Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art etc.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 15, Seite 150
Fassung vom: 31. Mai 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1879
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(Nr. 1300.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf Roheisen aller Art etc. Vom 31. Mai 1879.

Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, den Eingangszoll von den in Nr. 6a des Zolltarif-Entwurfs genannten Gegenständen in folgender Weise genehmigt hat:

Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit nicht unter Nr. 1[1] genannt . . . . . . . .100 Kilogramm = 1 Mark,

wird dieser Eingangszoll hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, (Reichs-Gesetzbl. S. 149) in vorläufige Hebung gesetzt.

Berlin, den 31. Mai 1879.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Otto Graf zu Stolberg.



  1. Anmerkung:
Nach den bei der zweiten Lesung zu Nr. 1 des Tarif-Entwurfs gefaßten Beschlüssen des Reichstags sind
„Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem“
zollfrei.