Bekanntmachung, betreffend die Beziehungen zu Griechenland wegen gegenseitigen Markenschutzes
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(Nr. 2196.) Bekanntmachung, betreffend die Beziehungen zu Griechenland wegen gegenseitigen Markenschutzes. Vom 14. September 1894.
Zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland ist durch Notenaustausch ein Einverständniß dahin festgestellt worden,
- daß für die Dauer der Gültigkeit des Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und Griechenland vom 9. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 23) in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder ihrer Verpackung, sowie auf Fabrik- und Handelsmarken die in Deutschland ansässigen Gewerbetreibenden in Griechenland und die in Griechenland ansässigen Gewerbetreibenden in Deutschland, vorbehaltlich der Erfüllung der in jedem Lande bestehenden gesetzlichen Vorschriften, denselben Schutz, wie die eigenen Angehörigen, genießen werden.
- Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 hierdurch bekannt gemacht.
- Berlin, den 14. September 1894.