Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Tabaksteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Tabaksteuergesetzes.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 44, Seite 793–814
Fassung vom: 21. Juli 1909
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Bekanntmachung: 26. Juli 1909
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(Nr. 3644.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Tabaksteuergesetzes. Vom 21. Juli 1909.

Auf Grund des Artikel III des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 705) wird die Fassung des Tabaksteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 21. Juli 1909.


Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Wermuth.


__________________


Tabaksteuergesetz.
Vom 15. Juli 1909.


§ 1. Zoll.

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An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner:
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85 Mark,
2. Tabakerzeugnisse:
a)
Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt)
85 Mark,
b)
Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe
100 Mark, [794]
c)
Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabakerzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps)
180 Mark,
d)
Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Herstellung von Schnupftabak
210 Mark,
e)
Schnupftabak, Kau- und Pfeifentabak in Rollen, Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern
300 Mark,
f)
geschnittener Rauchtabak
700 Mark,
g)
Zigarren
270 Mark,
h)
Zigaretten
1.000 Mark,
Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, ferner für feingeschnittenen Tabak und für Zigaretten ist neben dem Eingangszolle die vorgeschriebene innere Abgabe zu erheben. (§ 2 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906 und Artikel IIIa des Gesetzes vom 15. Juli 1909 wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes.)

§ 2. Zollzuschlag für Tabakblätter, Zeitpunkt der Feststellung und Fälligkeit.

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Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2c), unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. Als Wert gilt der Preis des Tabaks beim Übergange vom Verkäufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben.
Verkäufer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak an einen Verarbeiter überläßt. Als Verarbeiter gilt auch der Kleinhändler, der Tabakblätter unmittelbar an den Verbraucher abgibt.
Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in die Hände des Verarbeiters; der Bundesrat ist befugt, für die Abgabe von Tabak in kleinen Mengen Ausnahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem Tabake haftenden Zolles ein.
Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet.

§ 3. Anmeldepflicht und Wertermittelung.

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Jeder Verarbeiter, der zollzuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist verpflichtet, der zuständigen Zollstelle vor der Übernahme des Tabaks in seinen Betrieb den Wert (§ 2 Abs. 1) anzumelden. Die Übernahme der Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden. [795]
Der Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende Rechnung (Faktura) beizufügen. Letztere bildet die Grundlage der amtlichen Wertermittelung. Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter aus dem Auslande, so sind die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen, die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzuzurechnen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 Kilogramm Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie das Gewicht des Tabaks.
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft der Bundesrat nähere Bestimmungen.

§ 4. Wertermittelung in besonderen Fällen.

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Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch eine Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung an nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für den bereits bezogenen Teil nach dem höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält. Der Mehrbetrag ist nachzuzahlen.
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem in der Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Änderung der Schätzung zulässig.
Hat der Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des Zollzuschlags weiterverkauft, so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlagpflichtigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung über den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle der zollzuschlagpflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2 sinngemäße Anwendung.
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preisänderung oder die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an den Verkäufer erfolgt, finden die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Auslande pflanzen läßt oder ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde zu legen, der nach der allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. [796]
Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle, der Wertanmeldung eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des für den Zollzuschlag maßgebenden Wertes durch Erhöhung des angemeldeten Wertes um fünfzig vom Hundert.

§ 5. Betriebsanmeldung und Buchführung.

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Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Tabakerzeugnisse herstellen will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirkes schriftlich anzumelden. Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor deren Erteilung der Betrieb nicht begonnen werden darf.
Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern ist der Bezug ausländischer Tabakblätter ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung der Steuerbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von den Einbringern den Nachweis der erfolgten Anmeldung zu fordern.
Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange unverzollt in einer öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter ständige Steueraufsicht zu stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt ist (§ 2 Abs. 3). Sie haben über Zu- und Abgang ausländischer Tabakblätter nach näherer Anordnung der Steuerbehörde Bücher zu führen, aus denen insbesondere der Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer der Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind von den Verkäufern auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Ein- und Verkauf der ausländischen Tabakblätter sowie auf die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug haben.
Die Verarbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene) ausländische Tabakblätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde vorzuzeigen, diesen auf Erfordern auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schriftstücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die Bezahlung ausländischer Tabakblätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen beziehen.
Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre aufzubewahren.

§ 6. Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen.

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Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, so ist die der Wertanmeldung beizufügende Rechnung von der Kaiserlichen Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem der ausländische Verkäufer seine Geschäftsniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat, mit dem Vermerke zu beglaubigen, daß der in der Rechnung angegebene Preis nach Ausweis der Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung stehender Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat die im § 4 letzter Absatz vorgesehene Folge. [797]

§ 7. Entscheidung Über die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen.

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Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Der Reichskanzler bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakverarbeitung berufen.
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster des zu prüfenden Tabaks zu übersenden. Der Verarbeiter erhält für das entnommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte.
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zur Forderung der Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammern oder der von diesen vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen.
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Wertanmeldung zu entscheiden.

§ 8. Ankaufsrecht des Reichs.

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Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten Wertes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert zu.
Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamte von seinem Beschlusse, durch den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu machen und über den von ihm geschätzten Wert zu berichten.
Das Ankaufsrecht der Reichsfinanzverwaltung kann nur innerhalb zweier Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden.
Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag der angemeldete Wert (§ 3), gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erhöhungen gemäß § 4 letzter Absatz und § 6 letzter Satz, maßgebend.

§ 9. Zollzuschlag für Zigarren.

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Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes.
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der Einbringer hat bei der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den Wert nach näherer Anordnung der Steuerbehörde anzumelden und, sofern nicht [798] der Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers beizufügen. Die Unterlassung der Beifügung der Rechnung hat die im § 4 letzter Absatz vorgesehene Folge.
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 entschieden.
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nach § 8 Abs. 1 und 3 zu. Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag der von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend.
Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 1.000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre zu gelten hat, bestimmt der Bundesrat.

§ 10. Strafvorschriften.

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Wer zum Zwecke der Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertanmeldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen den, der zum Zwecke der Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken Gebrauch macht.
Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde auf die Dauer von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins der im § 5 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem solchen tätig zu sein.

§ 11. Besteuerung des inländischen Tabaks. A. Gewichtssteuer.

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Der innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentierten,) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen Doppelzentner
Tabakblätter 57 Mark,
Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 Anwendung findet, und Grumpen       45 Mark.
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrichtung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraums des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den §§ 33 u. ff. bestimmt. [799]

§ 12. Anmeldung der Tabakpflanzungen.

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Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirkes bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung.
In betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung bewirkt werden.
Die Angaben (§ 12) werden seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabakpflanzer hierdurch nicht erwachsen.

§ 14. Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung.

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Der Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf demselben erzeugten Tabaks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (§ 12) und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem Eintritte der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.

§ 15. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gesamtmenge.

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Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginne der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (§ 18), versteuert werden muß. In dem Falle der Feststellung der Blätterzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§ 31) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewichte berechnet.
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuerbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, [800] die aus dem Oberkontrolleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen besteht.
Der zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfange des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in allen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen.
Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche aus dem Oberinspektor oder dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirkes ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Oberinspektor beziehungsweise Oberkontrolleur zu.
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last gelegt werden.
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit der im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern, der Steuerbehörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Deklaration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung:
1. infolge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks vermindert ist.
Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und, wenn derselbe den Tabak auf dem Felde [801] betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat;
2. infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abganges an Bruch und Abfall.
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem Bundesrate zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

§ 19. Besuch der Trockenräume.

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Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jederzeit die Übergabe zur Identifizierung des Tabaks geeigneter Proben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind.

§ 20. Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung.

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Bevor der im § 14 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabakpflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabaks oder eines Teiles davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrolle gestattet.

§ 21. Verwiegung.

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Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirkes oder der nach Bedürfnis in dem einzelnen Produktionsort eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahmsweise zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem 31. März, jedoch spätestens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres, geschehe.

§ 22. Verpackung des Tabaks zur Verwiegung.

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Zu diesem Behufe sind die Tabakblätter nach dem Abhängen nach Maßgabe der von der Steuerbehörde bekanntgemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabaks zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. [802]

§ 23. Zeit der Verwiegung.

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Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabaks zur Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter früher, als diejenige des Oberguts zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginne des Abhängens der Sandblätter der Steuerbehörde besondere Anzeige zu machen.

§ 24. Verfahren.

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Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel (§ 22) ist vor dem Beginne der Revision und Verwiegung dem Wagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der Anmeldung oder bei der Revision ober Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung nötig machen, so hat sich der Inhaber des Tabaks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten Posten beendet ist.
Die bei der Revision und Verwiegung nötigen Handdienstleistungen hat der Inhaber des Tabaks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

§ 25. Feststellung der Steuer.

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Über das Ergebnis der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung erteilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrags, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in fermentiertem oder getrocknetem fabrikationsreifem Zustand angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (§ 29).
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks, spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt, oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Tabak unterliegt der amtlichen Kontrolle nach den hierüber vom Bundesrate getroffenen Bestimmungen. Den obersten Landesfinanzbehörden wird die Befugnis erteilt, im Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung der Steuer über den 15. Juli des ersten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus bis zur erstmaligen Veräußerung des Tabaks, längstens [803] jedoch bis zum 30. Juni des zweiten auf das Erntejahr folgenden Jahres zu verlängern.
Die Versteuerung unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks oder seine Unbrauchbarmachung zu menschlichem Genusse vor oder bei der Verwiegung beantragt und unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabake, nachdem derselbe unter amtlicher Aussicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden ganz oder teilweise bis zum Ablaufe der für die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist erweislich zerstört, so kann ein verhältnismäßiger Erlaß der Steuer gewährt werden.
Für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf Antrag ein dem Grade der Wertverminderung entsprechender Nachlaß der Steuer bewilligt werden.
Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für unverzollte Waren aufgenommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Übergang in den freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Tabak (§ 11) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer, welche bei der in Gemäßheit des § 25 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach § 25 erfolgten Feststellung, oder infolge späterer Übernahme (§ 29) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustand ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amtlichen Verwiegungsstelle (§ 25) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§ 25) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrate zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte gewährt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich festgestellten Steuer (§ 25) abgesetzt werden.
Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Tabake gleichgestellt und beim Übergang in den freien Verkehr der Eingangsabgabe (§§ 1, 2) unterworfen wird. [804]
Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§ 97 bis 104 beziehungsweise im § 108 des Vereinszollgesetzes mit der vorstehend im § 27 Abs. 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung.
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabaks enthält das zu erlassende Regulativ.

§ 29. Haftung für die Entrichtung der Steuer.

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Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird der Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fällen hat der bisher Steuerpflichtige (§ 25) vor der Übergabe des Tabaks die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Übergabe des Tabaks an den Käufer verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Die verlangte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Übergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Übergabe des Tabaks an einen Käufer ober sonstigen Erwerber nicht bis zum Ablaufe der für die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist stattgefunden oder soll der Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der Tabakpflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende Tabaksteuer und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuerbehörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten werden.

§ 30. Kreditierung.

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Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditierung der Steuer nach Maßgabe des von dem Bundesrate zu erlassenden Kreditregulativs bewilligt werden. Um den Übergang der Steuerpflicht (§ 29) auf solche Händler, Fabrikanten usw., welche in anderen Steuerbezirken domiziliert sind, zu erleichtern, können denselben nach näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Hauptamt, innerhalb dessen Bezirke sie domiziliert sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabaksteuer-Kreditzertifikate erteilt werden.

§ 31. Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogenen Tabak.

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Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge (§§ 15 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein [805] Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer – unbeschadet der etwaigen Strafverfolgung – gleichfalls festgesetzt und von dem für die Gestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. In betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt.

§ 32. Vorschriften für den Tabakbau.

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In betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten:
1. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen voneinander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen voneinander anzulegen.
2. Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfalle der Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 Quadratmeter haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse aus dieser Fläche gestattet.
3. Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge (§ 16) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsüblicher Weise hierfür bekannt gemachten Termine muß die zur Regelung der Blattzahl erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo die im § 15 gedachte Feststellung aus die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Steuerbehörde die betreffenden Tabakpflanzer entbinden.
4. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von der amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden.
5. Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen usw.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten.
6. Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses usw. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen.
7. Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabakpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit besonderer vor der Ernte einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer (§ 11) gestattet werden. [806]

§ 33. B. Besteuerung nach dem Flächenraume.

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Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt statt der im § 11 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig.
Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichtsteuer unterworfen werden.
In betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den §§ 12 und 13 gleichmäßig Anwendung.
Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (§ 13) wird die von dem Tabakpflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt.
Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, anderenfalls bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Teile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder teilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrate festgestellt.
Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesamtfläche der Pflanzungen auf solchen Grundstücken innerhalb derselben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den §§ 15 bis 24 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§ 33) oder eine Fixation der Gewichtsteuer (§ 11) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältnis des Flächeninhalts der Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse der Verwiegung erzielt wird.
Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrat. [807]
Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§ 33 und § 35), sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau betrieben ist, womöglich bis zum 15. April des Erntejahrs, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb vierzehn Tagen nach der Anmeldung (§ 12) zu erlassen.

§ 37. Verwendung von Tabaksurrogaten.

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Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikaten ist verboten.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrat gestatten und dabei über die nötigen Kontrollen sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Bestimmung treffen.
Dem Reichstage sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.
Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im § 37 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.

§ 39. Verjährung der Abgabe.

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Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältnis des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung.

§ 40. Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Ausland.

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Bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung nach Bestimmung des Bundesrats gewährt.
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt.

§ 41. Strafbestimmungen. Begriff der Steuerdefraudation.

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Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inländischen Tabakpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation. [808]
Der Tabaksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig:
1. wer es unterläßt, die im § 12 und im ersten Absatze des § 34 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke rechtzeitig zu bewirken;
2. wer die gesetzliche Verpflichtung, der Gewichtsteuer (§ 11) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.
Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabaksteuer (§ 11) wird gleichgeachtet:
1. wenn im Falle des § 18 Ziffer 1 bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht vollständig angezeigt wird;
2. wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen Tabaks oder eines Teiles davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde (§ 20) entäußert;
3. wenn vor dem im § 32 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabakblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vorgeschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden;
4. wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zollgrenze amtlich abgefertigten Tabak vor bewirkter Ausfuhr eigenmächtig verfügt wird (§§ 20, 25);
5. wenn nach dem im § 32 Ziffer 7 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung erzielt oder der durch die Nachernte gewonnene Tabak der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder teilweise entzogen wird;
6. wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vorschriftsmäßige Abmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zolldefraudation eintritt.

§ 43. Strafe der Defraudation.

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Die Tabaksteuerdefraudation (§§ 41 und 42) wird mit einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
Wird bei Verfolgung einer Gewichtsteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem der betreffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 41 Ziffer 1), so soll gegen denselben Täter die Defraudationsstrafe nur einmal, und zwar nach demjenigen Tatbestande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß der Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 49 statt. [809]
Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 41 Abs. 2 Nr. 1), die Größe desselben aber nicht angegeben oder dergestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Teil der Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt.
Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich:
1. bei einer Defraudation der im § 41 Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im § 33 für die Steuer nach dem Flächenraume festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Tabak der Gewichtsteuer unterliegt; letzterenfalls wird jedoch der nach dem Flächenraume berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet;
2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabaks, welcher nicht rechtzeitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 41 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand der den Tatbestand der Defraudation (§ 42) bildenden Handlung oder Unterlassung ist.
Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrags erforderlich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältnis des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Ermittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt.
Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrags der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein.
Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem im § 37 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt.
Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der [810] Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle aus Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§ 40) zu gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatz oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags gleichkommende Geldstrafe verwirkt.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls kommt die Bestimmung im zweiten Absatze des § 46 zur Anwendung.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls (§§ 46, 47) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.

§ 49. Ordnungsstrafen.

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Die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im § 45 Abs. 2 und § 47 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet.
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften im § 32 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabakpflanzungen und im § 22 über die Verpackung des Tabaks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des Säumigen beschaffen.

§ 50. Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.

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Mit Ordnungsstrafe (§ 49) wird ferner belegt:
1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrollierung der Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder [811] Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand der Bestechung (§ 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt;
2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Tabaksteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (§ 113 des Strafgesetzbuchs) vorliegt.
Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (§§ 74 bis 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Täter, sowie gegen mehrere Teilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

§ 52.Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

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Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind (§§ 14, 20), sowie Tabakhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehilfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohne stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze verwirkten Gelbstrafen sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer.
Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche infolge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann.

§ 53. Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

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Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.

§ 54. Verjährung.

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Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabaksteuer und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 37 und 47 dieses Gesetzes [812] verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle erlischt in drei Jahren.
In betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
Jede, von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Teilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienlich sind.

§ 57. Übergangsvorschriften.

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1. Der Reichskanzler ist befugt, anzuordnen:
a) das von allen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben wird;
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück nachverzollt werden.
2. Soweit die in Ziffer 1a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unterliegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zollinlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn [813] sie ausländischen Ursprunges sind, einer Nachverzollung in Höhe von 27 Mark für den Doppelzentner und, wenn sie im Inland erzeugt sind, einer Nachversteuerung von 12 Mark für den Doppelzentner. Bearbeitete entrippte Tabakblätter unterliegen einer Nachverzollung von 36 Mark, einer Nachversteuerung von 16 Mark für den Doppelzentner.
3. Aus besonderen Gründen kann eine Ermäßigung der Sätze der Nachverzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge der Nachverzollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von fünf Monaten zu stunden.
4. Jeder, der zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie innerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Steueramt unter Nachweis ihres Ursprunges und im Falle der Ziffer 1a unter Angabe des Ankaufspreises und Vorlage der zugehörigen Rechnungen anzumelden. Der Ankaufspreis bildet die Grundlage der Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde sind zum Zwecke der Wertermittelung auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabakblättern Bezug haben.
Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkrafttreten des Gesetzes ausweislich der Bücher im Besitze von Herstellern sind und sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zollauslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 nicht anzuwenden, wenn der Hersteller innerhalb der gemäß Abs. 1 bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Steueramt einreicht und den Ankaufspreis mit der Angabe seiner Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit der Tabake durch Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Über die festgestellten Werte sind von dem Steueramte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung der Tabake gemäß § 3 Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (§ 3 Abs. 2) und ist bei der Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert beglaubigt ist, der Wertanmeldung beizufügen.
Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft der Reichskanzler.
5. Der Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, die Erstattung der nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen.
6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle einer Anordnung nach Ziffer 1b verpflichtet, innerhalb der zu bestimmenden Frist [814] die Anzahl der in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen Zigarren der zuständigen Steuerbehörde anzumelden.
7. Die im § 5 vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens der bestehenden Betriebe spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten.
Dieses Gesetz tritt am 15. August 1909 in Kraft.