Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 2. August 1883

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 19, Seite 268
Fassung vom: 2. August 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. August 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1512.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 2. August 1883.

In Abänderung der unter dem 14. Juli 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) bekannt gemachten, zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitigen Markenschutzes sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen, daß die Hinterlegung deutscher Fabrik- und Handelsmarken in Luxemburg anstatt bei dem Bezirksgericht in Luxemburg, fernerhin bei dem Handelsdepartement in der Regierung zu Händen eines dazu bezeichneten Beamten zu bewirken ist.

Berlin, den 2. August 1883.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
v. Boetticher.