Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank

Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1883, Nr. 2, Seite 4
Fassung vom: 27. Februar 1883
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. März 1883
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[4]


(Nr. 1485.) Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Chemnitzer Stadtbank. Vom 27. Februar 1883.

Die Banknoten der Chemnitzer Stadtbank werden in Berlin von jetzt ab bei der dortigen Zweigniederlassung der „Dresdner Bank“ eingelöst.

Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 2) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 27. Februar 1883.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Scholz.