Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die gemachten Vorbehalte

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 44, Seite 482 - 485
Fassung vom: 10. September 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. November 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2813.) Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen und Erklärungen und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, sowie die von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Rumänien und von Serbien bei der Unterzeichnung und der Ratifikation des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gemachten Vorbehalte. Vom 10. September 1901.

Die vorstehend abgedruckten, auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 unterzeichneten Abkommen:

1. zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle,
2. betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs,
3. betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg,

und Erklärungen:

1. betreffend das Verbot des Werfens von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen,
2. betreffend das Verbot der Verwendung von Geschossen mit erstickenden oder giftigen Gasen,
3. betreffend das Verbot von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt drücken,

sind von den Staaten, deren Vertreter sie unterzeichnet haben, mit Ausnahme Chinas und der Türkei und das zu 2 aufgeführte Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, mit fernerer Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Schwedens und Norwegens, ratifizirt worden.

Die Ratifikationsurkunden sind im Haag hinterlegt worden. Die Protokolle über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, Belgiens, Dänemarks, Spaniens, der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs, Großbritanniens, Italiens, der Niederlande, Persiens, Portugals, Rumäniens, Rußlands, Siams, Schwedens und Norwegens sowie Bulgariens sind am 4. September 1900, über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Japans am 6. Oktober 1900, der Ratifikationsurkunde Montenegros am 16. Oktober 1900, der Ratifikationsurkunde der Schweiz am 29. Dezember 1900, der Ratifikationsurkunde Griechenlands am 4. April 1901, der Ratifikationsurkunde der Vereinigten Staaten von Mexiko am 17. April 1901, der Ratifikationsurkunde Serbiens am 11. Mai 1901 und der Ratifikationsurkunde Luxemburgs am 12. Juli 1901 aufgenommen worden.
Die Vorbehalte, mit denen das zu 1 aufgeführte Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von den Vereinigten Staaten von [483] Amerika, von Rumänien und von Serbien unterzeichnet und ratifizirt worden ist, sind mit deutscher Uebersetzung nachstehend abgedruckt.
Hela, an Bord S. M. Y. Hohenzollern, den 10. September 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.


__________________


Der in der Plenarsitzung der Haager Friedenskonferenz vom 25. Juli 1899 von der Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärte Vorbehalt, mit dem diese Abordnung das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle unterzeichnet hat, lautet wie folgt:

  (Uebersetzung.)
La Délégation des Etats-Unis d’Amérique en signant la Convention pour le Règlement pacifique des conflits internationaux, telle qu’elle est proposée par la Conférence Internationale de la Paix fait la Déclaration suivante:
Die Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika giebt bei Unterzeichnung des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle in der von der internationalen Friedenskonferenz vorgeschlagenen Fassung die folgende Erklärung ab:
„Rien de ce qui est contenu dans cette Convention ne peut être interprêté de façon à obliger les Etats-Unis d’Amérique a se départir de leur politique traditionnelle, en vertu de laquelle ils s’abstiennent d’intervenir, de s’ingérer ou de s’immiscer dans les questions politiques ou dans la politique ou dans l’administration intérieure d’aucun Etat étranger. Il est bien entendu également que rien dans la Convention ne pourra être interprêté comme impliquant un abandon par les Etats-Unis d’Amérique de leur attitude traditionnelle a l’égard des questions purement américaines.“
„Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt werden, daß es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von ihrer überlieferten Politik abzuweichen, auf Grund deren sie sich eines Eingreifens, einer Einmengung oder einer Einmischung in die politischen Fragen oder in die Politik oder in die innere Verwaltung irgend eines fremden Staates enthalten. Es ist gleichermaßen selbstverständlich, daß in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als wenn es für die Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.“
Die Vorbehalte, die von der Vertretung Rumäniens zu den Artikeln 16, 17, 19 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle [484] (Artikel 15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs) gemacht worden sind und mit denen das Abkommen von dieser Vertretung unterzeichnet worden ist, lauten nach dem Protokolle der Sitzung der dritten Kommission vom 20. Juli 1899, wie folgt:
Zu Artikel 15 des Entwurfs (Artikel 16 des Abkommens):
  (Uebersetzung.)
„Le Gouvernement Royal de Roumanie, complètement acquis au principe de l’arbitrage facultatif, dont il apprécie toute l’importance dans les relations internationales, n’entend cependant pas prendre, par l’article 15, un engagement d’accepter un arbitrage dans tous les cas qui y sont prévus, et il croit devoir formuler des réserves expresses à cet égard.
„Die Königlich rumänische Regierung, ganz eingenommen für den Grundsatz der fakultativen Schiedssprechung, deren volle Wichtigkeit sie in den internationalen Beziehungen schätzt, versteht sich gleichwohl nicht dazu, durch Artikel 15 eine Verpflichtung zur Annahme einer Schiedssprechung in allen dort vorgesehenen Fällen zu übernehmen, und sie glaubt, in dieser Hinsicht ausdrückliche Vorbehalte machen zu müssen.
Il ne peut donc voter cet article que sous cette réserve.“
Sie kann daher für diesen Artikel nur mit diesem Vorbehalte stimmen.“
Zu Artikel 16 des Entwurfs (Artikel 17 des Abkommens):
  (Uebersetzung.)
„Le Gouvernement Royal de Roumanie déclare qu’il ne peut adhérer à l’article 16 qu’avec la réserve expresse, consignée au procès-verbal, qu’il est décidé à ne pas accepter, en aucun cas, un arbitrage international, pour des contestations ou litiges antérieurs à la conclusion de la présente Convention.“
„Die Königlich rumänische Regierung erklärt, daß sie dem Artikel 16 nur mit dem ausdrücklichen, in das Protokoll aufzunehmenden Vorbehalte beitreten kann, daß sie entschlossen ist, für Streitverhältnisse oder Streitigkeiten aus der Zeit vor dem Abschlusse dieses Abkommens in keinem Falle eine internationale Schiedssprechung anzunehmen.“
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 19 des Abkommens):
  (Uebersetzung.)
„Le Gouvernement Royal de Roumanie déclare qu’en adhérant à l’article 18 de la Convention, il n’entend prendre aucun engagement en matière d’arbitrage obligatoire.“
„Die Königlich rumänische Regierung erklärt, daß sie sich nicht dazu versteht, mit dem Beitritte zum Artikel 18 des Abkommens irgend eine Verpflichtung in Sachen der obligatorischen Schiedssprechung zu übernehmen.“ [485]
Die Vorbehalte, mit denen das Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle von der Vertretung Serbiens unterzeichnet worden ist, lauten nach dem Protokolle der dritten Kommission vom 20. Juli 1899, wie folgt:
  (Uebersetzung.)
„Au nom du Gouvernement Royal de Serbie, nous avons l’honneur de déclarer que l’adoption par nous du principe de bons offices et de la médiation n’implique pas une reconnaissance du droit pour les Etats tiers d’user de ces moyens autrement qu’avec la réserve extrême qu’exige la nature délicate de ces démarches.
„Im Namen der Königlich serbischen Regierung haben wir die Ehre, zu erklären, daß unsere Annahme des Grundsatzes der guten Dienste und der Vermittelung für die dritten Staaten nicht eine Anerkennung des Rechtes in sich schließt, diese Mittel anders zu gebrauchen, als mit der äußersten Zurückhaltung, welche die zarte Natur dieser Schritte erfordert.
Nous n’admettrons les bons offices et la médiation qu’à condition de leur conserver pleinement et intégralement leur caractère de conseil purement amical et nous ne saurions jamais les accepter dans des formes et des circonstances telles qu’elles pourraient leur imprimer le caractère d’une intervention.“
Wir werden die guten Dienste und die Vermittelung nur unter der Bedingung zulassen, daß ihre Bedeutung als rein freundschaftlicher Rath ihnen voll und ganz erhalten bleibt, und wir würden sie niemals in solchen Formen und unter solchen Umständen annehmen können, welche ihnen die Bedeutung einer Intervention aufprägen könnten.“