Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Dezember 1908

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 61, Seite 653
Fassung vom: 20. Dezember 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Dezember 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3548.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Dezember 1908.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1908, Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 39 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Unter „Schweiz A ist mit Wirkung vom 26. Dezember 1908 hinter Ziffer 22 neu hinzugefügt die Linie:
22a. Schmalspurige Eisenbahn Bellinzona–Mesocco.
II. Im Abschnitte „Schweden A. ist mit Wirkung vom 1. Januar 1909 gestrichen:
6. die Eisenbahn Malmö–Kontinenten.
Die Ziffern 7 bis 9 sind geändert in 6 bis 8. Die Eisenbahn Malmö–Kontinenten geht am 1. Januar 1909 in den Betrieb der schwedischen Staatseisenbahnen über.
Berlin, den 20. Dezember 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.