Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. April 1908

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 16, Seite 145 - 146
Fassung vom: 9. April 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. April 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3444.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. April 1908.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908, Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Im Abschnitte „Deutschland A II.“ ist mit Wirkung vom 7. Februar d. J. bei Ziffer 13 gestrichen:
e) Murnau–Garmisch-Partenkirchen.“ [146]
Die Buchstaben f) bis i) sind geändert in e) bis h). Eine Änderung der Liste unter A. II, Ziffer 4, tritt nicht ein, weil die Lokalbahn Murnau–Garmisch-Partenkirchen nunmehr eine Teilstrecke der Königlich Bayerischen Staatseisenbahn bildet.
II. Unter „Ungarn II“ ist mit Wirkung vom 26. April d. J. die Ziffer 6, wie folgt, gefaßt:
6. Eisenbahn im Szàmostal und die im Betriebe derselben stehende Lokalbahn Zsibó–Nagybánja sowie die Strecke Bethlen–Kisilva der Naszódvidéker Lokalbahn.
Berlin, den 9. April 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.