Gesetz, betreffend die Ordnung des Reichshaushalts und die Tilgung der Reichsschuld / Anlage 2. Zigarettensteuergesetz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Zigarettensteuergesetz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 31, Seite 631-642
Fassung vom: 3. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1906
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Anlage 2.

Zigarettensteuergesetz.


______________


§ 1. Eingangsabgabe. Bearbeiten

Der Eingangszoll beträgt für feingeschnittenen Tabak und Zigaretten 700 Mark für einen Doppelzentner.
Die Zollbefreiungen der §§ 5 und 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 können für die genannten Tabakerzeugnisse sowie für Zigarettenhülsen und -blättchen durch den Bundesrat eingeschränkt werden. [632]

§ 2. Steuer. Bearbeiten

Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak zur Erhebung gelangenden Abgaben unterliegen der im Inlande geschnittene Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die ungefüllt zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen (Hülsen und Blättchen) einer besonderen in die Reichskasse fließenden Steuer (Zigarettensteuer), die beträgt:
1. für Zigaretten:
a) im Kleinverkaufspreise bis zu 15 Mark das Tausend 1,50 Mark für 1000 Stück,
b) im Kleinverkaufspreis über 15 bis 25 Mark das Tausend 2,50 Mark für 1000 Stück,
c) im Kleinverkaufspreis über 25 bis 35 Mark das Tausend 3,00 Mark für 1000 Stück,
d) im Kleinverkaufspreis über 35 bis 50 Mark das Tausend 5 Mark für 1000 Stück,
e) im Kleinverkaufspreis über 50 bis 70 Mark das Tausend 7 Mark für 1000 Stück,
f) im Kleinverkaufspreis über 70 Mark das Tausend 10 Mark für 1000 Stück;
2. für Zigarettentabak:
a) im Kleinverkaufspreis über 3 bis 5 Mark das Kilogramm 0,80 Mark für ein Kilogramm,
b) im Kleinverkaufspreis über 5 bis 10 Mark das Kilogramm 1,60 Mark für ein Kilogramm,
c) im Kleinverkaufspreis über 10 bis 20 Mark das Kilogramm 3 Mark für ein Kilogramm,
d) im Kleinverkaufspreis über 20 bis 30 Mark das Kilogramm 4,80 Mark für ein Kilogramm,
e) im Kleinverkaufspreis über 30 Mark das Kilogramm 7 Mark für ein Kilogramm;
3. für Zigarettenhülsen und zugeschnittene Zigarettenblättchen 2 Mark für 1000 Stück.
Der gleichen Besteuerung unterliegen neben dem im § 1 festgesetzten Eingangszoll auch die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse der in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art.
Als Zigarettentabak im Sinne dieses Gesetzes gilt aller feingeschnittene Tabak, der im Kleinverkaufe mehr als 3 Mark das Kilogramm kostet. Ausgenommen sind diejenigen vom Bundesrate zu bezeichnenden feingeschnittenen [633] Tabake der angegebenen Art, die zur Herstellung von Zigaretten nachweislich nicht verwendet werden.
Als Kleinverkaufspreis gilt der Warenpreis einschließlich der Steuer.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Tabakerzeugnisse von der Art und Form der Zigarette, bei denen das Papierdeckblatt fehlt oder durch eine andere Decke ersetzt ist, der gleichen Steuer zu unterwerfen.

§ 3. Entrichtung und Stundung der Steuer. Bearbeiten

Die Zigarettensteuer ist vom Hersteller des Zigarettentabaks und der Zigaretten sowie der Zigarettenhülsen und -blättchen mittels Anbringung von Steuerzeichen an den Packungen (§ 5) zu entrichten, bevor die verpackten Erzeugnisse aus der Erzeugungsstätte entfernt werden. Bei eingeführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Bezieher bei der Zollabfertigung oder, wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, nach denen die Packungen einzurichten sind, über ihre Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung und Entwertung trifft der Bundesrat. Er stellt die Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete Steuerzeichen ein Ersatz und für noch nicht verwendete Steuerzeichen ein Umtausch oder eine Rückzahlung gewährt werden darf.
Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet und entwertet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Die Anbringung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn der Zigarettentabak oder die Zigaretten sowie die Zigarettenhülsen und -blättchen zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht oder wenn der Zigarettentabak, die Zigarettenhülsen und -blättchen zur Abgabe an inländische Zigarettenfabrikanten behufs weiterer Verarbeitung oder Behandlung in ihrem Betriebe vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte angemeldet werden.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von sechs Monaten zu stunden.

§ 4. Verjährung der Steuer. Bearbeiten

Ansprüche auf Zahlung und Erstattung der Steuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 3 Abs. 1) oder der Steuerentrichtung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren.

§ 5. Verpackungszwang. Bearbeiten

Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und -blättchen dürfen im Inlands vom Hersteller und Großhändler nur in vollständig geschlossenen [634] Packungen abgegeben werden. Die Verpackung der inländischen Erzeugnisse hat, sofern nicht Ausnahmen zugelassen werden, in den Betrieben zu erfolgen, in denen sie hergestellt werden.
Auf jeder Packung ist der Inhalt nach Art und Menge, sowie bei Zigarettentabak und Zigaretten auch der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklasse (§ 2 Abs. 1) in Druckschrift anzugeben. Außerdem ist auf jeder Packung Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers ersichtlich zu machen. Die Firmenbezeichnung des Herstellers kann durch ein gesetzlich geschütztes, der Steuerbehörde mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden.
Die Verpflichtung zur Angabe des Preises oder der Preisgrenzen erstreckt sich auch auf solche Packungen, die feingeschnittenen Tabak im Kleinverkaufspreise von drei Mark oder weniger für ein Kilogramm enthalten. Wird solcher Tabak unverpackt verkauft, so ist der Kleinverkaufspreis an einer in die Augen fallenden Stelle des Behältnisses anzugeben.
Zigarettentabak, Zigarettenhülsen und -blättchen, die an Zigarettenfabriken abgegeben werden, sind unter Beobachtung der etwa vorgeschriebenen Maßnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 befreit. Ferner erstrecken sich diese Vorschriften nicht auf Waren der genannten Art, die zur Ausfuhr bestimmt sind (§ 3 Abs. 4).
Der Bundesrat ist befugt, im Falle der Umgehung der Zigarettensteuer beim Einzelverkaufe für diesen besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auf alle Personen auszudehnen, die der Zigarettensteuer unterliegende Waren feilhalten, verkaufen oder sonstwie an Verbraucher abgeben.

§ 6. Vorschriften für die Einfuhr. Bearbeiten

Die Vorschriften des § 5 gelten auch für die eingeführten Erzeugnisse der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art sowie für eingeführte Zigarettenhülsen und -blättchen. Es kann jedoch zugelassen werden, daß die Verpackung erst im Inlande vorgenommen wird.
Eingeführte Zigarettentabake und Zigaretten, auf deren Packungen die im § 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Preisangaben fehlen, sind nach den höchsten Sätzen des § 2 Ziffer 1 und 2 zu versteuern.

§ 7. Vorschriften für die Betriebe. Anmeldung des Betriebs und der Räume. Bearbeiten

Wer gewerbsmäßig Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder -blättchen herstellen will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. [635]
Die gewerbsmäßige Herstellung von Zigarettentabak und Zigaretten darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.

§ 8. Bearbeiten

Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben der einzelnen Packungen zu verlangen.
Bei jeder Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 7, 8) hat alsbald eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen.

§ 9. Kleinverkauf der tabakverarbeitenden Betriebe und der Hersteller von Zigarettenhülsen und -blättchen. Bearbeiten

Inhaber tabakverarbeitender Betriebe jeder Art, die neben der Anfertigung von Tabakerzeugnissen den Kleinverkauf von Zigarettentabak oder von Zigaretten betreiben wollen, sowie Hersteller von Zigarettenhülsen und -blättchen, die diese Erzeugnisse im kleinen abgeben wollen, haben dies unter genauer Beschreibung der Räume, in denen der Kleinverkauf stattfinden soll, der Steuerbehörde anzuzeigen. Die Betriebe unterliegen den von dieser Behörde zur Sicherung des Steuereinganges anzuordnenden Maßnahmen.

§ 10. Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. Bearbeiten

Jeder Wechsel im Besitz eines mit der Herstellung von Zigarettentabak oder Zigaretten sowie von Zigarettenhülsen oder -blättchen sich befassenden Betriebs ist der Steuerbehörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.
Wird ein Betrieb vom Besitzer nicht selbst geleitet, so hat letzterer der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen und Auftrage handelt.

§ 11. Lagerung der fertigen Erzeugnisse; Buchführung. Bearbeiten

Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und -blättchen dürfen nur in den angemeldeten Räumen (§ 7) gelagert und verpackt werden. Aber Zu- und Abgang der Erzeugnisse sind Anschreibungen zu führen, die der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren und den Beamten zugänglich zu halten sind.
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den Anschreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurückzuführen sind. [636]

§ 12. Bearbeiten

Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Verpflichtung zur Führung von Anschreibungen auch auf den für die Verarbeitung bezogenen Tabak sowie auf das für die Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier ausgedehnt werden.

§ 13. Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten. Bearbeiten

Die Betriebe, die sich mit dem Schneiden von Zigarettentabak oder mit der Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen oder -blättchen befassen, unterliegen der steuerlichen Aufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen.
Bei Fabriken erstreckt sich die Aufsichtsbefugnis auf alle Räume der Fabrik sowie auf die mit ihr in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. Sofern diese Räume verschlossen sein sollten, müssen sie während der angegebenen Zeit auf Verlangen der Steuerbeamten sofort geöffnet werden. Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

§ 14. Hilfeleistung bei der Ausübung der Steueraufsicht. Bearbeiten

Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Aufsicht oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die notwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf den Einkauf des Rohtabaks sowie auf die Herstellung und den Verkauf von der Zigarettensteuer unterliegenden Erzeugnissen sich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Ansicht vorzulegen.

§ 15. Handel mit der Zigarettensteuer unterliegenden Waren. Bearbeiten

Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von Zigarettentabak und Zigaretten sowie von Zigarettenhülsen und -blättchen befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen und den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. [637]
Die Steuerbehörde kann verlangen, daß Niederschriften einzelner Teile dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen in den Verkaufsstätten an in die Augen fallender Stelle ausgehängt werden.

§ 16. Bearbeiten

Die Steuerzeichen sind an den Packungen solange zu erhalten, bis diese geöffnet werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Packungen dürfen mit Zigaretten, Zigarettentabak, Zigarettenhülsen oder -blättchen nicht nachgefüllt werden. Der Einzelverkauf darf nur aus den zugehörigen Umschließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen sind alsbald zu vernichten.
Wer als Verkäufer Zigarettentabak, Zigaretten, Zigarettenhülsen oder -blättchen empfängt, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen sind, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.

§ 17. Strafvorschriften. Defraudation. Bearbeiten

Wer es unternimmt, die Zigarettensteuer zu hinterziehen, macht sich der Defraudation schuldig.
Die Defraudation wird insbesondere als vollbracht angenommen:
a) wenn mit der Herstellung von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren begonnen wird, bevor die Anzeige des Betriebs in der vorgeschriebenen Weise erfolgt ist (§ 7);
b) wenn der Zigarettensteuer unterliegende Waren vom Hersteller in anderen als den hierfür angemeldeten Räumen aufbewahrt werden (§ 11);
c) wenn die vorgeschriebenen Anschreibungen unrichtig geführt werden (§ 11, 12);
d) wenn der Zigarettensteuer unterliegende Waren aus der Erzeugungsstätte in den Inlandsverkehr gebracht werden, ohne daß sie in der vorgeschriebenen Weise verpackt und auf den Packungen mit den im § 5 vorgeschriebenen Angaben und mit den entsprechenden Steuerzeichen versehen sind;
e) wenn Verkäufer der Zigarettensteuer unterliegende Waren im Gewahrsam haben, die der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider mit den erforderlichen Steuerzeichen (§ 3) nicht versehen sind;
f) wenn geöffnete, mit Steuerzeichen versehene Packungen der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 zuwider nachgefüllt werden.
Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen des Abs. 2 durch die daselbst bezeichneten Tatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Hinterziehung nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 20 statt. [638]

§ 18. Strafe der Defraudation. Bearbeiten

Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.
Kann der vorenthaltene Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von fündig Mark bis hunderttausend Mark ein.
Liegt eine Übertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen.

§ 19. Defraudation im Rückfalle. Bearbeiten

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Bestrafung wird die im § 18 angedrohte Strafe verdoppelt.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.
Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.

§ 20. Ordnungsstrafen. Bearbeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsbestimmungen werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt:
a) wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Überwachung der Zigarettensteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt;
b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Zigarettensteuer verhindert wird, sofern nicht der Tatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. [639]

§ 21. Haftung für andere Personen. Bearbeiten

Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungsmitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geldstrafen kann nur durch richterliches Urteil ausgesprochen werden.
Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

§ 22. Zwangsmaßregeln. Bearbeiten

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.

§ 23. Einziehung. Bearbeiten

Zigarettentabak und Zigaretten sowie Zigarettenhülsen und -blättchen, die nicht vorschriftsmäßig verpackt und bezeichnet oder deren Packungen mit den erforderlichen Steuerzeichen (§ 3) nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet wird.

§ 24. Verschärfung der Aufsichtsmaßnahmen. Bearbeiten

Hersteller und Verkäufer von der Zigarettensteuer unterliegenden Waren, die selbst oder deren Betriebsleiter wegen Hinterziehung der Steuer bestraft sind, können auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.

§ 25. Fälschung von Steuerzeichen. Bearbeiten

Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer unechte Steuerzeichen (§ 3) in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Steuerzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werte zu verwenden, oder wissentlich von falschen oder verfälschten Steuerzeichen Gebrauch macht. Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. [640]

§ 26. Bearbeiten

Wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft.

§ 27. Bearbeiten

Neben der in den §§ 25, 26 angedrohten Strafe kommt die durch die Hinterziehung der Steuer begründete Strafe zur Anwendung.

§ 28. Bearbeiten

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, die zur Anfertigung von Steuerzeichen dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt;
2. den Abdruck der in Nr. 1 bezeichneten Stempel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrucke an einen Anderen als die Behörde verabfolgt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.

§ 29. Bearbeiten

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält.

§ 30. Strafverfahren und Verjährung der Strafverfolgung. Bearbeiten

In den Fällen der §§ 17 bis 23 kommen hinsichtlich des Strafverfahrens sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Der Erlös aus eingezogenen Zigarettentabaken und Zigaretten, Zigarettenhülsen und -blättchen sowie Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

§ 31. Verwaltung der Zigarettensteuer und Ausgleichungsbeträge. Bearbeiten

Die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. [641]
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stationskontrolleure haben in bezug auf die Ausführung des Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Zigarettensteuer einen entsprechenden Ausgleichungsbetrag an die Reichskasse.

§ 32. Der Zigarettensteuer unterliegende Waren aus Zollanschlüssen. Bearbeiten

Zigarettentabak und Zigaretten, die aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen zum Verbrauch eingehen sowie aus den genannten Gebieten eingehende Zigarettenhülsen und -blättchen sind spätestens beim Eintritt in das Inland mit den nach § 3 anzubringenden Steuerzeichen zu versehen.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zigarettensteuer in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden, der Zigarettensteuer unterliegenden Waren oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.

§ 33. Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben. Bearbeiten

1. Im Abs. 1 des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 sind zu streichen:
unter I:  d) für Zigaretten 66 Mark,
unter II: d) für Zigaretten 35 Mark,
2. Die Festsetzung der Vergütung der auf Grund des Tabaksteuergesetzes vom 16. Juli 1879 gezahlten Abgaben, welche bei der Ausfuhr von Zigarettentabak und Zigaretten oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager zu gewähren ist, erfolgt durch den Bundesrat.

§ 34. Übergangsvorschriften. Bearbeiten

Hersteller, Verkäufer und Händler haben die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in ihrem Besitze befindlichen Vorräte an Zigarettentabak und Zigaretten, Zigarettenhülsen und -blättchen unter Angabe des Kleinverkaufspreises des Zigarettentabaks und der Zigaretten sowie der Stückzahl der Hülsen und Blättchen innerhalb einer Woche dem zuständigen Steueramt anzumelden. Die angemeldeten Vorräte dürfen vom Hersteller einen Monat, vom Verkäufer und Händler zwei Monate ohne Entrichtung der Zigarettensteuer verkauft werden; nach Ablauf dieser Fristen ist der noch vorhandene Teil dieser Vorräte nach den Sätzen des § 2 zu versteuern. [642]
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Frist von zwei Monaten für Zigarettenblättchen bei Kleinhändlern im Bedarfsfall entsprechend zu verlängern.
Die erfolgte Versteuerung wird durch Anbringung von Steuerzeichen an den Packungen kenntlich gemacht.
Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.

§ 35. Schlußvorschrift. Bearbeiten

Von den bestehenden Fabriken und Betrieben sind die nach diesem Gesetz erforderlichen Anzeigen bei Vermeidung der im § 20 angedrohten Ordnungsstrafen spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu erstatten.


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