Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 15, Seite 143 - 191
Fassung vom: 23. Mai 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 487.) Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs. Vom 23. Mai 1870.

Auf Grund des vorstehenden Gesetzes, sowie der Gesetze:

betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. Oktober 1867. (Bundesgesetzbl. S. 41.),
betreffend den Vereins-Zolltarif vom 1.Juli 1865., vom 25. Mai 1868. (Bundesgesetzbl. S. 316.),
betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 26. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 282.),

hat der Bundesrath des Zollvereins die nachfolgende neue Redaktion des Vereins-Zolltarifs vom 1. Oktober 1870. an festgestellt.

Berlin, den 23. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

In Vertretung:
Delbrück.

Vereins-Zolltarif
vom 1. Oktober 1870 an.


Erste Abtheilung. Bestimmungen über die Einfuhr. Bearbeiten

Vorbemerkungen. Bearbeiten

Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die dabei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen, von der Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- und Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser Grenze belegen sind.
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande niederlassen. [144]
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubniß.
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Reisenden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind.
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von Oel, Getreide u. dgl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung der Eingangsabgabe.
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen bestimmt sind.
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum Gebrauche als solche geeignet sind.
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst-Institute und Sammlungen, auch andere Gegenstände, welche für Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher Anstalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen eingehen.
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffenheit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, als dem des Sammelns eignen. [145]


Tarif. Bearbeiten

[146] [147] [148] [149] [150] [151] [152] [153] [154] [155] [156] [157] [158] [159] [160] [161] [162] [163] [164] [165] [166] [167] [168] [169] [170] [171] [172] [173] [174] [175] [176] [177] [178] [179] [180] [181] [182] [183] [184] [185] [186] [187]

Nr. Benennung der Gegenstände. Maaßstab der Verzollung. Abgabensätze Für Tara wird vergütet vom Zentner Brutto-Gewicht:
nach dem 30-Thaler-Fuß. nach dem 52½ Gulden-Fuß.
Thlr. Sgr. Fl. Kr. Pfund.
1. Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scherben von Glas- und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle frei frei
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thierflechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlenasche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde frei frei
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zollfrei zugelassen.
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lumpen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikaktion; Papierspäne; Makulatur, beschriebene und bedruckte; alte Fischernetze, altes Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpie frei frei
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von welchen sie herstammen, behandelt.
2. Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte frei frei
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
      1) ein- und zweidrähtiges,
            α) rohes 1 Zentner 2 3 30 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 4 in Ballen.
            β) gebleichtes oder gefärbtes 1 Zentner 4 7 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 7 in Ballen.
      2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt 1 Zentner 6 10 30 18 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 7 in Ballen.
c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne Beimischung von Seide, Wolle oder anderen unter Nr. 41 genannten Thierhaaren:
      1) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der sammetartigen Gewebe 1 Zentner 10 17 30 18 in Fässern und Kisten. 7 in Ballen.
      2) alle nicht unter Nr. 1 und 3 begriffene dichte Gewebe; rohe (aus rohem Garn verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren; Posamentier- und Knopfmacherwaaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 1 Zentner 16 28
      3) alle undichte Gewebe, wie Jaconet, Musselin, Tüll, Marly, Gaze, soweit sie nicht unter Nr. 2 begriffen sind; Spitzen und alle Stickereien 1 Zentner 26 45 30
3. Blei und Bleiwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
a) 1) rohes Blei in Blöcken, Mulden etc., altes Bruchblei frei frei
      2) Blei-, Silber-, und Goldglätte; Mennige frei frei
b) gewalztes Blei; Buchdruckerschriften frei frei
c) grobe Bleiwaaren, als: Kessel, Röhren, Schroot, Draht etc., auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack [1] frei frei
d) feine, auch lackirte Bleiwaaren; ingleichen Bleiwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.
4. Bürstenbinder- und Siebmacherwaaren:
a) grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack frei frei
b) feine, in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 20 in Fässern und Kisten.
5. Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren:
a) Aether aller Art, Chloroform, Collodium; ätherische Oele, mit Ausnahme der nachstehend unter b. , sowie der unter Nr. 36 genannten; Essenzen, Extrakte, Tinkturen und Wässer, alkohol- oder ätherhaltige, zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche; Firnisse aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß; Maler-, Wasch, und Pastellfarben, Tusche, Farben- und Tuschkasten; Blei-, Roth- und Farbenstifte; Zeichenkreide 1 Zentner 3 10 5 50 16 in Fässern und Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
b) Wachholderöl, Rosmarinöl 1 Zentner 2 3 30
c) Aetznatron; gelbes, weißes und rothes blausaures Kali 1 Zentner 1 1 45
d) Soda, kalzinirte; doppelt-kohlensaures Natron 1 Zentner 20 1 10
e) Alaun; Chlorkalk; Oelfirniß 1 Zentner 15 52½
f) Soda, rohe, natürliche oder künstliche; krystallisirte Soda 1 Zentner 26¼
g) Rohe Erzeugnisse zum Gewerbe- und Medizinalgebrauche, sofern sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind frei frei
h) Albumin; Ammoniak, kohlensaures und schwefelsaures; arsenige Säure; Arseniksäure; Baryt, schwefelsaurer, gepulvert; Benzoesäure; Berliner Blau; blaue und grüne Kupferfarben; Bleiweiß; Bleizucker; Borax und Borsäure; Brom; Bromkalium; Cadmiumgelb; Chlorkalcium, Chlormagnesium; chromsaure Erd- und Metallsalze, chromsaures Kali; Citronensäure, Citronensaft; citronensaurer Kalk; Eisenbeizen; Eisenvitriol, grüner; Englisch Pflaster; Färbe- und Gerbematerialien, nicht besonders genannt; Farbholz- und Gerbestoff-Extrakte; Feuerwerk; Gelatine; gemahlene Kreide; gemischter Kupfer- und Eisenvitriol; Glycerin; Grünspan, roher und raffinirter; Hirschhorngeist; Jod; Jodkalium; Indigokarmin und Karmin aus Cochenille; Kasselergelb; Kermes, mineralischer; Kitte; Knochenkohle; Knochenmehl; Kupfervitriol; Lackmus; Lakritzensaft; Leim; Metalloxyde, nicht besonders genannt; Milchzucker; Mineralwasser, künstliches und natürliches, einschließlich der Flaschen und Krüge; Mundlack (Oblaten); Oxalsäure und oxalsaures Kali; Orseille und Persio; Pott- (Waid-) Asche; Ruß; Salmiak und Salmiakgeist; Salpeter, roh und gereinigt; Salpetersäure; Salzsäure; Schüttgelb; Schuhwichse; Schwärze; Schwefel; Schwefelarsenik; Schwefelsäure; schwefelsaures und salzsaures Kali; schwefelsaure und kohlensaure Magnesia; schwefelsaures Natron (Glaubersalz), schwefligsaures und unterschwefligsaures Natron; Siegellack; Smalte; Streuglas; Ultramarin; Wagenschmiere; Wasserglas; Weinhefe, trockene und teigartige; Weinstein und Weinsteinsäure; Zinkoxyd (Zinkweiß); Zinkvitriol; Zündwaaren.

Ferner: Chemische Fabrikate und Präparate für den Gewerbe- und Medizinalgebrauch, Säuren, Salze, eingedickte Säfte, überhaupt Droguerie-, Apotheker- und Farbewaaren, insofern diese Gegenstände nicht vorstehend unter a. bis f. oder unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind

frei frei
6. Eisen und Stahl, Eisen- und Stahlwaaren:
a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen 1 Zentner
b) geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben (mit Einschluß des façonnirten); Eisenbahnschienen, Winkeleisen, [-Eisen, einfaches und doppeltes T-Eisen; Roh- und Cementstahl; Guß- und raffinirter Stahl; Eisen- und Stahldraht von mehr als ¾ Pr. Linie Durchmesser; Eisen, welches zu groben Bestandtheilen von Maschinen und Wagen (Kurbeln, Achsen u. dgl.) roh vorgeschmiedet ist, insofern dergleichen Bestandtheile einzeln fünfzig Pfund oder darüber wiegen 1 Zentner 17½ 1
Anmerk. zu b. 1) Rohstahl, seewärts von der russischen Grenze bis zur Weichselmündung einschließlich, auf Erlaubnißscheine für Stahlfabriken eingehend 1 Zentner 10 35
            2) Luppeneisen, noch Schlacken enthaltend, in Masseln oder Prismen; roher Stahl in Blöcken oder Gußstücken 1 Zentner 12 42
            3) Geschmiedetes und gewalztes Eisen und Stahl von ½ Pr. Linie und darunter Stärke oder von mehr als 7 Zoll Pr. Breite wird als Blech (Platte) verzollt.
            4) Abfälle von Stahl (Schrott) werden wie Roheisen verzollt.
c) Façonnirtes Eisen in Stäben; Radkranzeisen zu Eisenbahnwagen; Pflugschaaren-Eisen; schwarzes Eisenblech; rohes Stahlblech; rohe (unpolirte) Eisen- und Stahlplatten; Anker, sowie Anker- und Schiffsketten; Eisen- und Stahldraht von ¾ Pr. Linie und darunter Duzrchmesser 1 Zentner 25 1 27½
d) Gefirnißtes Eisenblech; polirtes Stahlblech; polirte Eisen- und Stahlplatten; Weißblech 1 Zentner 1 5 2 10 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 6 in Ballen.
e) Eisen- und Stahlwaaren:
      1) ganz grobe Gußwaaren in Oefen, Platten, Gittern etc. 1 Zentner 12 42
      2) grobe, die aus geschmiedetem Eisen oder Eisenguß, aus Eisen und Stahl, Eisenblech, Stahl- und Eisendraht, auch in Verbindung mit Holz, gefertigt, ingleichen Waaren dieser Art, welche abgeschliffen, gefirnißt, verkupfert oder verzinnt, jedoch nicht polirt sind, als: Aexte, Degenklingen, Feilen, Hämmer, Hecheln, Hobeleisen, Kaffee-Trommeln und -Mühlen, Ketten (mit Ausschluß der Anker- und Schiffsketten), Kochgeschirre, Nägel, Pfannen, Schaufeln, Schlösser, Schraubstöcke, grobe Messer zum Handwerksgebrauch, Sensen, Sicheln und Futterklingen (Strohmesser), Stemmeisen, Striegeln, Thurmuhren, Tuchmacher- und Schneiderscheren, Zangen u. dgl. m.; dann gewalzte und gezogene schmiedeeiserne Röhren 1 Zentner 1 10 2 20
      3) feine:
            α) aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl, oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen, als: Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer, Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit etc., jedoch mit Ausnahme der nachstehend unter β genannten 1 Zentner 4 7 13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen.
            β) Nähnadeln; Schreibfedern aus Stahl und anderen unedlen Metallen; Uhrfournituren und Uhrwerke aus unedlen Metallen; Gewehre aller Art 1 Zentner 10 17 30
7. Erden, Erze und edle Metalle:
Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen, ingleichen Erze, auch aufbereitete, soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind; edle Metalle gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden silberhaltigen Scheidemünze frei frei
8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle frei frei
9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaues:
a) Getreide, auch gemalzt, und Hülsenfrüchte frei frei
b) Sämereien und Beeren:
      1) Anis, Coriander, Fenchel und Kümmel frei frei
      2) Alle übrigen Sämereien einschließlich der Oelsämereien; frische Beeren, ingleichen Wachholderbeeren aller Art; Erdnüsse frei frei
c) Garten- und Futtergewächse, frische; Blumenzwiebeln; Kartoffeln; Wurzeln, frische; Obst, frisches; lebende Gewächse, auch in Töpfen oder Kübeln; Heu; Stroh; Schilf frei frei
10. Glas und Glaswaaren:
a) grünes Hohlglas (Glasgeschirr) frei frei
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz. 1 Zentner 20 1 10
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes, massives weißes Glas 1 Zentner 2 20 4 40 Für gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, gemustertes Glas: 40 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. Für geschnittenes, auch massives Glas: 13 in Kisten, Fässern und Körben.
d) Spiegelglas:
      1) rohes, ungeschliffenes 1 Zentner 15 52½
      2) geschliffenes, belegt oder unbelegt 1 Zentner 4 7 17 in Kisten.
e) farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.
Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glasplättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlenbereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht werden; Glasurmasse frei frei
11. Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41 genannten, sowie Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung mit den unter Nr. 22 begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern (Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18 begriffen sind; Borsten; Oeltücher; ganz grobe Filze frei frei
b) grobe Fußdecken 1 Zentner 15 52½
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren besteht; Filze, soweit sie nicht unter a. begriffen sind 1 Zentner 8 14 20 in Kisten. 7 in Ballen.
Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide enthalten, nach Nr. 30 d. , in allen anderen Fällen so verzollt, als wenn sie Haare nicht enthielten.
12. Häute und Felle:
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; rohe frische und getrocknete Seehund- und Robbenfelle frei frei
b) Felle zur Pelzwerk- (Rauchwaaren-) Bereitung frei frei
13. Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, sowie Waaren daraus, mit Ausnahme der Waaren von Schildpatt:
a)Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als Brennmaterial) frei frei
b) Bau- und Nutzholz aller Art, auch gesägt oder auf andere Weise vorgearbeitet, ingleichen andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt frei frei
c) grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler- und bloß gehobelte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe Böttcherwaaren mit eisernen Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe Korbflechterwaaren, weder gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, noch gefirnißt; Hornplatten und rohe, bloß geschnittene Knochenplatten frei frei
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben, Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes frei frei
e) hölzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler- und Böttcherwaaren, Wagnerarbeiten und grobe Korbflechterwaaren, welche gefärbt, gebeizt, lackirt, polirt, gefirnißt oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder, Glas oder Steinen (mit Ausnahme der Edelsteine und Halbedelsteine) verarbeitet sind; auch gerissenes Fischbein 1 Zentner 1 1 45
f) feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c. , d. und e. nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpatt; auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; Holzbronze 1 Zentner 4 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen.
g) gepolsterte, auch überzogene Möbel aller Art 1 Zentner 3 10 5 50 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
14. Hopfen 1 Zentner 1 20 2 55
15. Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen sie gefertigt sind:
      1) musikalische 1 Zentner 2 3 30 23 in Fässern und Kisten. 9 in Ballen.
      2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische (für Laboratorien), physikalische frei frei
b) Maschinen:
      1) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel 1 Zentner 1 15 2 37½
(vom 1. Januar 1877 an frei.)
      2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Gewichte überwiegende Bestandtheil besteht:
            α) aus Holz 1 Zentner 15 52½
            β) aus Gußeisen 1 Zentner 15 52½
            γ) aus Schmiedeeisen oder Stahl 1 Zentner 25 1 27½
            δ) aus anderen unedlen Metallen 1 Zentner 1 10 2 20 13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen.
      3) Walzen aus unedlen Metallen zum Druck und zur Appretur von Geweben:
            α) gravirt frei frei
            β) nicht gravirt frei frei
      4) Kratzen und Kratzenbeschläge 1 Zentner 6 10 30 13 in Fässern und Kisten. 6 in Körben. 4 in Ballen.
c) Wagen und Schlitten:
      1) Eisenbahnfahrzeuge vom Werth zehn Prozent.
      2) andere Wagen und Schlitten mit Leder- oder Polsterarbeit Stück 50 87 30
d) See- und Flußschiffe:
      1) hölzerne frei frei
      2) Flußschiffe:
            1) hölzerne frei frei
            2) eiserne vom Werth acht Prozent.
Anmerk. zu d. Die Anker, Anker- und sonstigen Ketten, ingleichen alle, nicht zu den gewöhnlichen Schiffs-Utensilien gehörige bewegliche Inventarienstücke, sowie bei den Dampfschiffen die Dampfmaschinen, unterliegen den für diese Gegenstände festgesetzten Zollsätzen.
16. Kalender
werden nach den, der Stempelabgabe halber gegebenen besonderen Vorschriften behandelt.
17. Kautschuck und Guttapercha, sowie Waaren daraus:
a) Kautschuck in der ursprünglichen Form von Schuhen, Flaschen etc.; Guttapercha, roh, ungereinigt oder gereinigt frei frei
b) Kautschuckfäden außer Verbindung mit anderen Materialien, oder mit baumwollenem, leinenem oder wollenem rohem (nicht gebleichtem oder gefärbtem) Garn nur dergestalt umsponnen, umflochten oder umwickelt, daß sie ohne Ausdehnung noch deutlich erkannt werden können; Kautschuckplatten; aufgelöstes Kautschuck frei frei
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus unlackirtem, ungefärbtem, unbedrucktem Kautschuck, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene Kautschuckfäden 1 Zentner 4 7 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
d) Waaren aus lackirtem, gefärbtem oder bedrucktem Kautschuck, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe 1 Zentner 7 12 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen oder getränkt 1 Zentner 15 26 15 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
Anmerk. zu e. Kautschuck-Drucktücher für Fabriken und Kratzenleder, künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubnißscheine unter Kontrole frei frei
f) Gewebe aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien 1 Zentner 15 26 15 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
Anmerk. zu b. bis f. Waaren aus Guttapercha werden wie Waaren aus Kautschuck behandelt.
18. Kleider und Leibwäsche, fertige, auch Putzwaaren:
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden 1 Zentner 40 70 20 in Kisten. 11 in Körben. 9 in Ballen.
b) Andere, soweit sie nicht nachstehend unter c. und e. genannt sind; Herrenhüte von Seide, unstaffirt, staffirt oder garnirt; künstliche Blumen; zugerichtete Schmuckfedern 1 Zentner 30 52 30
c) Von Geweben mit Kautschuck oder Guttapercha überzogen oder getränkt, sowie aus Gummifäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien 1 Zentner 15 26 15 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
d) Herrenhüte von Filz, aus Wolle oder anderen Thierhaaren, unstaffirt, staffirt oder garnirt 1 Zentner 15 26 15 20 in Kisten. 11 in Körben. 9 in Ballen.
e) Leinene Leibwäsche 1 Zentner 10 17 30 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
Anmerk. Kleider und Wäsche, getragene oder gebrauchte, wenn sie nicht zum Verkauf eingehen frei frei
19. Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Metalle und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie Waaren daraus:
a) In rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer- und andere Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten eingeführt werden dürfen frei frei
b) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht 1 Zentner 1 22½ 3 13 in Fässern. 6 in Körben. 4 in Ballen.
c) in Blechen und Draht, plattirt 1 Zentner 4 7
d) Waaren, und zwar:
      1) Kupferschmiede- und Gelbgießer-Waaren, als: Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, Schlösser, Schrauben-Bolzen und -Muttern, Schüsseln, Thür-, Fenster-, Truhen, und Wagenbeschläge, Waageschalen und ähnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; dann Drahtgewebe 1 Zentner 2 20 4 40
      2) andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7
20. Kurze Waaren, Quincaillerien etc.:
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten Perlen, Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blattgold und Blattsilber 1 Zentner 50 87 30 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen.
b ) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpatt, aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Metallen gefertigt; Stutz- und Wanduhren, letztere mit Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blattsilber; feine Galanterie- und Quincaillerie- Waaren (Herren- und Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, Halbedelsteinen und nachgeahmten Edelsteinen, Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitzarbeiten, Pasten, Kameen, Ornamenten in Metallguß und dergleichen; Brillen und Operngucker; Fächer; feine bossirte Wachswaaren; Perrückenmacherarbeit; Regen- und Sonnenschirme; Wachsperlen; ingleichen Waaren aus Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren, welche mit animalischen oder vegetabilischen Schnitzstoffen, unedlen Metallen, Glas, Kautschuck, Guttapercha, Leder, Ledertuch (leather cloth), Papier, Pappe, Stroh oder Thonwaaren verbunden und nicht besonders tarifirt sind, z. B. Knöpfe auf Holzformen und dergl. 1 Zentner 15 26 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 9 in Ballen.
21. Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend unter b. genannten; Juchtenleder, auch gefärbtes; Pergament; Stiefelschäfte 1 Zentner 2 3 30 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte und lackirte Leder, mit Ausnahme von Juchtenleder 1 Zentner 5 8 45
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte, noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete Ziegen- und Schaaffelle 1 Zentner 15 52½
c) Grobe Schuhmacher-, Sattler-, Riemer- und Täschnerwaaren, sowie andere Waaren aus lohgarem, lohrothem oder blos geschwärztem Leder, alle diese Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 16 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
Anmerk. zu c. Grobe Schuhmacher- und Täschner-Waaren aus grauer Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder Drillich, oder grobem unbedrucktem Wachstuch werden wie Waaren aus Leder behandelt.
d) Feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, Marokin, Brüsseler und Dänischem Leder, von sämisch- und weißgarem Leder, von gefärbtem oder lackirtem Leder und Pergament, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; feine Schuhe aller Art 1 Zentner 7 12 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
e) Handschuhe 1 Zentner 13 10 23 20
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Ausnahme der Baumwolle:
a) Garn mit Ausnahme des unter b. genannten:
      1) von Flachs oder Hanf:
            α) Maschinengespinnst 1 Zentner 15 52½
            β) Handgespinnst frei frei
      2) von Jute oder anderen nicht besonders genannten vegetabilischen Spinnstoffen 1 Zentner 15 52½
b) Gefärbtes, bedrucktes, gebleichtes Garn 1 Zentner 1 20 2 55 13 in Kisten. 6 in Ballen.
c) Zwirn aller Art 1 Zentner 4 7
d) Seilerwaaren, ungebleichte; gebleichte Seile, Taue, Stricke, Gurten, Tragbänder und Schläuche; grobe Fußdecken aus Manillahanf-, Cocos-, Jute- und ähnlichen Fasern, auch in Verbindung mit den unter Nr. 11 benannten Haaren 1 Zentner 15 52½
e) graue Packleinwand und Segeltuch 1 Zentner 20 1 10
f) Leinwand, Zwillich, Drillich, mit Ausnahme der unter g. genannten Arten; Seilerwaaren, gefärbte und gebleichte, mit Ausnahme der unter d. genannten 1 Zentner 4 7 13 in Kisten. 6 in Ballen.
Anmerk. zu f. Leinwand, mit Ausnahme der unter g. genannten, eingehend:
            aa) in Preußen:
      auf der Grenzlinie von Leobschütz bis Seidenberg in der Oberlausitz nach Bleichereien oder Leinwandmärkten frei frei
            bb) in Sachsen:
      auf der Grenzlinie von Ostritz bis Schandau auf Erlaubnißscheine frei frei
g) Leinwand, Zwillich, Drillich, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch aus gefärbtem, bedrucktem, gebleichtem Garn gewebt, Damast aller Art; verarbeitetes Tisch-, Bett- und Handtücherzeug; leinene Kittel; Battist und Linon 1 Zentner 10 17 30 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
h) Bänder, Borten, Fransen, Gaze, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren; Gespinnste und andere Waaren in Verbindung mit Metallfäden 1 Zentner 10 17 30 18 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
i) Zwirnspitzen 1 Zentner 40 70 23 in Kisten. 11 in Ballen.
23. Lichte:
a) Talg- und Stearinlichte 1 Zentner 1 15 2 37½ 16 in Kisten
b) andere 1 Zentner 1 15 2 37½
24. Literarische und Kunst-Gegenstände:
a) Papier, beschriebenes (Akten und Manuskripte); Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte; Lithographien und Photographien; geographische und Seekarten; Musikalien frei frei
b) Gestochene Metallplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift, alle diese Gegenstände zum Gebrauch für den Druck auf Papier frei frei
c) Gemälde und Zeichnungen; Statuen von Marmor und anderen Steinarten; Statuen von Metall, mindestens in natürlicher Größe; Medaillen frei frei
25. Material- und Spezerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien:
a) Bier aller Art, auch Meth 1 Zentner 20 1 10
b) Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen 1 Zentner 6 10 30 24 in Kisten. 16 in Körben. (nur bei dem Eingange in Flaschen.) 11 in Ueberfässern.
c) Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe 1 Zentner 7 12 15 24 in Kisten. 11 in Ueberfässern. 7 in Körben.
d) Essig aller Art in Fässern 1 Zentner 1 10 2 20
e) Wein und Most, auch Cider in Fässern und Flaschen; Essig in Flaschen oder Kruken; künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen 1 Zentner 2 20 4 40 24 in Kisten. 16 in Körben. (nur bei dem Eingange in Flaschen.) 11 in Ueberfässern.
Anmerk. zu e. Wein aus Ländern, welche den Zollverein nicht gleich dem meistbegünstigten Lande behandeln 1 Zentner 4 7
f) Butter 1 Zentner 1 10 2 20 16 Fässern und Töpfen, sowie in Kübeln von hartem Holz. 11 in Kübeln von weichem Holz. 7 in Körben.
Anmerk. zu f. 1) Frische ungesalzene Butter auf der Linie von Lindau bis Hemmenhofen eingehend 1 Zentner 1 45
            2) Einzelne Stücke in Mengen von nicht mehr als drei Pfund, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung frei frei
g) 1) Fleisch, zubereitetes; Schinken, Speck, Würste; Fleischextrakt; Tafelbouillon; Fische, nicht anderweit genannt 1 Zentner 15 52½
      2) Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches; desgleichen großes Wild frei frei
h) Früchte (Südfrüchte):
      1) frische Apfelsinen, Citronen, Limonen, Pomeranzen, Granaten und dergleichen 1 Zentner 2 3 30 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung, so zahlt er für einhundert Stück 20 Sgr. oder 1 Fl. 10 Kr.
Im Falle der Auszählung bleiben verdorbene unversteuert, wenn sie in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden.
      2) α) getrocknete Datteln, Feigen, Korinthen, Mandeln, Pfirsichkerne, Rosinen, Pomeranzen und dergleichen 1 Zentner 4 7 13 in Fässern. 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
            β) Kastanien, Maronen, Johannisbrot; Pinienkerne 1 Zentner 15 52½
i) Gewürze aller Art, nicht besonders genannt 1 Zentner 6 15 11 22½ 16 in Fässern. 18 in Kisten. 13 in Körben. 4 in Ballen.
k) Heringe 1 Tonne 1 1 45
l) Honig 1 Zentner 10 35
m) 1) Kaffee, roher und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie) 1 Zentner 5 25 10 12½ 12 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze. 8 in anderen Fässern. 12 in Kisten von 4 Zentnern und darüber. 17 in Kisten unter 4 Zentner. 9 in Körben. 2 in Ballen oder Säcken.
      2) Kakao in Bohnen 1 Zentner 5 25 10 12½ 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze. 10 in anderen Fässern. 9 in Körben. 3 in Ballen.
      3) Kakaoschalen 1 Zentner 2 3 30
n) Kaviar und Kaviar-Surrogate (eingesalzener Fischrogen) 1 Zentner 11 19 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
o) Käse aller Art 1 Zentner 1 20 2 55 20 in Kisten von 1 Zentner und darüber. 16 in Kisten unter 1 Zentner. 11 in Fässern. 8 in Körben. 6 in Ballen 12 in Kübeln von 3 Zentner und darunter. 8 in schweren Kübeln.
p) 1) α) Konfitüren, Zuckerwerk, Kuchenwerk aller Art; Oliven, Kapern, Pasteten, Saucen und andere ähnliche Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Kakaomasse, gemahlener Kakao, Chokolade und Chokolade-Surrogate; gebrannter Kaffee 1 Zentner 7 12 15 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen. Für Kakaomasse, gemahlenen Kakao, Chokolade und Chokolade-Surrogate: 14 in Kisten von weichem Holz.
            β) Mit Zucker, Essig, Oel oder sonst, namentlich alle in Flaschen, Büchsen und dergleichen eingemachte, eingedämpfte oder auch eingesalzene Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Konsumtibilien (Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere und dergleichen); zubereitete Fische; zubereiteter Senf 1 Zentner 5 8 45
2) Obst, Sämereien, Beeren, Blätter, Blüthen, Pilze, Gemüse, getrocknet, gebacken, gepulvert, bloß eingekocht, oder gesalzen, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind; Cichorien, getrocknete, gebrannte oder gemahlene; Nüsse, trockene; Säfte von Obst, Beeren und Rüben zum Genuß, ohne Zucker eingekocht; Pomeranzenschalen, frische und getrocknete frei frei
q) 1) Kraftmehl, Puder, Stärke, Arrowroot 1 Zentner 15 52½
      2) Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, nämlich: geschrotene oder geschälte Körner, Graupe, Gries, Grütze, Mehl, Backwerk, gewöhnliches (Bäckerwaare); Stärkegummi; Nudeln, Sago und Sago-Surrogate; Tapioka frei frei
r) Muschel, oder Schaalthiere aus der See, als: Austern, Hummern, ausgeschälte Muscheln, Schildkröten und dergleichen 1 Zentner 2 3 30
s) Reis, geschälter und ungeschälter 1 Zentner 15 52½
Anmerk. Reis zur Stärke-Fabrikation unter Kontrole frei frei
t) Salz (Koch-, Siede-, Stein-, Seesalz), sowie alle Stoffe, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt 1 Zentner 2 3 30 1 in Säcken.
u) Syrup [2]
v) Taback:
      1) Tabacksblätter, unbearbeitete und Stengel 1 Zentner 4 7 22 in Kisten. 12 in Fässern, Seronen (nicht von Thierhäuten) und Kanasserkörben. 9 in Körben. 8 in Thierhäuten. 4 in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen. 2 in Ballen anderer Art.
      2) Tabacksfabrikate:
            α) Rauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blättern oder geschnitten; Carotten oder Stangen zu Schnupftaback, auch Tabacksmehl und Abfälle 1 Zentner 11 19 15 16 in Fässern. 13 in Körben. 12 in Kanasserkörben. 6 in Ballen. Bei Cigarren außer der vorstehenden Tara für die äußere Umsachließung noch 24 Pfund, falls die Cigarren in kleinen Kisten, und 12 Pfund; falls sie in Körbchen oder Pappkästen verpackt sind.
            β) Cigarren und Schnupftaback 1 Zentner 20 35
w) Thee 1 Zentner 8 14 23 in Kisten.
x) Zucker
Die Zollsätze für Zucker und Syrup sind durch das die Zuckerbesteuerung betreffende Vereinsgesetz vom Jahre 1869. bestimmt und betragen von
      1) raffinirtem Zucker aller Art, sowie Rohzucker, wenn letzterer den auf Anordnung des Bundesrathes bei den nach Bedürfniß öffentlich zu bezeichnenden Zollstellen niederzulegenden, nach Anleitung des holländischen Standart Nr. 19 und darüber zu bestimmenden Mustern entspricht 1 Zentner 5 8 45 Für Brod- (Hut-) Zucker, Kandis-, Bruch oder Lumpenzucker: 14 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze. 10 in anderen Fässern. 13 in Kisten. 7 in Körben. Für Rohzucker und Farin (Zuckermehl), sowie gestoßenen Zucker: 13 in Fässern mit Dauben von Eichen- und anderem harten Holze. 10 in anderen Fässern. 13 in Kisten. 8 in außereuropäischen Rohrgeflechten (Kanassers, Kranjans). 7 in anderen Körben. 4 in Ballen.
2) Rohzucker, soweit solcher nicht zu dem unter 1 gedachten gehört 1 Zentner 4 7
      3) Syrup 1 Zentner 2 15 4 22½ 11 in Fässern.
Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Revision bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend unter 2 aufgeführten Eingangszolle.
      4) Melasse unter Kontrole der Verwendung zur Brauntweinbereitung frei frei
26. Oel, anderweit nicht genannt, und Fette:
a) Oel:
      1) Oel aller Art in Flaschen oder Kruken, auch Baumöl in Fässern 1 Zentner 25 1 27½
Anmerk. zu a. 1. Baumöl in Fässern eingehend, wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Terpentinöl oder ein achtel Pfund Rosmarinöl zugesetzt worden frei frei
      2) anderes Oel in Fässern 1 Zentner 15 52½
      3) Palmöl (Palmbutter) und Kokosnußöl frei frei
b) Fette:
      1) Fischthran, Paraffin, Wallrath; Stearin, einschließlich Stearinsäure 1 Zentner 15 52½
      2) Fischspeck 1 Zentner 10 35
      3) anderes Thierfett, ungeschmolzen und eingeschmolzen frei frei
c) Rückstände, feste, von der Fabrikation fetter Oele, auch gemahlen frei frei
27. Papier und Pappwaaren:
a) graues Lösch- und Packpapier, Pappdeckel, Preßspäne, künstliches Pergament; Papier zum Schleifen oder Poliren; Fliegenpapier; Gichtpapier; Schieferpapier frei frei
b) ungeleimtes ordinäres (grobes graues, halbweißes und gefärbtes) Papier; alles ungeleimte Druckpapier; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen, jedoch weder angestrichen noch lackirt 1 Zentner 20 1 10
c) alles nicht unter a. , b. und d. begriffene Papier, auch lithographirtes, bedrucktes oder liniirtes, zu Rechnungen, Etiketten, Frachtbriefen, Devisen etc. vorgerichtetes Papier; Malerpappe 1 Zentner 1 1 45
d) Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster; durchschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen; Papiertapeten; Waaren aus Papier, Pappe oder Pappmasse; Formerarbeit aus Steinpappe, Asphalt oder ähnlichen Stoffen, soweit sie nicht unter b. und e. begriffen ist 1 Zentner 1 10 2 20 16 in Kisten. 13 in Körben. 6 in Ballen.
e) Waaren aus den vorgenannten Stoffen in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7
28. Pelzwerk (Kürschnerarbeiten):
a) Ueberzogene Pelze, Mützen, Handschuhe, gefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze u. dgl. 1 Zentner 22 38 30 16 in Fässern. 20 in Kisten. 6 in Ballen.
b) Fertige, nicht überzogene Schaafpelze, desgleichen weißgemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora- oder Schaaffelle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze frei frei
29. Schießpulver frei frei
30. Seide und Seidenwaaren:
a) Seiden-Kokons; Seide, abgehaspelt (Greze) oder gesponnen; Floretseide, gekämmt, gesponnen oder gezwirnt, alle diese Seide nicht gefärbt; auch Abfälle von gefärbter Seide frei frei
b) Seide und Floretseide gefärbt 1 Zentner 4 7 16 in Fässern und Kisten. 9 in Ballen.
c) Waaren aus Seide oder Floretseide, auch in Verbindung mit Metallfäden 1 Zentner 40 70 22 in Kisten. 13 in Ballen.
d) Waaren aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit Baumwolle, Leinen, Wolle oder anderen, unter Nr. 41 genannten Thierhaaren 1 Zentner 30 52 30 20 in Kisten. 11 in Ballen.
Anmerk. Ganz grobe Gewebe aus rohem Gespinnst von Seidenabfällen, welche das Ansehen von grauer Packleinwand haben und zu Preßtüchern, Putzlappen u. s. w. verwendet werden 1 Zentner 20 1 10
31. Seife und Parfümerien:
a) Grüne, schwarze und andere Schmierseife 1 Zentner 25 1 27½
b) Gemeine feste Seife 1 Zentner 25 1 27½
c) Feine in Täfelchen, Kugeln, Büchsen, Krügen, Töpfen etc. 1 Zentner 2 3 30 16 in Kisten.
d) Parfümerien aller Art 1 Zentner 3 10 5 50
32. Spielkarten von jeder Gestalt und Größe, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten zum Gebrauche im Lande eingeführt werden dürfen, und unter Berücksichtigung der besonderen Stempel- und Kontrolvorschriften 1 Zentner 10 17 30
33. Steine und Steinwaaren:
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine; Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen; polirte Schieferplatten; Schleif- und Wetzsteine aller Art; grobe Steinmetzarbeiten, z. B. Thür- und Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und Marmor; Schusser (Knicker) aus Marmor und dergleichen frei frei
b) Edelsteine, auch nachgeahmte, geschliffen, Perlen und Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpentinstein, Gyps und Schwefel; Schiefertafeln in Holzrahmen, auch lackirten oder polirten frei frei
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 8 14 16 in Fässern und Kisten.
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen:
      1) außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 1 Zentner 5 17½
      2) in Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 16 in Fässern und Kisten.
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Torf:
Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei frei
35. Stroh-, Rohr- und Bastwaaren:
a) Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh und Schilf, auch andere Schilfwaaren, ordinäre, ungefärbt und gefärbt; Strohbesen; Strohbänder aller Art; Hüte aus Holzspan ohne Garnitur frei frei
b) Stroh- und Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh 1 Zentner 4 7 20 in Kisten. 9 in Ballen.
c) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmenblättern:
      1) ohne Garnitur das Stück 2 7
      2) mit Garnitur, auch dergleichen aus Holzspan das Stück 4 14
36. Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Bergtheer); Theer- und Mineralöle, roh und gereinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreosot); Harzöl; Terpentin; Terpentinöl; Thieröl, rohes (Hirschhornöl) und gereinigtes (Dippelsöl) frei frei
37. Thiere und thierische Produkte, nicht anderweit genannt:
a) Thiere, alle lebende, für welche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; Geflügel und kleines Wildpret aller Art; Fische, frische und Flußkrebse; frische unausgeschälte Muscheln frei frei
b) Eier und Milch frei frei
c) Bienenstöcke mit lebenden Bienen frei frei
d) Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen sind frei frei
38. Thonwaaren:
a) Fliesen, Mauer- und Dachziegel und andere Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschirr frei frei
b) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan:
      1) einfarbige oder weiße 1 Zentner 1 20 2 55 22 in Kisten. 13 in Körben.
      2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilberte 1 Zentner 2 3 30
c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen 1 Zentner 1 20 2 55
d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thonwaaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7
39. Vieh:
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel frei frei
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber frei frei
c) Schweine:
      1) gemästete und magere 1 Stück 20 1 10
      2) Spanferkel 1 Stück 3 10½
d) Schaafvieh und Ziegen frei frei
40. Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft:
a) Grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 1 Zentner 20 1 10
b) Alles andere 1 Zentner 2 3 30 13 in Kisten. 9 in Körben. 6 in Ballen.
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Lederwaaren behandelt
41. Wolle, einschließlich der Ziegen-, Hasen-, Kaninchen- und Biberhaare, sowie Waaren daraus:
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene frei frei
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baumwolle, gemischt:
      1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten 1 Zentner 15 52½
      2) dublirtes gefärbt; drei- oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt oder gefärbt 1 Zentner 4 7 16 in Fässern und Kisten. 6 in Ballen.
c) Waaren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden:
      1) Stickereien, Spitzen und Tülle 1 Zentner 30 52 30 20 in Kisten. 7 in Ballen.
      2) bedruckte Waaren aller Art 1 Zentner 25 43 45
      3) unbedruckte, ungewalkte Waaren; Posamentier- und Knopfmacher-Waaren; auch Gespinnste in Verbindung mit Metallfäden 1 Zentner 20 35
      4) unbedruckte gewalkte Tuch-, Zeug-, und Filzwaaren; Strumpfwaaren; Fußteppiche 1 Zentner 10 17 30
      5) Tuchleisten frei frei
42. Zink und Zinkwaaren:
a) rohes Zink; altes Bruchzink frei frei
b) Zinkbleche frei frei
c) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack; Draht frei frei
d) feine, auch lackirte Zinkwaaren, ingleichen Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.
43. Zinn und Zinnwaaren, auch mit Spießglanz legirt:
a) Zinn in Blöcken, Stangen u. s. w.; altes Bruchzinn frei frei
b) Zinn, gewalztes frei frei
c) grobe Zinnwaaren, als: Draht, Röhren, Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefäße, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack frei frei
d) feine, auch lackirte Zinnwaaren, ingleichen Zinnwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 1 Zentner 4 7 20 in Fässern und Kisten. 13 in Körben.
44. Artikel, welche unter keiner der vorstehenden Nummern begriffen sind frei frei

[188]

Zweite Abtheilung. Bestimmungen über die Ausfuhr. Bearbeiten

Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen:

Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar:

1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papierspäne, mit 1 2/3 Thlr. oder 2. Fl. 55 Kr. vom Zentner;
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit 1/3 oder 35. Kr. vom Zentner.

Dritte Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. Bearbeiten

I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach Stückzahl oder nach dem Werthe.
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu entrichten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtige Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich funfzig Kilogramm) ist in hundert Pfunde getheilt.
III. a ) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem Nettogewichte erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. [189]
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es z. B. bei Syrup u. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara. Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier, Pappe, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht; ebensowenig, der Regel nach, Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt sein möchten. Eine Ausnahme von letzterer Bestimmung findet rücksichtlich der zu Wasser eingegangenen Waaren in der Weise statt, daß, wenn in Folge von Havarie durch eingedrungenes Wasser oder andere fremde Bestandtheile das Gewicht der Waare vermehrt ist, bei der Verzollung ein dem Gewicht des Wassers etc. entsprechender Abzug von dem vorgefundenen Gewicht der Waare zugestanden wird. – Auch ist es gestattet, die Waare unter amtlicher Aufsicht zu trocknen, worauf das nach der Trocknung vorgefundene Gewicht der Verzollung zu Grunde gelegt wird.
b ) Die Zölle werden vom Bruttogewichte erhoben:
1) von denjenigen Waaren, für welche die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt;
2) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich festgesetzt ist.
c ) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht nach dem Bruttogewichte zu erheben ist, wird das Nettogewicht der Verzollung zu Grunde gelegt.
d ) Bei Bestimmung dieses Nettogewichts ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet.
2) Werden Waaren, für welche eine Taravergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen gepackt zur Verzollung gestellt, so wird eine Taravergütung von 2 Pfund vom Zentner bewilligt, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für derartige Verpackungen vorgeschrieben ist. Bei einer Verpackung in Schilf- oder Strohmatten oder ähnlichem Material können 4 Pfund vom Zentner für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist. [190]
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 2 Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken in das Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 2 Pfund übersteigende Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Zentner zu begnügen, oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung 1. 2. c. und 41 c. ) findet diese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 6 Zentnern eine Tara bewilligt wird.
3) Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung nach dem Nettogewichte geschieht, die tarifmäßige Tara gelten, oder das Nettogewicht entweder durch Verwiegung der Waare ohne die Tara oder der letzteren allein ermitteln lassen will. Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach dem Zolltarife berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben. Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der Waaren oder eine erhebliche Entfernung von den im Zolltarif angenommenen Tarasätzen bemerkbar wird.
IV. Bei den Hauptzollämtern an der Grenze ist jede Zollentrichtung und jede durch das Vereinszollgesetz vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bei der Einfuhr, als bei der Ausfuhr und Durchfuhr zulässig.
Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Gefälle nicht über zehn Thaler vom Zentner betragen, oder welche nach der Stückzahl zu verzollen sind, in unbeschränkter Menge eingehen.
Höher belegte oder nach dem Werthe zu verzollende Gegenstände dürfen nur dann über solche Aemter eingeführt werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den Betrag von Einhundert Thalern nicht übersteigen. [191]
Zur Abfertigung der auf den Eisenbahnen eingehenden Waaren mit Ladungsverzeichniß sind Nebenzollämter erster Klasse ohne Einschränkung befugt.
Ueber Nebenzollämter zweiter Klasse können Waaren, welche nicht höher als mit fünf Thalern für den Zentner belegt sind, oder welche nach der Stückzahl oder nach dem Werthe zu verzollen sind, in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waarenladung den Betrag von fünfundzwanzig Thalern nicht übersteigen. Der Eingang von höher belegten Gegenständen ist nur in Mengen von höchstens funfzig Pfund zulässig. Vieh kann über Nebenzollämter zweiter Klasse in unbeschränkter Menge eingehen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse in unbeschränktem Betrage erheben.
Dieselben sind ferner zur Abfertigung der mit der Post eingehenden Gegenstände ohne Einschränkung befugt.
Innerhalb der vorstehend bezeichneten Befugnisse können Nebenzollämter erster und zweiter Klasse Waaren, welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den anderen versendet werden, bei dem Aus- und Wiedereingang abfertigen.
Insoweit das Bedürfniß des Verkehrs es erfordert, werden einzelne Nebenzollämter von der obersten Landes-Finanzbehörde mit erweiterter Abfertigungsbefugniß, auch mit der Ermächtigung zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. versehen werden.
V. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
a ) die mit den Staatsposten aus dem Auslande eingehenden Waarensendungen von 5/10 Zollpfund und weniger, ferner
b ) alle Waarenquantitäten unter 1/10 Zollpfund.
Gefällbeträge von weniger als einem halben Groschen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben.
Oertliche Beschränkungen bleiben in allen zuvorgedachten Beziehungen im Falle des Mißbrauchs vorbehalten.
VI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold- und Silbermünzen der sämmtlichen Vereinsstaaten – mit Ausnahme der Scheidemünze – bei Entrichtung der Eingangsabgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. siehe Berichtigung Nr. 2)
  2. (siehe Zucker)