Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 6. Januar 1870

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 1, Seite 26
Fassung vom: 6. Januar 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 1870
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 403.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 6. Januar 1870.

In Verfolg der Bekanntmachungen vom 8. Mai v. J. (Bundesgesetzbl. S. 130. und 133.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund, beziehungsweise des Artikels 8. §§. 1. und 2. des Vertrages zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen vom 8. Juli 1867.

von Seiner Majestät dem Könige von Sachsen:

an Stelle des Geheimen Rathes und Ministerial-Direktors Dr. Weinlig

der Geheime Regierungsrath Schmalz

zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins ernannt worden ist.

Berlin, den 6. Januar 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.