Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 34, Seite 362 - 375
Fassung vom: 25. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Juni 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[362]

(Nr. 3492.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 25. Mai 1908.

Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 5. Dezember 1907 gefaßten Beschlusse treten mit Wirkung vom 1. Juli 1908 an die Stelle der Bestimmungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, vom 17. Februar 1887 (Reichs-Gesetzbl. 1887 S. 111 und Zentralbl. für das Deutsche Reich 1887 S. 50) die nachstehenden zwischen dem Deutschen Reiche, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden, der Schweiz und Serbien vereinbarten Bestimmungen.

Berlin, den 25. Mai 1908.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.


__________________


[363]

Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen.

Artikel I. Spurweite. Bearbeiten

Gegenstände Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.
Die Spurweite der Bahngleise, zwischen den inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei neu zu legenden oder umzubauenden Gleisen
auf geraden Strecken nicht unter
1.435
betragen
und in Krümmungen, einschließlich der Spurerweiterung, das Maß von
1.470
nicht überschreiten.

Artikel II. Bauart der Eisenbahnfahrzeuge. Bearbeiten

Gegenstände Größtes Kleinstes
Maß in Millimeter.

§ 1. Bearbeiten

1 Die Eisenbahnfahrzeuge dürfen wegen ihrer Bauart, soweit sie in den folgenden Punkten berührt ist, nicht zurückgewiesen werden, wenn sie den bei diesen Punkten gestellten Bedingungen entsprechen.
2 Jedoch besteht keine Verpflichtung, in Züge, für deren Zusammensetzung besondere Vorschriften erlassen sind, Wagen einzustellen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.
3 Die nachstehend angegebenen größten und kleinsten Maße gelten für vorhandenes wie für neu zu beschaffendes Material, soweit nicht für ersteres die in Klammern beigefügten Maße zugelassen sind. [364]

§ 2. Bearbeiten

1 Radstand neu zu erbauender Wagen 2.500
2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Drehgestelle.
3 Wagen mit Radständen bis einschließlich 4.500 Millimeter werden auf allen Eisenbahnlinien, die dem internationalen Verkehre dienen, zugelassen.
4 Bei Drehgestellwagen ist der Radstand unbeschränkt, bei anderen Wagen dann, wenn ihre Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 Meter Halbmesser durchfahren können. Wagen der letzteren Art mit einem Radstande von mehr als 4.500 Millimeter erhalten das Zeichen (siehe Anlage A).
5 Die Vorschriften der Bahnverwaltungen über den zulässigen größten Radstand der Wagen, die den Absätzen 3 und 4 nicht entsprechen, sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben.
6 Wenn mehr als zwei Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind, so müssen, sofern der Radstand mehr als 4.000 Millimeter beträgt, die Achsen derart verschiebbar sein, daß Krümmungen von 150 Meter Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.

§ 3. Bearbeiten

Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den inneren Flächen der Radreifen oder der sie ersetzenden Teile 1.366 1.357

§ 4. Bearbeiten

1Breite der Radreifen oder der sie ersetzenden Teile 150 130
2 Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter der Bedingung, daß der Abstand der Räder (§ 3) mindestens 1.360 Millimeter betrage [365] (125)

§ 5. Bearbeiten

Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 Millimeter außerhalb der beiden in einer Entfernung von 1.500 Millimeter von einander anzunehmenden Laufkreise 1.425 1.405

§ 6. Bearbeiten

Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder auf geradem, wagerechtem Gleise, von Schienenoberkante senkrecht gemessen 36 25

§ 7. Bearbeiten

Stärke der Radreifen in der Ebene des Laufkreises (§ 5) gemessen 25

§ 8. Bearbeiten

Schalengußräder sind unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig.

§ 9. Bearbeiten

1Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an beiden Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein.
2 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güterwagen, die für spezielle Transporte verwendet werden.

§ 10. Bearbeiten

1 Höhenlage der Puffer, von Schienenoberkante bis zur Mitte der Pufferscheiben senkrecht gemessen:
bei leeren Wagen
1.065
bei größter Belastung
940
2 Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material:
bei leeren Wagen
(1.070)
bei größter Belastung
(900)

§ 11. Bearbeiten

1Abstand der Puffer von Mitte zu Mitte 1.770 1.710
2 Zulässige Maße für das vor 1887 gebaute Material [366] (1.800) (1.700)

§ 12. Bearbeiten

1Durchmesser der Pufferscheiben 340
2 Zulässiges Maß für das vor 1887 gebaute Material (300)
3 Für Fahrzeuge, bei denen der Abstand der Puffer geringer ist als 1.720 Millimeter, muß der horizontale Durchmesser der Pufferscheiben mindestens 350 Millimeter betragen.

§ 13. Bearbeiten

1Freie Räume an den Stirnseiten der Wagen zu beiden Seiten der Zugvorrichtung, zwischen dieser, den Pufferscheiben und den vor der Kopfschwelle vortretenden festen Teilen an beliebiger Stelle: 340
Breite
400
Tiefe bei völlig eingedrückten Puffern
300
Höhe über Schienenoberkante
1.800
2 Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt. 340

§ 14. Bearbeiten

1Vorsprung der Puffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Hakens bis zur Stirn der nicht eingedrückten Puffer, gleichlaufend mit der Wagenachse gemessen 400 300
2 Zulässiges Maß für das vor 1887 gebaute Material: 340
Personenwagen
(430)
Güterwagen
(430) (223)

§ 15. Bearbeiten

1Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite der nicht eingedrückten Puffer bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung gemessen 550 450
2 Für das vor 1887 gebaute Material werden keine Maße festgesetzt.

§ 16. Bearbeiten

Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppelungsbügel am Berührungspunkte mit dem Zughaken [367] 35 25

§ 17. Bearbeiten

Sicherheitskuppelungen. Die Eisenbahnfahrzeuge sollen sich in doppelter Weise so miteinander verbinden lassen, daß die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt, wenn die Hauptkuppelung bricht. Wagen mit zentraler Sicherheitskuppelung sollen die doppelte Verbindung auch mit Fahrzeugen, die mit Notketten versehen sind, gestatten.

§ 18. Bearbeiten

1Kuppelungsteile, die auf weniger als 130 Millimeter über Schienenoberkante herabhängen könnten, müssen mindestens auf diesen Abstand eingeschraubt oder aufgehängt werden können.
2 Für vorhandenes Material tritt diese Vorschrift mit dem 1. Januar des Jahres 1912 in Kraft.

§ 19. Bearbeiten

Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.

§ 20. Bearbeiten

Die Bremsen müssen so eingerichtet sein, daß sie beim Drehen der Kurbel nach rechts, das heißt im Sinne des Uhrzeigers angezogen werden.

§ 21. Bearbeiten

1 Abstand der Bremsersitze und anderer über die Wagenstirnen vortretender fester Teile von der Stirnfläche der vollständig eingedrückten Puffer, in der Wagenachse gemessen
2 Für bestehendes Material wird kein Maß festgesetzt.

§ 22. Bearbeiten

Die Querschnittsmaße der Wagen müssen den Vorschriften der Bahnverwaltungen, auf deren Linien sie übergehen sollen, entsprechen. Diese Vorschriften sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben.

§ 23. Bearbeiten

Die Schlösser der dem internationalen Verkehre dienenden Personenwagen sollen, wenn die [368] Türen dieser Wagen überhaupt mittels eines Schlüssels verschließbar sind, entweder der einen oder der anderen der beiden Schlüsselformen entsprechen, die in Anlage B dargestellt sind.

§ 24. Bearbeiten

1Äußere Schiebetüren müssen so gebaut sein, daß sie nicht herabfallen können.
2 Die Türen bestehender Wagen müssen dieser Vorschrift mindestens in geschlossenem Zustande genügen.

§ 25. Bearbeiten

Jeder Wagen muß auf beiden Seiten nachstehende Bezeichnungen tragen:
1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
2. die Ordnungsnummer;
3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben;
4. bei Güter- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit ist in diesem Falle um 5 Prozent größer;
5. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen und den Radstand der Drehgestelle;
6. wenn erforderlich, das im § 2 vorgesehene Zeichen (siehe Anlage A);
7. das Datum der letzten Untersuchung (Revision);
8. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten Schmierung;
9. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungsnummer das Zeichen . [369]


Artikel III. Unterhaltungszustand der Eisenbahnfahrzeuge. Bearbeiten

§ 1. Bearbeiten

1 Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen sollen sich in befriedigendem, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdendem Zustande befinden.
2 Wenn dies nicht der Fall ist, wenn sie insbesondere den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 nicht entsprechen oder mit einem der im § 5 angeführten Mängel behaftet sind, dürfen sie zurückgewiesen werden.

§ 2. Bearbeiten

Bei dem Übergang auf die Bahnen eines Nachbarlandes sollen seit der letzten gründlichen Untersuchung (Revision) nicht mehr als drei Jahre verflossen sein. Nach der Heimat zurückkehrende lauffähige Wagen sind indes von dritten Verwaltungen leer oder beladen zu übernehmen, auch wenn diese Frist überschritten ist.

§ 3. Bearbeiten

1 Die Achsbüchsen sollen mit Schmiermaterial ausreichend versehen sein.
2 Für Zeltschmierung (periodische Schmierung) eingerichtete Wagen, deren Schmierfrist abgelaufen ist, dürfen die Heimatbahn ohne neue Schmierung nicht verlassen.

§ 4. Bearbeiten

Zur Viehbeförderung benutzte Wagen sind gründlich gereinigt und desinfiziert zu übergeben.

§ 5. Mängel, die zur Zurückweisung berechtigen. Bearbeiten

A. Mängel an Rädern und Achsen. Bearbeiten

1. Räder, die Spuren einer Bewegung auf der Achse zeigen.
2. Räder, deren Naben gesprungen und nicht mit umgelegten Ringen gebunden sind.
3. Räder mit durchgebrochenen Radkränzen (Speichenkränzen), deren Radreifen, im Laufkreise gemessen, eine geringere Stärke als 30 Millimeter haben. Anbrüche der Radkränze sind kein Grund zur Zurückweisung.
4. Räder, die eine durchgebrochene oder mehr als eine angebrochene Speiche haben, und Räder mit gußeiserner Nabe, in der die Mehrzahl der Speichen lose ist.
5. Radscheiben mit kreisförmigen Rissen in einer Länge von mehr als einem Fünftel des Umfanges oder mit mehr als zwei Radialrissen. [370]
6. Gegossene Räder ohne Radreifen, die Sprünge zeigen. Kleine Abschieferungen an der Lauffläche und unbedeutende, auf Gußfehler zurückzuführende Mängel in der Scheibe sind kein Grund zur Zurückweisung.
7. Räder, deren Spurkranz am Berührungspunkte mit der Schiene weniger als 20 Millimeter stark ist. Räder, an deren Spurkranz sich durch Abnutzung eine scharfe Kante gebildet hat. Bei dreiachsigen Wagen kommt die Stärke der Spurkränze der Mittelräder nicht in Betracht.
8. Räder, die auf ihrer Lauffläche Flachstellen von mehr als 5 Millimeter Pfeilhöhe haben.
9. Räder mit Radreifen, die stellenweise zerdrückt, gesprungen, mit Querrissen oder Längsrissen behaftet sind.
10. Räder mit besonderen Radreifen, wenn:
a) die Radreifen lose sind oder Spuren einer seitlichen Verschiebung zeigen;
b) mehr als zwei der zur Befestigung des Radreifens an der Felge dienenden Schrauben, Bolzen oder Nieten gebrochen oder lose sind oder fehlen;
c) bei Radreifenbefestigung mittels Sicherheit - oder Klammerringen
1. die Ansätze der Radreifen oder die Ringe selbst mit Rissen von mehr als 100 Millimeter Länge behaftet sind;
2. mehr als zwei Befestigungsschrauben der Klammerringe gebrochen sind.
11. Achsen, die verbogen oder mit Anbrüchen oder Rissen behaftet sind.
12. Achsen, auf denen Bremsstangen oder sonstige Teile schleifen. Lassen sich die schleifenden Teile entfernen, beträgt die Tiefe der Einschleifung nicht mehr als 2,5 Millimeter (5 Millimeter im Durchmesser) und zeigt die eingeschliffene Stelle keine scharfen Kanten, so ist der Wagen zu übernehmen.

B. Mängel an Achsbüchsen (Lagergehäusen) und Lagern. Bearbeiten

1. Achsbüchsen, die so beschädigt sind, daß sie die Achsen nicht mehr genügend führen oder das Schmiermaterial nicht mehr zurückhalten.
2. Heißgelaufene Achslager.

C. Mängel an Tragfedern. Bearbeiten

1. Verschieben einer Tragfeder oder ihres Hauptfederblatts zur Achsbüchse bei Wagen von nicht mehr als 4.500 Millimeter Radstand um mehr als 20 Millimeter, bei Wagen von größerem Radstand um mehr als 5 Millimeter.
2. Bruch des Hauptblatts einer Tragfeder.
3. Bruch eines Zwischenblatts nahe der Mitte bei Personenwagen; Bruch zweier oder mehrerer Zwischenblätter nahe der Mitte bei Güterwagen.
4. Bruch einer Schneckenfeder, die nicht durch Halter oder einen durchgehenden Bolzen gegen das Herausfallen geschützt ist. [371]
5. Fehlen oder Bruch solcher Teile, die zur Befestigung der Federn erforderlich sind.
6. Aufsitzen der Wagenkasten oder der Längsträger auf dem Federbunde, Streifen der Räder an diesen Teilen oder frische Spuren von solchen Berührungen. Ältere Spuren von früheren Berührungen oder das Aufsitzen der Sicherheitsstützen auf den äußeren Vierteln der Federlänge berechtigen nicht zur Zurückweisung.
Anmerkung. Wagen von nicht mehr als 4.500 Millimeter Radstand, die leer nach der Heimat laufen, sind auch mit den unter C 2 bis 6 angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie statt der Federn durch gut befestigte Klötze sicher unterstützt sind.

D. Mängel an Stoßvorrichtungen. Bearbeiten

1. Gebrochene oder beschädigte Pufferstangen und Pufferfedern, die das Spiel der Puffer verhindern.
2. Fehlen der Befestigungsmittel, die das Herausfallen der Pufferstangen verhindern.
3. Fehlende oder gebrochene Puffergehäuse. Beschädigte Puffergehäuse, deren sichere Befestigung und Stangenführung gewährleistet ist, sind kein Grund zur Zurückweisung.
Anmerkung. Wagen, die leer nach der Heimat laufen, sind mit den unter D 1 bis 3 angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie ohne Gefahr am Schlusse eines Zuges laufen können.

E. Mängel an Zugvorrichtungen. Bearbeiten

1. Gerissene Hauptkuppelungen oder Sicherheitskuppelungen oder Notketten, gebrochene oder angebrochene Zughaken, wenn durch diese Mängel das vorschriftsmäßige Kuppeln (durch die Haupt- und Sicherheitskupplungen) mit anderen Wagen unmöglich gemacht wird.
2. Gebrochene oder angebrochene Zugstangen, Keile oder Muffen.
3. Fehlen der Notketten oder der Sicherheitskuppelungen an Wagen, die nicht so eingerichtet sind, daß die beiden Hauptkuppelungen zugleich eingehängt werden können.
4. Bruch einer Zugspiralfeder oder eines Hauptblatts der Zugfeder; Bruch in der Mitte eines der anderen Blätter.
Anmerkung. Wagen, die leer nach der Heimat laufen, sind mit den unter E 1 bis 4 angeführten Mängeln zu übernehmen, wenn sie ohne Gefahr am Schlusse eines Zuges laufen können.

F. Mängel an Untergestellen und Wagenkasten. Bearbeiten

1. Gebrochene oder über ein Drittel des Querschnitts angebrochene sowie lose Achshalter, soweit sie nicht durch Anziehen von Schrauben festgemacht werden können. [372]
2. Querbrüche an Hauptträgern, Kopfschwellen oder solchen Mittelschwellen, die durch die Zugvorrichtung beansprucht sind.
3. Gänzlich gebrochene Teile des Kastengerippes, Beschädigungen an Türen und deren Verschlußvorrichtungen, sowie an den Kastenwänden, Böden und Dächern, wenn dadurch die Ladung beschädigt oder der Betrieb gefährdet werden könnte.
Anmerkung. Leer nach der Heimat laufende Wagen dürfen wegen Beschädigungen an den Untergestellen nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Weiterlauf mit Gefahr verknüpft wäre.

§ 6. Bearbeiten

Wagen mit schadhaften oder unbrauchbaren Bremsen sind nicht zurückzuweisen, sollen jedoch mit deutlichen, in die Augen fallenden Anklebezetteln mit entsprechender Aufschrift versehen sein. Beschädigte oder gelöste Teile, die den Betrieb gefährden oder sonst Schaden herbeiführen könnten, sind abzunehmen.

§ 7. Bearbeiten

Eigene leere Wagen müssen in jedem Zustand übernommen werden; zum Viehtransporte benutzte Wagen jedoch nur nach gründlicher Reinigung und Desinfizierung.

Artikel IV. Beladung der Güterwagen. Bearbeiten

§ 1. Bearbeiten

Die im internationalen Verkehre zugelassenen Wagen dürfen wegen ihrer Beladung nicht zurückgewiesen werden, wenn die Ladung sich in einem befriedigenden, die Sicherheit des Bahnbetriebs in keiner Weise gefährdenden Zustande befindet und insbesondere den nachfolgenden Bedingungen entspricht.

§ 2. Bearbeiten

Die verladenen Gegenstände müssen sicher und fest liegen und dürfen sich auch infolge von Stößen und Erschütterungen nicht verschieben können.

§ 3. Bearbeiten

1 Die Ladung soll so verteilt sein, daß die Räder des Wagens und namentlich diejenigen der Endachsen möglichst gleichmäßig belastet werden.
2 Wagen, deren Ladung so ungleich verteilt ist, daß die Wagenkasten oder die Längsträger auf dem Federbund aufsitzen oder die Räder streifen, dürfen zurückgewiesen werden. [373]

§ 4. Bearbeiten

Die Belastung eines Wagens darf die Tragfähigkeit (das Maximalladegewicht) nicht überschreiten. Wenn die Tragfähigkeit nicht angeschrieben ist, darf das angeschriebene Ladegewicht bis zu 5 Prozent überschritten werden.

§ 5. Bearbeiten

1 Die Raddrücke eines Wagens dürfen den auf einer Linie zugelassenen größten Druck nicht übersteigen.
2 Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben.

§ 6. Bearbeiten

1 Die Ladung offener Güterwagen darf die auf den einzelnen Bahngebieten zugelassenen Lademaße nicht überschreiten. Die Breite langer Ladungen muß mit Rücksicht auf das Durchfahren scharfer Krümmungen eingeschränkt werden.
2 Die Vorschriften der Bahnverwaltungen für die einzelnen Linien sind den beteiligten Staaten bekannt zu geben.

§ 7. Bearbeiten

1 Die Ladung offener Güterwagen darf die Kopfschwelle des Wagens nur soweit überragen, daß zwischen den Scheiben der nicht eingedrückten Puffer und der Ladung ein Zwischenraum verbleibt, der in der Höhe bis 2.000 Millimeter über Schienenoberkante mindestens 400 Millimeter, darüber mindestens 200 Millimeter betragen muß. Außerdem muß zum Einhängen der Kuppelung über dem Zughaken ein Raum von mindestens 200 Millimeter Höhe und von mindestens 200 Millimeter Breite zu beiden Seiten der Zughakenmitte von der Ladung ganz frei gelassen werden.
2 Überragt die Ladung die Kopfschwelle mehr als nach dem vorstehenden zulässig ist, so ist ein Schutzwagen einzustellen.

§ 8. Bearbeiten

Zur Verladung langer Gegenstände, die auf einem Wagen nicht gelagert werden können, müssen zwei mit Drehschemeln versehene Wagen verwendet werden. Die Wagen können durch Schraubenkuppelung, durch eiserne oder mit kräftigem Eisenbeschlage versehene Kuppelstangen, einen Zwischenwagen, der mit den beiden tragenden Wagen durch die gewöhnlichen Kuppelungen oder durch Kuppelstangen zu verbinden ist, oder, wenn die Ladung sich dazu eignet und jeden Drehschemel mit wenigstens 7,5 Tonnen belastet, durch diese selbst verbunden werden. Die Ladung darf nur auf den Drehschemeln aufliegen und muß diese um mindestens 300 Millimeter, wenn aber die Wagen nur durch die Ladung verbunden sind, um mindestens 1.000 Millimeter überragen. [374]

§ 9. Bearbeiten

1 Bei Einstellung von Schutz- oder Zwischenwagen muß die Ladung entfernt bleiben:
a) von dem Boden dieser Wagen:
mindestens 100 Millimeter;
b) von den Seitenwänden der Schutzwagen, sofern diese Wände nicht wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben:
mindestens 300 Millimeter, wenn die Ladung bis zur Mitte reicht,
mindestens 500 Millimeter, wenn sie über die Mitte hinausragt;
c) von den Seitenwänden des Zwischenwagens, sofern diese Wände nicht wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben:
mindestens 500 Millimeter, wenn die Entfernung der Drehzapfen nicht größer ist als 20 Meter; bei Drehzapfen-Entfernungen von mehr als 20 Meter dürfen als Zwischenwagen nur solche Wagen verwendet werden, deren Wände wenigstens 100 Millimeter unter der Ladung bleiben.
2 Diese Spielräume dürfen durch beigeladene Gegenstände nicht verringert werden.
3 Mehr als ein Zwischenwagen ist nicht zulässig. [375]

Anlage A. Bearbeiten

Zeichen für Wagen nach Artikel II § 2 Abs. 4.

Anlage B. Bearbeiten

Doppelschlüssel für die dem internationalen Verkehre dienenden Personenwagen nach Artikel II § 23.
(Die eingeschriebenen Maße sind Millimeter.)