Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Übergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1877, Nr. 2, Seite 9–12
Fassung vom: 15. Januar 1877
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Januar 1877
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1159.) Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 15. Januar 1877.

In Folge der jetzt eingeführten Reichsmarkwährung ist die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz beziehungsweise der Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse bewirkt worden. Der Bundesrath hat beschlossen, daß die hiernach neu aufgestellte nachstehend abgedruckte Uebersicht nunmehr an die Stelle der unter dem 18. Juli 1872 in dem Reichs-Gesetzblatt Seite 293 veröffentlichten Uebersicht der Steuersätze etc. zu treten hat.

Berlin, den 15. Januar 1877.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Eck.
______________________

[10]

U e b e r s i c h t
der
Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben bezw. bewilligt werden.
Laufende
Nr.
Steuergebiete. Maßstab. Betrag Bemerkungen.
der
Uebergangs-
abgabe
der
Ausfuhr-
vergütung
Mark. Pf. Mark. Pf.
I. Von Bier.
1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar ausschließlich des Vordergerichts Ostheim, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha ausschließlich des Amts Königsberg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zollgrenzen eingeschlossenen Gebietstheile Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter 2 1 Die Ausfuhrvergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 50 Pfd. (25 Kilogr.) Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke, und im Falle der Mitverwendung von höher als mit 2 M. für den Zentner besteuerten Malzsurrogaten mindestens eine dem Steuerwerthe von 1 M. entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden sind. Das Bier muß der Regel nach in einer Menge von mindestens 2 Hektoliter ausgehen.
2. Bayern rechts des Rheins, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amt Königsberg:
braunes Bier 1 Hektoliter 2 50 1 60 Die Ausfuhrvergütung wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung gewährt. [11]
weißes Bier 80
3. Württemberg braunes Bier 1 Hektoliter 2
weißes Bier 1 Hektoliter 1 20 Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des Malzverbrauchs zu dem Fabrikationsquantum bemessen.
4. Baden je 15 Liter 32 25
5. Elsaß-Lothringen starkes Bier 1 Hektoliter 2 30 2 30
Dünnbier 1 Hektoliter 58 58
II. Von Branntwein.
1. Die unter I Nr. 1 genannten Staaten und Gebietstheile mit Ausschluß der hohenzollernschen Lande Preußens und Luxemburgs, und Elsaß-Lothringen 1 Hektoliter bei 50 pCt. Alkohol nach Tralles 13 10 8 0,58 Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe der bestehenden näheren Vorschriften nur für Mengen von mindestens 68,7 Liter und bei einer Stärke von mindestens 35 pCt. Tralles gewährt.
Im Verkehr mit Luxemburg wird eine Rückvergütung nicht gewährt.
Von Branntwein, welcher aus Luxemburg nach dem Gebiete der in Branntweinsteuergemeinschaft stehenden Staaten versandt wird, findet, sofern die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein innerhalb des Großherzogthums Luxemburg einen Uebergangsschein entnehmen und die daraus erwachsenden Verpflichtungen erfüllen, nur die Erhebung einer Ausgleichungsabgabe von 4,37 M. für das Hektoliter zu 50 pCt. Alkohol nach Tralles statt.
Branntwein, welcher aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg versendet wird und von einem Uebergangsschein begleitet ist, trägt in Luxemburg keine Uebergangsabgabe. Ist kein Uebergangsschein entnommen, oder sind die Verpflichtungen aus demselben nicht erfüllt, so findet die Erhebung einer Abgabe von 16 Frk, 37½ Ct. vom Hektoliter zu 50 pCt. Tralles statt.
2. Hohenzollernsche Lande. 1 Hektoliter
a) bei einer Stärke bis zu 65 pCt. Tralles
1 50 1 50
b) bei einer Stärke über 65 pCt. Tralles 3 3 Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen von mindestens 30 Liter gewährt.
3. Bayern rechts des Rheins, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amt Königsberg 1 Hektoliter 4 40 [12]
4. Württemberg 1 Hektoliter bei 50 pCt. Alkohol nach Tralles bei 12,44 Reaumur 2
5. Baden Branntwein 1 Hektoliter 3 60 1 80
Weingeist 1 Hektoliter 6 3 Als Weingeist gilt Branntwein von über 60 pCt. Tralles bei 12½ Grad Reaumur.
Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen von mindestens 75 Liter gewährt.
III. Von geschrotetem Malz.
1. Bayern rechts des Rheins, das Großherzoglich sächsische Vordergericht Ostheim und das Herzoglich sachsen-koburg-gothaische Amt Königsberg 1 Hektoliter 4 Ein Malzquantum, welches weniger als 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz.
2. Württemberg 1 Zentner
a) geschrotetes Darrmalz
3 60
b) gequetschtes Grünmalz 2