Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz, beziehungsweise die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maaße.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1872, Nr. 24, Seite 293 - 296
Fassung vom: 18. Juli 1872
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Juli 1872
Inkrafttreten:
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(Nr. 864.) Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz, beziehungsweise die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maaße. Vom 18. Juli 1872.

Nachdem die betheiligten Bundesregierungen die Umrechnung der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz, beziehungsweise die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der durch die Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maaße bewirkt haben, hat der Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossen, daß die anliegende Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten u. s. w., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden, nunmehr an Stelle der zu Nr. 5 des Schlußprotokolls zum Zoll- und Handelsvereins-Vertrage vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 115) beigefügten Uebersicht der Steuersätze etc. zu treten hat.

Berlin, den 18. Juli 1872.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Eck.
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U e b e r s i c h t
der
Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten etc., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden.


[294] [295] [296]

Vereinsstaaten etc., in welchen die Erhebung stattfindet. Maßstab für die Erhebung. Steuersatz Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten oder dem Auslande bewilligten Steuervergütungen.
im 30 Thalerfuß. im 52½ Guldenfuß.
Thlr. Sgr. Pf. Fl. Kr.
I. Von Bier.
1. Preußen, einschließlich Lauenburg, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, 1 Centner
(50 Kilogr.)
7 6 26¼ Bei der Ausfuhr von 6 Centnern und mehr werden 3 Sgr.=10½ Kreuzer für den Centner brutto vergütet, wenn mindestens 50 Pfund (25 Kilogr.) Braumalzschrot auf 114½ Liter verwendet sind. Bei der Ausfuhr von Bier in Flaschen müssen mindestens 247,3 Liter auf einmal ausgeführt werden.
2. Königreich Sachsen,
3. Mecklenburg-Schwerin und Strelitz,
4. Großherzogthum Sachsen, ausschließlich des Amtes Ostheim, jedoch einschließlich des Ortes Melpers,
5. Oldenburg,
6. Braunschweig,
7. Sachsen-Meiningen,
8. Sachsen-Altenburg,
9. Sachsen-Koburg-Gotha, ausschließlich des Amtes Königsberg,
10. Anhalt,
11. Schwarzburg-Rudolstadt,
12. Schwarzburg-Sondershausen,
13. Waldeck,
14. Reuß ältere Linie,
15. Reuß jüngere Linie,
16. Schaumburg-Lippe,
17. Lippe,
18. Lübeck,
19. Bremische Gebietstheile,
20. Hamburgische Gebietstheile,
21. Luxemburg.
Anmerkung. Zwischen diesen Vereinsstaaten (1-21) findet freier Verkehr mit Bier statt.
22. Hohenzollernschen Lande 1 Hektoliter
Braunbier 11 84/7 41 Bei der Ausfuhr wird vergütet für den Hektoliter
Sommerbier 8 Sgr. 6 6/7 Pf. oder 30 Kreuzer
Winterbier 7 Sgr. 1 5/7 Pf. oder 25 Kreuzer.
Weißbier 5 Sgr. 1 5/7 Pf. oder 18 Kreuzer.
Weißbier 7 84/7 27
23. Bayern, rechts des Rheines und im engeren Verein mit Bayern 1 Hektoliter Bier 25 6/7 1 27¾ Die Malzaufschlags-Rückvergütung für ausgeführtes Bier wird bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung mit einem Betrage von 58 Kreuzer = 16 Sgr. 6 6/7 Pf. für das Hektoliter geleistet.
a) das Großherzoglich Sächsische Amt Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers,
b) das Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Amt Königsberg.
24. Württemberg 1 Hektoliter
Braunes Bier 18 102/7 1 6
Weißes Bier 12 66/7 44
25. Baden 15 Liter 3 15/7 11 Bei der Ausfuhr werden 9 Ltr. = 2 Sgr. 6 6/7 für 15 Liter rückvergütet.
26. Hessen 1 Hektoliter 17 102/7 1 Bei der Ausfuhr werden 40 5/8 Kr. = 11 Sgr. 72/7 Pf. für das Hektoliter rückvergütet.
Anmerkung. Zwischen Hessen und den Staaten 1 - 21 findet freier Verkehr mit Bier statt. Vom 1. Januar 1873 an werden in Hessen die gleichen Steuersätze und Rückvergütungen gezahlt, wie in den Staaten 1 - 21.
II. Von Branntwein.
1. Preußen, einschließlich Lauenburg, ausschließlich der Hohenzollernschen Lande, 1 Hektoliter bei 50 % Alkohol nach Tralles 4 11 7 38½ Bei der Ausfuhr wird für je 114½ Literprozente Alkohol 1 Sgr. 10 Pf. = 6 5/12 Kr. vergütet.
2 - 21. Wie zu I.
22. Hessen
Anmerkung. Zwischen diesen Vereinsstaaten (1-21) findet freier Verkehr mit Branntwein statt.
23. Hohenzollernschen Lande 1 Hektoliter
a) bei einer Stärke bis zu 65 % Tralles 14 66/7 51 Bei der Ausfuhr von mindestens 37 Liter wird eine Vergütung gewährt, deren Betrag der Uebergangsabgabe gleich ist.
b) bei einer Stärke über 65 % Tralles 29 15/7 1 42
24. Bayern, rechts des Rheines und im engeren Verein mit Bayern 1 Hektoliter 1 13 102/7 2 33½
a) das Großherzoglich Sächsische Amt Ostheim mit Ausschluß des Ortes Melpers,
b) das Herzoglich Sachsen-Koburg-Gothaische Amt Königsberg.
25. Württemberg 1 Hektoliter bei 50%[1] Alkohol nach Tralles Alkohol nach Tralles bei 12,44° Réaum. 20 66/7 1 12
26. Baden 1Hektoliter
Branntwein 18 102/7 1 6 Bei der Ausfuhr werden für Branntwein 24 Kr. = 6 Sgr. 10 2/7 Pf., für Weingeist 46 Kr. = 13 Sgr. 1 5/7 Pf. für das Hektoliter vergütet.
Weingeist 1 4 33/7 2
III. Von geschrotetem Malz.
1. Bayern, rechts des Rheines. Außerdem die bei Bayern unter I. 23 und II. 24 aufgeführten Landestheile anderer Vereinsstaaten. 1 Hektoliter 1 10 2 20 Ein Malzquantum, welches weniger als 4 Liter beträgt, bleibt außer Ansatz.
2. Württemberg 1 Centner
a) geschrotetes Darrmalz 1 5 84/7 2 5
b) gequetschtes Grünmalz 20 1 10


Berichtigung Bearbeiten

Die Berichtigung gemäß Deutsches Reichsgesetzblatt 1872, Nr. 29, S. 376 [376] wurde im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: 15%