Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 4, Seite 36
Fassung vom: 21. Februar 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. März 1870
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 420.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer zum Betrage von 22½ Groschen. Vom 21. Februar 1870.

Vom 1. März d. J. ab werden Bundesstempelmarken und gestempelte Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer über Stempelbeträge von 22½ Groschen bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, verkauft werden.

Diese Marken und Blankets sind mit dem Werthbetrage von 22½ Gr. bezeichnet und im Uebrigen mit den auf andere Beträge lautenden Stempelmarken resp. gestempelten Blankets übereinstimmend.

Die in der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1869. (Bundesgesetzbl. S. 695.) über den Debit der Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets, sowie über das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets getroffenen Anordnungen finden auch auf die Bundesstempelmarken und gestempelten Blankets zu 22½ Groschen Anwendung.

Berlin, den 21. Februar 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.