Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 14, Seite 391–402
Fassung vom: 8. März 1906
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Bekanntmachung: 13. März 1906
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[391]

(Nr. 3212.) Bekanntmachung, betreffend die Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten. Vom 8. März 1906.

Gemäß dem vom Bundesrat in der Sitzung vom 1. März 1906 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlüsse treten mit dem 1. Mai 1906 an die Stelle der

Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892 und der dazu ergangenen Nachträge

die nachstehenden

Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten.
Berlin, den 8. März 1906.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.




[392]

Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten.
(B. V.)

A. Allgemeines.

1. Die nachstehenden Bestimmungen enthalten das Mindestmaß der Anforderungen, denen die im Abschnitte C aufgeführten Beamten in ihrer Eigenschaft als Betriebs- und Bahnpolizeibeamte genügen müssen. Den Landesaufsichtsbehörden bleibt überlassen, die Anforderungen, die an diese Beamten vom Standpunkte des Verkehrs zu stellen sind, festzusetzen.
2. Die selbständige Wahrnehmung der Dienstverrichtungen der in diesen „Bestimmungen“ aufgeführten Beamten darf nur Personen übertragen werden, die die dabei bezeichneten Erfordernisse erfüllen.
3. Beamte, denen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich übertragen sind, müssen, auch wenn dieses Verhältnis durch die Amtsbezeichnung nicht besonders ausgedrückt ist, die Befähigung für sämtliche ihnen übertragenen Dienstverrichtungen besitzen.
4. Als Probezeit ist die Zeit der praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter der Überwachung eines zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes befähigten Beamten anzusehen.
5. Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen über das Alter – B 1 – und über die Dauer der vorbereitenden Beschäftigung und Probezeit – C 3 bis 7, 9 bis 18 und 20 – keine Anwendung.
Militäranwärtern, die die Befähigung zum Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten bei der Betriebsabteilung der Militäreisenbahn erworben haben, ist beim Eintritte bei einer Eisenbahnverwaltung die vorbereitende Beschäftigung für den gleichen Dienstzweig anzurechnen, wenn nicht im Einzelfalle besondere Gründe dagegen sprechen.
6. Hinsichtlich der unter C 1 bis 18 und 20 aufgeführten Beamten bleibt den Eisenbahnverwaltungen – unbeschadet der Vorschriften über Probezeit oder praktische Beschäftigung – überlassen, wie sie sich die Überzeugung von dem Vorhandensein der Befähigung verschaffen. Die Lokomotivführer haben eine Prüfung vor einem höheren maschinentechnischen und einem betriebstechnischen [393] Beamten abzulegen und die Befähigung zur Führung einer Lokomotive durch Probefahrten unter Aufsicht eines höheren maschinentechnischen Beamten nachzuweisen.
7. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse kann die Landesaufsichtsbehörde Beamte bei der Anstellung und beim Aufrücken von einzelnen Erfordernissen entbinden.
8. Bei einfachen Betriebs- und Verkehrsverhältnissen kann die Landesaufsichtsbehörde zulassen, daß Beamte einer Klasse den Dienst einer anderen Klasse wahrnehmen, auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben, aber tatsächlich dazu befähigt und mit den in Frage kommenden örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Ausgenommen ist der Dienst des Lokomotivführers.
9. Den die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaufsichtigenden Beamten, den Bahnkontrolleuren und Betriebskontrolleuren – B. O. § 45 (1) Ziffer 1 und 2 – und den Anwärtern zu diesen Stellen kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde die selbständige Wahrnehmung des Dienstes eines der übrigen Betriebsbeamten übertragen werden, auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben.
10. Wenn bei einer Bahn die Benennung einer Beamtenklasse von der unter C 1 bis 20 gebrauchten abweicht, so ist für die Anwendung der Befähigungsvorschriften nicht die Benennung, sondern die Dienstverrichtung maßgebend.
11. Können bei einer Eisenbahnverwaltung einzelne der nachstehenden Bestimmungen bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durchgeführt werden, so kann die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligen.

B. Gemeinsame Erfordernisse.

1. Bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes müssen die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten mindestens einundzwanzig Jahre alt sein, dürfen aber das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten haben. Invalide dürfen auch nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre zum Dienste als Wächter, Pförtner, Bahnsteigschaffner und Schrankenwärter zugelassen werden, ebenso Frauen nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre zum Dienste als Schrankenwärter und Haltepunktwärter.
Fachwissenschaftlich gebildeten Maschinentechnikern kann die Ausübung des Heizerdienstes vor vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre gestattet werden.
Sonstige Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde zulässig.
2. Die Beamten müssen unbescholten sein; sie müssen die zur Wahrnehmung ihres Dienstes nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen. [394]
3. Die Beamten müssen in deutschen und lateinischen Buchstaben Gedrucktes und Geschriebenes lesen, deutsch leserlich schreiben und in dem für ihren Dienst erforderlichen Umfang in den vier Grundarten rechnen können.
4. Die Beamten müssen Fertigkeit im Gebrauche des Fernsprechers besitzen.
5. Jeder Beamte muß die schriftlichen oder gedruckten Anweisungen über seine dienstlichen Obliegenheiten und die seiner Untergebenen kennen.
6. Jeder Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamte muß die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung mit den für den Bahnbezirk erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Eisenbahn-Verkehrsordnung mit ihren Ausführungsbestimmungen und die Militär-Eisenbahn-Ordnung kennen, soweit diese Ordnungen seinen eigenen Dienstkreis und den seiner Untergebenen berühren.

C. Besondere Erfordernisse.

1. Wächter.

Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Feuersgefahr und außergewöhnlichen Ereignissen.

2. Pförtner (Stationsdiener) und Bahnsteigschaffner.

(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(2) Kenntnis der Eisenbahngeographie des eigenen Bahnbezirkes und der Nachbarbezirke, soweit sie für den Dienst des Pförtners oder Bahnsteigschaffners in Betracht kommt.
(3) Kenntnis des Fahrplans der die Station berührenden Züge mit Personenbeförderung und ihrer Anschlüsse.
(4) Kenntnis der Fahrtausweise und der Ausweise für das Betreten der Bahnsteige.

3. Bremser.

(1) Kenntnis der Wagengattungen und der einzelnen Teile der Wagen, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier- und Türverschluß-Vorrichtungen und ihrer Behandlungsweise.
(2) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen.
(3) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst.
(4) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(5) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Bremsers berühren.
(6) Kenntnis der Dienstanweisungen für Schaffner, Bahnwärter und Weichensteller, soweit sie den Dienstkreis des Bremsers berühren. [395]
(7) a) Dreimonatige Beschäftigung im Dienste eines Stations-, Rangier- oder Werkstättenarbeiters oder sechsmonatige Beschäftigung bei der Bahnunterhaltung,
b) zehntägige Ausbildung in einer Werkstätte in den für den Bremserdienst in Betracht kommenden Arbeiten und vierzehntägige Probezeit im Bremserdienste.
Bem. zu (7) a. Militäranwärter sind nur im Dienste eines Rangierarbeiters zu beschäftigen.

4. Wagenwärter.

(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(2) Kenntnis der Wagengattungen und der einzelnen Teile der Wagen, insbesondere der Kuppelungs-, Schmier- und Türverschluß-Vorrichtungen, der Achslager, der Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen, der Handbremsen und der im Bahnbezirke vorkommenden durchgehenden Bremsen und der Behandlung dieser Einrichtungen.
(3) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen.
(4) Fähigkeit, die an den Wagen während des Betriebs vorkommenden kleinen Schäden zu beseitigen.
(5) Kenntnis der Vorschriften über das Reinigen, Heizen und Beleuchten der Wagen.
(6) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst.
(7) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(8) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Wagenwärters berühren.
(9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Bahnwärter und Weichensteller, soweit sie den Dienstkreis des Wagenwärters berühren.
(10) Fünfmonatige Beschäftigung im Schlosser-, Schmiede-, Tischler- oder Stellmacherhandwerk in einer Wagenwerkstätte und vierzehntägige Probezeit im Bremserdienste.

5. Schaffner.

(1) bis (4) Die unter 3 Ziffer (1) bis (4) bezeichneten Erfordernisse.
(5) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(6) Kenntnis der Eisenbahngeographie des eigenen Bahnbezirkes und der Nachbarbezirke, soweit sie für den Dienst des Schaffners in Betracht kommt.
(7) Kenntnis des Fahrplans der für die Beförderung von Personen bestimmten Züge des eigenen Bahnbezirkes und ihrer Anschlüsse.
(8) Kenntnis der Fahrtausweise und der Ausweise für das Betreten der Bahnsteige. [396]
(9) Fertigkeit im Gebrauche der im Bahnbezirke vorhandenen Vorrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe.
(10) Kenntnis der Heizungs- und Beleuchtungseinrichtungen in den Zügen.
(11) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Schaffners berühren.
(12) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Wagenwärter, Zugführer, Bahnwärter, Weichensteller und Lokomotivführer, soweit sie den Dienstkreis des Schaffners berühren.
(13) Dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienst und zehntägige Ausbildung in einer Werkstätte in den für den Schaffnerdienst in Betracht kommenden Arbeiten.
Die dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienste kann auf eine dreiwöchige ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung bei der Bahnunterhaltung oder eine dreimonatige im Dienste eines Stations-, Rangier- oder Werkstättenarbeiters vorausgegangen ist.
Für die zum Bremser- oder Wagenwärterdienst ausgebildeten Anwärter bleibt die Festsetzung einer weiteren Probezeit der Landesaufsichtsbehörde überlassen.

6. Zugführer.

(1) bis (10) Die unter 3 Ziffer (1) bis (4) und 5 Ziffer (5) bis (10) bezeichneten Erfordernisse.
(11) Allgemeine Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung.
(12) Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrichtungen für den Zugverkehr.
(13) Kenntnis der Vorschriften über die Führung der Fahrberichte.
(14) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Zugführers berühren.
(15) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen.
(16) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller, Vorsteher und Aufseher der Stationen, Heizer, Lokomotivführer und Wagenmeister, soweit sie den Dienstkreis des Zugführers berühren.
(17) Neunmonatige Beschäftigung im Schaffnerdienste nach Darlegung der Befähigung zum Schaffner und dreimonatige Probezeit im Zugführerdienste, wovon mindestens zwei Monate auf den Dienst bei Personenzügen entfallen müssen.
Bem. Beamten, die die Befähigung als Vorsteher eines Bahnhofs – C 15, 16 und 17 – oder als Bahnmeister besitzen, darf der Dienst eines Zugführers, Schaffners oder Bremsers übertragen werden, auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben.

7. Rangiermeister (Schirrmeister).

(1) bis (3) Die unter 3 Ziffer (1) bis (3) bezeichneten Erfordernisse.
(4) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(5) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge. [397]
(6) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen.
(7) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Rangiermeisters berühren.
(8) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Zugführer, Bahnwärter, Weichensteller, Vorsteher und Aufseher der Stationen, Lokomotivführer und Wagenmeister, soweit sie den Dienstkreis des Rangiermeisters berühren.
(9) Sechsmonatige Beschäftigung im Rangierdienste.
Bem. Beamte, die die Befähigung als Fahrdienstleiter, Vorsteher oder Aufseher eines Bahnhofs – C 14, 15, 16 und 17 – besitzen, können die Verrichtungen des Rangiermeisters wahrnehmen, auch wenn sie die Anforderung an die praktische Ausbildung – Ziffer 9 – nicht erfüllt haben. Bei einfachen Verhältnissen können die Verrichtungen des Rangiermeisters auch dem Zugführer übertragen werden.

8. Schrankenwärter.

(1) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(2) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(3) Kenntnis der Handhabung der Läutewerke.
Bem. Diese Bestimmungen gelten auch für die im Schrankendienste beschäftigten Frauen.

9. Bahnwärter.

(1) Kenntnis aller bei der Unterhaltung des Oberbaues und der Weichen vorkommenden Arbeiten und der dazu erforderlichen Stoffe, Geräte und ihrer Verwendung.
(2) Kenntnis der in dem Dienstbezirke vorkommenden Arten von Schranken und ihrer Bedienung.
(3) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Signaleinrichtungen und der Handhabung der Läutewerke.
(4) Fertigkeit im Gebrauche der Vorrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe, wenn sie im Dienstbezirke vorhanden sind.
(5) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(7) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Klein- und Arbeitswagen.
(8) Kenntnis der Vorschriften über die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitungen.
(9) Kenntnis der Dienstanweisung für Schrankenwärter.
(10) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Bahnwärters berühren.
(11) a) Dreimonatige Beschäftigung bei der Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues und dreimonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs- und Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn, oder [398]
b) neunmonatige Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, wenn der Anwärter sich hierbei mit sämtlichen zum Legen des Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeits- und andere Züge eingerichteten Bahnbewachungs- und Signaldienste tätig gewesen ist.

10. Rottenführer.

(1) bis (9) Die unter 9 Ziffer (1) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(11) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Rottenführers berühren.
(12) Einjährige Beschäftigung bei der Unterhaltung des Oberbaues einer im Betriebe befindlichen Bahn.

11. Weichensteller.

(1) bis (9) Die unter 9 Ziffer (1) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(11) Kenntnis der in dem Bahnbezirke vorkommenden Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Brückenwagen, Wasserkrane und ihrer Bedienung.
(12) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst.
(13) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Weichenstellers berühren.
(14) Die unter 9 Ziffer (11) a oder b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß an Stelle der dreimonatigen Beschäftigung im Bahnbewachungs- und Signaldienst eine dreimonatige Beschäftigung im Weichensteller-, Bahnbewachungs- und Signaldienste tritt.

12. Blockwärter.

(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(2) Kenntnis des Zweckes und der Bedienung der Signaleinrichtungen einschließlich der Handhabung der Läutewerke.
(3) Fertigkeit im Gebrauche der Block- und Telegrapheneinrichtungen, mit denen die Blockstelle ausgerüstet ist. Kenntnis der Behandlung dieser Einrichtungen, der zugehörigen Leitungen und des Verfahrens bei Störungen.
(4) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(5) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(6) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Blockwärters berühren.
(7) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Klein- und Arbeitswagen. [399]
(8) a) Die unter 9 Ziffer (11) a oder b für Bahnwärter oder unter 11 Ziffer (14) für Weichensteller vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß hiervon wenigstens vierzehn Tage auf den Dienst auf einer Blockstelle entfallen, oder
b) sechsmonatige Beschäftigung im Weichensteller-, Signal- oder sonstigen Bahnhofdienste mit der Maßgabe, daß hiervon wenigstens vierzehn Tage auf den Dienst auf einer Blockstelle entfallen.

13. Haltepunktwärter.

(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(2) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(3) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen.
(4) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Haltepunktwärters berühren.
(5) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller und Zugführer, soweit sie den Dienstkreis des Haltepunktwärters berühren.
(6) Sechsmonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs-, Weichensteller- oder sonstigen Bahnhofdienste.

14. Fahrdienstleiter auf Bahnhöfen.

(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(2) Allgemeine Kenntnis des Oberbaues der in dem Dienstbezirke vorkommenden Weichen, Weichensicherungseinrichtungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Brückenwagen, Last- und Wasserkrane und ihrer Bedienung.
(3) Kenntnis und Fertigkeit in der Bedienung der Signaleinrichtungen und der sonstigen zur Sicherung des Betriebs im Dienstbezirke vorhandenen mechanischen und elektrischen Einrichtungen. Kenntnis der Behandlung der elektrischen Apparate, der zugehörigen Leitungen und des Verfahrens bei Störungen.
(4) Fähigkeit, dienstliche Telegramme zu geben und zu lesen.
(5) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen.
(6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen, Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen.
(7) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst und Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge.
(8) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den eigenen Dienstkreis berühren.
(9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Zugführer, Rangiermeister, Schrankenwärter, Bahnwärter, Weichensteller, Blockwärter, Vorsteher [400] und Aufseher der Stationen und Lokomotivführer, soweit sie den Dienst auf Bahnhöfen berühren.
(10) a) Dreimonatige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung, nachdem die Befähigung zum Weichensteller nachgewiesen ist, oder
b) einjährige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung.

15. Vorsteher oder Aufseher kleinerer Bahnhöfe.

(1) bis (9) Die unter 14 Ziffer (1) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Allgemeine Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung.
(11) Kenntnis der Eisenbahngeographie des eigenen Bahnbezirkes und der Nachbarbezirke, soweit sie für den Dienst des Vorstehers eines kleineren Bahnhofs in Betracht kommt.
(12) Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen sowie der Vorschriften über die Benutzung und Meldung der fremden Wagen.
(13) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen.
(14) Sechsmonatige Beschäftigung im Bahnhofdienste nach abgelegter Prüfung zum Weichensteller, davon mindestens drei Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung.
Bem. Beamte, die die Befähigung für die Stelle des Vorstehers eines mittleren oder größeren Bahnhofs – C 16 und 17 – besitzen, können den Dienst des Vorstehers oder Aufsehers eines kleineren Bahnhofs selbständig wahrnehmen, auch wenn sie die Anforderungen an die praktische Ausbildung – Ziffer (14) – nicht erfüllt haben.

16. Vorsteher mittlerer Bahnhöfe.

(1) Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in angemessener Form schriftlich darzustellen.
(2) bis (9) Die unter 14 Ziffer (2) bis (9) bezeichneten Erfordernisse.
(10) Kenntnis der Eisenbahngeographie Deutschlands und der benachbarten Länder.
(11) Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften für ihre Beamten.
(12) Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahrzeuge. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der eigenen und der fremden Wagen sowie der Vorschriften über die Benutzung und Meldung der fremden Wagen.
(13) Kenntnis der Vorschriften über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen.
(14) Einjährige Beschäftigung im Bahnhofdienste, davon mindestens vier Monate im äußeren Bahnhofdienste bei der Fahrdienstleitung. [401]

17. Vorsteher größerer Bahnhöfe.

(1) bis (13) Die unter 16 Ziffer (1) bis (13) bezeichneten Erfordernisse.
(14) Kenntnis der Verhältnisse der Eisenbahn zur Post-, Telegraphen- und Zollverwaltung.
(15) Zweijährige selbständige Beschäftigung im äußeren Bahnhofdienst auf einem mittleren oder größeren Bahnhofe, davon mindestens sechs Monate als Fahrdienstleiter.

18. Lokomotivheizer.

(1) Kenntnis der Einrichtungen für das Feuern, Speisen, Schmieren und Bremsen der Lokomotiven und Tender.
(2) Fähigkeit, eine fahrende Lokomotive zum Halten zu bringen.
(3) Halbjährige Beschäftigung im Eisenbahndienste.
Bem. Auf fachwissenschaftlich gebildete Maschinentechniker findet die Vorschrift unter Ziffer (3) keine Anwendung.

19. Lokomotivführer.

(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten.
(2) Allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und der Behandlung der beim Maschinenbau und im Lokomotivdienste zur Verwendung kommenden Stoffe.
(3) Kenntnis der Lokomotive, ihrer einzelnen Teile und ihrer Behandlung.
(4) Kenntnis der Einrichtung und Handhabung der im Dienstbezirke vorkommenden Bremsvorrichtungen.
(5) Kenntnis der zu befahrenden Strecken.
(6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen, Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen.
(7) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst.
(8) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Lokomotivführers berühren.
(9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Wagenwärter, Schaffner, Zugführer, Schrankenwärter, Bahnwärter, Weichensteller, Blockwärter, Vorsteher und Aufseher der Stationen, soweit sie den Dienstkreis des Lokomotivführers berühren.
(10) Einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer Maschinen- oder Schlosserwerkstätte und einjährige Beschäftigung als Lokomotivheizer.
Bem. Diese Bestimmungen gelten für die Führer von Dampflokomotiven. Die Festsetzung der von den Führern anderer (elektrischer) Lokomotiven zu erfüllenden Erfordernisse bleibt den Landesaufsichtsbehörden überlassen.

20. Bahnmeister.

(1) Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in angemessener Form schriftlich darzustellen. [402]
(2) Kenntnis der Berechnung geradliniger ebener Figuren, des Kreises und seiner Teile, des Inhalts und der Oberfläche einfacher ebenflächiger Körper, des Zylinders, des Kegels und der Kugel – ohne Beweisführung –, der Gewölbe und Gewölbeflächen und der bei Bauausführungen vorkommenden regelmäßigen Körper nach gegebenen Maßen.
(3) Fähigkeit, Handskizzen, einfache Zeichnungen und Entwürfe mit Massen- und Kostenberechnungen anzufertigen.
(4) Fähigkeit, einfache Flächen- und Höhenmessungen auszuführen und aufzuzeichnen, und einfache Absteckungen vorzunehmen.
(5) Kenntnis der gebräuchlichsten Baustoffe für Maurer- und Zimmerarbeiten, der Mörtelbereitung und der gewöhnlichen Stein- und Holzverbände.
(6) Kenntnis der Anordnung und Unterhaltung des Eisenbahn-Unter- und Oberbaues und der dazu erforderlichen Stoffe und Geräte.
(7) Kenntnis der Einrichtung, der Bedienung und der Unterhaltung der im Dienstbezirke vorhandenen Signal- und Weichensicherungsanlagen.
(8) Kenntnis der Einrichtung des elektrischen Telegraphen und der im Bahnbezirke vorhandenen Vorrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe.
(9) Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung und der allgemeinen Vorschriften für ihre Beamten.
(10) Kenntnis der Vorschriften über die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitungen.
(11) Kenntnis der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge und über die Benutzung der Klein- und Arbeitswagen.
(12) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen, Betriebsstörungen und außergewöhnlichen Ereignissen.
(13) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis des Bahnmeisters berühren.
(14) Kenntnis der Dienstanweisungen für Weichensteller, Zugführer, Vorsteher und Aufseher der Stationen.
(15) Einjährige Beschäftigung beim Bau oder bei der Unterhaltung des Oberbaues einer Bahn. Davon können drei Monate im technischen Bureaudienste zurückgelegt werden.