Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Änderungen des Zolltarifs

Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 15, Seite 149 - 150
Fassung vom: 30. Mai 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Mai 1879
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(Nr. 1299.) Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs. Vom 30. Mai 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

§. 1. Bearbeiten

Die Eingangszölle von den in Nr. 6a (Roheisen aller Art etc.), 25 (Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien), sowie 29 (Petroleum) des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, vorgesehenen Gegenständen können durch Anordnung des Reichskanzlers in derjenigen Höhe in vorläufige Hebung gesetzt werden, welche der Reichstag bei der zweiten Lesung des Zolltarifgesetzes und des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Tabacks, genehmigt hat oder noch genehmigen wird.

§. 2. Bearbeiten

Die Anordnung (§. 1) ist in das Reichs-Gesetzblatt aufzunehmen und tritt sofort in Kraft. Die Anordnung erlischt, sobald die betreffenden Gesetz-Entwürfe (§. 1) als Gesetz in Kraft treten oder abgelehnt oder zurückgezogen werden, spätestens aber mit dem fünfzehnten Tage nach Schließung der gegenwärtigen Reichstagssession.

§. 3. Bearbeiten

Nach dem Erlöschen der Anordnung sind unverzüglich diejenigen Zollbeträge, welche auf Grund derselben von bis dahin gesetzlich zollfreien Gegenständen oder über den bis dahin gesetzlichen Zollsatz hinaus entrichtet oder zu Lasten des Zollschuldners angeschrieben sind, zu erstatten beziehentlich wieder abzuschreiben, insoweit diese Beträge Gegenstände betreffen, welche nach der zur Zeit des Erlöschens der Anordnung geltenden Zollgesetzgebung zollfrei sind, oder insoweit sie nach höheren Zollsätzen berechnet sind, als die zur Zeit des Erlöschens der Anordnung bestehende Zollgesetzgebung festsetzt. [150]

§. 4. Bearbeiten

Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Mai 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.