Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die Hohenzollernschen Lande
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(Nr. 600.) Bekanntmachung, betreffend die Einführung der Wechselstempelsteuer in die Hohenzollernschen Lande. Vom 30. Dezember 1870.
Nachdem durch Artikel 80. der Verfassung des Deutschen Bundes bestimmt ist, daß in den Hohenzollernschen Landen von dem Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869. (Bundesgesetzbl. S. 193.) in Geltung tritt, werden hierdurch die zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse, nämlich:
- 1) die Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde, vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 691.),
- 2) die Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer, sowie das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets, vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.), endlich
- 3) die Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen, vom 21. Februar 1870. (Bundesgesetzbl. S. 36.)
mit dem 1. Januar k. J. für die Hohenzollernschen Lande in Kraft gesetzt.
Es ist Anordnung getroffen, daß die zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer (nach §. 13. des Gesetzes vom 10. Juni 1869.) erforderlichen Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets bei den Postanstalten in den Hohenzollernschen Landen zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, nach dem Verhältniß von 1 Groschen = 3½ Kr. Süddeutscher Währung vom 1. Januar k. J. ab verkauft werden.
- Berlin, den 30. Dezember 1870.