Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Januar 1909

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 4, Seite 209
Fassung vom: 5. Januar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Januar 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3559.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Januar 1909.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908, Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

In der Abteilung

Österreich und Ungarn. Bearbeiten

Abschnitt II. Ungarn. Bearbeiten

ist die Ziffer 9 „Schmalspurige Lokalbahn Segesvár–Szentágota“ gestrichen.
Diese Bahn ist am 1. September 1908 in den Betrieb der Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen übernommen worden, die Strecke bleibt daher dem Internationalen Übereinkommen unterstellt.
Berlin, den 5. Januar 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.