Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1876, Nr. 15, Seite 169
Fassung vom: 14. Juli 1876
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. Juli 1876
Inkrafttreten: 27. Juli 1876
Anmerkungen:
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(Nr. 1137.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Luxemburg wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 14. Juli 1876.

Zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg ist durch Auswechselung von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin getroffen worden,

daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung der letzteren, sowie bezüglich der Fabrik- oder Handelsmarken die Angehörigen des Deutschen Reichs in Luxemburg und die luxemburgischen Staatsangehörigen im Deutschen Reiche denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen genießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, um in dem anderen ihren Marken den Schutz zu sichern, nach Maßgabe der in diesem Lande durch die Gesetze oder Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten die Hinterlegung ihrer Marken, und zwar in Luxemburg bei dem Bezirksgericht in Luxemburg, zu bewirken haben. Die Uebereinkunft soll vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Anwendung treten.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 14. Juli 1876.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Hofmann.