Zweite Bekanntmachung, betreffend die Anwendung des Bankgesetzes
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(Nr. 1108.) Zweite Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes vom 14. März 1875. Vom 7. Januar 1876.
Nachdem die unten benannten Privat-Notenbanken die in §. 45 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) vorgesehenen Nachweise erbracht haben, werden hierdurch die beschränkenden Bestimmungen der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes zu Gunsten folgender Banken:
- 12. der Städtischen Bank in Breslau,
- 13. der Magdeburger Privatbank,
- 14. der Hannoverschen Bank,
- 15. des Leipziger Kassenvereins,
- 16. der Chemnitzer Stadtbank
als nicht anwendbar erklärt.
Die Noten der vorbezeichneten Banken werden bei den aus der Anlage ersichtlichen Stellen eingelöst werden.
Andere, als die vorbezeichneten und die in der Bekanntmachung vom 29. vorigen Monats und Jahres (Reichs-Gesetzbl. S. 390) genannten Banken haben die in §. 45 des Bankgesetzes vorgesehenen Nachweise nicht erbracht.
- Berlin, den 7. Januar 1876.
Anlage.
Es werden eingelöst | ||||
die Noten | in Berlin: | |||
12. der Städtischen Bank in Breslau | bei dem Bankhause Jakob Landau, | |||
13. der Magdeburger Privatbank, |
bei der „Deutschen Bank“, | |||
14. der Hannoverschen Bank, | ||||
15. des Leipziger Kassenvereins, | ||||
16. der Chemnitzer Stadtbank | bei dem Bankhause Platho & Wolff. |