Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1892, Nr. 41, Seite 1015 - 1036
Fassung vom: 15. November 1892
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. November 1892
Inkrafttreten:
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[1015]

(Nr. 2053.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. Vom 15. November 1892.

In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 15. November 1892 gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn getroffene Vereinbarung veröffentlicht:

Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungsweise zur. Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des §. 1 letzter Absatz der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.


Zu §. 1 Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen. Bearbeiten

Leichentransporte werden zum wechselseitigen Verkehr auf Grund des im Berner Uebereinkommen vorgesehenen internationalen Frachtbriefes oder eines Beförderungsscheins angenommen.
Auf solche Transporte findet die Vereinbarung vom 12. März 1890 Anwendung.

Zu Anlage 1 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen. Bearbeiten

II. Bearbeiten

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 3).

III. Bearbeiten

erhält folgenden Absatz 2:
(2) Bei Streichhölzern, deren Zündköpfe ein Gemisch von gelbem Phosphor und chlorsaurem Kali enthalten, darf der [1016] Gehalt der chemisch trockenen Zündmasse an Phosphor 10 Prozent, derjenige an chlorsaurem Kali 40 Prozent nicht übersteigen. Jeder derartigen Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung, daß diese Grenzen eingehalten sind, beigefügt werden.

IV. Bearbeiten

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVI Ziffer 3).

VII. Bearbeiten

erhält folgenden Absatz 3:
(3) Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium, werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) zur Beförderung übernommen.

X. Bearbeiten

erhält folgenden Absatz 2:
(2) Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht verschlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne Decken befördert werden, und auf dem Frachtbriefe muß besonders bemerkt sein, daß das Frachtstück Schwefelkohlenstoff enthält.

XV. Bearbeiten

Die Eingangsbestimmung hat zu lauten:
Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl und Salzsäure – mit Ausnahme von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser (wegen dieser vergleiche Nr. LIV) und von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergleiche Nr. XVII) – unterliegen den nachstehenden Vorschriften:
Am Schlusse sind folgende Absätze einzuschalten:
(4) Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Befinden sich bei einer Frachtbriefsendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte von mehr als 75 Kilogramm, so kann die [1017] Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2.000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2.000 Kilogramm verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewichte von höchstens 75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. Das Auf- und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Absender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen Requisitionen Folge zu leisten.
(5) Falls das Abladen und Abholen solcher Sendungen seitens der Empfänger nicht binnen 3 Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation beziehungsweise nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Sendungen unter Beachtung der Bestimmungen im §. 70 Absatz 2 der Verkehrs-Ordnung / des Betriebs-Reglements in ein Lagerhaus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Sendungen ohne weitere Förmlichkeiten verkaufen.

XVI. Bearbeiten

Im Absatz (1) ist am Schlusse hinzuzufügen: „4 und 5.“

XVIII. Bearbeiten

Im Absatz (3) ist auf die Bestimmungen unter Nr. XV, 2, 3, 4 und 5 zu verweisen.

XX. Bearbeiten

Im Absatz (1) ist nach „reduzirt“ einzufügen:
„im Abelschen Apparate“
und am Schlusse nachzutragen:
„(Testpetroleum) “
In Ziffer 1 c ist hinter den Worten „aus Glas“ einzuschalten:
„oder Steinzeug“.
In Ziffer 1 bb ist der Schlußsatz wie folgt zu fassen:
„Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von Glasgefäßen 60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilogramm nicht übersteigen."

XXI. Bearbeiten

In Ziffer 1 c und Ziffer 8 ist hinter den Worten „aus Glas“ einzuschalten: „oder Steinzeug“. [1018]

XXII. Bearbeiten

In Ziffer 1b ist hinter den Worten „aus Glas“ einzuschalten:
„oder Steinzeug“.
In Ziffer 1 ist hinter der Bestimmung bb anzufügen:
c in luftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin-) Wagen“.
In Ziffer 8 ist hinter den Worten „aus Glas“ einzuschalten:
„oder Steinzeug“.
Am Schlusse ist unter Ziffer 9 nachzutragen:
„Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.“

XXV. Bearbeiten

Am Schlusse ist hinzuzufügen:
„4 und 5.“

XXVII. Bearbeiten

hat zu lauten:
(1) Hefe, sowohl flüssige als feste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er sich verpflichtet:
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen zurückgewiesen werden;
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein- für allemal zum Voraus anerkannt wird;
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an den Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben.
(2) Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung.

XXVIII. Bearbeiten

erhält folgende Fassung:
(1) Kienruß und andere pulverförmige Arten von Ruß werden nur in dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, Fässern, Kisten und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen.
(2) Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung kleine, in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder [1019] Gefäße zu verwenden, welche im Innern mit Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
(3) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich in frisch geglühtem Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht behandelt.

In Nr. XXXV. Bearbeiten

ist hinter dem Worte „einschließlich“ jedesmal einzufügen:
„sowie LI und LIV“.

Hinter Nr. XXXV. Bearbeiten

sind folgende Vorschriften nachzutragen:

XXXVI. Bearbeiten

1. Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen Metallpatronen u. s. w. siehe Nr. XXXVII);
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII);
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe Nr. IV der Anlage 1 des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr);
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL);
5. Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden;
unterliegen nachstehenden Bestimmungen.

A. Verpackung. Bearbeiten

Zu 1. Bearbeiten
(1) Fertige Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen (wegen Metallpatronen u. s. w. vergleiche Nr. XXXVII) sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in [1020] den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
Zu 2. Bearbeiten
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein.
Zu 3. Bearbeiten
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4. Bearbeiten
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Collodiumwolle und Pyropapier – soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransporte ausgeschlossen sind – sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke [1021] Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
(3) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.
(4) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ u. s. w. versehen sein.
Zu 5. Bearbeiten
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektricität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden.
a. Sprengkapseln, Sprengzündhütchen. Bearbeiten
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Bei Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum in und zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach dem Einlegen der letzteren leerbleibende Theil des Behälters mittelst Stückchen sandfreien, trockenen Löschpapiers auszufüllen.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück in Packpapier derart einzuschlagen, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen laßt. [1022]
(2) Die Behälter sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke derart einzuschließen, daß die offenen Stirnenden der Sprengkapseln gegen den Kistendeckel gerichtet sind und dabei Hohlräume zwischen den Schachteln sowie diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Nur am Umfange je eines oder auch mehrerer Behälter jeder Schicht, am besten an einer Kistenwand, ist behufs Erleichterung des Entleerens der Kiste durch den Oeffnenden ein solcher Hohlraum vorzusehen, daß durch die in letzteren eingebrachten Fingerspitzen die betreffende Schachtel bequem erfaßt werden kann.
(3) Dieser Hohlraum ist gleich den sonstigen unbeabsichtigten Hohlräumen in der Kiste, welche ein Schlottern der Blechbehälter zulassen könnten, mit Papierstückchen, Stroh, Heu oder Werg, welche Materialien gänzlich trocken sein müssen, auszustopfen, worauf der Kistendeckel mittelst verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für welche die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist nach dem Bekleben des Deckels mit einer Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten in eine zweite, größere, ebenso solid gearbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt sein.
4. Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird ersterer gleichfalls mit der erwähnten Belehrung und mit einem Zettel beklebt, welch’ letzterer die Worte: „Sprengkapseln – nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. [1023] [1]
b. Elektrische Minenzündungen. Bearbeiten
1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen.
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen.
2. Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
3. Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 Anwendung.
c. Friktionszünder Bearbeiten
sind in nachstehender Weise zu verpacken:
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer Papierverklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift.
2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle Wollin) und [1024] darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahtes beim Herausnehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nöthigen Haltbarkeit durch Verzinkung mit einander zu verbinden sind.
5. Ueber Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.

B. Aufgabe. Bearbeiten

(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse stattfinden kann.
(3) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explosiver Artikel ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. Ist die Sendung für eine Station einer solchen österreichischen oder ungarischen Bahn oder Strecke bestimmt, auf welcher reine Güterzüge nur nach Zulässigkeit verkehren, so muß dieselbe an einen Empfänger in der Ausgangsstation dieser Bahn oder Strecke adressirt sein, welcher die Sendung aus den Bahnhofsräumen ohne Verzug zu entfernen und für die Neuaufgabe derselben nach Zulässigkeit des Zugverkehrs weitere Sorge zu tragen hat. Nur nasse, gepreßte Schießbaumwolle darf auf solchen österreichischen und ungarischen Strecken, auf welchen keine reinen Güterzüge verkehren, mit gemischten Zügen befördert werden.
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen. [1025]
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.

C. Transportmittel. Bearbeiten

(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Thüren, in der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden.
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden.

D. Verladen. Bearbeiten

(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden.
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten über einander gelagert werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1.000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen.
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Schwarzpulverpatronen für Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zündungen unterzubringen (wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX). [1026]

E. Sonstige Bestimmungen. Bearbeiten

Im Uebrigen sind zu beachten:
a. Bearbeiten
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die sonstigen Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen Handelsministers vom 1. Juli 1880, R. G. Bl. Nr. 79, betreffend die Regelung des Transportes explodirbarer Artikel auf Eisenbahnen, und zwar:
rücksichtlich der Aufgabe: §.8 Absatz 1 und 2 und §. 9 Absatz 1;
rücksichtlich der Transportmittel: §. 17 Absatz 2 und §. 18;
rücksichtlich des Verladens: §. 19 und §. 24, mit der Maßgabe, daß bei dem Uebergange aus Deutschland die blaugedruckten Zettel, welche in großer Schrift den Inhalt angeben, von der Grenzstation anzukleben sind;
rücksichtlich der Zugformirung: die §§. 25 bis 28;
rücksichtlich der Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt: die §§. 29 bis 32 und §. 34, letzterer mit der Maßgabe, daß die in demselben vorgesehene telegraphische Ankündigung gewisser Gattungen von Sendungen an die Abgabestation bei Sendungen aus Deutschland durch die betreffende Grenzstation zu erfolgen hat;
endlich rücksichtlich der Abgabe: die §§. 35, 36 und 37, letzterer ungeachtet des Umstandes, daß die Frachtbriefe aus Deutschland die im §. 14 für den internen Verkehr vorgeschriebene Klausel nicht enthalten, jedoch mit der Maßgabe, daß im Falle des Nichtbezuges auf keinen Fall eine Rückstellung der Sendung an den im Auslande befindlichen Absender stattfindet.
b. Bearbeiten
Für die Beförderung auf den ungarischen Eisenbahnen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Königlich ungarischen Ministers für öffentliche Arbeiten und Kommunikationen vom 1. Juli 1880.
c. Bearbeiten
(1) Für die Beförderung der in der Eingangsbestimmung unter 1, 2, 3, 4 aufgeführten Artikel auf den deutschen Eisenbahnen die sonstigen in der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands getroffenen Bestimmungen, insbesondere Anlage B. Nr. XXXVI:
B. Aufgabe, Absatz 8 und 9,
C. Transportmittel, Absatz 6, [1027]
D. Verladen, Absatz 5, 6 und 7,
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt,
F. Bestimmungen der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen in die Züge,
G. Begleitung der Sprengstoffsendungen,
H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen,
I. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach Deutschland erst von der Grenzstation ab einzutreten.
(3) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten „Sprengkräftige Zündungen u. s. w." kommen die Vorschriften unter B. bis I. nicht in Anwendung.

XXXVII. Bearbeiten

Fertige Patronen, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall erzeugten Hülsen, und
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, :werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen derselben und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, nämlich aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Pulvers im metallenen Patronenuntertheil durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist, so zwar, daß selbst beim Brechen der einzelnen Patronen oberhalb des Metallmantels ein Ausrinnen des Pulvers nicht stattfinden kann.
b) Die Patronen sind zunächst partienweise in Blechbehälter oder in steife Kartons derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Schachteln oder Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Schachteln oder Kartons sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten von 25 bis 30 Millimeter Wandstärke zu verpacken, und etwa leer bleibende Räume mit Pappe oder Papierabfällen oder trockenem Werg derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht der in einer Kiste befindlichen Patronen darf 30 Kilogramm, das Bruttogewicht einer Kiste 50 Kilogramm nicht überschreiten.
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift, sowie mit einen Plombenverschlusse zu versehen. [1028]
e) Der Absender hat dem Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung beizufügen, worin auch das Zeichen der Plombe angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in dem Frachtbriefe angegebene, mit dem Zeichen . . . . . . plombirte Sendung in Bezug auf Konstruktion und Verpackung den zwischen Deutschland einerseits und Oesterreich und Ungarn andererseits zur Anlage I des internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vereinbarten Zusatzbestimmungen unter Nr. XXXVII entspricht.“

XXXVIII. Bearbeiten

Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unterliegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten.
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte Pulver, welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen.
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf daher z. B. frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt werden.
4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern gefertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden [1029] und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszukleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von anhaftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w.
5. Jeder Sendung muß eine vom Absender ausgestellte, amtlich (polizeilich oder notariell) beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

XXXIX. Bearbeiten

Gepreßte Schießbaumwolle mit 15 und mehr Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, gepreßte Schießbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht überschreiten.
2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren.
3. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher (polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Schießbaumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht.
4. Die Schießbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind.
5. Eine Unterbringung von Patronen für Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörpern, Zündschnüren oder Zündungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt.
6. Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVI dieser Vereinbarung angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind.
7. Zur Beförderung von Schießbaumwolle verwendete offene Wagen sind mit Decken zu versehen. [1030]

XL. Bearbeiten

(1) Schießbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind, in luftdichten Gefäßen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, zur Beförderung angenommen.
(2) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker unter amtlicher (polizeilicher oder notarieller) Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen Vorschriften entspricht.
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVI Ziffer 4 Anwendung.

XLI. Bearbeiten

Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben zu 6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammengepackt sind.

XLII. Bearbeiten

Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammenbücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leuchtstangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die hölzernen Behälter sind äußerlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.

XLIII. Bearbeiten

Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu.höchstens je 100 Zündpillen – die im Ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen – in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. [1031]
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

XLIV. Bearbeiten

Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselben sind höchstens zu je 1.000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 0,5 Gramm Knallsilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln zwischen Sägemehl zu verpacken.
2. Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 0,5 Kubikmeter Inhalt, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.

XLV. Bearbeiten

Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen Druckes ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure oder das Grubengas bei ihrer Auflieferung stehen. Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll- beziehungsweise Ablaßventil, sowie mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden hat. In dem Frachtbriefe ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure oder des Grubengases auch bei einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht übersteigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und insbesondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu überzeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat. [1032]

XLVI. Bearbeiten

Verflüssigte Gase – Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) – unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Stoffe dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle drei Jahre, für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd jedes Jahr zu wiederholender Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter 2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben;
b) einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druckprobe angiebt;
c) (1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und fest aufgeschraubte Kappen zum Schutze der Ventile tragen.
(2) Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schutzkappen verwendet werden.
(3) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, welche das Rollen derselben verhindert.
(4) Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht.
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste zulässige Füllung betragen:
a) Für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, welcher 13,40 Liter Waffer faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure oder Stickoxydul enthalten.
b) Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum des Behälters.
c)Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungsraum. [1033]
d) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fafsungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten versehen sein müssen, zu verwenden.

XLVII. Bearbeiten

Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Absenders mit Decken zu versehen.

XLVIII. Bearbeiten

Phosphortrichlorid, Phosphoroxychlorid und Acetylchlorid dürfen nur befördert werden:
entweder
1. in Gefäßen aus Blei oder Kupfer, welche vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sind;
oder
2. in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung folgender Vorschriften:
a) Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet werden, welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glasstöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch ist zum Schutze dieser Verkittung ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden.
b)Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu verpacken und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.
c)Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, mit Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, welche durch Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden. Die Flaschen sind so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen; die [1034] Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.
d) Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben der Angabe des Inhalts das Glaszeichen anzubringen.

XLIX. Bearbeiten

Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) unterliegt den vorstehend unter Nr. XLVIII gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die unter 2 b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm Inhalt erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2 c.

L. Bearbeiten

(1) Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht verschlossen sind, aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen mit Deckenverschluß befördert.
(2) Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter wohlverpackt und in besondere, mit Handhaben versehene starke Kisten oder Körbe eingeschlossen sein.

LI. Bearbeiten

Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und Harz andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nachstehenden Vorschriften:
1. (1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
(2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummibehältern erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur in offenen Wagen befördert werden.
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Zusatzbestimmung zu Nr. XXXV der Anlage 1 zum Berner Uebereinkommen.

LII. Bearbeiten

(1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilinfabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter aus starkem [1035] Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert.
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahlspähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt.

LIII. Bearbeiten

Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert.

LIV. Bearbeiten

Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser gelten die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, sofern diese Artikel in Glasballons, Glasflaschen oder Kruken zur Auflieferung gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung:
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen oder geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und dergleichen, müssen so stark mit Chlorcalciumlösung getränkt sein, daß sie durch direkte Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt der Chlorcalciumlösung kann auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium, von Chlornatrium, von Chlormagnesium, von schwefelsaurem Magnesium oder von Eisenchlorür als Tränkungsmaterial verwendet werden.
2. Bei der Ver- und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den daran angebrachten Handhaben getragen werden.
3. Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen.

LV. Bearbeiten

Stalldünger sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Bedingungen zur Beförderung angenommen:
1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Ladestellen nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnung obliegt.
2. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. [1036]
3. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit Deckenverschluß befördert, welchen der Absender zu beschaffen hat.
4. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht besondere Einrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefäßen und auf offenen Wagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Beladung und Entladung Bedacht zu nehmen.
5. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft.
6. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.

LVI. Bearbeiten

Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen:
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist.
2. Bei der Verpackung ist auf dem Boden des Gefäßes sowie auf die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht Salz zu streuen.
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, daß die Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind.
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. Januar 1893 in Kraft.
Berlin, den 15. November 1892.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.

  1. Anmerkung. Die oben erwähnte Belehrung über das Oeffnen von Sprengkapselkisten hat zu lauten:
    „Sprengkapselkisten sind derart zu öffnen, daß zuerst aus dem Deckel der äußeren Kiste die verzinnten Holzschrauben mittelst Schraubenzieher entfernt werden, wobei das Umstürzen der Kiste in Folge etwa zu starken Auflehnens des den Schraubenzieher Handhabenden zu verhindern ist.
    Nach Freilegung des inneren Kistendeckels ist auch die Innenkiste mit Beobachtung derselben Vorsicht und in gleicher Weise zu öffnen, worauf sowohl der Schraubenzieher als auch die mittelst desselben aus den Kistenwänden gezogenen Schrauben bei Seite zu schaffen sind. In der inneren Kiste wird am Umfange eines oder mehrerer, die Sprengkapseln enthaltenden, in Papier eingeschlagenen Blechbehälter der obersten Schicht ein mit Papierstücken, Stroh, Heu oder Werg ausgestopfter Hohlraum wahrzunehmen sein.
    Nach vorsichtiger Entnahme des Füllmittels aus diesem Hohlraum – wobei durch Niederhalten der nächstliegenden Behälter ein Herausreißen derselben mit dem Füllmaterial verhindert werden muß – sind zuerst die hierdurch freigelegten Behälter mittelst der Fingerspitzen und hierauf erst die übrigen Behälter dieser Lage nach Bedarf zu entfernen.
    Die Entnahme jeder weiteren Schicht von Behältern ist auf dieselbe Weise vorzubereiten und zu bewirken, wobei das frühere vorsichtige Entfernen der in sonstigen kleineren Hohlräumen befindlichen Füllmittel vortheilhaft mitwirken kann.
    Das Oeffnen einzelner Blechbehälter hat abseits des übrigen Sprengkapselvorraths zu geschehen, und es müssen die zum Ausfüllen der Hohlräume in den Behältern verwendeten Stücke Löschpapiers gleicherweise zuerst entfernt werden, bevor die Sprengkapseln mit den Fingern erfaßt werden können.
    Ein anderes Werkzeug als der Schraubenzieher (Brustleier) darf zum Oeffnen der Kisten nicht verwendet werden und sich auch nicht gleich anderen losen Metallgegenständen in der Nähe befinden; überhaupt ist mit der größten Vorsicht und ohne Anwendung von Gewalt, Schlag und Stoß zu hantiren. “