Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. September 1908

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 50, Seite 503
Fassung vom: 25. September 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Oktober 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3525.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. September 1908.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908, Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

In der Abteilung Österreich und Ungarn, I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder unter A in der Ziffer 20 (Südbahn-Gesellschaft) ist nach den Worten „mit Ausschluß der Lokalbahnen“ eingefügt:
c. Bruneck–Sand i. T. (mit elektrischem Betriebe).
Die bisher unter c bis l aufgeführten Lokalbahnen haben die Bezeichnung d bis m erhalten, und in Ziffer 23 ist die Bezeichnung n an Stelle von m gesetzt worden.
Berlin, den 25. September 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.