Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 7, Seite 111 - 116
Fassung vom: 17. Februar 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. März 1887
Inkrafttreten: 1. April 1887
Anmerkungen:
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(Nr. 1702.) Bekanntmachung, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Vom 17. Februar 1887.

In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 16. Dezember 1886 gefaßten Beschlusses werden nachstehend die zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Italien, Oesterreich, Ungarn und der Schweiz vereinbarten Bestimmungen, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen, veröffentlicht.

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Maximum
Millimeter.
Minimum
Millimeter.
Artikel I.
Die Spurweite der Bahngeleise, zwischen den inneren Kanten der Schienenköpfe gemessen, soll bei den nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen neu zu legenden oder umzubauenden Geleisen
auf geraden Strecken nicht unter 1 435
betragen,
und in Kurven, einschließlich der Spurerweiterung, das Maaß von 1 465
nicht überschreiten.
Artikel II.
Das Rollmaterial der Eisenbahnen darf, wenn es den folgenden Bestimmungen entspricht, aus Gründen seiner Bauart von dem internationalen Verkehr nicht ausgeschlossen werden.
(Die hiernach angegebenen Maximal- und Minimalmaaße gelten sowohl für das bereits hergestellte als für das neu herzustellende Material, unter Vorbehalt jedoch der besonderen in Klammern beigefügten Maaße, welche für dasjenige Material als zulässig erklärt werden, das in dem Zeitpunkte, in dem diese Bestimmungen in Kraft treten, schon hergestellt ist.)
§. 1. Radstand neu zu erbauender Güterwagen 2 500
  Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bewegliche Untergestelle.
  Die Wagen, welche wegen eines zu großen festen Radstandes auf einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden zurückgewiesen. Die bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt zu geben.
§. 2. Abstand der Räder einer Achse, gemessen zwischen den inneren Flächen der Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile 1 366 1 357
  Die zur Zeit vorhandenen Wagen der französischen Staatsbahnen und französischen Westbahnen, bei welchen der Abstand der Räder einer Achse mehr als 1 366 mm beträgt, ohne jedoch 1 370 mm zu überschreiten, werden bis zum Ende des Jahres 1893 zum Uebergang auf die Bahnen der betheiligten Staaten unter der Bedingung zugelassen, daß die Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze (§. 5) nicht weniger als 1 408 mm und nicht mehr als 1 422 mm ist. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, solche Wagen in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.
§. 3. Breite der Radreifen oder der dieselben ersetzenden Theile 150 130
  Zulässiges Minimum für bestehendes Material, unter der Bedingung, daß der Abstand der Räder (§. 2) mindestens 1 360 mm betrage (125)
§. 4. Spielraum der Spurkränze, nach der Gesammtverschiebung der Achse gemessen, bei Annahme einer Spurweite von 1 440 mm 35 15
§. 5. Entfernung von Außenkante zu Außenkante der Spurkränze, gemessen 10 mm unterhalb der Lauffläche der beiden Radreifen, bei 1 500 mm Entfernung der Laufkreise 1 425 1 405
§. 6. Höhe der Spurkränze bei normaler Stellung der Räder auf geradem, horizontalem Geleise, von Schienenoberkante vertikal gemessen 36 25
§. 7. Stärke der Radreifen der Wagenräder, im schwächsten Punkte der Lauffläche gemessen 20
§. 8. Schalengußräder sind im internationalen Verkehr unter nicht mit Bremsen versehenen Güterwagen zulässig.
  Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen mit Schalengußrädern in Züge einzustellen, welche mit einer größeren Fahrgeschwindigkeit als 45 km in der Stunde befördert werden.
§. 9. Elastische Zug- und Stoßapparate müssen an beiden Stirnseiten der Wagengestelle angebracht sein.
  Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Güterwagen, die für spezielle Transporte verwendet werden.
§. 10. Höhenlage der Buffer bei leeren Wagen, von Schienenoberkante bis zur Mitte der Bufferscheibe vertikal gemessen 1 065 1 020
  Zulässiges Maaß für bestehendes Material (1 070)
  Ein Minimum wird für bestehendes Material nicht festgesetzt.
§. 11. Höhenlage der Buffer bei größter Belastung der Wagen 940
  Zulässiges Maaß für bestehendes Material (900)
  Anmerkung: Es besteht keine Verpflichtung, Wagen, bei welchen die Höhenlage der Buffer weniger als 940 mm beträgt, in Züge mit Personenbeförderung einzustellen.
§. 12. Abstand der Buffer, von Mitte zu Mitte der Scheiben eines Bufferpaares 1 760 1 710
  Für Fahrzeuge, bei welchen der Abstand der Buffer geringer ist als 1 720 mm, muß der Durchmesser der Bufferscheiben (§. 13) mindestens 350 mm betragen.
  Zulässige Maaße für bestehendes Material (1 800) (1 700)
§. 13. Durchmesser der Bufferscheiben 340
  Zulässiges Maaß für bestehendes Material (300)
§. 14. Freier Raum zwischen den Bufferscheiben und der Kopfschwelle der Wagen, beziehungweise den an derselben vorspringenden Theilen, bei vollständige eingedrückten Buffern parallel mit der Längsachse des Wagens gemessen, zu beiden Seiten des Zughakens, zwischen diesem und dem Rande der Bufferscheibe, in einer minimalen Breite von 400 mm. 300
  Für bestehendes Material wird kein Maaß festgesetzt.
§. 15. Vorsprung der Buffer über den Zughaken, von der Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens bis zur Stirn des nicht eingedrückten Buffers, parallel mit der Wagenachse gemessen 400 300
  Zulässige Maaße für bestehendes Material
  - Personenwagen (430)
  - Güterwagen (430) (223)
§. 16. Länge der Kuppelungen, von der Stirnseite des Buffers bis zur Innenseite des Einhängbügels, bei ganz gestreckter Kuppelung gemessen 550 450
  Für bestehendes Material werden keine Maaße festgesetzt.
§. 17. Kleiner Durchmesser des Querschnitts der Kuppelungsbügel (Einhängbügel) am Berührungspunkte des Zughakens 35 30
  Zulässiges Maaß für bestehendes Material
  - Güterwagen (25)
  - Personenwagen (22)
§. 18. Sicherheitskuppelungen. Alle Eisenbahnfahrzeuge sollen an jedem Kopfende mit einer oder zwei Sicherheitskuppelungsvorrichtungen versehen sein, um bei Brüchen der Hauptkuppelung die Trennung des Zuges zu verhüten. Die bis jetzt allgemein vorgeschriebenen Nothketten können mithin durch eine zentrale Sicherheitskuppelung ersetzt werden. Immerhin sollen derartige Vorrichtungen die Verbindung mit Eisenbahnfahrzeugen, welche mit Nothketten versehen sind, gestatten.
§. 19. Abstand der am tiefsten herabhängenden Theile der nicht angezogenen Kuppelungen über Schienenoberkante, bei vollbelasteten Wagen, sofern die Kuppelungen nicht aufgehängt werden können 75
§. 20. Jeder Personen- oder Güterwagen muß mit Tragfedern versehen sein.
§. 21. Die Bremskurbeln müssen so eingerichtet sein, daß sie beim Anziehen der Bremsen nach rechts (d. h. in gleicher Richtung wie die Zeiger einer Uhr) gedreht werden.
§. 22. Die Bremsersitze an den Güterwagen müssen so konstruirt sein, daß, wenn zwei derselben einander gegenüberstehen, die volle Vorderfläche der Bremsersitze hinter der eingedrückten Bufferfläche zurücksteht.
  Horizontaler Abstand der Vorderfläche von der Stirnebene der Buffer 40
  Für bestehendes Material wird kein Maaß festgesetzt.
§. 23. Wagen, welche wegen ihrer Querschnittmaaße auf einer Bahnstrecke nicht verkehren können, werden vom internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die bezüglichen Vorschriften der Bahnverwaltungen sind den betheiligten Staaten bekannt zu geben.
§. 24. Jeder Wagen muß nachstehende Bezeichnungen tragen:
  1. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
  2. eine Ordnungsnummer;
  3. die Tara oder das Eigengewicht des Fahrzeuges nach der letzten Gewichtsaufnahme, einschließlich Räder und Achsen;
  4. die Tragfähigkeit oder das Maximalladegewicht; Personenwagen sind von dieser Bestimmung ausgenommen;
  5. Den Radstand, wenn derselbe über 4 500 mm beträgt; diese Bestimmung bezieht sich blos auf neu zu erbauendes Material;
  6. eine spezielle Angabe, im Falle die Achsen radial verstellbar sind.
§. 25. Die Schlösser der dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen, insofern die Thüren dieser Wagen überhaupt mittelst eines Schlüssels verschließbar sind, sollen entweder dem einen oder dem anderen der beiden Schlüsseltypen entsprechen, welche in beiliegender Zeichnung des Doppelschlüssels dargestellt sind.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1887 in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1887.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bismarck.


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Beilage Bearbeiten

Doppelschlüssel
für die
dem internationalen Verkehr dienenden Personenwagen.