc.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 8, Seite 21
Fassung vom: 21. Februar 1885
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Februar 1885
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[21]


(Nr. 1589.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Malz, Schaumweine und Mühlenfabrikate aus Getreide etc. Vom 21. Februar 1885.

Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879, die Eingangszölle von den nachbenannten Gegenständen der Nummern 9 und 25 des Zolltarifs in folgender Weise genehmigt hat:

1. Malz 2,40 Mark für 100 Kilogramm
2. Schaumweine 80,00 Mark
3. Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich:
geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, gewöhnliches Backwerk (Bäckerwaare)
7,50 Mark
werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 20. Februar 1885, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs (Reichs-Gesetzbl. S. 15), in vorläufige Hebung gesetzt.
Berlin, den 21. Februar 1885.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.